BGE 64 II 109
BGE 64 II 109Bge01.07.1922Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 20.
Erlass der in Fra:ge stehenden Goldklauselverbote erworben
worden sei. N
UD ist aber bereits auseinandergesetzt wor-
den, dass es g~ abgesehen von den praktischen Schwie-
rigkeiten eines solchen Vorgehens gerade auch nach deut-
scher Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen
Schuldverschreibung
unvereinbar wäre, äusserIich nicht
unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens
vrschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach
elllem . bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind.
mt, dass die Gerichte nicht die geeigneten
s hmreichende Binnenbeziehung, wenn eine solche
uberhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine
Tranche des Qsram-Anleihens für die Schweiz bestimmt
war und infolgedessen mit einer an Sicherheit grenzenden
'Yahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer schweize-
rJcher Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den
T1te:n der Klägerin um solchen handelt, spielt keine ent-
scheIdende Rolle, da alle Gläubiger gleich behandelt
werden müssen.
Dazu kotanzen smd, Wirtschaftspolitik zu treiben. Ob es eine
zwmgnde volkswirtschaftliche Notwendigkeit sei, in der
SchweJz deutsche Lizenzforderungen gegenüber schwei-
zerischen Lizenznehmern aufrecht zu erhalten können nur
die politischen Behörden entscheiden. An diesen, nicht
an den richten ist es daher, das Nötige vorzukehren,
wenn es SICh aus dem angeführten oder einem andern
Grunde als zweckmässig erWeisen . sollte Goldklauseln
auch in der Schweiz ganz oder teilweise azuschalten.
10. -Nach allen andern Richtungen hin beruht das
ang~:oc?tene Urteil in zutreffender Weise auf Anwendung
auslandischen Rechtes, die
vom Bundesgericht nicht zu
überprüfen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1937
bestätigt.
.
Obligationenrecht. N0 21.
21. Orteil der I. Zivila.bteUung vom a. Kirz 1838
i. S. Bingier & Cie A.-G. gegen Casa.nova.
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Zeitschriften titel als Inhaltsangabe auf
Sammel-und Auflegemappen. Ist es einem
Dritten erlaubt, gleich wie der Herausgeber der Zeitschriften
solche mit dem Zeitschriftentitel (und ausserdem mit fremder
Reklame) versehene Mappen in den Verkehr zu bringen ?
Urheberrecht (Erw. 1), Markenrecht (Erw. 2r,--unlauterer Wett-
bewerb (Erw. 3), Namensrecht (Erw. 4).
A. -Die Klägerin, Ringier & Oie A.-G., Verlagsanstalt
in Zofingen, ist Herausgeberin der illustrierten Zeitschriften
« Schweizer Dlustierte Zeitung», « L'Illustre », « Sie und
Er» und « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Für diese
Zeitschriften
stellt die Klägerin Sammel-und Auflege-
mappen her, die sie auf Wunsch gratis an die Abonnenten
abgibt. Jede Mappe trägt auf der vordern Aussenseite
den Titel der Zeitschrift, zu deren Aufnahme sie bestimmt
. ist, und zwar in der gleichen Schrift und Anordnung wie
die Zeitschrift selber. Ausserdem sind die
Mappen durch-
wegs mit der Firmabezeichnung « Verlagsanstalt Ringier
& Oie A.-G. Zofingen » versehen, zum Teil auch mit dem
sogenannten Hauszeichen, nämlich einem auf einer Ecke
stehenden Quadrat, das drei horizontal aneinanderange-
reihte Ringe und darüber den Namen Ringier enthält.
Im übrigen haben die Mappen die verschiedenste Aufma-
chung, sie sind teils bunt, teils einfarbig, teils mit, teils
ohne Reklameaufdrucke. Die Reklame bezieht sichent-
weder auf die betreffende Zeitschrift oder auf andere,
fremde Geschäfte. Die aufgenommenen fremden Inserate
decken nach der Angabe der Klägerin die Herstellungs-
kosten der Mappen und tragen ihr darüber hinaus noch
einen Gewinn ein.
