Disguised contribution formation; shareholder must pay in full

BGE 64 II 272Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II09.11.1935Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged the refusal to admit his CHF 10,000 loan claim after the debtor company entered bankruptcy and also resisted the estate’s counterclaim that he still had to pay his subscribed shares. The Federal Court held that the plaintiff’s waiver in the composition proceedings was final and survived the later bankruptcy. It further held that the company’s incorporation had been a disguised contribution formation, not a lawful later acquisition after a genuine cash formation. Because no real cash payment had ever been made, and the purported contribution was legally ineffective, the plaintiff remained bound by his subscription and had to pay CHF 10,000 plus interest to the bankruptcy estate.

Omnilex-Regeste

Art. 619, 623 OR; disguised contribution formation simulated as cash formation; liability of the subscriber and effects of a waiver in composition proceedings. A formation carried out outwardly as a cash incorporation, but in substance from the outset intended to be financed by a business transfer without real cash payment, is a concealed contribution formation and violates the mandatory formation rules. The entry in the commercial register does not cure the defect as against the subscriber's payment obligation. A purported asset transfer not executed in compliance with the rules for qualified formation is ineffective vis-à-vis the company; any enrichment claim belongs only to the person whose assets were transferred. A waiver declaration by capital creditors made to secure adoption of the composition is to be interpreted according to the reliance interests of the other creditors and remains effective when the composition later fails.

Gesamter Gesetzestext

  1. trrteil der: I. Zlvilabteibmg vom 14. September 19S8 i. S. Bolla.g gegen Xonkursmasse 11 Die Dame" .A..-G. Akt i e n r e c h t, ver s chI eie I' t e A p p 0 I' t g I' Ü n cl u n g: N ach las s ver t rag. Auslegung der Ver z ich t s e r k I ä I' U n g' eines Kapital- gläubigers beim Nachlassvertrag der A .. G. Verschleierte, in die Form einer Bargrüudlmg gekleidete A p po I' t g I' Ü nd u n g, a OR Art. 619, 623 ; Abgrenzung gegen- über der erlaubten N ach g r Ü n dun g. H eil u n g der Gründungsmängel durch den Ein t rag im Handelsregister. P f I ich t der Aktienzeichner zur Bar ein z a h I u n g. Nie h t i g k e i t des A p p 0 r t ver t rag e s. Auseinan- dersetzung nach B e r eie her u n g s g l' und sät zen. A. -1. Im Jahre 1931 wurde das bis dahin von Jules Bollag in Basel als Einzelfirma betriebene Damenbeklei- dungsgeschäft in eine Familien A.-G. umgewandelt. Am Aktienkapital von Fr. 250,000.-beteiligten sich gemäss den Zeichnungsscheinen insgesamt 7 Personen, darunter Jules Bollag mit Fr. 164,000.-, sein Sohn, der Kläger, mit Fr. 10,000.-, während die restlichen Fr. 76,000.-von weiteren Familienangehörigen sowie einem Anwalt ge- zeichnet wurden. Die Gründungsversammlung, die am
  2. Juli 1931 stattfand, stellte fest, dass das Aktienkapital voll einbezahlt sei. Am 8. Juli erfolgte der Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister mit Jules Bollag als Präsident des Verwaltungsrates. Der Eintragung lag eine Bescheinigung der Bank X ..... vom 2. Juli zu Grunde, dass bei iItr als Gegenwert für die ge- zeichneten Aktien für Rechnung der einzelnen Zeichner die entsprechenden Beträge, total Fr. 250,000.-, einbe- zahlt seien und der A.-G. zur Verfügung stehen. Diese Aktienliberierung durch die Bank geschah aber nicht etwa auf Grund von Einzahlungen, welche die Zeichner an sie gemacht hatten, sondern stützte sich auf einen in den Büchern der Bank der zu gründenden A.-G. gewährten Kredit, zu dessen SichersteIlung der Mitgründer Jules Obliga.tionenrecht. N° 46. 'Bollag auf einem als Bürgschaftskonto D )) bezeichneten Spezialkonto mit Fr. 250,000.-belastet worden war. Ebenfalls mit Schreiben vom 2. Juli 1931 hatte sodann .Jules Bollag der Bank die Erklärung abgegeben, dass er allein über den der A.-G. eingeräumten Kredit verfügungs- berechtigt sein werde und dass er sich verpflichte, darüber nicht anders zu verfügen, als durch Übertragung auf das auf seinen Namen lautende Bfugschaftskonto. Nach der Eintragung im Handelsregister übernahm die A.-G., ohne dass darüber irgend eine Abmachung getroffen wurde, den gesamten Geschäftskomplex der Einzelfirma Jules Bollag und führte den Betrieb als A.-G. weiter. Die schon auf 30. Juni 1931 erstellte Eingangsbilanz weist Aktiven im Wert von Fr. 352,463.04 auf, denen auf der Passivseite zwei Schuldposten von zusammen Fr. 1 02,463.04 und das Aktienkapital von Fr. 250,000.-gegenüberstehen. Mit ScItreiben vom 27. August 1931 teilte die Bank dem Jules Bollag mit, dass sie sein Bürgschaftskonto von Fr. 250,000.-aufheben und auf das Kontokorrent (( Die Dame übertragen wolle, wie dies seinerzeit vorge- sehen worden sei. Daraufhin wies JulesBollag mit Schrei- ben vom 28. August die Bank an, ihn auf dem Bürgschafts- konto mit Fr. 250,000.-zu erkennen und den gleichen Betrag dem Kontokorrent . der' Firma (( Die Dame zu belasten, und ein entsprechendes Schreiben richtete auch (( Die Dame am gleichen Tage an die Bank. Dement- sprechend verrechnete die Bank den der A.-G. einge- räumten Kredit mit dem persönlichen Bürgschaftskonto des Jules Bollag, womit der Kredit von Fr. 250,000.- ausgeglichen wurde, ohne dass die Bank je bares Geld zur Verfügung zu stellen gehabt hatte.
  3. Im Laufe des Jahres 1933 geriet die Dame in finan- zielle Schwierigkeiten. Der Kläger gewällrte ihr am
  4. August 1933 ein Darlehen von Fr. 10,000.-. Im Herbst 1933 schloss die A.-G. mit Zustimmung aller Gläubiger einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag ab. Gemäss dem Nachlassvertragsentwurf, der von den Gläu-

