BGE 64 II 284
BGE 64 II 284Bge06.05.1938Originalquelle öffnen →
284 Obligationenrooht. No 47. 47. tTrteU d.ar I. ZlvilabteUung vom 16. September 1938 i. S. EptiDg und 'Wagner gegen Le"1- Karx . B Ü r g s c haft für Schul d b r i e f f 0 r d er u ng. Die Lös c h u n g des S c h u I d b r i e fes im Grundbuch bewirkt den U n t erg a n g der Schuldbriefforderung und damit der B ü r g s c h a f t. Die Berufung des Bürgen hierauf bedeutet keinen R e c h t s m iss b rau c h. Auslegung des Bürgschaftsvertrages. Art. 2, 842, 974 ZGB ; Art. 114, 116, 501 OR. A. -Am 16. Juni 1933 errichteten die Eheleute Herr- Keller als Solidarschuldner auf der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft Steinentorstr. 6 in Basel, Sek- tion III Parzelle 164 ·des Grundbuches Basel-Stadt, einen Inhaberschuldbrief über Fr. 80,000.-im dritten Rang, mit Nachrückungsrecht, bei Vorgängen von Fr. 100,000.- im ersten und Fr. 31,000.-im zweiten Rang. Die Mitver- pflichtung der Ehefrau wurde durch die Vormundschafts-. behörde genehmigt. Für den Inhaberschuldbrief von Fr. 80,000;-leisteten die heutigen Kläger Friedrich Epting und Ernst Wagner Solidarbürgschaft. Die Bürg- schaftsurkunde gibt den wesentlichen Inhalt des Schuld- briefes (Kapital, Zinsfuss, Zinstermine,. Amortisation, Kündigung, Vorgang) wieder, nicht dagegen dessen Aus- stellungsdatum. Der Schuldbrief wurde zusammen mit der Bürgschaftsurkunde von den Schuldnern an Lucien Levy begeben. Als in der Folge die dem Schuldbrief vorgehenden Hypo- theken zu einer einzigen Grundpfandverschreibung von Fr. 131,000.-zusammengelegt wurden und der Schuld- brief daher in den zweiten Rang vorrückte, liess derInha- ber Lucien Levy, statt einen blossen Nachrückungsver~ merk im Grundbuch und auf dem Titel anbringen zu lassen, im Einverständnis mit den Schuldnern den Titel vom 16. Juni 1933 im Grundbuch löschen und entkräften und gleichzeitig einen neuen, vom 2l. September 1934 datierten i· I Obligationenrecht. N° 47. 285 Schuldbrief errichten, der sich vom früheren inhaltlich nur darin unterschied, dass er von Anfang an auf den zweiten Rang, mit Nachrückungsrecht, lautete. Auch für diesen Titel wurde die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde für die Mitverpflichtung der Ehefrau eingeholt. Der Notar, der den neuen Schuldbrief errichtete, verband die oben erwähnte, für den früheren Schuldbrief errichtete Bürg- schaftsurkunde mit dem neuen Schuldbrief durch Schnur und Siegel. Eine Benachrichtigung der Bürgen von diesen Vorgängen unterblieb jedoch. Durch Zession vom 20. Dezember 1934 trat Lucien Levy den Schuldbrief vom 21. September 1934 an den heutigen Beklagten Alfred Levy-Marx in Burgdorf ab. Am 9. Juni 1937 kündigte der Beklagte den Schuldbrief auf 15. Sep- tember 1937 zur Rückzahlung und teilte gleichzeitig den Bürgen mit, dass er sie vor den Schuldnern zu belangen gedenke. Die Bürgen nahmen jedoch den Standpunkt ein, dass sie für den Schuldbrief vom 21. September 1934 keine Bürgschaft eingegangen hätten. B. -Am 27. August 1937 reichten die Bürgen auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen Gerichtsstandsverein- barung beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Kläger keine Bürg- schaftsverpflichtung eingegangen seien für den in Händen des Beklagten befindlichen Inhaberschuldbrief von Fr. 80,000.-, eingetragen im zweiten Range auf der Liegen- schaft Sektion III Parzelle 164 des Grundbuches der Stadt Basel. Zur Begründung berufen sie sich wesentlich auf die Tat- sache, dass der Schuldbriefvom 16. Juni 1933, aufweIchen allein sich ihre Bürgschaftsverpflichtung bezogen habe, im Grundbuch gelöscht worden sei ; damit sei die Bürgschaft kraft ihrer akzessorischen Natur untergegangen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestreitet, dass die Löschung des ersten Schuldbriefes den Untergang der darin verbrieften Forderung zur Folge gehabt habe; eine Novation sei nicht beabsichtigt gewesen, AS 64 Ir -1938 19
286 Obligationenrecht. No 47. sondern nur :,eine Neuverurkundung. Eventuell stelle die Einwendung, der Kläger einen Rechtsmissbrauch dar. C. -Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellationsge- richt Basel-Stadt wiesen die Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die beiden Schuldbriefforderun- gen identisch seien und dass die Berufung der Kläger auf einen allfälligen Untergang der Schuldbriefforderung rechts- missbräuchlich wäre. D. -Gegen das Urteil der oberen kantonalen Instanz vom 6. Mai 1938 haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem erneuten Antrag auf Gut- heissung ihres Feststellungsbegehrens betr. das Nichtbe- stehen einer Bürgschaftsverpflichtung. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in lßrwägung :
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Obligationenrecht. No 47.