Die Klägerin
hat die vier erwähnten Zeitschriftentitel
beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum als Fabrik-und
Handelsmarken hinterlegt für Zeitungen, Hefte, Bücher
HO Obligationenrecht. No 21. und Drucksachen aller Art, sowie mit Ausnahme von « Sie und Er » ausdrücklich auch für Mappen. Der Titel « Sie und Er » ist hinterlegt worden am 6. Juli 1932, « L'lliustre)} am 2. September 1936, « Schweizer IiIustrierte Zeitung » und « Ringiers Unterhaltungsblätter » am 3. Mai 1937. Der Beklagte Fritz Casanova betreibt in Zürich ein Re- klamegeschäft. Er fertigt Zeitschriftenmappen für Kaffee- häuser und Wirtschaften an und sucht seinen Verdienst durch Aufnahme von Reklamen in diese Mappen. Die Inserate sammelt er hauptsächlich bei den Lieferanten der betreffenden Kaffee-und Restaurationsbetriebe ; auf allen Mappen eines Lokals erscheinen die nämlichen Inserate. Auf diese Weise hat der Beklagte in den Erfrischungsraum des Warenhauses Jelmoli und in das Restaurant Metropol in Zürich Mappen geliefert für alle dort aufliegenden Zeit- schriften, worunter diejenigen der Klägerin. Das. Gleiche soll nach der klägerischen Darstellung noch für eine weitere Zahl von Kaffeehäusern geschehen sein. B. -Die Klägerin erblickt in diesem Mappengeschäft des Beklagten, soweit es ihre Zeitschriften betrifft eine Verletzung ihrer Urheber-, Marken-und Namens;echte sowie unlautern Wettb8werb. Sie hat beim Handelsgericht des Kantons Zürich vorliegenden Prozess gegen ihn ange- strengt mit den Begehren :
der Beklagte sei zur Bezahlung 'einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 4000.-an die Klägerin zu verpflichten ; 4. die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteils- dispositiv auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handels- Obligationenrecht. No 21. IU . amtsblatt und drei von ihr zu WählendervTages-bezw. Fachzeitschriften dreispaltig zu veröffentlichen. O. -Durch Urteil vom 12. November 1937 hat das Handelsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. D. ~ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Il2
Obligationenrecht. No 21.
Begründung, dass die Titel selbst nicht Gedankendarstel-
Jung,
sondern" nur Beichnungfür eine solche seien;
Schutz könne nur gegen unlautern Wettbewerb bean-
sprucht werdeil (BGE 17 S. 755, 21 S.'161, 24 TI 71, 25 TI
971 Erw. 5, 26 TI 82). Auf diesem Boden stehen auch
heute noch eine Reihe wissenschaftlicher Autoren (Zusam-
menstellung bei
GSELL, Der Schutz der Titel von Geistes-
werken,Zürch. Diss.1930, S. 34N.I0, S. 35N.13undS. 36
N. 19; dazu ALLFELD, Das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst, Komm., 2. Auf!. S. 40). Im
allgemeinen kommt jedoch die Lehre immer mehr dazu,
den urheberrechtlichen Titelschutz anzuerkennen (vgl. ins-
besondere
GoLDBAUM, Urheberrecht und Urhebervertrags-
recht, mit ausführlicher Begründung in der 1. Auf!. S. 122
und Verweisung auf die weitere Literatur in der 2. AufI.
S. 27/28 ; GSELL a.a.O. S. 43 fi., Literaturhinweise S. 34
N. 10 u. S. 35 N. 13). Die gleiche Entwicklung vollzieht
sich ferner in der ausländischen Gesetzgebung und Ge-
richtspraxis.
So haben bereits Spanien, die Türkei, Rumä-
nien und namentlich Italien (Art. 3 des Urheberrechtsge-
setzes vom 3. November 1925) den Werktitel ausdrücklich
dem Urheberrechtssch\ltz unterstellt.
Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum der Werktitel
am Urheberrechtsschutz grundsätzlich nicht teilhaben
sollte. Auch für das schweizerische Recht lässt sich diese
ältere Aufiassung nicht aufrechterhalten. Denn der Um-
stand, dass der Titel das Werk bezeichnet, schliesst nicht
aus, dass er auch selber Werkcharakter aufweise. Kommt
ihm dieser Charakter zu, so muss er ebenso wie das übrige
Werk urheberrechtlich geschützt sein.
Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die Ver-
körperung eines Gedankens, zu der es, sei es mehr hinsicht-
lich des
Inhaltes oder mehr hinsichtlich der Form, einer
individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte ; es muss sich
handeln um eine Geistesschöpfung von selbständigem
Gepräge (BGE 57 I 68/69, 58
TI 299, 59 TI 403/4). Dass
ein Titel für sich allein diese Voraussetzungen erfülle, wird
I
Ohligationenreht. N0 21. 113
.nun allerdings selten sein und trifit tatsächlich uch .im
vorliegenden
Falle nicht zu. Die umstrittenn V1er Tlel
haben keinen eigenen Ideengehalt, sondern smd nur Hm-
weise auf das Werk, die betreffende Zeitschrift. Darüber
besteht kein Zweifel bei den Titeln « Schweizer Illustrierte
Zeitung », {( L'lliustre» und « Ringiers Unterhaltun
Blätter ». .Das sind rein deskriptive Bezeichnungen fur
Art und Inhalt bezw. Herkunft der Zeitschriften. Das
Gleiche gilt aber trotz der an sich gut wirksaen Kombi-
nation auch für den Titel « Sie und Er )), der Wiederum nur,
in ganz formaler Weise, das Problem und den Inhalt der
Zeitschrift angibt, ohne selbst einen bestimmten Gedanken
zum Ausdruck zu bringen.
Die
Berufung der Klägerin auf Urheberrecht geht somit
fehl.
2. -Die
Klage wird weiterhin auf Markenrecht gegrün-
det. Dabei deckt sich der heutige Standpunkt der Klägerin
nicht völlig mit demjenigen, den sie vor Handelsgericht
eingenommen
hat. .
a) Sowie der markenrechtliche Anspruch m der kanto-
nalen Instanz geltend gemacht worden ist, betrifft er nicht
die Verwendung der Marken auf den Mappen als Ve:-
packung oder Umhüllung der Zeitschriften, sondern dIe
Klägerin hat das Recht, die Marken auf den Mappen anzu-
bringen,
im Hinblick darauf beansprucht, dass die Marken
zur Kennzeichnung der Mappen als solcher, d. h. der
Mappen als Ware, dienen. Dieser Stndpunkt ~ntspricht
auch den Eintragungen im Markenregtster, wo die Mappen
selbständig als Gegenstand
der Marken aufgeführt sind.
Darnach sollen also die auf den Deckeln angebrachten
Titel dartun dass die Mappen von der Klägerin stammen.
Als Fabrik-und Handelsmarken sind nach Art. 1 Ziff. 2
MSchG Zeichen geschützt, welche
zur Unterscheidung
oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher Erzeug-
nisse dienen.
Hiefür genügt nicht der Wille des Inhabers,
das Zeichen in diesem Sinne zU verwenden, sondern es
muss auch objektiv geeignet sein, als Unterscheidungs-
114 Obligationenrecht. No 21. merkmal zu wirken. Ein Zeichen, das den Zweck, um dessentwillen . der Markenschutz gewährt wird, objektiv nicht erfüllt,. kann diesen Schutz nicht beanspruchen. Die Unterscheidung~kraft kann dem Zeichen fehlen wegen seiner Eigenschaft als Freizeichen, aber auch wegen seiner besondern Beziehung zur Ware. Das Zeichen muss gegenüber der Ware Selbständigkeit besitzen, es darf nicht vom Charakter oder der Gestaltung oder dem bestimmungs- gemässen Gebrauch der Ware abhängig sein (vgl. PmZGER, Das deutsche Warenzeichenrecht, 1937, Anm. 22 zu § 1, HAGENS, Warenzeichenrecht, Anm. 27 zu § 1). Nicht geschützt sind daher auch Zeichen, die nach der Verkehrs- anschauung gar nicht als Herkunftsbezeichnungen aufge- fasst werden, sondern in der Öffentlichkeit kraft ihrer Be- ziehung zur Ware eine andere Bedeutung l>ekommen. Das trifft unverkennbar zu bei Verbindung von Zei- tungs-oder Zeitschriftentiteln mit Auflegemappen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Titel auf Mappen schlechthin und ausschliesslich als Inhaltsbezeichnung gelten. Die {( Marke» geht in dieser Zweckbestimmung des Titels auf und verliert damit das Merkmal einer Herkunfts- bezeichnung. Die Mappen können, zumal in Fällen der vorliegenden Art, wo die Zeitschriften zur Benützung für das Publikum aufgelegt werden, ihren Zweck nur richtig erfüllen, wenn der Inhalt darauf richtig angegeben ist. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist der Titel auf der Mappe fast so selbstverständlich wie die Anschrift eines Buches auf dem Einband ;, er stellt ein notwendiges Requisit dar, ohne welches die Mappe nur halbe Dienste 1eisten würde. Zu diesen allgemeinen Überlegungen, die sich schon aus dem Wesen der Sache ergeben,kommt die für das Bundes- gericht nach Art. 81 OG verbindliche Feststellung der Voriristanz, dass das Publikum solche Mappenaufschriften tatsächlich nie als Warenzeichen, d. h. als Herkunftsbe- zeichnung, sondern nur als Inhaltsangabe auffasst; nie- mand werde daraus, dass die Mappen die Titel der kläge- Obligationenrecht. N° 21. 115 . rischen Zeitschriften tragen, den Schluss ziehen, die Map- pen stammen von der Klägerin selber. Damit ist gesagt, dass nach der Verkehrsanschauung diesen Mappenauf- schriften keine Unterscheidungskraft mit Bezug auf die Herkunft der Mappen zukommt, dass sie also der marken- mässigen Wirkung entbehren. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Restaura- tionsbetriebeverfügen über die ihnen geschenkten Mappen nach ihrem Belieben. Man finde sehr oft andere Zeitungen und Zeitschriften in den Mappen als diejenigen, für die sie nach der Aufschrift bestimmt seien. Das zeige die Unabhängigkeit der Mappen von ihrem Inhalt; es handle sich im Grunde genommen um selbständige Inseratenzei- tungen. Dass sie aus etwas festerem Material hergestellt seien als andere Zeitungen, spiele dabei keine Rolle. Diese Argumentation ist offensichtlich abwegig. Ein- mal werden die Mappen in der Regel doch für diejenigen Zeitschriften verwendet, für die sie nach der Aufschrift bestimmt sind. Sodann wird das lesende Publikum des- wegen, weil es gelegentlich andere Zeitschriften darin findet, den auf den Mappen angebrachten Titeln nicht die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung beimessen. Es bleibt sich vielmehr des eigentlichen Zweckes der Mappen- aufschriften als Inhaltsangabe bewusst und wird lediglich feststellen, dass es sich durch die unrichtige Verwendung der Mappe über ihren Inhalt hat täuschen lassen. Etwas anderes muss nach der von der Vorinstanz festgestellten Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Mappentitel als ausgeschlossen gelten. Von einer Verselbständigung der Mappen in dem Sinne, wie die Klägerin sie behauptet, kann deshalb keine Rede sein. Damit entfällt ohne wei- teres auch die Schlussfolgerung, dass die Mappen im Grunde genommen nichts anderes seien als Inseratenzei- tungen. Diese Charakterisierung der Mappen als Zeitun- gen wäre aber ohnehin nicht haltbar. Zweck und Wesen einer Zeitung ist Mitteilung, die Mappen dagegen sind Gebrauchsgegenstände, deren Zweck auch dann, wenn
116
Obligationenracllt. No 21.
Reklame darauf angebracht ist, die Aufnahme von Zeit-
schriften bleibt. Die Inserate sind nur Ausstattung und
machen die M.appe nicht zur Zeitung, ebensowenig wie
etwa Warenverpackungen dadurch zu Zeitungen werden,
dass sie Reklameaufdrucke tragen. Ob Zeitungstitel über-
haupt markenrechtlich geschützt sind, was von neuern
Autoren (insbesondere von PINZGER a.a.O. Anm. 17 zu § 4,
S. 61) im Gegensatz zur ältern, auch in BGE 21 S. 162 ver-
tretenen Auffassung bejaht wird, kann unter diesen Um-
ständen unerörtert bleiben.
Ein markenrechtlicher Schutz, wie ihn die Klägerin
bisher beansprucht hat, besteht daher für die streitigen
Mappentitel nicht.
b) Die Klägerin hat aber in der heutigen Verhandlung
wenigstens subsidiär einen neuen rechtlichn Standpunkt
bezogen. Sie macht geltend, die Mappen seien Verpackung
oder Umhüllung der Zeitschriften, weshalb die darauf ange-
brachten Zeitschriftentitel markenrechtlichen Schutz ge-
niessen.
