Art. 17 and 18 SchlT ZGB; Art. 739 ZGB; intertemporal determination of the content of a servitude and limits of changed exercise of a right of way. For servitudes created under old law, the content not fixed by legal transaction is governed by the ZGB. A broadly designated right of way is not contractually delimited beyond its actual former exercise. Under Art. 739 ZGB, the owner of the burdened land must tolerate changes in the exercise of the easement corresponding to technical development, but not an undue increase in burden. Use by motor vehicles is not per se excessive; however, customer traffic for a business specifically shifted to motor-vehicle repairs and fuelling may exceed the permissible scope (consid. 1-2).
derungen hiefÜl":,richten sich nach dem Zweck der Ortsan- gabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe, der im Hinblick auf ZGB Art. 467 und511 die überwie.- gende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anha.lts- punkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen noch genügt, obz. B. die Angabe einer Landesgegend oder einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu ent- scheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen Raum das Gesetz unter dem Begriff des Ortes höchstens verstanden haben will. Nach dem Zweckgedanken ist dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z. B. des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrich- tig, so kann dies die Formgültigkeit des Testamentes sowenig beeinflussen, wie es der Fall wäre bei einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Angabe der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe ( Zollikerberg auf dem streitigen Testament ist unrichtig. Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zolli.:. kon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung des Testamentes den gesetzlinhen Anforderungen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 be- stätigt. Sachenrecht . N" 72. IV. SACHENRECHT DROITS REELS
('h"n .. "cht. N0 72. dem November i933 wird nun auf der Liegenschaft der Beklagten anstelle der frühem Spenglerei von einem Mieter . eine Reparaturwerkstätte für Radio und für elektrische Anlagen an Motorfahrzeugen betrieben. Dieser Mieter hat hinter dem Hause ein 150 Liter fassendes Benzin- Tankfass aufgestellt. Eine vor dem Hause angebrachte Reklametafel mit einem Pfeil weist nach dem Hofe und lädt zum Bezuge von Treibstoff ein. Der Kläger findet, die durch diesen geänderten Betrieb bedingte Benutzung des Weges durch Motorfahrzeuge überschreite das der Beklagten zustehende Dienstbarkeitsrecht. Die KI8.ge geht auf Feststellung der Unzulässigkeit solcher Weg- benutzung. Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom -21. Oktober 1937, haben ausge- sprochen, das Dienstbarkeitsrecht enthalte auch das Be- fahren des Weges mit Motorfahrzeugen jeder Art ; auszu- schliessen sei jedoch das Befahren mit fremden Motorfahr- zeugen zum Zwecke, daran Reparaturen vornehmen zu lassen oder für sie zu tanken. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde wurde am 19. September 1938 abgewiesen. Mit der vorliegenden' Berufung hält die Beklagte am Begehren um gänzliche Abweisung der Klage fest. Das Bundesgericht z in Erwägung :
