BGE 64 II 175
BGE 64 II 175Bge08.10.1937Originalquelle öffnen →
174
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
In völliger Verkehrung der Rechtslage bringt die Vor-
instanz die Gel1eimhaltungspflicht mit den Bestimmungen
über das Konkurrenzverbot in Zusammenhang, indem sie
ausführt, die Übernahme einer Pflicht' zur Geheimhaltung
hätte einem Konkurrenzverbot rufen müssen ; da dieses
fehle,
bestehe auch die Geheimhaltungspflicht nicht.
Art. 356 OR macht beim Dienstvertrag die Eingehung
eines Konkurrenzverbotes
vom Einblick des Angestellten
in Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers abhängig, nicht
aber umgekehrt die Pflicht zur Wahrung von Geheim-
nissen
abhängig vom Bestand eines Konkurrenzverbotes.
Auf Grund der rechtlichen Beziehungen der Erstklägerin
zum Zweitbeklagten ist somit dessen Pflicht zur Geheim-
haltung des Maag-Verfahrens und der Maag-Tabellen in
dem oben bestimmten Umfange grundsätzlich anzuneh-
men. Darnach muss geprüft werden, ob Verletzungs-
handlungen von Bachmann vorliegen. Die Akten geben
darüber keinen genügenden Aufschluss, weshalb der
Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie
den Sachverhalt abschliessend feststelle und daraufhin
neu entscheide.
Dabei
wird die VoIinstanz zunächst noch einige bisher
unberührte Behauptungen der Beklagten zu untersuchen
haben, die
dahin gehen, die Geheimhaltungspflicht sei
beim
Austritt Bachmanns durch ausdrückliche Zustim-
mung zur Aufuahme der Zhnrad:fabrikation mit korri-
gierter Verzahnung nach System Maag und sodann später
durch konkludente Handlungen aufgehoben worden, indem
die Klägerinnen seit Jahren die Fabrikation nach ihrem
System durch die Erstbeklagte stillschweigend hinge-
nommen haben.
Vgl. auch Nr. 21. -Voir aussi n° 21.
X. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil N. 23. -Voir IIIe partie n° 23.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 2. Juni 1938 i. S. Teuscher gegen Teuscher.
176
Abgrenzung der Zuständigkeit für vorsorgliche
M ass r e gel n b e t re f f end Ehe g a t t e nun d K i n-
der gemäss Art, 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage
angebracht ist) und Art. 169 ZGB (weun keine Scheidungsklage
angebracht ist : Richter am Wohnsitze des gesuchsteIlenden
Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn
der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Pro-
zessrechtes bereits rechtshängig geworden ist, also nicht schon
nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozess-
recht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch nicht
die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt.
A U8 dem Tatbestand:
Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen
ehelichen Wohnsitz
Olten nach Herzogenbuchsee im ber-
nischen Amtsbezirk Wangen, während die Frau mit dem
Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichts-
präsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöh-
nungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu
können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937
fruchtlos,
und am 8./9. Oktober 1937 reichte Teuscher die
Klage beim
Richteramt Wangen ein.
