BGE 64 II 402
BGE 64 II 402Bge18.01.1937Originalquelle öffnen →
als solcher stellt sich ein nur zur Führung eines Scheidungs_ prozesses gewählter neuer Wohnort nicht dar ; --ein solcher Wohnort ist daher auch nicht als Gerichtsstand gemäss Art. 144 ZGB anzuerkennen. Der klagende Ehegatte, also ein Ehemann gleich wie allenfalls eine zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau, ist für das Vor" lieg einer Absicht,. den betreffenden Ort unabhängig vom Scheidungsprozesse und dessen Dauer zum wahren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, beweispflichtig. Der seit 1923 verheirate Fritz Teuscher, Reisender der Firma Henkel & Oie in Pratteln für das Gebiet von Aarau bis Herzogenbuchsee, wohnte mit seiner Familie in Olten. Er klagte zweimal vor den solothurnischen Gerichten auf Scheidung. Die erste Klage zog er zurück, die zweite wurde vom Obergericht am 2. Oktober 1936 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingeleitete Berufung an das Bundesgericht liess der Kläger im Januar 1937 fallen. Im Februar 1937 verliess er die Familie, um sich endgültig von der Ehefrau zu trennen, und zog nach Herzogenbuch- see im Kanton Bem, wo er auf den 1. März für sich zwei Zimmer mietete und am 8. A.pril1937 die Niederlassungs- bewilligung erhielt. Am 16. gl. M. liess er die Ehefrau vor den Aussöhnungsrichter von Wangen laden, zu dessen Gerichtsbezirk Herzogenbuchsee gehört, und reichte am 8. Oktober 1937 in Wangen Scheidungsklage ein. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichtes. Von diesem mit der Einrede ge schützt, vom Appellationshof des Kantons Bem dagegen auf Weiterziehung durch den Kläger am 20. April 1938 abgewiesen, beantragt sie mit der vorliegenden zivilrecht- lichen Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG neuerdings Gutheissung der. Gerichtsstandseinrede. Familienrecht. N0 70. 40:; Das Bundesgericht zieht in ErwägufI,g :
404 FamiliNlrecht. N0 7tl. der deutsche; und der im übrigen mit dem französischen übereinstiIIllllende it·alienische Text hervorheben; aber die Dauer von Monaten, sogar Jahren erfüllt nach dem Gesagten den Begriff des Wohnsitzes nicht, sofern nicht die feste Niederlassung im umschriebenen Sinne dazutritt. Damit hängt zusammen, dass eine Person in einem und demselben Zeitraum (abgesehen von bloss geschäftlichen Niederlassungen) nur einen einzigen Wohnsitz als den J\Iittelpunkt ihres Lebens haben kann, wogegen nichts hindert, losere Verbindungen zugleich mit mehreren Orten zu unterha.Iteu. Es verschlägt nichts, dass allenfalls einer dieser Orte eine gewisse grössere Stetigkeit des Aufent- haltes aufweist. Als Wohnsitz ist er nur anzusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen voll und ganz erfüllt sind. Eine Ausnahme greift nur Platz, wenn die betreffende Person auch früher in der Schweiz gar keinen festen Wohnsitz begründet hatte. In diesem Falle tritt ein blosser Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Das kommt aber hier nicht in Frage. Sollte der Kläger in Herzogenbuchsee keinen eigentlichen Wohn- sitz begründet haben, so muss nach Abs. 1 daselbst. der früher zweifellos in Olten innegehabte Wohnsitz weiter- gelten. Nun hat das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 144 ZGB bereits entschieden, dass die übersiedlung an einen bestimmten Ort nur gerade zum Zwecke, dort den Schei- dungsprozess anzuheben und zu führen, keinen Wohnsitz zu schaffen vermag und somit die in solcher Weise ange- brachte Scheidungsklage nicht zuständigen Ortes ange- hoben ist (BGE 42 I 144 ff.). Die Entscheidung betraf frei- lich eine Ehefrau und ging von deren (als gegeben ange- nommener) Berechtigung aus, gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB getrennt zu leben, womit gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB auch die Berechtigung, einen selbständigen Wohnsitz zu be- gründen, verbunden ist. Es besteht jedoch kein Grund, um der besondern Voraussetzungen dieser Berechtigung willen jenen Grundsatz nur gegenüber einer Ehefrau anzu., Familienrecht. N° 70. 