2;1 Obligahonelll'echt. N.o 46. bigern unverändert angenommen wurde, sollten die mit Jules Bollag verWandten Darlehensgläubiger, darunter der Kläger, ausscheiden, da sie für den Fnl des Zustandekom- mens des Nachlassvertrages zu Gunsten der Gesellschaft auf ihre Forderung zu verzichten erklärten, wobei jedoch eine ganze oder teilweise Umwandlung ihrer Forderungen in Stammaktien vorbehalten bleiben sollte. Für die übri- gen Gläubiger war eine Nachlassvertragsdividende vnn 40 % vorgesehen, die in vierteljährlichen Raten von Je 10 % ausbezahlt werden sollte. Als Sicherheit für die Nachlassdividende sollte ein Schuldbriefvon Fr. 100,000. im 2. Rang, mit einem Vorgang von Fr. 700,000.-, lastend auf der Liegenschaft des Jules Bollag, Freiestrasse 54, Basel, dienen. Die A.-G. geriet jedoch bald in neue Schwierigkeiten, und noch vor Erfüllung des Nachlass- vertrages, nämlich nach Auszahlung der zweiten Rate, geriet sie am 5. September 1934 in Konkurs. 3. Das Konkursamt lehnte die Kollokation der vom Kläger angemeldeten Darlehensforderung ab mit der Begründung, dass sein Verzicht ein endgültiger gewesen sei. Sodann forderte die Konkursmasse den Kläger auf, ihr den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die von ihm gezeichneten Aktien im trage von Fr. 10,000.-tatsäch- lich ein bezahlt habe. Der Kläger berief sich darauf, dass laut der Bescheinigung der Bank das gesamte Aktien- kapital bei ihr auf das Konto der zu gründenden Gesell- schaft voll einbezahlt gewesen sei. B. -Mit Klage vom 4. Mai 1935 stellte der Kläger das Begehren, er sei im Kollokationsplan der Konkursmasse Die Dame A.-G. in 5. Klasse mit einer Forderung von Fr. 10,000.-nebst 5 % Zins seit 15. August 1933 zuzu- lassen. Zur Begründung machte er geltend, der Verzicht auf die Darlehensforderung habe auf der Voraussetzung beruht, dass der Nachlassvertrag nicht nur zu Stande komme, sondern auch vollzogen werde. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zur Bezahlung I I

