BGE 64 II 191
BGE 64 II 191Bge04.02.1938Originalquelle öffnen →
190 Erbrecht. No 32. zum Ausdruck gebracht ist. Ebensowenig würde es den Beklagten nützen, wenn sie dartun könnten, dass der Testator die Ersatzverfügung unterlassen habe in der irr- tümlichen Meinung, d~s beim Vorversterben des einge- setzten Erben gleich wie bei der gesetzlichen Erbfolge ohne weiteres die Nachkommen an dessen Stelle nach- rucken würden. Unter Berufung auf den Willensmangel kann nur die in erbrechtIich genügender Form vorhandene Verfügung richtiggestellt, nicht aber eine fehlende Er- klärung nachgeholt werden (Art. 469 ZGB ; BGE 50 TI 337). Dies gilt auch für den von den Beklagten in der Berufungs- verhandlung vorgebrachten neuen Rechtsstandpunkt, dass die Verfügung insoweit einen Irrtum in der Bezeichnung der begünstigten Person enthalte, als der Testator nicht nur seine Schwester persönlich, sondern aqch deren Fa- milie, also die Beklagten als deren Nachkommen, habe begünstigen wollen, weil er seine Fürsorge und Pflege, für die er sich habe erkenntlich zeigen wollen, von der ganzen Familie seiner Schwester Emma erhalten habe. Dass die Einsetzung der Schwester Emma als Alleinerbin ernst gemeint. und nicht irrtümlich ist, können die Beklag- ten nicht bestreiten. Was sie darüber hinaus verlangen, ist nicht die Richtigstellung einer an sich unklaren oder unrichtigen Verfügung, sondern eine Ergänzung derselben für den vom Erblasser selbst nicht geregelten Fall des Vorversterbens seiner Alleinerbin. Hiezu bietet Art. 469 Abs. 3 keine Handhabe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 19. November 1937 bestätigt. Obligationenrecht. N° 33. UI. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 33. Auszug aus dem Orten d.er I. Zivnabtenung vom 5. April 1938 i. S. Solothurnische Leihkasse gegen Kühlebach. 191 B ü r g s c h af t. Befreiung des Bürgen gemäss Art. 503 ?R, wenn der Gläubiger den Rechtsweg gegen den Schuldner mcht ohne erhebliche Unterbrechung fortsetzt. A. -Die beklagte Bank gewährte im Juni 1932 dem Buchdruckereiinhaber Zepfel in Solothurn einen Konto- korrent-Kredit von Fr. 20,000.-. Der Kredit wurde grundpfändlich sichergestellt; ausserdem verpflichteten sich der Sohn des Schuldners als SoIidarbürge und der Kläger als Nachbürge. Am 21. Oktober 1933 ersuchte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf Art. 503 OR um Entlassung aus der Bürgschaft. Die Beklagte hob gegen den Schuldner Betreibung auf Grundpfandverwertung an und stellte, nachdem sie dem Schuldner im Einverständnis mit dem Kläger verschiedentlich Aufschub gewährt hatte, am 10. August 1934 das Verwertungsbegehren .. Kurz darauf erwirkte der Schuldner eine Nachlasstundungj die am 24. Januar 1935 mit der Bestätigung des Nachlassvertrages endigte. Die Grundpfandbetreibung blieb indessen liegen bis zum Sommer 1935 ; am 16. August stellte die Beklagte ein neues Verwertungsbegehren. In der Folge wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet, in welchem die Beklagte mit ihrer Forderung zu Verlust kam. Ebenso erhielt die Beklagte in der gegen den Solidarbürgen eingeleiteten Betreibung einen Verlust- schein. B. _ Sie belangte daher den Beklagten als Nachbürgen, der seine Zahlungspflicht bestritt mit der Begründung, AS 64 II '-1938 13
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die Beklagte hbe die ihr nach Art. 503 OR obliegende
Verpflichtung,
den Rechtsweg gegen den Schuldner ohne
erhebliche Unrbrechung fortzusetzen, nicht erfüllt und
die Bürgschaft sei infolgedessen dahingefallen. Er schlug
gegen
den Zahlungsbefehl Recht vor und erhob, als der
Beklagten die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde,
vorliegende Aberkennungsklage .
