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Erbrecht. N0 71.
derungen hiefÜl":,richten sich nach dem Zweck der Ortsan-
gabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe,
der im Hinblick auf ZGB Art. 467 und511 die überwie.-
gende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anha.lts-
punkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu
bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von
Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten
gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen
noch genügt, obz. B.· die Angabe einer Landesgegend oder
einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu ent-
scheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen
Raum das Gesetz unter dem Begriff des Ortes höchstens
verstanden haben will. Nach dem Zweckgedanken ist
dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere
Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z. B.
des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom
Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrich-
tig, so kann dies die Formgültigkeit des Testamentes
sowenig beeinflussen, wie es der Fall wäre bei einer über
die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Angabe
der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe
{( Zollikerberg » auf dem streitigen Testament ist unrichtig.
Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zolli.:.
kon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und
da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung
des Testamentes· den gesetzlihen Anforderungen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 be-
stätigt.
Sachenrecht •. N" 72.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
411
72. Urteil der II. Zi1'il&bteilung vom 11. November 1938
i. S. Nörr gegen Weber.
Intertemporales Sachenrecht (Art. 1,3, 17 und 18 des Schlusstitels
des ZGB):
Soweit der Inhalt einer unter· altem Recht erriohteten Dienst-
barkeit nioht durch Rechtsgeschäft festgelegt ist, bestimmt
er sich nach neuem Reoht.
Veränderte Ausübung einer Wegdienstbarkeit (gegenüber dem
Inhalt, wie er duroh Reohtsgeschäft, kantonales Recht und
Ortsgebrauch, Art. 740 ZGB, umschrieben und allenfalls
durch die bisherige Ausübung, Art: 738 ZGB, näher bestimmt
ist) :
Eine unzumutbare Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) liegt nicht
sohon an und für sich in der Benutzung mit Motorfahrzeugen
statt der frühem Verkeittel, wohl aber in solcher Be-
nutzung durch Kunden eines nun gerade auf Reparaturen
an Motorfahrzeugen umgestellten Betriebes.
Die Parteien sind Grundnachbarn in Untetwetzikon.
Die heiden Häuser sind durch einen 3 Meter breiten Weg
getrennt, der zum grössernTeiIe zur Liegenschaft der
Beklagten gehört. Zur Benutzung dieses Weges von der
Morgenstrasse in den rückseitigen Hof der beiden Häuser
ist jede der beiden Liegenschaften zu Gunsten der andern
8eit mehr als 50 Jahren mit einem «beständigen Fuss-
und Fahrwegrecht» belastet, das im Grundprotokoll ein-
getragen ist. In beiden Häusern wurde schon früher auf
der Hofseite eine Werkstätte betrieben. Der Vater des
Klägers hatte dort eine Schlosserei, die der Sohn weiter-
führt; der Vater der Beklagten betrieb eine Spenglerei.
Der Weg diente diesen Betrieben, indem deren Belieferung
mit Material wie auch das Bringen und Abholen von
Arbeitsstücken mit vierrädrigen Handwagen und gelegent-
lich mit einem Tiergespann bewerkstelligt wurde. Seit
AS 64 II -1938
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412
('h"n .. "cht. N0 72.
dem November i933 wird nun auf der Liegenschaft der
Beklagten anstelle der frühem Spenglerei von einem Mieter
. eine Reparaturwerkstätte für Radio und für elektrische
Anlagen
an Motorfahrzeugen betrieben. Dieser Mieter
hat hinter dem Hause ein 150 Liter fassendes Benzin-
Tankfass aufgestellt. Eine vor dem Hause angebrachte
Reklametafel mit einem Pfeil weist nach dem Hofe und
lädt zum Bezuge von Treibstoff ein. Der Kläger findet,
die
durch diesen geänderten Betrieb bedingte Benutzung
des Weges durch Motorfahrzeuge überschreite das der
Beklagten zustehende Dienstbarkeitsrecht. Die KI8.ge
geht auf Feststellung der Unzulässigkeit solcher Weg-
benutzung.
Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom -21. Oktober 1937, haben ausge-
sprochen,
das Dienstbarkeitsrecht enthalte auch das Be-
fahren des Weges mit Motorfahrzeugen jeder Art ; auszu-
schliessen sei
jedoch das Befahren mit fremden Motorfahr-
zeugen
zum Zwecke, daran Reparaturen vornehmen zu
lassen oder für sie zu tanken.