Eine derartige Parteivereinbarung könnte lediglich die
Bedeutung einer Neubegrülldung der Forderung haben.
Abgesehen~ hievon trifit die Behauptung des Beklagten
tatsächlich gar nicht zu, wie aus den Umständen ersichtlich
ist,
die zur Errichtung des neuen Titels führten. Anlass
hiezu
gab das Nachrücken des von den Klägern verbürgten
Schuldbriefes vom dritten in den zweiten Rang. Damit
nicht ersichtlich sei, dass es sich um einen ursprünglich
im dritten Rang befindlichen Titel handle, was die Ver-
wertung desselben unter Umständen erschwert hätte,
verfiel der Gläubiger auf den Ausweg der Löschung des
ursprünglichen
und Errichtung des neuen, auf den zweiten
Rang lautenden Titels. Dieser allein sollte für Rechts-
bestand und Inhalt des Schuldbriefverhältnisses mass-
gebend sein.
Der Wille der Vertragsparteien war somit
unzweifelhaft
auf Tilgung der alten Schuldbriefiorderung
durch Errichtung der neuen gerichtet. So erklärt es sich
denn auch, dass für die MitverpfIichtung der Ehefrau auch
für den neuen Titel die Genehmigung der Vormundschafts-
behörde als erforderlich
betrachtet wurde.
Das Vorgehen der Parteien des Schuldbriefverhältnisses
weist alle Begriffsmerkmale
einer Novation im Sinne von
Art. 116 OR auf, sodass auch aus diesem Grunde ein
Erlöschen der Bürgschaft der Kläger angenommen werden
müsste.
c) Zum gegenteiligen Resultat konnten die Vorinstanzen
nur dadurch kommen, dass sie das Schuldbriefverhältnis
in die Forderung und den sie verkörpernden Titel auflösten
und annahmen, der erstem komme eine selbständige, vom
Titel unabhängige
Existenz zu. Diese Zerlegung ist jedoch
mit den Grundregeln des Schuldbriefrechtes, das auf der
Untrennbarkeit von Recht und Urkunde beruht, nicht
vereinbar. Es geht daher nicht an, in der Neueintragung
im Grundbuch und der Ausstellung eines neuen Titels die
blosse
Neuverurkundung eines trotz erfolgter Löschung
weiterhin bestehenden Rechtsverhältnisses
zu erblicken.
Der neue Titel hat auch nicht bloss den Charakter eines
Obligationenrecht. N° 47.
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Ersatztitels. Ein solcher kann nur auf Grund des unver-
ändert fortbestehenden Grundbucheintrages an Stelle eines
abhanden gekommenen Titels (nach durchgeführter Kr
loserklärung) oder an Stelle eines schadhaften, unleserlich
oder unübersichtlich gewordenen Titels ausgestellt werden
(GrBVo 64 Abs. 3).
d) Unhaltbar ist es sodann auch, wer:n die .yorinst
das Weiterbestehen der Bürgschaft damit begrunden will,
dass die neue und die alte Schuldbriefforderung identisch
seien. Rechtlich ist die Schuldbriefiorderung mit keiner
andern Forderung identisch. Von Identität kann hö?h-
stens im wirtschaftlichen Sinne gesprochen werden. Wirt-
schaftliche Identität ist aber für das Weiterbestehen der
Bürgschaft belanglos ; denn sonst könnte die Novation,
bei
der die ursprüngliche mit der novierten Forderung
meist identisch ist, nicht den Untergang der Bürgschaft
zur Folge haben.
3. a) Für den Fall, dass der Untergang der Schuld-
briefiorderung angenommen würde, macht der Bekla
geltend, dass die Berufung der Kläger auf den daraus SIch
ergebenden Untergang der Bürgschaft geen Tr und
Glauben verstosse; denn die Stellung der Burgen S?l durch
die Errichtung des neuen Titels in keiner Welse ver-
schlechtert worden. .