Die Klage
ist vom Bezirksgericht Brugg durch Urteil
vom 17. September 1937 und vom Obergericht des Kan-
tons Aargau durch Urteil vom 4. Februar 1938 gutge-
heissen worden.
O. -Die Beklagte hat die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das B1tndesgericht zieht in Erwägung :
Der Kläger legt der Beklagten denn auch nur zur Last, dass sie nach der Bestätigung des Nachlassvertrages die Betreibung zunächst weiter ruhen liess und erst am 16. August 1935 das Verwertungsbegehren stellte bezw. erneuerte. Dass eine solche, über sechs Monate dauernde Unter- brechung des Rechtsweges, rein zeitlich betrachtet, eine wesentliche ist im Sinne von Art. 503 OR, liegt auf der Hand. Das ergibt sich klar aus der vierwöchigen Frist, welche für die Aufnahme der Rechtsverfolgung vorgesehen ist. Wenn daraus auch nicht in schematischer Weise
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Obligationenrecht. No 33.
abgeleitet werden kann, dass jede spätere Rechtsvorkehr
jeweilen iImerh,alb der gleichen Frist zu treffen sei, so gibt
di~ Vorschrift doch einigermassen die Beschleunigung an,
Ill1t welc.er der Gläu1;liger die ganze Rechtsverfolgung
durchzufuhren hat; denn es wäre widersinnig, für die
erste Rechtsvorkehr eine Frist von vier Wochen vorzu-
schreiben, wenn
mit den spätem Vorkehren zehn, zwanzig
und mehr Wochen zugewartet werden könnte.
4. -Fraglich bleibt somit bloss, ob der Beklagten die
erwähnte Unterbrechung deswegen nicht als eine erheb-
liche gemäss
Art. 503 OR angerechnet werden darf weil
sie
durch besondere Umstände gerechtfertigt war.'
Der Begriff der erheblichen Unterbrechung ist in dieser
Hinsicht verschiedener Auslegung fähig. Die eine Lehr-
meinung will dem Gläubiger eine weitgehende Rücksicht-
nahme auf die konkreten Umstände und namentlich auf
die Verhältnisse des Schuldners einräumen, sofern er dabei
nur die gesetzlichen Mittel zur Rechtsverfolgung nicht
verkümmern lasse (so OSER, Art. 502, N. 4, der seinerseits
auf HAFNER, Art. 502 N. 6, und ROSSEL, l. Aufl., S. 644 f.
verweist).
Eine andere Auslegung stellt mehr auf die
Interessen des Bürgen ab und beurteilt demgemäss das
Vorgehen des Gläubigers nach einem strengem Mass-
stabe (BECKER, Art. 502 N. 6, RüSSEL, 4. Auf I. N. 898,
spez.
S.588). Diese zweite Auffassung erscheint als die
zutreffendere.
Das Gesetz gibt dem Bürgen in Art. 503 die
Möglichkeit,
die· Hauptschuld zur Liquidation und damit
seine eigene, unbefristete Verpflichtung zur Abklärung
und zur Erledigung zu bringen. Es handelt sich also um
eine ausgesprochene Schutzbestimmung zu Gunsten des
Bürgen (vgl. auch BGE 54 11 293/94, ferner BECKER,
A. 503. 3) .. ieser Charakter der Vorschrift muss weg-
leItend
sem beI Ihrer Auslegung und insbesondere bei der
Entscheidung darüber, welche Unterbrechung des Rechts-
weges dem Gläubiger mit Rücksicht auf die Umstände als
unerheblich zuzubilligen sind.
a). Die Beklagte macht zu ihrer Entlastung im wesent-
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lichen geltend, dass sie am 10. August 1934 das Verwer-
<tungsbegehren gestellt und damit ihre Obliegenheit
erfüllt habe ; sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht
werden, dass das Betreibungsamt nach Abschluss des
Nachlassverfahrens
nicht pflichtgemäss zur Verwertung
geschritten sei.