Eine gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde
wurde am 19. September 1938 abgewiesen.
Mit der vorliegenden' Berufung hält die Beklagte am
Begehren um gänzliche Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht z in Erwägung :
- -Die Beklagte hält statt des vom Obergericht ange-
wendeten Art. 739 ZGB Bestimmungen des alten kanto-
nalen Rechtes für anwendbar, unter dessen Herrschaft die
Dienstbarkeit errichtet worden ist. Mit Unrecht. Wohl
war die Errichtung eine vor 1912 eingetretene Tatsache
im Sinne von Art. 1 des Schlusstitels des ZGB. Die Dienst-
barkeit in ihrem dauernden Bestande lässt sich dagegen
nicht einfach als solche weit zurückliegende Tatsache
beurteilen. Anderseits ist auf die Anwendbarkeit des neuen
Rechtes nicht kurzerhand deshalb zu schliessen, weil die
veränderte Benutzung des Weges, die den Grund des
Sachenrecht. N° 72.
413
Streites bildet, erst 1933 begonnen hat. Der Streit dreht
sich darum, ob diese Benutzung nach Massgabe des
Dienstbarkeitsinhaltes geduldet werden müsse. Es ist
somit von diesem Inhalt auszugehen. Dafür fällt zunächst
Art. 3 SchlT in Betracht. Diese Bestimmung ist nicht ein-
deutig.
Sie gibt der Auffassung Raum, die durch Rechts-
geschäft vor 1912 begründeten Verhältnisse seien, unter
Vorbehalt der um der öffentlichen Ordnung willen aufge-
stellten Bestimmungen des neuen Rechtes (wozu vgl. Art. 2
SchlT), nach wie vor nach dem alten Rechte zu beurteilen
gleichgültig wieweit
ihr Inhalt tatsächlich durch Rechts:
geschäft umschrieben ist. Die Anwendung von Art. 3
SchlT braucht hier nicht allgemein geprüft zu werden.
Im Gebiete des Sachenrechtes gehen jedenfalls die beson-
dem Bestimmungen der Art. 17 ff. SchlT vor, auch soweit
sie
mit Art. 3 nicht im Einklang stehen sollten. Nun unter-
stellt Art. 17 Abs. 2 SchlT wie das Eigentum so auch die
beschränkten dinglichen Rechte in Bezug auf den Inhalt
vom Inkrafttreten des ZGB an dem neuen Rechte, ohne
diese Rechtsanwendung aUf zwingende Normen zu be-
schränken.
Eine Ausnahme gilt für Verhältnisse, die nach
dem neuen Rechte nicht mehr begründet werden können
und deren Inhalt demgemäss vom neuen Recht auch nicht
bestimmt wird (Art. 17 Abs. 3 SchlT). Das trifft für
Wegrechte nicht zu. Für sie ist freilich noch auf Art. 1'8
Abs. 3 SchlT hinzuweisen, wonach der unter der alten
Ordnung durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt ding-
licher
Rechte anerkannt bleibt, soweit er mit dem neuen
Rechte nicht unverträglich ist. Durch Rechtsgeschäft
festgesetzt ist indessen_ nur der Inhalt, der sich wirklich
auf solche Weise geordnet findet, nicht auch, was bloss
hätte so geordnet werden können. Hier liegt als rechtsge-
schäftliche Verfügung
nichts als die Umschreibung « be-
ständiges
Fuss-und Fahrwegrecht » vor. Es ist unbestrit-
ten, dass als « beständig» ein Wegrecht bezeichnet wird,
das das ganze Jahr hindurch ausgeübt werden kann.
Daraus ergibt sich für die Entscheidung der streitigen
414
Sachenrecht. N° 7.
Frage nichts. Was für Befugnisse ein durch Rechtsge-
schäft nicht näher umgrenztes Fuss-und Fahrwegrecht
umfasse, wird ch Art. 740 ZGB durch das kantonale
Recht und den Ortsgebrauch bestimmt. Auch daraus
lässt sich indessen hier nichts Entscheidendes herleiten
(vgl. die
§§ 184 und 186 des zürcherischen EG zum ZGB).