Diese Aufiassung
ist jedoch unhaltbar, wie auch die
Vorinstanz
anerkennt. Von einem Rechtsmissbrauch kann
nicht die Rede sein, wenn der Schuldner den Untergang
der Forderung geltend macht, der ohne jedes Zutun von
seiner Seite ausschliesslich infolge einer Handlung des
Gläubigers, sei es aus Unachtsamkeit, sei es aus mangeln-
der Rechtskenntnis, sei es aus irgend einem andern Grunde,
eingetreten
ist (BGE 43 II S. 76). Sonst wäre dem .. Sculd
ner die Berufung auf eine Fristversäumnis des G!aublgers
im Prozess oder auf den unbenützten Ablauf emer. Ve
wirkungs-oder VerjälIrungsfrist verunmöglict, WOllllt die
Fristbestimmungen und Verjährungsvorschriften de Ge-
setzes ihres Sinnes entkleidet würden. Aus dem Geslchts-
290 Obligationenrecht. N° 47. punkt des Art. 2 ZGB ist die Geltendmachung des Unter- gangs eines ltechtes nur unstatthaft, wenn darin irgendwie ein VerstosS" gegen erwecktes Vertrauen liegt, d. h. wenn der Schuldner die Handlungsweise des Gläubigers beein- flusst hat (BGE 49 U S. 321), was hier, wie bereits erwähnt, nicht der Fall ist. b) Die Vorinstanz glaubt jedoch, der Untergang der ursprünglichen Schuldbriefforderung sei auf die Bürg- schaft der Kläger deshalb ohne Einfluss geblieben, weil nach Treu und Glauben angenommen werden müsse, dass die Bürgschaftsverpflichtung von Anfang an auch die neue, inhaltlich genau gleiche Schuld mitumfasst habe ; denn da die Stellung der Bürgen nach dem neuen Schuldbrief genau die gleiche sei, so hätten sie zweifellos, wenn man bei der Begründung ihrer Verpflichtung an einen solchen Fall gedacht hätte, einer solchen Ausdehnung ausdrücklich zugestimmt. Allein auch dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für die Auslegung eines Vertrages ist der erklärte Wille der Parteien massgebend. Danach umfasste die Bürgschaftserklärung der Kläger nichts anderes und nicht mehr als den Schuldbrief vom 16. Juni 1933. Allerdings erwähnt die Bürgschaftsurkunde das Datum des Schuld- briefes nicht ; allein wenn sie von dem durch die Ehegatten Herr-Keller aus ge s tell t e n Schuldbrief spricht~ so kann kein anderer gemeint sein als derjenige vom 16. Juni 1933, da dieser allein damals ausgestellt war. Dafür, dass die Kläger nicht nur diesen hätten verbürgen wollen, son- dern darüber hinaus jeden an dessen Stelle tretenden, inhaltlich mit ihm übereinstimmenden Schuldbrief, gibt die Bürgschaftserklärung keinen Anhaltspunkt. Es steht keineswegs fest, dass die Bürgen, wenn man sie bei Ein- gehung der Bürgschaft gefragt hätte, einem solchen Vor- gehen zum vorne herein zugestimmt hätten, insbesondere, wenn der Gläubiger sie über den eigentlichen Zweck des Manövers aufgeklärt hätte; der darin bestand, durch Ver- schleierung des Umstandes, dass der Titel sich ursprüng- Obligationenrecht. N° 47. 291 lich im dritten Rang befunden hatte, die Verkäuflichkeit des Titels zu erhöhen. Ist aber unsicher, ob eine Erklärung in einem weiteren oder einem engeren Sinne zu verstehen ist, so gilt nach allgemeiner Auslegungsregel, dass nur aus der weniger weit reichenden Bedeutung Rechte abgeleitet werden kön- nen; insbesondere Bürgschaftserklärungen müssen wegen ihres einseitig onerosen Charakters einschränkend ausge- legt werden.. . 4. ~ Schliesslich macht der Beklagte noch geltend, er habe den neuen Schuldbrief mit der Bürgschaftsurkunde verbunden erworben und in guten Trouen, annehmen dürfen, die Bürgschaft beziehe sich auf die Forderung aus diesem Titel. Es steht jedoch fest, dass die Bürgen von dieser Verbindung keine Kenntnis hatten. Ihre Rechts- stellung gegenüber dem Beklagten konnte daher durch die Verbindung der ursprünglich separaten Bürgschaftsur- kunde mit dem neuen Titel keine Änderung erfahren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 1938 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Bürgschaftsverpflichtung der Kläger für den in. Händen des Beklagten befindlichen Inhaberschuldbnef von Fr. 80,OOO.~, eingetragen im 2. Rang auf der Liegen- schaft Sektion IU Parzelle 164 des Grundbuches der Stadt Basel, nicht besteht. Vgl. auch Nr. 50 und IU. Teil Nr. 36. Voir aussi n° 50 et IIIe partie n° 36.
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