BGE 64 II 253
BGE 64 II 253Bge25.05.1937Originalquelle öffnen →
252 Schnldbet1't'ibungs-und Konkursreeht. mit dem Hinweis auf Art. 944 rev. OR bestreiten, wonach es zulässig sei, in die Firma Angaben über die Natur des Unternehmens aufzunehmen. Diese Bestimmung gilt nur unter Vorbehalt der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes, dass durch die Firma nicht Rechte Dritter verletzt werden dürfen. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UNDKONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 37. -Voir n° 37. I.FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE 43. Auszug aus dem OrtaU der 11. ZivilabteUung vom SO. September lSSS i. S. Frisch gegen Baumann. 253 Art. 3 I 4 A b s. 2 ZGB. Erhebt der VaterschaftsbekIagte die Einrede, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit noch mit einem andern Manne geschlechtlich verkehrt, so kann die Klägerschaft die Durchführung der B 1 u t g r u p p e n - u n t e r s u c h u n g bezüglich des Andern verlangen. 3. Nachdem die neue' Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Blutgruppenuntersuchung als schlüssiges Be- weismittel zur Zerstörung der Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und einen daherigen Anspruch des letztem auf deren Durchführung anerkannt hat (BGE 60 11 84, 61 11 75), ist es ein Gebot der Logik und der Billigkeit, dass sie auch der Klägerin gewährt werde zum Nachweise, dass ein Dritter, mit dem sie verkehrt hatte, nicht der Vater sein könne; denn sobald -bei einem solchen posi- tiven Resultat der Blutprobe -dies feststeht, ist der aus dem Verkehr mit diesem Dritten sich ergebende Zweifel beseitigt, also die Exceptio nach Art. 314 Abs. 2 entkräftet und die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten wieder hergestellt. Ob allerdings für einen am Prozesse nicht beteiligten Dritten eine Rechtspflicht zur Hergabe einer Blutprobe bestände, ist eine Frage des kantonalen Prozess- rechts. Da die Klägerin das Begehren um Durchführung der Blutuntersuchung bezüglich des G. gestellt hat, muss diese angeordnet werden mit der Wirkung, dass im Falle des Ausschlusses der Vaterschaft des G. die Klage gegen F. geschützt, im gegenteiligen Falle aber abgewiesen AS 64 II -1938 17
254 Obligationenrecht. Xo H. werden muss. ~wecks Ergänzung des Beweisverfahrens in diesem Sinne ist die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. II. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47. . IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 44. AUSZ11g aus dem 11rteil der I. ZivilabteUung vom 25. Kai 1938 i. S. 111ricb. gegen Grunder's IrbeD. S c h ade n e r s atz ans p r u c h 110 U S Wer k ver t rag, Art. 368 OR, u. IIoUS une r 1 a. u b t e r H a. n d I u n g, Art. 41 ff. Ans p r u c h s k 0 nk u r ren z. Unfall eines Monteurs infolge mangelhafter Repara.tur des Steig- gurtes durch den Sattler.
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