'von Fr. 10,000.-nebst 5 % Zins seit Erhebung der Wider- klage an die Konkursmasse zu verpflichten. Di Wide klage wurde damit begründet, dass der Klager die von ihm gezeichneten Aktien nie liberiert habe. Es habe sich um eine verschleierte Apportgründung gehandelt. Die Kreditgewährung durch die Bank sei ein reines Buohungsmanöver gewesen. Alle Beteiligten seien von .der Annahme ausgegangen, dass die Liberierung des AktIen- kapitals ausschIiesslich durch die auf Fr. 250,000.-'- geschätzte Sacheinlage des Jules Bollag erfolgen solle. Diese sei aber höchstens Fr. 164,000.-wert gewesen. ,In diesem Betrage werde sie auf die Liberierungsschuld des Jules Bollag in gleicher Höhe angerechnet, so dass der Kläger den vollen von ihm gezeichneten Betrag von Fr. 10,000.---noch zu erbringen habe. Der Kläger beantragte Abweisung der Widerkla ,. da eine rechtlich zuläBsige Bargründung mit nachhenger Erwerbung des von Jules Bollag betriebenen Geschäftes (sog. NachgrÜlldung) vorliege. O. -Das Zivilgericht Basel-Stadt wies mit Urteil vom 30. Dezember 1937 die Klage ab und verpflichtete in Gut- heissung der Widerklage den Kläger zur' Bezahlung vnn Fr. 10,000.-nebst 5 % Zins seit 9. November 1935 an dIe Konkursmasse. D. -Das Appellationsgericht von Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 6. Mai 1938 die Klageabweisung. Die Widerklage dagegen wurde nur in dem Sinne geschützt, dass der Kläger zur Bezahlung von Fr. 3440.-nebst 5 % Zins seit 9. November 1935 verpflichtet. wurde. Die Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil rührt daher, dass das Appellationsgericht annahm, die von Jules Bollag gemachte Sacheinlage, deren Wert auf höchstens Fr. 164,000.-veranschlagt werden könne, sei für sämtliche Aktienzeichner vorgenommen worden und daher verhält- nismässig auf die' Liberierungsschuld jeden Aktienzeich- Iiers anzurechnen. E. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben

heide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger beantragt Gutheissung seiner Kollokations- klage und Abweisung der Widerklage, die Beklagte Ab- weisung der Klage und Gutheissung der Widerklage im vollen Umfang. In der Berufungserklärung hat der Kläger den Passus des vorinstanzlichen Urteils, dass die von der Bank an der GrÜDderversammlung vom 3. Juli 1931 abgegebene Erklärung, die Fr. 250,000.-seien bei ihr einbezahlt, unwahr und nicht ernsthaft gemeint gewesen sei, als aktenwidrig gerügt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .. I. I. Mit der Hauptklage verlangt der Kläger die Kollokation des Darlehens von Fr. 10,000.-, das er der A.-G. gewährt hatte. Er nimmt den Standpunkt ein, dass ihm die im Hinblick auf den Nachlassvertrag abge- gebene Verzichtserklärung entgegen der von den beiden kantonalen Instanzen vertretenen Auffassung nicht ent- gegengehalten werden könne. Denn wenn diese Verzichts- erklärung vom Zustandekommen des Nachlassvertrages abhängig gemacht worden sei, so habe das den Sinn gehabt, dass der Nachlassvertrag nicht nur durch die Zustimmung aller Gläubiger perfekt werden, sondern dass er auch voll- zogen werden müsse. Der gänzliche Verzicht eines Gläu- bigers sei nicht anders zu behandeln als der in der Zustim- mungserklärung der übrigen Gläubiger liegende Teilver- zicht, der nach allgemein anerkannter Auffassung mit dem Konkurs des Nachlasschuldners vor der Erfüllung des Nachlassvertrages dahinfalle, sodass die Forderung im ursprünglichen Umfang wieder auflebe. - 2. -Bei dieser Argumentation lässt der Kläger jedoch ausser Acht, dass seine Stellung von derjenigen eines ge- wöhnlichen Nachlassgläubigers grundverschieden ist. Im allgemeinen stimmt ein Gläubiger deshalb dem Nachlass- Obligationenrecht. N° 46 277 vertrag zu und verzichtet damit auf einen Teil seiner For- derung,. weil er befürchtet, im Falle eines Konkurses noch weniger zu erhalten. Es ist also in erster Linie das eigene Interesse, das ihn zur Zustimmung veranlasst, während der für den Schuldner massgebende Zweck, seine Verhält- nisse zu sanieren und sein Geschäft weiterführen zu können, für den Gläubiger von sekundärer Bedeutung ist. Für den Kläger war dagegen die Erhaltung des seiner Familie gehörenden Unternehmens das primäre, ja da einzig massgebende Moment. Wenn er auf seine Darlehens- forderung verzichtete, so geschah dies, um die zu der anderen Kategorie gehörenden Gläubiger zur Zustimmung zum Nachlassvertrag zu veranlassen, dessen Zustande- kommen für die Sanierung und die Weiterführung des Geschäftes unumgänglich notwendig war. Mit Rücksicht auf diese Verschiedenheit der Beweggründe geht es daher nicht an, beim nachträglichen Scheitern des Nachlassver- trages die bei den Gläubigerkategorien nach demselben Gesichtspunkte zu behandeln. Vielmehr muss auch in dieser Situation die Verzichtserklärung gemäss den zu- treffenden Bemerkungen der Vorinstanz so ausgelegt werden, wie sie von den zu der andern Kategorie gehören- den Gläubigern aufgefasst werden durfte. In dieser Hin- sicht fällt nun, wie die bei den kantonalen Instanzen mit Recht ausführen, in Betracht, dass diese Gläubiger bei der Zustimmung zum Nachlassvertrag ein nicht unbeträcht- liches Risiko zu übernehmen hatten, das Risiko nämlich, dass während der über ein volles Jahr sich erstreckenden Abwicklungsdauer des Nachlassvertrages eine. Verschlech- terung der Vermögenslage der Schuldnerin eintrete, sei es zufolge Verschleuderung von Aktiven, sei es infolge schlechten Geschäftsganges. Die Sicherstellung durch den Schuldbrief auf der Liegenschaft des Jules Bollag besei- tigte dieses Risiko nicht; denn wie die Vorinstanzen fest- stellen, war schon damals zu erwarten, dass dieser Schuld- brief bei einer Verwertung der Liegenschaft zu Verlust komme, wie es später tatsächlich der Fall war. Durch den

278 Oblig"tionenrecht. N° 46. Forderungsverzicht der Kapitalgläubiger wurde den übri- gen Gläubigern die Übernahme dieses Risikos insofern erleichtert, als.dieser Verzicht eine gewisse Kompensation darstellte : Verkleinerte sich auch die zu ihrer Befriedigung dienende Masse, so mussten sie diese doch wenigstens nicht noch mit den Kapitalgläubigern teilen, wie dies bei einer Ablehnung des Nachlassvertrages und sofortiger Durch- führung des Konkurses der Fall gewesen wäre. Dass der Verzicht nun gerade dann nicht wirksam sein sollte, wenn er praktisch von der grössten Bedeutung war, nämlich eben bei Verwirklichung des genannten Risikos, konnten die Gläubiger nicht herauslesen aus der von den Kapital- gläubigern gewählten Formulierung, nach welcher der Verzicht schlechthin vom Zustandekommen des Nachlass- vertrages abhängig gemacht wurde. 3. -Dass die in der Verzichtserklärung beiläufig ins Auge gefasste Umwandlung der Forderungen der Kapital- gläubiger in Stammaktien zur Bedingung des Verzichtes gemacht worden sei, hat der Kläger heute mit Recht selber nicht mehr behauptet. 4. -Ist somit der Verzicht als ein endgültiger zu be- trachten, so ist der Entscheid der Vonnstanz hinsichtlich der Klage zu bestätigen und demgemäss die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage abzuweisen. n.