Nach Art. 1 Ziff. 2 MSchG kann die Marke entweder
auf der Ware selbst oder auf der Verpackung angebracht
sein. Dabei gelten als Verpackung im Sinne dieser Bestim-
mung z. B. auch Biergläser (BGE 58 11 170). Damit das
Zeichen markenrechtlich geschützt sei, muss es sich aber
wirklich um eine Marke handeln, worüber die Meinungen
bei Zeitungs-und Zeitschriftentiteln nach dem bereits
Gesagtenl10ch auseinandergehen. Hätten die Zeitschriften-
titel nicht Marken qualität , so könnten sie auch auf der
Verpackung nicht markenrechtlichen Schutz geniessen.
Wie es sich mit den Zeitschriftentiteln in dieser Hinsicht
verhält, braucht indessen auch hier nicht näher geprüft
zu werden. Ebenso mag die Frage offen bleiben, ob es nach
Art. 81 OG überhaupt angängig war, den Klageanspruch
vor Bundesgericht auf diese neue Grundlage zu stellen.
Denn die Mappen sind keinesfalls Verpackung oder
Umhüllung der Zeitschriften. Verpackung und Umhüllung
sind Hilfsartikel des Handels mit Markenwaren. Sie die-
Obligationenrecht. No 21.
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. nen dazu, die Ware feilzubieten und in Verkehr zU bringen.
Diese
Funktion haben die Auflegemappen nicht. Die
Mappen nehmen nicht an der Auslieferun der Zeitschriftn
teil dienen nicht ihrem Inverkehrbrmgen, weder un
Enos-noch im Detailverkauf. Die Zeitschriften werden
nicht in den Mappen verkauft, sondern die Mappen treten
erst nachträglich hinzu, als Schutz und zur bessern Hand-
lichkeit der schon gekauften Ware. Ob und wie die Mappe
verwendet wird, hängt zudem gar nicht vom Lieferanten
ab, sondern vom Dritten, bei dem sie sich befindet. Darauf
hat die Klägerin in anderem Zusammenhange, wenn auch
mit unrichtiger Schlussfolgerung, selber hingewiesen.
Sind aber die Mappen nicht Verpackung oder Umhüllung
der Zeitschriften im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 MSchG, so
kann der Markenschutz, der allenfalls für die Zeitschriften-
titel als solche besteht, nicht die Verwendung dieser Titel
auf den Mappen mitumfassen. Die Marke soll die Ware
individualisieren, soweit sie Gegenstand des Handels ist ;
eine Erstreckung auf Hüllen, die der Ware erst hinterher,
durch den Willen und die Handlung eines Dritten zugelegt
werden, ginge über den Zweck des Markenschutzes hinaus.
Das Vorgehen der KJägerin ist übrigens nicht wohl ver-
ständlich. Wenn ihr wirklich daran liegt, als die Herstel-
lerin und Lieferantin der Mappen aufzutreten, in einer
Weise, dass es jedermann auffällt, so stehen ihr hiefür ~a
zuverlässige Mittel genug zur Verfügung. Sie kann dIe
Mappen mit einem ausdrücklichen Vermerk versehen,
z. B. : « Diese Mappe stammt geschenkweise aus dem Hau-
se Ringier & Oie A.-G. Zofingen», oder sie kann einfach
ihre Firma und das schon erwähnte Hauszeichen mit dem
Quadrat und den drei Ringen darauf anbringen. Tatsäch-
lich erscheinen Firma und Hauszeichen schon bisher auf
einzelnen Kategorien von Mappen, was darauf hindeutet,
dass die Klägerin selbst nicht ernstlich glaubt, die Zeit-
schriftentitel auf den Mappen könnten als Hinweis auf
deren Herkunft betrachtet werden.
3.
