Art. 45 BV; Art. 19 der Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909; Kostentragung für Möbelfracht bei armenrechtlicher Heimschaffung. Die Übereinkunft regelt die Frage der Frachtkosten für den Hausrat einer heimgeschafften Person nicht; die Zuständigkeit des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Art. 19 umfasst nur eindeutig von der Übereinkunft erfasste Streitigkeiten. Mangels gefestigter interkantonaler Übung bestimmt sich die Kostentragung nach Art und Zweck der Massnahme. Die Zusendung des Hausrats ist Teil der Fürsorge für die aus öffentlichen Mitteln zu unterstützende Person; mit dem rechtsgültigen Heimschaffungsbeschluss geht diese Fürsorge auf den Heimatkanton über, der daher auch die Kosten der Erhaltung des Hausrats zu tragen hat, sofern er nicht nach vorgängiger Anzeige andere Anordnungen trifft (consid. 1-4).
Si St.aatsrecht. n. INTERKANTONALES ARnERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 14. Urteil vom 18. März 1938 i. S. Aargau gegen Graubünden. Die Übereinkunft betreffnnd die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 enthält keine Regelung betreffend die Tragung der Trans- portkosten für den Hausrat einer heimzuschaffenden Person. Sofern nicht der Heimatkanton auf die Anzeige der bevor- stehenden Ausschaffung über das Mobiliar andere Verfügungen trifft, hat er für die Transportkosten aufzukommen. A. -Nach der am 23. Juni 1909 zwischen dem eid- genössischen Justiz-und Polizeidepartement und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (AB 25 S. 524 ff.) fallen unter diese Übereinkunft alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heim- schaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen ( 1); die den Transport anordnende Behörde sorgt dafür, dass dem Transport die Ausweisschriften und Effekten des zu Transportierenden beigegeben werden ( 2 lit. c). Die Kosten der von den Kantonen angeordneten Polizeitrans- porte werden getragen: vom empfangenden Kanton bei Zuführung einer Person zur strafrechtlichen Verfolgung sowie beim Transport schweizerischer Staatsangehöriger, die vom Ausland an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden, vom Bunde bei Heimschaffung von Personen aus der Schweiz nach dem Ausland, in allen übrigen Fällen dagegen vom absendenden Kanton. ( Hierher gehören u. a. alle Heimschaffungen von
Interkantonales ArmenunferstützungErecht. NQ l4.
'schweizerischen (gesunden und kranken) Armen aus dem Aufenthalts-oder Niederlassungskanton nach dem Heimat- kanton ( 3). Die allgemeine Kontrolle über das Trans- portwesen steht dem eidg. Justiz-und Polizeidepartement zu, welches auch allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung der Vereinbarung entscheidet ( 19). B. -Durch Beschluss vom 13. September 1935 ver- fügte der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter An- zeige an denjenigen von Graubünden, die Heimschaffung der in Aarau niedergelassenen, in Davos heimatberech- tigten Familie Margadant, weil diese dauernd der öffent- lichen Wohltätigkeit zur Last fiel und die Heimatgemeinde trotz ergangener amtlicher Aufforderung keine angemes- sene Unterstützung gewähre. Verlangt worden war von Davos die Leistung eines Beitrages an den Lebensunterhalt von Fr. 4.-täglich und Fr. 50.-monatliche Miete, während das dortige Armensekretariat nur den ersteren Betrag bewilligen wollte und die Übernahme der Wohnungs- miete ablehnte. Das war als ungenügend angesehen wor- den. Obwohl Karl Margadant mit Familie seit 1928 in Aarau wohnte, war ausschliesslich Art. 45 Abs. 3 BV und nicht das Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung von 1923 anwendbar, weil die zweijährige Karenzfrist von Art. 1 des Konkordates immer wieder durch den Bezug von Armenunterstützung während mindestens 6 Monaten unterbrochen worden war. Der Beschluss wurde am 25. September 1935 durch den Transport der Familie mit Effekten nach Davos auf Kosten der aargauischen Staats- kasse vollzogen. Der Hausrat wurde mit der Bahn unfran- kiert an die Adresse der dortigen Armenbehörde gesandt, sodass diese bei der Einlösung die Frachtkosten mit Fr. 62.50 begleichen musste. Vorangegangen war am 24. September 1935 eine telephonische Unterredung zwi- schen dem Armensekretär von Davos und dem aargau- ischen kantonalen Armeninspektor. Der Inhalt dieses Ge- spräches ist streitig. Nach der Darstellung des Kantons
Aargau hätte ?er Armensekretär von Davos dabei ange- regt, den Hausrat zur Ersparung der hohen Frachtkosten gelegentlich aq einer Gant in Aarau verwerten zu lassen, habe .sich dann aber auf die Erklärung, dass die Verladung anf dIe Bahn schon stattgefunden habe, mit der Zusendung emverstanden erklärt, wobei die Kostentragungspflicht dnr Heimatbehörde vom aargauischen Armeninspektor nlCht unerwähnt gelassen worden sei. Nach der Behaup- tung des Armensekretärs von Davos hätte dagegen dieser lediglich versucht, die Heimschaffung der Familie über- haupt womöglich noch abzuwenden, um dann wegen der schon eingeleiteten Vollzugsmassnahmen hievon abzu- stehen und der Heimnahme zuzustimmen; über die Tra- gung der Kosten für den Transport der Möbel sei nichts gesprochen worden. Tatsächlich hatte der Armensekretär von Davos mit SchreIben vom 