Die
Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für
sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des
Gerichtsstandes
für den Scheidungsprozess befassten Ap-
pellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit
Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unter-
haltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageein-
reichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. Inso-
AB 64 n -1938
12
176 Fnmilienrc<,ht. ~o 29. weit habe die:Frau das Gesuch um Unterhaltsbeiträge an ihrem selbständigen Wohnsitz, in Olten, anzubringen. Mit zivilrechtlicher Beschwerde beantragt Frau Teuscher beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheides und die Rückweisung der Sache zu materieller Beurteilung ihres Gesuches auch für die Zeit vom 16. April bis zum 8. Oktober 1937. Der Gesuchsgegner beantragt Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 145 ZGB hat der Scheidungsrichter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Mass- nahmen zu treffen, wenn die Klage angebracht ist. Dieses für den Scheidungsprozess vorgesehene Verfahren zur Er- wirkung vorsorglicher Massregeln weicht von dem ausser- halb eines Scheidungsprozesses einzuschlagenden Vorgehen nach Art. 169 ff. ZGB ab sowohl hinsichtlich der Zustän- digkeit als der materiellen Voraussetzungen. Im Schei- dungsprozess ist der Scheidungsrichter allein zuständig. Auch der beklagte Ehegatte (und zwar auch bei selbstän- digem Wohnsitz oder. wenn der Wohnsitz seit Anhebung des Prozesses verändert worden ist) hat sich mit Gesuchen um solche Massregeln an ihn zu wenden. Dabei sind die materiellen Voraussetzungen erleichtert, indem das Ge- trenntleben nach Einreichung der Klage auf Scheidung oder Trennung beiden Teilen ohne weiteres gestattet ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beides steht im Gegensatz zu der allge- meinen Ordnung, wonach Gesuche im Sinne von Art. 169 ff. ZGB beim Richter am Wohnsitze des Gesuchstellers selbst anzubringen sind (BGE 54 I 245) und dem Gesuchsteller obliegt, die Berechtigung der Anrufung richterlicher Hilfe darzutun. Beides erklärt sich als Auswirkung des angeho- benen Scheidungsprozesses. Für dessen Dauer soll nur der mit der Klage befasste Richter in das eheliche Verhält- nis eingreifen, die richterliche Fürsorgebefugnis verbindet sich mit der Prozessleitung. Familienrecht. N0 29. 177 Diese besondere Ordnung hat nach Art. 145 ZGB nur Platz zu greifen, wenn der Scheidungsprozess wirklich begonnen hat, und ist ausdrücklich auf die Dauer des Pro- zesses beschränkt, Als Beginn des Prozesses gilt der Ein- tritt der Rechtshängigkeit. Diese erst hat zur Folge, dass nun, solange der Prozess nicht beendigt ist, weder der kla- gende noch der andere Ehegatte an einem andern Orte eine weitere Scheidungsklage anheben kann. Gerade in der Einrede der bereits begründeten Rechtshängigkeit der Scheidungsklage findet die ausschliessliche Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu vorsorglichen MassregeIn wäh- rend des Prozesses ihre eigentliche Rechtfertigung. So- lange der andere Ehegatte, weil die Klage noch nicht hän- gig ist, an seinem allfälligen selbständigen Wohnsitze auch Scheidungsklage anheben könnte, ist ihm auch die Anru- fung des Richters an seinem Wohnort zur Beurteilung eines Gesuches gemäss Art. 169 ff. ZGB nicht zu verwehren. Durch welchen prozessualen Akt die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage begründet wird, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Von Bundesrechts wegen hin- dert nichts, sie nicht schon mit einem allenfalls vorge- schriebenen Aussöhnungsversuch, sondern erst mit einer darauffolgenden schriftlichen oder mündlichen Klageein- leitung eintreten zu lassen. So ist· die Ordnung des ber- nischen Rechtes (Art. 160 ZPO), das den Aussöhnungsver- such nur als, übrigens nicht unbedingte, Prozessvoraus- setzung ausgestaltet (Art. 145 ZPO) und ihm eine verhält- nismässig lange Klagefrist von sechs Monaten folgen lässt (Art. 155 ZPO), während deren Lauf die Klage bloos bewilligt bleibt, ohne schon vor der Einreichung anhängig gemacht zu sein. Unterbleibt die Einreichung trotz fruchtlos verlaufenem Aussöhnungsversuch überhaupt, so kommt es gar nicht zum Prozesse und wird daher auch keine Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB (Art. 299 der bernischen ZPO) begründet. Der Appellationshof hat also die Gesuch- stellerin mit Recht für die vor die Klageeinreichung vom
