BGE 64 II 359
BGE 64 II 359Bge08.11.1938Originalquelle öffnen →
358 Obligationenreeht. No 59. Vergleichung der Unterschrift mit derjenigen des An- meldescheins ,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben, dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte, in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber- gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot- scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank- verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot- schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll- machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag. Jede andere Auslegung wii,rde gegen Treu und Glauben verstossen. Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll- macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen, sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keine Rede sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun- gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte Obligationenreeht. N° 60. 359 Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger) liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber- gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ... 4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten Sparheftes, so durfte die Bank ihr dann auf Grund der §§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck- tenSparkassereglements ohne weiteres gegen VorIegung des Heftes. Auszahlungen machen; denn nach diesen Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938 wird bestätigt. 60. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1938 i. S. :Meier gegen rüb. S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r - r ich tun g eines S par h e f t e s auf den Namen des zu Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes. Aus dem Tatbestand : Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin, der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein Sparheft angelegt und es seinem Bohne zur Verwaltung übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der
360 Oblilrationenrecht. N° 60. Klägerin mit;, seinem Sohne weigerte sich der Beklagte, der Klägerin ,das Sparheft herauszugeben. Die Klage der Klägerin auf' Herausgabe des Sparheftes wird von allen Instanzen geschützt. .A U8 den Erwägungen : 2. -Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor- kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und daher vom Bundesgericht zu überprüfen. a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel- mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des- sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er- folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen- kung keine Lasten verbunden sind (BECKER, N. 3 zu Art. 239 OR). Es genügt deshalb, Wenn der Schenker dem Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt- nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu- dentf's Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie- genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten, ist nicht dargetan. b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor- derliche übergabe der Sache an den Beschenkten oder dessen Vertreter steht ausser Zweüel, da ja der Beklagte das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das Sparheft seinem Sohne als sei ne m Vermögensverwalter übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder Obligationellrecht. )/0 61. ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti- mationsklausel handle, bei der das Forderungsrecht nicht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die in der Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld- nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be- schenkten zu schulden, als übergabe der Sache anzusehen wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318). c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug- nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung anzunehmen, bejaht; denn stand ihm auch die väterliche Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde. 61. Auszug aus dem tTrteil der I. Zivilabteilllng vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter gegen Glä,l1bigergemeinschatt der Keta,lltextilwerk A.-G. Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s. Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht aufgelösten A.-G. Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der - r e c h t I ich und daher n ich ti g, Art. 20 OR. Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden, wenn auch notleidenden A.-G. Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be- endigung der A.-G. .Aus dem Tatbestand : Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab- teilung zum Preis von Fr. 50,000.-erworben. Gegen- stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi- nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss-
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