In der Tat wäre es Pflicht des Betreibungsbeamten
gewesen,
nach Ablauf der dem Schuldner gewährten Nach-
lasstundung die Verwertung ohne weiteres durchzuführen.
Die
Betreibung war, da sie auf Pfandverwertung ging,
durch den Nachlassvertrag nicht dahingefallen (Art. 3Il /
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SchKG ; BGE 34 II 780 und 59 III 198), und es hätte
daher dem Verwertungsbegehren Folge gegeben werden
müssen, sobald die Stundung nicht mehr entgegenstand.
Allein die Beklagte wird dadurch gegenüber dem Kläger
nicht entlastet. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt,
wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Betreibungs-
beamten zur Vornahme der Verwertung zu mahnen und
nötigenfalls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde . zu er-
heben.
Der Gläubiger hat gemäss Art. 503 OR im Inter-
esse des Bürgen dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsweg
ohne erhebliche Unterbrechung fortgesetzt werde; er
darf deshalb der Untätigkeit der angegangenen Amtsstelle
nicht ebenfalls untätig zusehen, sondern hat alle Schritte
zu unternehmen, die notwendig sind, um die gesetzliche
Amtshandlung zu veranlassen.
b) Ob der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Be-
treibung nach Ablauf der Stundung liegen blieb, ist uner-
heblich. Aus seinem Stillschweigen durfte die Beklagte
keinesfalls schliessen,
dass er das weitere Zuwarten billige.
Zwar hatte .er vorher wiederholt Fristerstreckungen zu-
gestimmt und damit gegenüber dem Schuldner eine be-
deutende Nachsicht an den Tag gelegt. Anlässlieh der
letzten Fristerstreckung vom 10. August 1934 schrieb er
aber der Beklagten in kategorischer Weise, dass nach
Ablauf der neuen achttägigen Frist die Betreibung ({ ohne
weiteres ihre Fortsetzung nehmen » solle. Darnach konnte
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Obligationenrecht. No 33.
die Beklagte über die Willensmeinung des Klägers, keinen
weitern Aufschub hinzunehmen,
nicht mehr im Zweifel
sein. Die
Betribung wurde dann durch die Stundung
stillgelegt, von Seite ds Klägers trat jedoch nichts ein,
was die
Beklagte zur Annahme berechtigt hätte, er habe
seinen Entschlnss nachträglich geändert. Im Gegenteil,
als die
Beklagte ihn im Herbst 1934 zur Schuldübernahme
oder zur Eingehung einer Solidarbürgschaft bewegen
wollte,
um das Unternehmen des Hauptschuldners Zepfel
zu erhalten, lehnte der Kläger in seinen Schreiben vom
15. und 23. November 1934 nicht nur dieses Ansinnen ab,
sondern verlangte neuerdings ausdrücklich, dass die Pfand-
verwertung durchgeführt werde. Die Beklagte antwortete
darauf am 10. Dezember 1934, die Betreibung sei durch das
Nachlassverfahren vorläufig gehindert, doch werde sie
nach der behördlichen Bestätigung des Nachlassvertrages
« auf die Position zurückkommen)). Das hätte sie, wie
bereits dargelegt
wurde, durch entsprechende Vorkehren
beim Betreibungsamt bezw. bei der Aufsichtsbehörde auch
wirklich tun müssen, und zWar ohne einen neuen Anstoss
seitens des Klägers abzuwarten. Für den Kläger, der
seinen Willen, die Betreibung so bald als möglich zum
Abschluss bringen zu lassen, genügend kundgegeben
hatte, bestand keine Verpflichtung, die Beklagte bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe zu überwachen, dies ebensowenig,
als
er anderseits befugt war, selber in die Betreibung einzu-
greifen
oder von der Beklagten während des Verfahrens
Rechenschaft darüber zu verlangen. Wenn die Beklagte die
Betreibung bis zum August 1935 einfach ruhen liess, so tat
sie es demnach auf ihr eigenes Risiko und wurde dem Kläger
dafür nach Massgabe von Art. 503 OR verantwortlich.