18. September 1935 das Erziehunnsdepartement des Kantons Graubünden ange- gangen, slCh dafür zu verwenden, dass die HeimschafIung der Familie unterbleibe und beigefügt, dass jedenfalls die Übernahme von Transportkosten für das Mobiliar abge- lehnt werden müsste. Am 25. Oktober 1935 beschloss der Gemeinderat Aarau, von Davos durch Vermittlung der aargauischen Direktion des Innern die Vergütung von Fr. 84.80 (später ermässigt auf Fr. 72.80) als Rückerstattung für die Familie Margadant während der Niederlassung in Aarau vorschussweise aus- gelegter, noch nicht beglichener Unterstützungen zu ver- langen. Die aargauische Direktion des Innern stellte Davos eine entsprechende Abrechnung zu. Letzteres anerkannte die Forderung von Fr. 72.a an sich, wollte aber die für die Einlösung des Hausrates bezahlten Fr. 62.50 abziehen. Auf Beschwerde der aargauischen Behörde schützte das Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden durch Bescheid vom 23. März 1936 den Standpunkt der Gemeinde Da vos, da der heimschaffende Kanton alle Heimschaffungs- kosten zu übernehmen habe, also nicht nur die Fahrkarten I
! Interkantonales Armenunt.,rstützungsrecht. Xo 14. 87 der Personen, sondern auch die Möbelfracht, wie es bisher Praxis gewesen sei; Aargau habe deshalb die Kosten für den Möbeltransport auf seine Rechnung zu übernehmen. Die aargauische Direktion des Innern stellte darauf mit Eingabe vom 27. März 1936 an das eidg. Justiz-und Poli- zeidepartement gestützt auf 19 der Übereinkunft über die Polizeitransporte den Antrag, zu verfügen, dass der Armenbehörde von Davos kein Recht zum Abzug der Mö- belfracht von der geschuldeten Unterstützungsruckerstat- tung zustehe. In einem früheren Falle hatte das eidg. Justiz-und Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. August 1935 den Kanton Zürich verpflichtet, dem Kanton Baselland die Frachtkosten für den unfrankiert beförderten Hausrat zweier armenrechtlich aus Zürich heimgeschafiter basel- landschaftlicher Kantonsbürger (Alt und Gysin) zu ver- güten. Zwar enthalte die Übereinkunft keine ausdrück- liche Bestimmung über den Hausrat. 2 lit. c spreche nur von den Effekten, worunter lediglich Gepäck, wie z. B. Kleider zu verstehen seien. Daraus folge indessen nur, dass der Hausrat nicht, wie die Effekten, der Person bei- gegeben zu werden brauche, d. h. gleichzeitig mit dieser befördert werden müsse. Über die Frage, welcher Kanton, der absendende oder der Heimatkanton, die Kosten für die Zusendung zu tragen habe, sei damit noch nichts gesagt. Richtigerweise sei diese Beförderung als ein Be- standteil des Transportes der Person und damit des durch die Übereinkunft geregelten Polizeitransportes zu betrach- ten. Denn der Person müsse notwendig auch ihr Hausrat folgen, wenn er nicht durch Rechte Dritter zurückgehalten werde, da nicht erfindlich sei, was sonst damit zu geschehen hätte. Dann habe aber derjenige Kanton, der für den Polizeitransport aufkommen müsse, auch diese Beförderung auf sich zu nehmen. Bei der armenrechtlichen Heimschaf- fung spreche dafür überdies die Erwägung, dass der Wohn- kanton sich durch diese eines Einwohners entledige, . der ihm wegen der Unterstützungsbedürftigkeit unerwünscht
f taatsrl'cht. sei. Es sei daner billig, dass er auch alle Kosten der zu seinem eigenen Vorteil ergriffenen Massnahme trage. Dabei solle immerhin der allerdings seltene Fall vorbehal- ten bleiben, wo der Hausrat nicht lebensnotwendige Ge- genstände von erheblichem Werte enthalten würde. In der vorliegenden Sache kam dann aber das Departe- ment auf diese Auffassung zurück und erklärte sich mit Entscheid vom 1. Juli 1936 zur Behandlung des Anstandes als unzuständig, mit der Begründung : (( Im Entscheid vom 7. August 1935 betr. die Streit- fälle Alt und Gysin ist das Departement davon ausge- gangen, dass der Grund, weshalb der Hausrat transpor- tiert werden muss, regelmässig der gleiche ist wie für den Transport der Person und der Effekten und dass deshalb die gleiche Lösung hinsichtlich der Kostentra- gung sich aufdränge. Es stellt sich jedoch die Vorfrage, ob das Departement überhaupt zum Entscheid zustän- dig ist. Das ist es nur, wenn angenommen wird, der Hausrat-Transport sei in der Übereinkunft über die PolizeitranSporte geregelt. Ausdrücklich ist dies nicht geschehen. Die Übereinkunft spricht nur von Effekten, die der Person mitzugeben seien. Nach dem Wortlaut kann hierunter der Hausrat nicht verstanden werden. Der gleiche Grund des Transportes könnte dafür ange- führt werden, dass der Hausrat als ebenfalls unter die Übereinkunft fallend behandelt werden könnte. Das genügt aber nicht; denn es ist kaum anzunehmen, dass die Übereinkunft lediglich vergessen habe, den Hausrat zu erwähnen. Das Departement hat ausserdem inzwi- schen festgestellt, dass in der Praxis der Kantone der absendende Kanton in der Regel nicht mit den Kosten des Hausrat-Transportes belastet wird, woraus zu schliessen ist, dass die Mehrzahl der Kantone den Haus- rat nicht als unter die Übereinkunft fallend ansieht. Die dem Departement in 19 der Übereinkunft einge- räumte Entscheidungskompetenz kann sich aber nur auf Gegenstände beziehen, die sicher unter die Überein- Intrrkantonales Armenunterstützung""cht. :So 14.