  1. -a) Bei der Beurteilung der Widerklage sind die bei den kantonalen Instanzen übereinstimmend von der Annahme ausgegangen, dass man es bei der Gründung der Aktiengesellschaft mit einer verschleierten, in die Form einer BargrüDdung gekleideten Apportgründung zu tun habe. Demgegenüber' hält der Kläger daran fest, es habe sich um eine rechtlich erlaubte NachgrüDdung gehan- delt, bei der eine im Wege der gewöhnlichen BargrÜlldung zustandegekommene Aktiengesellschaft durch Generalver- sammlungsbeschluss Sachwerte erwirbt und zu .. deren Bezahlung das ganze Aktienkapital oder einen Teil des- selben verwendet. Obligationenrecht. N° 46, 'b) Damit eine solche Nachgründung, für die das schwei- zerische Recht im Gegensatz zum deutschen HGB keine besonderen Vorschriften aufstellt, angenommen werden könnte, müsste jedoch eine ernstgemeinte Bargründung wirklich vorliegen, d. h. es hätte das für eine Bargründung erforderliche Kapital bei der Gründung tatsächlich vor- handen gewesen sein müssen. Dies war indes hier nicht der Fall, wie aus den eingangs geschilderten tatsächlichen Vorgängen bei der Gründung ohne weiteres ersichtlich ist. Keiner der Zeichner und Aktionäre hat direkt oder indirekt einen Barbetrag aufgewendet. Der Gesellschaft ist bei der Gründung kein Bargeld zugeflossen. Das Grundkapital bestand gemäss der Eingangsbilanz von der Gründung an ausschliesslich aus dem Geschäftswert der zu übernehmen- den Einzelfirma. Die Aktienzeichnung sah zwar Geld- einlagen vor, aber diese wurden nie einverlangt, sondern an ihre Stelle traten entsprechende Teile des Geschäfts- vermögens der umzuwandelnden Einzelfirma. Diese Art der Erledigung der Einzahlungspflicht war von Anfang an zwischen den miteinander verwandten Gründern verab- redet. Von Anfang an stand fest, dass das Geschäft und Vermögen der Aktiengesellschaft aus nichts anderem als dem Geschäft und Vermögen der bisherigen Einzelfirma bestehen werde. Dementsprechend wurde auch das Grund- kapital der Aktiengesellschaft in der Höhe des Aktivüber- schusses festgesetzt, der sich bei Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven der Einzelfirma ergab. In Inhalt und Aufbau entsprach somit das Vermögen der Aktien- gesellschaft genau demjenigen der früheren .Einelfirma, mit dem Unterschied, 'dass der betreffende Wert mcht mehr dem Jules Bollag allein gehörte, sondern in Aktien aufge- teilt war. . Der ganze Gründungsplan, wie er vor der EntstehUDg der Aktiengesellschaft gefasst worden war, ZIelte also darauf ab, die Gesellschaft ausschliesslich auf der Grund- lage der zu übernehmenden Sachwerte zu errichten und zu betreiben. Dies war für alle Beteiligten derart klar, dass sich die erforderlichen Transaktionen ohne weitere

:!a Obligationenrecht. No 46. Besprechungen und Übereinkünfte, ja sogar ohne eine schriftliche Abmachung über die übernahme und die Fest- setzung eines-übernahmepreises vollzogen. Danach kann von einer Nachgriindung, wie der Kläger sie behauptet, nicht die Rede sein. Es wurde vielmehr nach aussen eine Bargründung simuliert, während in Virklichkeit eine ApportgrÜDdung beabsichtigt war und" unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften für eine solche, durchgeführt wurde (vgl. BGE 59 II 446 ff.). e) An dieser Feststellung ändert die Bereithaltung des Aktienkapitals durch die Bank ..... gemäs,s ihrem Schreiben vom 2. Juli 1931 nichts. Denn mit der Ein- forderung des Kapitals durch, die Gesellschaft wurde nie ernst gemacht. Nach dem Gründungsplan dachte zum vornherein niemand daran. Es ist auch gar nicht vorstellbar, dass die Bank, die von den Gründern weder Geld hatte noch eine Verpflichtung, solches an sie einzu- zahlen, einzig gestützt auf die Bürgschaft des Haupt- gründers Jules Bollag die Fr. 250,000.-wirklich ausbe- zahlt hätte. Die Erklärung der Bank vom 2. Juli beruhte vielmehr auf einem biossen, zum vorneherein abgekarteten Buchungsmanöver, wie die Schreiben des Jules Bollag vom 2. Juli 1931 an die Bank Und deren Schreiben vom 31. Au- gust 1931 an Bollag mit aller Deutlichkeit beweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz darf deshalb fest- gestellt werden, dass die Erklärung der Bank, die Fr. 250,000.-stünden der Gesellschaft zur Verfügung, nicht ernstgemeint und unrichtig war. Die Aktenwidrig- keitsruge, die der Klägerin diesem Zusammenhang erhoben hat, ist gegenstandslos. Denn es handelt sich hiebei nicht um Tatfragen, sondern um Rechtsfragen, die vom Bun- desgericht frei zu überprüfen sind. 2. - a) Was die rechtlichen Konsequenzen anbelangt, die sich daraus ergeben, dass unter Verletzung der für die A pportgriindung geltenden Vorschriften eine BargrÜDdung vorgetäuscht wurde, so ist zunächst darauf hinzuweisen. dass dieses Vorgehen der Gründer nicht etwa die Ent- Obligationelll'echt. No 46.

