BGE 64 III 121
BGE 64 III 121Bge11.04.1935Originalquelle öffnen →
120 Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28. Widerspruchsverfahren nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 29 der Scl;mldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts'vom 31. März 1911 (das ergänzt wird durch das Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11. Mai 1922) nicht von Amtes wegen, sondern nur auf den Antrag eines Beteiligten, d. h. dann einzuleiten ist, wenn ein Beteiligter das Vorliegen eines dem Eintrag entsprechenden Eigentumsrechtes behauptet. Die allgemeine Vorschrift des Art. 106 SchKG setzt ja gleichfalls voraus, dass Dritt- eigenturn nicht bloss irgendwo vermerkt, sondern vom Schuldner oder vom Dritten selbst als vorhanden behaup- tet werde. Hier lag aber nichts derartiges vor. Weder der Kläger noch der Schuldner Schneller meldete ein Dritt- eigentumsrecht an. Die vom AngesteUten des Schuldners an den Betreibungsbeamten gerichtete Frage enthielt weder ein Begehren noch die Behauptung, der Kläger sei wirklich (noch) Eigentümer der' gepfändeten Gegenstände, und ebensowenig machte die betreibende Gläubigerin (entgegen ihrem Interesse) einen solchen Anspruch des Klägers geltend, als sie, auf den angeblichen Eigentumsvor- behalt zu Gunsten eines nicht einmal genannten Dritten anspielend, das Betreibungsamt .für, die allfälligen Folgen der Unterlassung, andere Gegenstände zu pfänden, haftbar erklärte. Niemand gab beim Betreibungsamt eine Erklä- rung ab, die darauf abzielte, die Rechte des Klägers zur Geltung zu bringen. Daher hrauchte sich der Betreibungs- beamte nach dem Gesagten nicht um den im Register verbliebenen Eintrag zu kümmern. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 16. März 1938 bestätigt. Siehe auch Nr. 29. -Voir aussi N0 29. 13ankengesetz. No 29. B. BankengeseLz. Loi sur les hanques. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES 29. tJ'rteU der II. ZivUabteilung vom 30. Juni 1938 121 i. S. Wever & Oie Xonkursmasse gegen Basler Xantonalbank. ,Für Kollokationsklagen sind, auch im Konkurs einer Bank, die Gerichte des Konkursortes zuständig und ist anderseits die sachliohe Zuständigkeit von der kantonalen Gesetzgebung zu ordnen. Art. 22 und 250 SohKG. Das Bundesreoht verlangt nioht, dass solohe Klagen durch das eigentliche Konkurs- gerioht beurteilt werden, das nach Art. 36 Abs. 5 des Banken- gesetzes in jedem Kanton als einzige Instanz einzusetzen ist (für die Konkurseröffnung und andere das eigentliohe Kon- kursverfahren betrefiende Entsoheidungen, sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen den Sachwalter gemäss Abs. 2 daselbst) . . Art. 30 der bundesgeriohtlichen Bankennachlassverordnung legt für Kollokationsklagen gleichfalls nur den Geriohtsstand und nicht auch die sachliche Zuständigkeit fest. Pour les actions en contestation de l'etat de collocation d'une faillite de banque, la competence ratione loci appartient aux tribunaux du lieu de l'ouverture de la faillite (art. 250 LP) ; la competence ratione materiae est regie par le droit cantonal (an. 22 LP). Le droit federsi n'exige pas que les actions en contestation de l'etat de collocation soient porMes devant l'autoriM cantonale institu6e comme juge unique de la faillite conformement a. l'art. 36 de la loi sur les banques (pour prononcer l'ouver- ture de la faillite et prendre d'autres decisions relatives a. 1& procedure de faillite proprement dite, et pour statuer sur les plaintes dirigees contre les decisions de l'administration de la faillite, art. 36 aI. 2).