405 wenden. Kraft solcher Berechtigung ist die Frau in der Wahl ihres Wohnsitzes ebenso frei wie der Mann in der Wahl des seinigen. Ist ihr dabei versagt, als Wohnsitz und Gerichtsstand für eine Scheidungsklage einen Ort anzu- sprechen, wohin sie nur eben zur Durchführung des Scheidungsprozesses und für dessen Dauer gezogen ist, so muss entsprechendes auch für einen Ehemann gelten, der in gleicher Weise vorgeht. Anders entscheiden hiesse zweierlei Recht für gleiche Verhältnisse anerkennen. Dem einen sowenig wie dem andern Ehegatten kann gestattet werden, dergestalt zum wirklichen oder vermeintlichen Nachteil des Prozessgegners den Gerichtsstand auszu- wählen. Ein solches Verhalten läuft auf eine rechtsmiss- bräuchliche Anrufung von Art. 144 ZGB hinaus. Der dort vorgesehene Sondergerichtsstand des Klägers lässt sich nur für den Fall verstehen und rechtfertigen, dass der betreffende Ehegatte auch abgesehen vom Scheidungs- prozess am betreffenden Orte wohnen will und demgemäss dort ein von der mehr oder weniger raschen Erledigung und allen Wechselfällen des Prozesses unabhängigen Wohn- sitz im wahren Sinne begründet hat. 2. -Der Appellationshof hat dies übersehen und im übrigen die den Kläger treffende Beweislast verkannt. Die entfernte Möglichkeit einer Absicht, über den Scheidungs- prozess hinaus in Herzogenbuchsee zu wohnen, ist dem Beweis einer solchen Absicht nicht gleichzustellen. So wie sich die Verhältnisse darbieten, ist für den Wegzug nach Herzogenbuchsee gar kein anderer Grund ersichtlich, als eben die Absicht, die in Solothum nicht erlangte Schei- dung nun mit vermeintlich besserem Erfolg vor bernischen Gerichten anzubegehren ; damit entfällt jegliche Gewiss- heit, dass der Kläger nach irgendwelcher Beendigung dieses Prozesses in Herzogenbuchsee bleiben werde. Geschäftliche oder berufliche Gründe fehlen. Hat doch der Kläger seine frühere Tätigkeit beibehalten, für deren Ausübung Olten augenscheinlich günstiger gelegen ist als das am Rande s.eines Reisebereiches liegende Herzogenbuchsee. Auch die
Erbrecht. No 71. Behauptung i , der Arzt habe ihm die lJDersiedlung auf das Land angeraten, vermag den bestimmten Eindruck der Wahl eines :blossen Prozessdomizils in Herzogenbuchsee nicht zu verwischen. Hiefm hätten zentraler gelegene Orte in Betracht gezogen werden können. Übrigens hat der Kläger in Olten nach wie vor ein Postfach, verkehrt er dort auch in Geschäften und im Kreise von Freunden sodass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten ha~ verlassen wollen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass er sich nach Herzogenbuchsee begab, um sich dort dauerhaft fest- zusetzen. Dem1UJ,Ch erkennt da8 Bundesgericht.: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Wangen verneint. Vgl. auch Nr. 71. -Voir aussi n° 71. In. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 71. UrteU der II. ZivilabteUung vom 90. Dezember 1938 i.S. LiebermaDn gegen Liebermau und Locher. Vor m und s c h a f t s r e c h t. Vertretungsbefugnis des Vor- mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschä.fte sind in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen gehört die Anerkennung eines. die Erbrechte des Mündels beeinflussenden Testamentes durch den Vormund nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erb re c h t. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe in der Datierung der eigeuhändigen letztwilligen Verfügung hat (abgesehen von den übrigen Voraussetzungen) die Ungül- Erbrecht. No 71. 407 tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich notwendigen Inhalt der Datierung berührt; -für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt die Bezeichnung der politischen Gemeinde; -die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des Testamentes selbst dann nicht, wenn sie die einzige Ortsangabe darstellt, in sich aber den HinweiS auf den richtigen Ort im Sinne der. politischen Gemeinde enthält. A. -Frau Witwe Martha Liebermann-Jucker, die sich im Krankenhaus Neumüuster in Zollikerberg, einem Quar- tier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am 3. Dezember 1936 einige Stunden bei ihrer im Dorf Zollikon wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines. Bruders Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordIlete an, dass er bestimmte Vorbezüge auszugleichen habe, setzte ihrer Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte einen Willensvollstrecker.DieseslTestament datierte sie mit: Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar 1937 starb sie. Am 6. NoveI1lber 1937 fand im Beisein eines Mitgliedes der Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung zwischen dem Willensvollstrecker, dem' Erben Ernst Lie- bermann und dem Vormund des Erben Emil Liebermann statt, wobei über verschiedene Punkte eine Einigung erzielt wurde. U. a. erklärte der Vormund des Emil Liebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festge- stellt, es käme höchstens ein Betrag von Fr. 20,700.-in Frage, wovon Fr. 16,000.--'. durch Belege ausgewiesen werden könnten; um einen Prozess zu vermeiden, werde aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.-in Rechnung gesetzt. B. -Nachträglich klagte der Vormund desEmil Lie- bermann im Namen seines Mündels und mit Vollmacht
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