stehung der Aktiengesellschaft verunmöglichte. Nach der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretenen sog. Heilungs- theorie ist vielmehr der Bestand der Aktiengesellschaft durch die erfolgte Eintragung im Handelsregister trotz allfälligen Griindungsmängeln gesichert (BGE 15 S. 629,

II 161, 39 II 533, 41 II 590). Auch das neue OR steht auf demselben Standpunkte, wenn es in Art. 643 bei Gefährdung oder Verletzung von Aktionär-oder Gläu- bigerrechten durch Umgehung der Gründungsvorschriften ein befristetes Klagerecht auf Auflösung der Gesellschaft vorsieht. b) Ebenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit muss der Aktienzeichner, der sich zu einer simulierten Bargrün- dung hergegeben hat, bei seiner Zeichnung behaftet wer- den. Die Zeichnung ist eine Willenserklärung, die nicht nur gegenüber der zukünftigen Aktiengesellschaft, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben wird, welche sich darauf soll verlassen können. Wer als Aktionär oder Gläubiger in Zukunft mit der Gesellschaft in Verbindung tritt, soll darauf bauen können, dass die kundgegebenen Grundlagen der Gesellschaft der Wahrheit entsprechen. Die Zeichner können sich daher nicht darauf berufen, dass sie unter sich durch Nebenverabredungen die Pflicht zur Bareinzahlung aufgehoben oder stillschweigend an Stelle der Bareinlagen eine Sacheinlage in Form einer Geschäfts- übernahme gesetzt haben (vgl. LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaft I S. 334 ; SILBERNAGEL, Die Gründung der Aktiengesellschaft, S. 134; SCHULTHESS, Die ver- schleierte ApportgrÜDdung der Aktiengesellschaft, S. 38). Danach ist auch der Kläger auf Grund seines Zeichnungs- scheines zur Bareinzahlung verpflichtet. e) Die Vormstanz hat entschieden, dass durch die tat- sächliche Einbringung von Sachwerten wenigstens eine teilweise Befreiung des Klägers anzunehmen sei, und zwar entfalle bei einem Aktienkapital von Fr. 250,000.'-auf seine Zeichnung von Fr. 10,000.-1/25 des wirklichen

2S2

Wertes der vrn Jules Bollag für alle Zeichner gemachten Sacheinlage der Fr 164,000.-betrage, also Fr. 6560.-. Dieser Ansfcht kann nicht beigetreten werden. Die Ein- bringung von Vermögenswerten bei der dissimulierten Apportgründung stellt keine Sacheinlage im Rechtssinn dar. Der dieser Einbringung zu Grunde liegende Vertrag, der nicht den gesetzlichen Vorschriften über die qualifi- zierte Gründung entspricht, ist nach allgemein anerkannter Auffassung gegenüber der ins Leben . getretenen Aktien- gesellschaft unwirksam. Weder Zeitablauf, noch Erfül- lung, noch einfache Genehmigung durch die Gesellschaft kann den Vertrag gültig machen (vgl. STAUB-PINNER, Kommentar zum HGB, 12./13. AufJ., Anm. 16 zu 186 ; SnERNAGEL, a.a.O., S. 337). Allerdings ist der Mangel heIlbar durch das Nachholen bestimmter Vorkehren, wie grundsätzlich allgemein anerkannt wird. über Art und Umfang dieser Vorkehren gehen dagegen die Meinungen auseinander (vgl. SCHULTHESS, a.a.O., S. 87 ff.). Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen unentschieden bleiben. Denn die Gründer und späteren Organe der Ge- sellschaft haben in. dieser Richtung überhaupt nichts unternommen; Ist aber mit der Einbringung des Geschäftes des Jules Bollag in die Aktiengesellschaft keine rechtliche Verpflich- tung eingelöst worden,so kann darin auch keine Sachein- lage im Rechtssinne liegen, sondern es besteht nur ein rein tatsächlicher Vorgang, eine Vermögensverschiebung. Durnh diese letztere ist in der. Höhe des wirklichen Geschäfts- wertes bei der Aktiengesellschaft eine Bereicherung ohne Rechtsgrund eingetreten, und es steht dem Einbringenden bestenfalls eine Bereicherungsklagezu. Anspruchsberech- tigt auf Rückerstattung der Bereicherung ist indessen in jedem Falle nur derjenige, aus dessen Vermögen das Akti- vum der Aktiengesellschaft zugeflossen ist. Das ist hier einzig Jules Bollag, da ihm das Geschäft früher gehörte und da nicht behauptet ist, dass dem Kläger irgendwelche Rechte daran zugestanden hätten. Der Kläger führt viel- mehr selbst aus, die Aktien, also sein Anteil am Geschäfts-