e) Eine Minderheit im Schosse des kantonalen Gerichtes
hat die Ansicht vertreten, die Berufung des Klägers auf
Art. 503 verstosse gegen Treu und Glauben. Es sei der
Beklagten nicht zuzumuten gewesen, dass sie nach Ab-
schluss des Nachlassverfahrens, rigoros von ihrem Rechte
Gebrauch machend, sofort die Grundpfandverwertung
"
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Ohligationcnrccht. No 33.
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verlange und damit das Sanierungswerk und die geschäft-
liche
Existenz des Schuldners vernichte.
Hiezu ist in erster I..inie zu bemerken, dass der Kläger
das Begehren um Liquidation der Forderung schon im
Oktober 1933, also fast ein Jahr vor Beginn des Nachlass-
verfahrens, gestellt.
hatte und in der Folge dem Schuldner
immer wieder Fristerstreckungen gewähren liess, bis dann
im August 1934 die Stundung dazwischen kam und eine
neue,
mehrmonatige Unterbrechung der Betreibung brach-
te. Unter diesen Umständen kann von Rücksichtslosig-
keit des Klägers nicht die Rede sein, wenn er schliesslich
nach Ablauf der Stundung den Rechtsweg ohne weitere
Verzögerung fortgesetzt wissen wollte. Zudem hat tat-
sächlich auch das Zuwarten der Beklagten bis zum August
1935 den Schuldner nicht vor dem Konkurs zu retten
vermocht, was beweist, dass die Sanierung seines Unter-
nelnnens dureh den Nachlassvertrag ohnehin nur eine
scheinbare
war. Vor allem aber fasst die Minderheit des
Obergerichtes mit ihrer Betrachtungsweise zu sehr nur
die Interessen des Schuldners ins Auge und übersieht
dabei die Interessen des Bürgen, deren Schutz Art. 503 OR
zum Zwecke hat. Wollte man in dieser 'Veise die Rück-
sichtnahme auf den Schuldner voranstellen, so würde die
Vorschrift
ihren Wert für den Bürgen praktisch zu einem
erheblichen Teile wieder einbüssen.
d) Keine Rolle spielt, ob ohne die Unterbrechung das
Ergebnis der Betreibung für den Gläubiger und damit
für den Bürgen das gleiche gewesen wäre wie mit der
Unterbrechung. Art. 503 setzt für die Befreiung des
Bürgen nicht den Nachweis eines Schadens voraus, welcher
Nachweis
der Natur der Sache nach in den meisten Fällen
schwer zu erbringen wäre, sondern stellt allein auf die Tat-
sache der erheblichen Unterbrechung als solche ab (vgl.
hiezu B:ECKER, Art. 502 N. 8).
5. -
Eine solche Unterbrechung des Rechtsweges liegt
demnach vor, woraus folgt, dass die Beklagte ihre Rechte
aus der Bürgschaft verwirkt hat.
193 Obligationenrecht. N0 34. Deminach erkennt das Bundesgericht : Die Berufun~ wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 4. Februar 1938 be- stätigt. 34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1935 i. S. Ehrlich und ltonsorten gegen Gra.ndhotel und lturhaus Seelisberg (Sonnenberg) A.-G. Wer k h a f tun g, Art. 58 OR. Man gel haft e A n lag e eines S c h w i m m b ass ins, darin bestehend, dass ein plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m sich langsam Senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert ist. Bejahung des a d äq u a t e n Kau s a 1 z usa m m e n - h a n g s zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des SchWimmens unkundigen Benützers. Mit ver s c h u 1 den desselben.
Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte, so wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging. Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt die- ses Mitverschulden doch nicht derart ·schwer, dass die Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre. Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzan- sprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.
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