178 Familienrecht. N0 29. 8. Oktober 1937 fallende Zeit vor den Richter von Olten gewiesen, wo sie in der Tat selbständigen Wohnsitz behalten hatte. 3. ~ Diesein Ergebnis versucht die Beschwerdeführerin mit Unrecht einen bundesrechtlichen Begriff der Klagean- hebung entgegenzuhalten. Wohl anerkennt die Recht- sprechung, dass eine vom Bundesrecht vorgesehene Klage- frist gewahrt ist, sofern nur ein allenfalls als Vorverfahren vorgeschriebener Aussöhnungsversuch binnen der Klage- frist anbegehrt worden ist (BGE 42 II 102/3). Von um- fassender bundesrechtlicher Umschreibung des Begriffes der Klageanhebung lässt sich dabei jedoch nicht sprechen. Es handelt sich nur darum, der die Rechtshängigkeit be- gründenden Klageanhebung die Anhebung eines biossen Vorverfahrens als fristwahrenden Akt gleichzustellen. Damit wird ein Eingriff in die verschiedenartigen kanto- nalen Prozessrechte vermieden und dennoch eine möglichst gleiche Behandlung der Bürger erzielt. Für die Anwendung von Art. 145 ZGB kann daraus nichts hergeleitet werden. Darnach ist der Scheidungsrichter nur für die Dauer des Prozesses zu vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das setzt voraus, dass der Prozess selbst und nicht bloss ein die Rechtshängigkeit der Klage nicht begründendes Vorver- fahren angehoben sei. Der abweichenden Auffassung von EGGER (Komm., zu Art. 145 ZGB N. 3) und ETTER (Die vorsorglichen Massregeln ... , S. 22 ff.) kann somit nicht beigepflichtet werden, zumal im Hinblick auf Prozess- rechte, welche einen misslungenen Aussöhnungsversuch nicht nur auf kurze, sondern auf längere Frist oder gar unbefristet als Grundlage einer Klageeinleitung anerken- nen. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. Demnach erkennt das Burule8gerickt : Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. Familienrecht. No 30. 30. Arrit de la IIe Section chile du a juin 1938 dans la cause Geiser contre Neuchätel, Autorite de survelllance en maUere de tutelle. 179 Les tiers -meme interesses au sens de !'art. 433 8.1. 3 CC-n'ont pas qualite pour s'opposer a une interdiction ou a l'institution d'une curatelle. Resume des faits " Dame Anna Ummel-Nussbaumer, precedemment dame Geiser, ayant demande sa mise sous curatelle en vertu de l'art. 394 ce, l'Antorite tutelaire de La Chaux-de- Fonds a fait droit.a cette requete, par decision du 11 jan- vier 1938. Les enfants d'un premier lit, Jean etLouis Geiser, ont recouru contre l'institution de cette curatelle. Ds expo- saient qu'ils avaient conclu avec dame Ummel un contrat par lequel le domaine qu'ils possedaient en commun avec leur mere leur etait attribue sous reserve d'un droit d'habitation en faveur des epoux Ummel ; que les enfants du second lit, Ernest Ummel et dame Calame-Ummel, pretendaient faire revoquer cet aCte; qu'a cet effet ils avaient obtenu de dame Ummel qu'elle demandat a etre pourvne d'un curateur, celui-ci devant meuer le proces en annulation. Fondant leur quaIite poUl' agir sur I'art. 420 ce, les recourants faisaient valoir que la decision attaquoo n'etait pas suffisamment motivoo, qu'elle avait ete rendue sansaudition prealable de la requerante, que les conditions de la curatelle volontaire n'etaient pas realisoos. Le Tribunal cantonal de Neuchatei, autorite de sur- veillance en matiere de tutelle, a declare le recours irre- cevable pour defaut de qualite des recourants, estimant que l'interet poursuivi par les enfants Geiser ne fait pas d'eux des « interesses » au sens de l'art. 420 ce. Jean et Louis Geiser ont forme un recours de droit civil tendant a l'annulation des decisions cantonales.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.