wert, seien ihm von seinem Vater aus Anlass und zum Zwecke der Gründung geschenkt worden Der Bereiche- rungsanspruch des Jules Bollag stand der Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung der von ihm gezeichneten Fr. 164,000.-gegenüber; durch die im Prozess abge- gebene Verrechnungserklärung de Konkursmasse ist er in der vollen Höhe des von der Vorinstanz verbindlich auf Fr. 164,ÖOO.-bestimmten Geschäftswertes zur Ver- rechnung gebracht worden. Auch eine Verrechnungsmög- Iichkeit aus Bereicherung besteht also für den Kläger nicht. Wenn die Vorinstanz glaubt, aus Billigkeitsrücksichten die Verrechnung des Sacheinlagewertes mit den Zahlungs- versprechen sämtlicher Zeichner zulassen zu sollen, so verkennt sie die Bedeutung des Gebotes, dass der Richter im Interesse der Verkehrssicherheit mit Strenge über die Erfüllung der von den Gründern nach aussen übernom- menen Pflichten zu wachen hat. Die von der Vorinstanz zugelassene proportionale Anrechnung bis auf den Betrag, in welchem Sachwerte wirklich eingebracht worden sind, liefe auf eine mittelbare Zulassung der grundsätzlich abge- lehnten Sachgründung in der Hülle der Bargründung hinaus. d) Hat somit der Kläger seiner Liberierungspßicht ge- mäss seiner Zeichnung nachzukommen, so ist in Gutheis sung der Berufung der Beklagten . und in Abweisung der Berufung des Klägers die Widerklage im vollen Umfang zu schützen. ,. Demnach erker mt das. Bundesgericht : . Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, die Berufung der' Beklagten gutgeheissen, und demgemäss wird in teil- WeIser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 1938 die Klage abge- wiesen und der Kläger 'und Widerbeklagte . in' Gutheissung der Widerklage verpflichtet; an die' Widerklägerin Fr. 10,000,--':'" nebst 5 % Zins seit 9. November 1935 zu bezahlen.

Schlagwörter

share capitalcontribution formationcash formationcomposition agreementwaiverbankruptcyset-offenrichmentcommercial registershare subscription

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's waiver of his loan claim under the out-of-court composition remained effective after the company went bankrupt before full performance.

Extrahierter Entscheid

The waiver was final and remained binding; the loan claim could not be admitted in bankruptcy.

Extrahierte Begründung

The waiver was intended to help obtain the composition and had to be interpreted from the viewpoint of the other creditors. They accepted a year-long risk during implementation, and the wording made the waiver dependent only on the composition's conclusion, not on its full performance.

Kernrechtsfrage

Whether the incorporation was a permissible later acquisition after a genuine cash formation or a disguised contribution formation.

Extrahierter Entscheid

It was a disguised contribution formation simulated as a cash incorporation; no genuine cash capital was ever made available.

Extrahierte Begründung

No founder actually paid cash; the company was from the outset intended to consist of the transferred business assets. The bank's payment certificate was based on an заранее arranged bookkeeping maneuver, not on real cash payment.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was released from his share subscription obligation in whole or in part by the business assets brought in by Jules Bollag.

Extrahierter Entscheid

No partial discharge was allowed; the plaintiff had to pay the full subscribed amount.

Extrahierte Begründung

The asset transfer was not a valid contribution in the legal sense because the contribution contract did not comply with the rules for a qualified formation and was never cured. Any enrichment claim belonged only to Jules Bollag, whose assets were transferred, and set-off against the plaintiff was impossible.

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