BGE 64 II 4
BGE 64 II 4Bge19.05.1931Originalquelle öffnen →
4 2. 'UrteU der U. m.uabteUung vom 12. Xirz 1938 i. S. lürgergem.einde Olten gegen Soloth. Xantonalbank. Kantonale administrative Weisung zur Behandlung von Gesuchen um Zustimmung gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bei Ungewissheit über die Z u s t ä n d i g k e i t : zivilrechtliche B<'schwerdo nicht gegeben. Das solothurnische EG zum ZGB bestimmt in § 126 : « Den Einwohnergemeinden steht zu die Vormund- schaft über diejenigen Einwohner, welche nicht Kantons- bürger sind, den Bürgergemeinden die Vormundschaft über ihre im Kanton wohnenden Bürger und über die ausserhalb der Schweiz wohnenden Bürger, für welche das internationale Privatrecht die heimatliche Behörde als zuständig erklärt ». Da Unsicherheit besteht, ob für Zustimmungserklärun- gen im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB gegenüber 8010- thurnischen Eheleuten die Vormundschaft8behörde des Heimat-oder die des Wohnortes zuständig sei, hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn in einem Kreis- schreiben vom 19. Mai 1931 bis zum Erlass allgemein verbindlicher kantonaler Vorschriften vorläufig die in Betracht fallenden Behörden angewiesen, in diesen Fällen die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörden bei der Gemeinden zu verlangen. Die in Trimbach wohnhaften Eheleute Engler-Kamber stellten bei der Vormundschafts- behörde der Bürgergemeinde Olten, ihres Heimatortes, ein Gesuch im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB. Diese weigerte sich auf das Gesuch einzutreten, wurde aber durch Be- schwerdeentscheid des Regierungsrates verhalten, es in materielle Behandlung zu ziehen. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Olten unter Berufung auf Art. 86 11. OG an das Bundes- gericht mit dem Antrag auf Feststellung ihrer Unzustän- digkeit. Familienrecht. :1\Q 2. 5 DalJ Burulesgericht zieht in Erwägung : Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat nicht zur Frage Stellung genommen, ob für solothurnische Kantons- bürger die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes oder die der Heimat zuständig sei, die Zustimmung im Sinne des Art. 177 S zu erteilen. Im Gegenteil: weil er die Frage un- abgeklärt findet und nicht will, dass den Parteien daraus Schaden erwachse, dass die wirklich zuständige Behörde sich als unzuständig erklärt und die Mitwirkung verwei- gert, hat er durch ein Kreisschreiben verfügt, dass beide Behörden verpflichtet seien, an sie eingereichte Begehren zu behandeln. Was geschehen soll, wenn die beiden Be- hörden "idersprechend entscheiden, d. h. wenn die eine die Zustimmung gibt, während die andere sie verweigert, sagt der Regierungsrat allerdings nicht. Es wird dabei den interessierten Parteien überlassen sein, ob sie die wirklich gegebene Zustimmung als genügend betrachten und das Rechtsgeschäft vollziehen wollen. Diese Situation ist zweifellos eine sehr unbefriedigende. Auf dem Wege der vorliegenden Beschwerde aber kann sie nicht abgeklärt werden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen kantonalen Entscheid in einer Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG. Die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten macht nicht einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, noch bestreitet sie einen solchen; sie weigert sich vielmehr, sich einer vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde erlassenen Weisung zu unterwerfen und ein bei ihr gestelltes Gesuch materiell zu behandeln. Ob die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten dieser Weisung zu folgen hat oder nicht, darüber kann nicht ein Entscheid des Bundesgerichtes durch zivilrechtliche Beschwerde erwirkt werden. Es handelt sich hier um eine administrative Angelegenheit, nicht um den Entscheid einer Zivilrechtsfrage. Demnach erkennt das Burulesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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