-Unlautern Wettbewerbes macht sich der Beklagte,
118
Obligationenrecht. N0 21.
nach Art. 48 :,oR· schuldig, wenn er die Klägerin durch
unwahre Auskündung oder durch andere Treu und Glauben
verletzende Veranstaltungen
in ihrer Geschäftskundschaft
beeinträchtigt. Der Be!dagte ist Konkurrent der Klägerin
auf dem Gebiete des Inseratengeschäftes, soweit er Inse-
rate für Zeitschriftenmappen wirbt. Als unerlaubte Kon-
kurrenz fallen also Handlungen des Beklagten in Betracht,
durch welche die Klägerin im. Kreise der Insertionsinte-
ressenten
auf eine gegen Treu und Glauben verstossende
Weise benachteiligt.
wird. Darnach scheidet zum vorne-
herein als unerheblich aus die
Behauptung der Klägerin,
das Publikum, d. h. die Leser würden durch das Vorgehen
des Beklagten in den irrigen Glauben versetzt, die von ihm
hergestellten Mappen stammten von der Klägerin. . Denn
diese falsche Meinung der Leser kann für die Firmen,
welche die Inserate aufgeben, nicht bestimmend sein.
Zudem ist die Annahme, das Publikum werde irregeführt,
nach den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz unzu-
treffend.
Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, der Be-
klagte benütze bei seinem Inseratenunternehmen das mit
Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin,
er beute ihr· Ansehen und dasjenige ihrer Zeitschriften
kostenlos
aus; die Klägerin gehe dadurch teilweise des
rtionsgeschäftes verlustig, das sie mit einem umfas-
senden Verteilungsplan
gros aufgezogen habe; in der
Stadt Zürich allein sollen 3000 Ringiermappen aufliegen.
Unbestreitbar macht sich der Beklagte bei seinem Ge-
schäft den Umstand zunutze, dass die Zeitschriften der
Klägerin gut eingeführt sind und viel gelesen werden.
Der Beklagte kann darauf verweisen, dass er Inserate für
Mappen sammle, in denen die bekannten Zeitschriften
aufgelegt werden; auch kann wegen des gesicherten
Bestandes
der Zeitschriften den in den Mappen erscheinen-
den Inseraten eine lange Wirkung verheissen werden;
alles Umstände, die für die Interessenten einen Anreiz
bilden
müssen,. den Reklameauftrag für diese Mappen
Obligationenrecht. N° 21.
119
.zu erteilen. Allein in der Ausnützung dieser Verhältnisse
liegt
nichts Unerlaubtes. Indem die Klägerin die einzelnen
Nummern der Zeitschriften herausgegeben und verkauft
hat, sind sie grundsätzlich ihrem wirtschaftlichen und
rechtlichen Machtbereich entzogen; sie hat damit, soweit
nicht. das Gesetz zu Gunsten des Herausgebers besondere
Vorbehalte
macht, die Rechte der wirtschaftlichen Aus-
wertung erschöpft. Unter Wahrung jener Vorbehalte
steht es daher dem Erwerber und neuen Eigentümer der
Zeitschriften frei, sie seinerseits weiter auszunützen. So
kann der Kaffeehausinhaber die erworbenen Zeitschriften
in Mappen mit Inhaltsangabe auflegen und sie auf diese
Weise
zur Kundenwerbung für sein Unternehmen benützen.
Er kann auch auf den Mappen eigene oder fremde Reklame
anbringen,
und er kann schliesslich dieses Reklamegeschäft
samt der Herstellung der Mappen einem Dritten über-
lassen, wie es
im vorliegenden Falle geschehen ist. In
diesem Geschäft, möge es vom Kaffeehausinhaber selber
oder
von Dritten betrieben werden, liegt weder eine Ver-
letzung besonderer Rechte der Klägerin als Heraus-
geberin
der Zeitschriften, noch stellt es an sich eine Hand-
lung unlautern Wettbewerbes dar. Auch die Einnahme
aus einer Tasse Kaffee, die ein Gast in einem Restaurant
allein aus dem Grunde trinkt, weil er dort die kIägerischen
Zeitschriften findet, beruht letzten Endes auf dem Arbeits-
ergebnis
der Klägerjn; aber niemand wird daran denken,
der Klägerin deswegen einen Anteil am Gewinn oder gar
ein Monopol für die Auswertung ihrer Arbeit auch auf
diesem Gebiete zugestehen zu wollen. Das Gleiche muss
gelten
für den vom Zeitungsverlagsgeschäft völlig unab-
hängigen, selbständigen Erwerbszweig
des Mappenge-
schäftes, wo die
Werbung eigene angestrengte Tätigkeit
erfordert und die erwähnten, von der Klägerin geschaffenen
Verhältnisse
immerhin nur fördernd mithelfen. Die Auf-
fassung
der Klägerin würde dazu führen, dass kein Buch-
binder mehr, sei es im. Auftrage privater Eigentümer, sei
es zwecks Weiterverkaufs,
für broschierte Bücher, an denen
120 Obligationenrecht. N° 21.
Autoren-und Verlagsrechte bestehen, Einbände herstellen
und diese mit"dem Titel des Buches versehen dürfte.
