BGE 64 II 200
BGE 64 II 200Bge09.07.1934Originalquelle öffnen →
202 Obligationenrecht. N° 35. zenbach, sowi!" ein Verschulden des Beklagten, und wies daher mit Urteil vom -21. Dezember 1935 die Klage ab. D. -Das :Obergericht des Kantons Zürich holte ein Gutachten von Professor Dr. Dettling in Bem ein, gestützt auf welches es zwar das Vorliegen eines adäquaten Kausal- zusammenhangs im Gegensatz zur 1.· Instanz bejahte, dagegen ein Verschulden des Beklagten ebenfalls verneinte und die Klage mit Urteil vom 8. März 1938 abwies. E. -Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Kläger die Berufung an das· Bundesgericht ergriffen, mit der sie die Gutheissung der Klage beantragen. Der Beklagte ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Obligationenre('ht. No 35. giftende Wirkung mit ziemlicher Sicherheit eintritt) erreicht hätten, etwas gewagt gewesen. Die erwähnte Feststellung der Vorinstanz, dass der Tod Schwarzen bachs zum Teil auf die vom Beklagten verab- reichten Medikamente zurückzuführen sei, betrifft den sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang; sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts tatsächlicher Natur und deshalb nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich (BGE 57 II 38 und dort erwähnte frühere Entscheidungen und Literatur). 3. -Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammen- hangs genügt aber für die Annahme einer unerlaubten Handlung noch nicht. Der Kausalzusammenhang muss vielmehr eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen: er muss adäquat sein. Nach der Lehre von der Adäquanz, zu der sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung bekannt hat, ist ein Ereignis oder eine Handlung nur dann als rechtserhebIiche Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 79 zu Art. 41 OR; BGE 57 II 39). Ob diese Qualifi- kation des ursächlichen Zusammenhanges gegeben sei oder nicht, ist im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang Rechtsfrage uild daher vom Bun- desgericht zu überprüfen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten mit Recht bejaht worden ist. Denn wie der Experte aus- führt, bringt eine solche Behandlung mit Medikamenten immer eine bestimmte Gefährlichkeit mit sich. Eine nach der Verabreichung solcher Medikamente eintretende Schä- digung ist daher generell betrachtet kein Ereignis, das derart ausserhalb des Rahmens der Möglichkeit liegt, dass ObIigationenrecht. N° 35. 205 nach der Erfahrung des Lebens mit ihm zum vorneherein nicht zu rechnen wäre. Wenn der Beklagte dem entgegen- halten will, dass er in guten Treuen angenommen habe, bei den von ihm verabreichten Mengen bestehe die Gefahr einer Vergiftung nicht, und deshalb sei der Kausalzusam- menhang im Rechtssinne zu verneinen, so vermengt er die Frage der Adäquanz mit derjenigen nach dem Verschulden, die im Folgenden zu prüfen sein wird: 4. -Die Verschuldensfrage beurteilt sich, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, nach den für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient geltenden Grundsätzen. a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- richtes ist die Sorgfaltspflicht des Arztes in der folgenden Weise umschrieben worden: Bei der Stellung der Diagnose hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nach den Regeln der Kunst und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft vorzunehmen. Eine unrichtige Diagnose zieht nicht unter allen Umständen die Haftbarkeit des Arztes nach sich ; denn auch bei pflichtgemässer Unter- suchung kann eine unrichtige Diagnose unterlaufen. Ist die falsche Diagnose darauf zurückzuführen, dass der Arzt nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewendet hat, so gereicht ihm dies zum Verschulden (BGE 34 II 36; 53 II 300 ; 57 II 202 ; vgl. auch KÖNIG jKÖSTLIN, Haft- pflicht des Arztes, 1937, S. 58 f.). Bei der Behandlung hat der Arzt nach den allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft zu verfahren (BGE 53 II 424; 57 II 202 ; EBERMAYER, Der Arzt im IRecht, S. 88; MARTIN, La faute professionnelle, p. 61 ; TmLo, La responsabilite professionnelle du medecin, p. 15). Nachlässige Behand- lung, die Anstellung gewagter Versuche, machen ihn haft- bar, ebenso Kunstfehler, d. h. ein Handeln gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, jedoch mit der Ausnahme von Fehlgriffen, die bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Berufe in gewissem Umfang unvermeid-