122 Bankengesetz. No 29. L'art. 30 de l'oidonnance du Tribunal fedeml sur le concordat bancaire ne d6termine egalement que Ie for, non Ia comp6tence au fond. pour les aetions en contestation de l'etat de colIo- cation. Per le azioni di conteBtazione della graduatoria nel fallimento di una banea sono eompetenti f'atione loci i tribunaIi deI luogo ov'e stato diehiarato il fallimento; la competenza f'atione materiae e diseiplinata dal diritto cantonale (art. 22 LEF). Seeondo il diritto federale. non e necessario ehe le azioni di conteBtazione della graduatoria siano promosse davanti alI'autoritit cantonale istituita come giudiee unico deI falli- mento in conformitit delI'art. 36 della legge sulle banehe (per dichiarare il fallimento e prendere altre decisioni relative alla procadura fallimentare propriamente detta e per statuire sui rieorsi diretti eontro le decisioni deIl'amministrazione deI fallimento, art. 36, cp. 2). L'art. 30 delI'Ordinanza-deI Tribunale faderale sulla procadum di concordato delle banche stabilisee soltanto il foro, non anehe Ia eompetenza rotione materiae. Die Basler Kantonalbank hat gegen die Konkursmasse der Bank Wever & OIe in Basel beim Zivilgericht Basel Klage auf Zulassung einer im Kollokationsplan abgewie- senen Forderung von Fr. 48,624.75 eingereicht. Das Zivilgericht ist nach der Gerichtsordnung des Kantons Basel-Stadt zur erstinstanzlichen Behandlung und Beur- teilung solcher Kollokationsklagen zuständig. Die be- klagte Konkursmasse hat jedoch die Einrede der Unzu- ständigkeit mit Berufung auf das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Banken- gesetz) erhoben, nach dessen Axt. 36 Abs. 5 in jedem Kan- ton ein von der Regierung bestimmtes einziges Konkurs- gericht für Banken zu amten hat. Da diese Aufgabe im Kanton Basel-Stadt dem Appellationsgericht übertragen ist, hält die Beklagtschaft dafür, die Klage hätte beim Appellationsgericht angebracht werden müssen. Mit die- ser Prozesseinrede von beiden kantonalen Instanzen abge- wiesen, beantragt sie mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht neuerdings, sie zu schützen. Die Klägerin beantragt Abweisung der zivilrechtlichen Beschwerde. Bankengesetz. No 29. 123 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
124 BaukengE'sE'tz. N0 29. Handbuch S. 786), hat sich die (namentlich VON JAEGER, zu Art. 250 ScbKG, N. 4, verfochtene und manchen kan- tonalen Gesetzen zugrunde liegende) freiere Auslegung zu behaupten vermocht, wonach Art. 250 lediglich die örtliche Zuständigkeit festlegt, also den Gerichtsstand des Kon- kursortes vorsieht, die Ordnung der sachlichen Zustän- digkeit dagegen unabhängig von der Organisation des eigentlichen Konkursgerichtes dem kantonalen Recht überlässt. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb von Bundesrechts wegen die nämliche Behörde zuständig sein soll zu den im summarischen Verfahren zu treffenden Anordnungen wie Konkurseröffnung und dergleichen wie anderseits zur Behandlung von Kollokationsklagen, die materiellrechtliche Streitfragen betreffen und in einem, wenn auch beschleunigten (Art. 250 Abs. 4 SchKG), Pro- zessverfahren mit voller Gewährung des rechtlichen Gehörs und umfassender Beweisaufnahme zu beurteilen sind. Eine Behörde mag für die Behandlung der einen, eine andere für die Behandlung der andern Angelegenheiten geeignet erscheinen ; es besteht kein Grund, den Kantonen zu ver- wehren, je nach den gegebenen Verhältnissen ein anderes als das Konkursgericht i. e. S. mit der Behandlung der Kollokationsstreitigkeiten zu betrauen. Hinsichtlich des Instanzenzuges für Kollokationsklagen fehlt es ohnehin an einer bundesrechtlichen Bestimmung, abgesehen von der Weiterziehung an das Bundesgericht, die bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000.-gegeben ist, gerade im Unterschied zu den Entscheidungen des eigentlichen Konkursgerichtes. 3. -Im Bankenkonkurse ist Art. 250 SchKG nicht anders anzuwenden. Auch hier schreibt diese Bestimmung nur den Gerichtsstand des Konkursortes vor. Auch hier unterstehen Kollokationsprozesse nicht dem eigentlichen Konkursgericht als solchem, das nach Art. 36 Abs. 5 des Bankengesetzes von den Kantonsregierungen als einzige kantonale Instanz einzusetzen ist. Nicht nur beschränkte, man sich bei der Beratung des Bankengesetzes auf Bankengesetz. No 2\1. 