Weder der allgemeine noch der örtliche Begriff des Fuss-
und Fahrwegrechtes gibt eine Grundlage dafür ab, dass
dieses Recht noch weitere Befugnisse umfasse, als wie sie
bis 1933
tatsächlich ausgeübt wurden. Was die Beklagte
für sich und ihren Mieter in Anspruch nimmt, stellt daher
eine Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte dar. Deren
Zulässigkeit ist nach dem Gesagten auf Grund des ZGB zu
beurteilen. Es ist der gute Sinn der erwähnten Bestim-
mungen von Art. 17 Aba. 2 und Art. 18 Abs. 3 SchlT, dass
dingliche Verhältnisse
unter Vorbehalt dessen, was durch
Wortlaut und Auslegung der rechtsgeschäftlichen Um-
schreibungen und Anordnungen festgelegt ist, den Wandel
der Rechtsordnung mitmachen sollen, auch insoweit, als
diese nicht in zwingenden Bestimmungen ihren Ausdruck
gefunden hat. Diese Lösung entspricht auch der inter-
temporalen Ordnung des Nachbarrechtes. Dessen Inhalt
bestimmt sich, was ebenfalls aus Art. 17 SchlT folgt, seit
1912 nach dem neuen Recht, obwohl es ja, als Inbegriff
der Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur,
nachgiebiges Recht darstellt _ und denn auch rechtsge-
schäftliche Abweichungen ausdrücklich vorgesehen
sind
(Art. 680 Abs. 2 ZGB). Soweit mit Bezug auf Dienstbar-
keiten in frühem Entscheidungen eine andere Auffassung
bekundet wurde (vgl. BGE 52 II 349, 53 II 109, 384), kann
daran nicht festgehalten werden.
2. -
Art. 739 ZGB mutet dem Eigentümer des bela-
steten Grundstückes gewisse .Änderungen der Ausübung
der Dienstbarkeit gegenüber deren bisherigem Inhalte
(vgl. Art. 738) zu, nicht aber eine Mehrbelastung. Die
kantonalen Gerichte haben nun mit Recht entschieden,
dass
das Befahren des Weges mit Motorfahrzeugen an und
Sachenrecht. N0 73.
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'für sich zugelassen werden müsse, da der Entwicklung der
Technik und des Verkehrswesens. Rechnung zu tragen sei.
Ebenso zutreffend haben sie anderseits eine unzumutbare
Mehrbelastung darin gesehen, dass Kunden der Beklagten
oder ihres "Mieters den Weg mit solchen Fahrzeugen
gerade dazu benutzen, um diese· oder dazu gehörende
Einrichtungen ausbessern zu lassen oder für sie Treibstoff
zu fassen. Eine derartige Benutzung der Dienstbarkeit
nicht nur m it Motorfahrzeugen, sondern für sie,
zufolge eines
darauf umgestellten Werkstättebetriebes,
braucht sich der Kläger nicht gefallen zu lassen. Er ist
sofort dagegen aufgetreten, sodass sich die Beklagte auch
nicht etwa auf eine durch gutgläubige Ausübung erwirkte
Erweiterung ihrer Rechte (Art. 738 Abs. 2 ZGB) berufen
kann.
Von der Einsprache des Klägers unberührt bleibt die
Benutzung des Weges insoweit, als dafür sein Grund und
Boden mit dem dazu gehörenden Luftraume gar nicht in
Anspruch genommen wird ; es wäre denn, dass ein solcher
Gebrauch des Weges
ihn seinerseits in der Ausübung des
ja auch ihm zustehenden Dienstbarkeitsrechtes beein-
trächtigte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des
Kantons Zürich vom 21. Oktober 1937 im
Sinne der Erwägungen bestätigt.
73. Urteil aer II. ZivilabteUung vom 1. Dezember 1938
i. S. Gertseh gegen Minorett!.
P fan d re c h t. Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum
Schuldner des Faustpfandtitels ; ZGB Art. 891, 906 :
der Faustpfandgläubiger eines Eigentfunerpfandtitels des
Schuldners kann nicht die Kündigung der SchuldbrieffQrderung
gemäss Art. 906 Abs. 1 verlangen ;
von Gesetzes wegen ist der Faustpfandgläubiger nicht befugt,
die ihm verpfändete Grundpfandforderung gegenüber dem