206 Obligationenrecht. No 35. lich sind (BGlj: 18 340; vgl. auch KÖNIG /KÖSTLIN S. 54). b) Prüft man an Hand dieser allgemeinen Leitsätze den vorliegenden Fall, so ergibt sich, dass ein Verschulden des Beklagten verneint werden muss .. Die Kläger wetten dem Beklagten vor, er habe schon bei der DiagnosesteIlung Fehler begangen. Dieser Vor- wurf ist unbegründet. Nach der Auffassung des Experten Professor Dr. Dettling befand sich Schwarzenbach im Zustande des sog. pathologischen Rausches, d. h. in einem plötzlichen, durch Alkohol ausgelösten Aufregungs-oder Dämmerzustand, der meist mit Verkennung der Situation, häufig auch mit IDusjonen, Halluzinationen und exzes- siven Affekten, am meisten von Angst und Wut, verbunden ist (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, 1916, S. 163). Die Vorinstanz lässt nun zwar dahingestellt, ob der Be- klagte -schon bei seinem Einschreiten die Diagnose auf pathologischen Rausch gestellt habe oder ob er sich mit der allgemeinen Feststellung begnügt habe, es mit einem unter Alkoholeinfluss schwer Erregten zu tun zu haben. Diese Frage konnte die Vorinstanz jedoch offen lassen, weil, wie sie zutreffend bemerkt, eine unrichtige oder ungenaue Diagnose n-qr dann von Bedeutung wäre, wenn durch sie die Behandlung in ·falsche Bahnen geleitet worden wäre, was hier nicht zutrifft. Die vom Beklagten auf Grund seiner Diagnose angewandte Behandlungsmethode war vielmehr nach den Ausführungen des Experten an sich durchaus zweckmässig. Insbesondere ist nach dem Ex- perten die Verabreichung von starken narkotischen Mitteln nicht zu beanstanden, da beim pathologischen Rausch das Herz keine besondere Rolle spiele und bei maniakalischen Aufregungszuständen die Verabreichung relativ grusser Dosen, insbesondere die Überschreitung der Maximal- dosen, als zulässig betrachtet werden dürle. Es kann sich daher einzig noch fragen, ob die Verwen- dung der Kombination Pantopon-Skopolamin und Chlo- ralhydrat in den verabreichten Mengen, die wegen der Potenzierung der Einzelwirkungen objektiv fehlerhaft war, Obligationenrecht. No 35. 207 'dem Beklagten zum Verschulden gereiche. Die Beant- wortungdieser Frage hängt nach den erwähnten allge- meinen Grundsätzen davon ab, ob die Kenntnis der poten- zierenden Wirkung von Arzneikombinationen im Oktober 1934 als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft anzu- sehen war. Hiezu ist allgemein zu bemerken, dass an das Fachwissen des Arztes hohe Anforderungen gestellt werden dürlen. Insbesondere kann sich ein' Arzt zu seiner Ent- lastung nicht darauf berufen, dass eine bestimmte wissen- schaftliche Erkenntnis in seiner Studienzeit noch nicht bekannt und daher nicht gelehrt worden sei. Er hat viel- mehr die Pflicht, sich fortzubilden und sich über die Fort- schritte der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies an Hand von bekannten Fachzeitschriften und neuen Lehr- büchern möglich ist. Dabei ist allerdings zu unterschei- den : An den praktischen Arzt, insbesonders an den stark beschäftigten Landarzt werden hinsichtlich der Weiter- bildung nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürlen, wie an den Spezialisten, von dem zu erwarten ist, dass er sein mehr oder weniger eng begrenztes Gebiet über- blicke (vgl. KÖNIG-KöSTLIN S.54; MARTIN p. 60). Da es sich im vorliegenden Fall nach den von der Vorinstanz übernommenen und daher für das Bundesgericht verbind- lichen Feststellungen des Experten bei dem Wissen um die potenzierenden Wirkungen von Arzneikombinationen Um eine Erkenntnis neueren Datums handelt, die zur Hauptsache noch auf die engem Fachkreise beschränkt ist, so ist die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass diese Kenntnis noch nicht als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft betrachtet werdeIl konnte, nicht zu bean- standen. Damit. ist ein Verschulden des Beklagten in dieser Hinsicht ausgeschlossen. e) Unter diesen UIllStänden braucht nicht entschieden zuwerden,ob selbst dann, wenn der. Beklagte die poten- zierende Wirkung hätte kennen müssen, eine Haftung gleichwohl zu verneinen wäre mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen ausgesprochenen Notfall handelte,·· bei AB 64 II ~ 1938