125 den Hinweis, dass das einzusetzende Konkursgericht als einzige Instanz über die Eröffnung des Konkurses zu entscheiden haben werde (Sten. Bull. der Bundes- versammlung, 1934, S. 253 lks), womit auf gleiche Linie zu stellen sind sowohl die andern den Gang des Konkurs- verfahrens betreffenden Anordnungen des Konkursge- richtes wie auch die von ihm nach Art. 36 Abs. 2 des Bankengesetzes auszufällenden Beschwerdeentscheide über Verfügungen der Konkursverwaltung. Auch sachliche Gründe stellen sich der Unterwerfung der Kolloka- tionsstreitigkeiten unter Art. 36 Abs. 5 des Banken- gesetzes entgegen. Zunächst gilt das oben (Erw. 2) Gesagte. Manche Kantonsregierungen haben denn auch als Konkursgericht den Präsidenten eines Gerichts be- zeichnet, der nach der Organisation des Gerichtswesens nicht wohl als einzige Instanz in Kollokationsprozessen in Frage kommen konnte. Daraus erhellt, dass auch sie als Aufgabe des Konkursgerichtes neben Beschwerdeentschei- dungen nur die im summarischen Verfahren zu treffenden konkursrechtlichen Entscheidungen in Betracht gezogen haben. Es wäre nicht verständlich, wieso das Bundesrecht für den Konkurs einer Bank ein einziges kantonales Kollo- kationsgericht vorschreiben wollte, zumal auch für die mangels genügenden Streitwertes nicht an das Bundes- gericht weiterziehbaren Fälle. Wenn Art. 36 Abs. 2 des Bankengesetzes gegenüber den Beschwerdeentscheiden und Art. 55 Abs. 2 der vom Bundesrat erlassenen Vollziehungs- verordnung (abweichend vom gewöhnlichen Konkursrecht) gegenüber den Entscheiden des Konkursgerichtes über- haupt den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht vorbehält, so kann dies keineswegs auch auf Kollo- kationsurteile Bezug haben; gegen diese als Zivilurteile gibt es nur Berufung gemäss Art. 56 ff. OG, wofür ein Streitwert von Fr. 4000.-erforderlich ist. Angesichts der Vorsorge des Bankengesetzes nebst Vollziehungsverord- nung für zwei Instanzen, eine kantonale und eine eidge- nössische, in jenen andern, eben dem Konkursgericht als
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Bankengesetz. No 29.
solchem zugewiesenen Angelegenheiten kann es um so
weniger als Wille dieses Gesetzes gelten, die nur bei be-
stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter-
ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan-
zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum
von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale)
kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol-
che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte.
Wie
in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen
auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge-
biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in
Art. 62 OG erwähnten besondem Fällen, Berufung an das
Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt
werden
kann.
Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken-
gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene
einzige
kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur
Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die
in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht-
fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor-
ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und
eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch
im Bankenkonkurs.
Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde-
führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli-
ehen Bankennachlassverordnqng vom 11. April 1935, wo-
nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt-
niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim-
mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich
und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche
Zuständigkeit fest,
unterstellt also die Kollokationsklagen
ebensowenig wie
das Gesetz dem Konkursgericht im
eigentlichen Sinne.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ScbuldbaLraihunga-und lonkurarecbl
PoursuiLe eL ranULe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
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ARRTS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
30. Entsche!4 vom 16. September lSSB i. S. r1om.
Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte
ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen
des Axrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht-
sprechung).
Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu-
wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren,
die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht
durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert-
papier verkörperte Forderungen eines Arrestschuldners, der
offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, in einem
andern Bezirk (der Schweiz) wohnt.
Le prepose aux poursuites charge d'executer un sequestra est
subordonne a l'autorite de sequestre ; i1 ne lui appartient pas
de contröler le bien-fonde de l'ordonnance de sequestre (chan-
gement de jurisprudence).
Le prepose doit cependant se conformer aux prescriptios edic~
pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne
se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des
creances non garanties par gage et non incorporees dans des
papiers-valeurs, lorsque. manifestement, d'apres l'ordonnance
de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autra ressort
en Suisse.
AS 64 III -1938
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