Streites bildet, erst 1933 begonnen hat. Der Streit dreht sich darum, ob diese Benutzung nach Massgabe des Dienstbarkeitsinhaltes geduldet werden müsse. Es ist somit von diesem Inhalt auszugehen. Dafür fällt zunächst Art. 3 SchlT in Betracht. Diese Bestimmung ist nicht ein- deutig. Sie gibt der Auffassung Raum, die durch Rechts- geschäft vor 1912 begründeten Verhältnisse seien, unter Vorbehalt der um der öffentlichen Ordnung willen aufge- stellten Bestimmungen des neuen Rechtes (wozu vgl. Art. 2 SchlT), nach wie vor nach dem alten Rechte zu beurteilen gleichgültig wieweit ihr Inhalt tatsächlich durch Rechts: geschäft umschrieben ist. Die Anwendung von Art. 3 SchlT braucht hier nicht allgemein geprüft zu werden. Im Gebiete des Sachenrechtes gehen jedenfalls die beson- dem Bestimmungen der Art. 17 ff. SchlT vor, auch soweit sie mit Art. 3 nicht im Einklang stehen sollten. Nun unter- stellt Art. 17 Abs. 2 SchlT wie das Eigentum so auch die beschränkten dinglichen Rechte in Bezug auf den Inhalt vom Inkrafttreten des ZGB an dem neuen Rechte, ohne diese Rechtsanwendung aUf zwingende Normen zu be- schränken. Eine Ausnahme gilt für Verhältnisse, die nach dem neuen Rechte nicht mehr begründet werden können und deren Inhalt demgemäss vom neuen Recht auch nicht bestimmt wird (Art. 17 Abs. 3 SchlT). Das trifft für Wegrechte nicht zu. Für sie ist freilich noch auf Art. 1'8 Abs. 3 SchlT hinzuweisen, wonach der unter der alten Ordnung durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt ding- licher Rechte anerkannt bleibt, soweit er mit dem neuen Rechte nicht unverträglich ist. Durch Rechtsgeschäft festgesetzt ist indessen nur der Inhalt, der sich wirklich auf solche Weise geordnet findet, nicht auch, was bloss hätte so geordnet werden können. Hier liegt als rechtsge- schäftliche Verfügung nichts als die Umschreibung be- ständiges Fuss-und Fahrwegrecht vor. Es ist unbestrit- ten, dass als beständig ein Wegrecht bezeichnet wird, das das ganze Jahr hindurch ausgeübt werden kann. Daraus ergibt sich für die Entscheidung der streitigen
Sachenrecht. N° 7 . Frage nichts. Was für Befugnisse ein durch Rechtsge- schäft nicht näher umgrenztes Fuss-und Fahrwegrecht umfasse, wird ch Art. 740 ZGB durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt. Auch daraus lässt sich indessen hier nichts Entscheidendes herleiten (vgl. die 184 und 186 des zürcherischen EG zum ZGB). Weder der allgemeine noch der örtliche Begriff des Fuss- und Fahrwegrechtes gibt eine Grundlage dafür ab, dass dieses Recht noch weitere Befugnisse umfasse, als wie sie bis 1933 tatsächlich ausgeübt wurden. Was die Beklagte für sich und ihren Mieter in Anspruch nimmt, stellt daher eine Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte dar. Deren Zulässigkeit ist nach dem Gesagten auf Grund des ZGB zu beurteilen. Es ist der gute Sinn der erwähnten Bestim- mungen von Art. 17 Aba. 2 und Art. 18 Abs. 3 SchlT, dass dingliche Verhältnisse unter Vorbehalt dessen, was durch Wortlaut und Auslegung der rechtsgeschäftlichen Um- schreibungen und Anordnungen festgelegt ist, den Wandel der Rechtsordnung mitmachen sollen, auch insoweit, als diese nicht in zwingenden Bestimmungen ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Lösung entspricht auch der inter- temporalen Ordnung des Nachbarrechtes. Dessen Inhalt bestimmt sich, was ebenfalls aus Art. 17 SchlT folgt, seit 1912 nach dem neuen Recht, obwohl es ja, als Inbegriff der Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur, nachgiebiges Recht darstellt und denn auch rechtsge- schäftliche Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 680 Abs. 2 ZGB). Soweit mit Bezug auf Dienstbar- keiten in frühem Entscheidungen eine andere Auffassung bekundet wurde (vgl. BGE 52 II 349, 53 II 109, 384), kann daran nicht festgehalten werden. 2. - Art. 739 ZGB mutet dem Eigentümer des bela- steten Grundstückes gewisse .Änderungen der Ausübung der Dienstbarkeit gegenüber deren bisherigem Inhalte (vgl. Art. 738) zu, nicht aber eine Mehrbelastung. Die kantonalen Gerichte haben nun mit Recht entschieden, dass das Befahren des Weges mit Motorfahrzeugen an und
von Gesetzes wegen ist der Faustpfandgläubiger nicht befugt, die ihm verpfändete Grundpfandforderung gegenüber dem