208 Obligationenrooht. No 36. dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tob- süchtigen zu beruhigen, der eine schwere Gefahr für sich und seine Umgebung bedeutete. Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall die Ausserachtlassung der potenzierenden Wirkung als blasser durch die Umstände entschuldbarer und daher die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder "aber als Kunstfehler zu bezeichnen wäre. d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als fehlerhaft beanstandete Nachbehandlung, d. h. die Ein- spritzung von Herzstärkungsmitteln, anbelangt, so ist auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu verneinen. Der Experte führt aus, dass die verab- reichten Mengen zwar etwas zu schwach gewesen und zu spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Ver- lauf bei früherem und energischerem Eingreifen nicht wahrscheinlich sei. Zudem könne auch die Verabreichung starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage. 5. - Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels Verschuldens zu verneinen, so sind Berufung und Klage abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 8. März 1938 wird be- stätigt. 36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilug vom 98. Jui 1938 i. S. Pfister und Xonsorte. gegen Bank in Langenthai. Bürgschaft: , Ist dem Gläubiger erkennbar, dass der Bürge die :Meinung hat, sich für einen Bau kr e d i t zu verbürgen, und behandelt er dann den Kredit als gewöhnlichen Kontokorrentkredit, 80 entfällt die Haftung des Bürgen. A. -Am 16. Januar 1932 stellte Hans Schwenter bei der Bank in Langen..thal ein Baukreditgesuch im Betrage o bligationem""ht.. N° 36, 209 von Fr. 16,000.-zwecks Erstellung eines Wohnhauses mit Scheune auf einem Grundstück in Balsthal, Grundbuch Nr. 614, im Halte von 5 Y2 Jucharten, welches er um Fr. 11,500.-gekauft hatte. Als Sicherheit für den nach- gesuchten Kredit offerierte er der Bank einen Eigentümer- schuldbrief von Fr. 19,000.-im Nachgang von Fr. 7000.- auf dem fraglichen Grundstück als Faustpfand, sowie die Verbürgung durch Friedrich Pfister, Oskar Schwenter, Karl Schwenter, Robert Kohler und Christian Schwenter. Mit Schreiben vom 16. Februar 1932 entsprach die Bank dem Baukreditgesuch und forderte den Kreditnehmer auf, den Eigentümerschuldbrief im Betrage von Fr. 19,000.- errichten zu lassen und ihr zu verpfänden, sowie « zu mehrerer Sicherheit für den Kredit)) die beigelegte Bürg- schaftsverpflichtung durch die in Aussicht genommenen fünf Bürgen unterzeichnen zu lassen. Hans Schwenter kam dieser Aufforderung in allen Teilen nach. Die fünf Bürgen unterzeichneten die Bürgschaftsverpflichtung in der Zeit vom 23. Februar bis 5. März 1932. Gemäss dieser Ver- pflichtung, für welche die Bank das im Bankverkehr all- gemein übliche vorgedmckte Formular verwendete, sollten die Unterzeichner « als unbedingte solidarische Bürgen )} haften für die durch faustpfändliche Verschreibung des erwähnten Eigentümerschuldbriefs sichergestellte Schuld des Hans Schwenter von Fr. 16,000.-. Am 8. März übertrug die Bank einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1540.-, der aus einem dem Hans Schwen- ter früher gewährten, mit « Baukonto 2» bezeichneten Kredit herrührte, auf das Konto des neu eröffneten Kre- dits, der mit « Baukonto 3 » bezeichnet wurde. Ebenfalls am 8. März zahlte die Bank' Fr. 4500.-in bar an Hans Schwenter aus. Am 15. März 1932 erfolgte eine weitere Auszahlung an ihn von Fr. 2000.-. Am 18. März 1932 schliesslich zahlte die Bank noch Fr. 3000.-an Hans Schwenter und Fr. 5000.-an den Bürgen Oskar Schwenter aus. Damit war der Kredit bereits um Fr. 40.-über- schritten. Am 9. Juli 1934 wurde über Hans Schwenter der Kon-
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