Die Klägeri* begründet aber den Vorwurf des unlautern
Wettbewerbes noch mit. der besondern Art und Weise, wie
der Beklagte das Mappengeschäft betreibe. So führt sie
aus,
er habe sich beim Sammeln von Inseraten als Beauf':'
tragter von Jelmoli ausgegeben: Die Vorinstanz erklärt
zu Unrecht, darauf komme nichts an, weil die falschen
Angaben
nicht gegen die Klägerin gerichtet seien. Als
unlauterer Wettbewerb hat auch die falsche Behauptung
eines Sachverhaltes zu gelten, welche der Geschäftssphäre
des
Konkurrenten fernliegt, sofern sie nur geeignet ist,
dem Behauptenden Vorteile zu Ungunsten des andern
zu verschaffen. Die Vorinstanz bezeichnet jedoch den
Vorwurf ausserdem als unbegründet und rklärt ferner,
dass ein eventueller Hinweis des Beklagten auf Beziehun-
gen zu Jelmoli für die Kundenwerbung bedeutungslos
gewesen sei. Diese
für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen schliessen die
Annahme einer unerlaubten
Konkurrenzierung aus.
Ebensowenig
trifft nach der vorinstanzlichen Feststel-
lung der Vorwurf zu, dass der Beklagte den Inhabern der
Lokale, wohin er Mappen lieferte, vorgetäusQht habe,
dieselben enthalten keine Inserate. Und ob endlich der
Beklagte die Namen von Lieferanten der Kaffeehäuser und
Restaurants, die als Interessenten für die Mappenreklame
in Betracht kommen, von den Inhabern der Lokale oder
hintenherum erfährt, spielt unter dem Gesichtspunkte des
unlautern Wettbewerbes keine Rolle.
4.
-In letzter Linie beruft sich die Klägerin auf ihre
Rechte am eigenen Namen. Ihr Name kommt indessen
lediglich in einem der vier Zeitschriftentitel vor, nämlich
in « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Dabei werden Na-
mensrechte der Klägerin durch die Handlungen des Be-
klagten nicht verletzt. Indem der Beklagte den Titel
« Ringiers Unterhaltungsblätter » auf den Mappen an-
bringt; die diese Zeitschrift aufnehmen sollen, verwendet
Obligationenrecht. Xo 22.
121
er ihn ja nur als Angabe des wahren Inhaltes und belegt
so mit dem Namen gerade und ausschliesslich das Objekt,
das ihn zu tragen bestimmt und berechtigt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1937
bestätigt.
22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. April 1938
i. S. Schwegler und Eonsorten
gegen Dampfsohiffgesellsoha.ft des Vierwaldstättersees.
U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e ich e run g, Art. 63 OR.
Der Irr t um, aus dem eine N ich t s c h u I d. bezahlt
wird, braucht n ich t e n t s c h u I d bar zu sem; auch
der unentschuldbare Irrtum gen ü g t zur Rückforderung.
Aenderung der Rechtssprechung.
.A. -Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vier-
waldstättersees (DGV), hat für ihre Beamten, Angestellten
und Arbeiter eine Pensions-und Unterstützungskasse
(PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie
die
DGV Beiträge leisten.
§ 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, daas
die Mitgliedschaft bei der Kasse mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses
bei der DGV erlösche.
§ 30 der Statuten bestimmt : .
« Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hmterlassung
von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinterlässt
arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine ledige Schwe-
ster die ihm während den letzten 5 Jahren den Haus-
hal besorgt hatten, so haben diese Anspruch auf 30 %
derjenigen Pension, die ihr Sohn resp. Bruder im Inva-
liditätsfalle zu beziehen berechtigt gewesen wäre.
Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Ver-
heiratung. »
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