kunft fallen. Das Departement will sie nicht erweitern durch ausdehnende Auslegung der Übereinkunft. Nur vermittelst einer solchen könnte aber der Hausrat der Übereinkunft unterstellt werden. C. -Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Ziff. 2 OG hat hierauf die Direktion des Innern des Kantons Aargau beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Erziehungsdepartement (Abteilung Armenwesen) von Graubünden sei zu verurteilen, dem Kanton Aargau die ausstehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Margadant im Betrage von Fr. 72.a ungeschmälert zu ersetzen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Übereinkunft über die Polizeitransporte unter Heimschaf- fungskosten einzig den Transport der auszuschaffenden Person mit ihren Effekten und die Verpflegung auf der Ausreise verstehe. Mit den Effekten seien die allernot- wendigsten Reiseutensilien, die gewöhnlich im Handkoffer mitgeführt werden, und die Legitimationspapiere gemeint. Wenn die Fracht für den Hausrat, die gewöhnlich ein Mehrfaches der Heimschaffungskosten ausmache, auch noch hierunter zu fallen hätte, so müsste dies in der Übereinkunft ausdrücklich gesagt sein. In der Praxis sei das Mobiliar bisher unfrankiert an die Heimatbehörden gesandt worden, wenn diese es nicht auf ihre Kosten am Abgangsort hätten abholen lassen. Falls bei solchem Ab- holen, z. B. mit Automobil, die heimzuschaffenden Leute gerade noch mitreisen konnten, hätten sich die Behörden gewöhnlich dahin geeinigt, dass die absendende Behörde der empfangenden an die Fracht einen Beitrag ungefahr in der Höhe der Verlade-und Heimreisekosten vergütete. Diese langjährige Übung habe sich bewährt und dazu bei- getragen, den heimgeschafften armen Familien das nötige Mobiliar zu erhalten, während sonst ein Teil davon zur Deckung der Fracht für den Rest der Möbel am Abgangs- ort hätte verwertet werden müssen. Mit Recht sei danach das eidg. Justiz-und Polizeidepartement auf seinen frü- hern Entscheid vom 7. August 1935 in den Fällen Alt und
St.aatsrecht. Gysin zurückgekommen. Auch bei der nach der Überein- kunft vom Bund zu tragenden Heimschaffung von Aus- ländern aus der Schweiz nach dem Auslande bezahle der Bund nie Möbelfrachten. Die Kantone dürften bei der Heimschaffung von kantonsfremden Schweizern nicht anders behandelt werden. Im vorliegenden Falle sei zudem die Zahlungsverweigerung der Heimatbehörde auch des- halb unverständlich, weil sie durch die telephonische Un- terredung vom 24. September 1935 daruber unterrichtet gewesen sei, dass die Möbelfracht zu ihren Lasten gehe. Graubünden sei denmach nicht berechtigt, diese vom geschuldeten Unterstützungsersatz abzuziehen. D. -Das Erziehungsdepartement des Kantons Grau- bünden hat die Abweisung der Klage beantragt, soweit damit mehr als der Überschuss der Unterstützungsaus- lagen über die Möbelfracht gefordert wird, und zur Be- gründung im wesentlichen auf eine beigelegte Vernehm- lassung der Gemeinde Davos verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf eine frühere Eingabe der Gemeinde zu Handen des eidg. Justiz-und Polizeidepartements vom 21. April 1935 geltend gemacht: Zu den Heimschaffungs- kosten müssten richtigerweise sämtliche Aufwendungen gezählt werden, die mit der Heimschaffung zusammen- hingen. Hierunter falle aber auch die Zustellung des Hausrates, weil auch armengenössigen Personen die not- wendigen Möbel nicht weggenommen werden dürften. Der abschiebende Kanton habe infolgedessen auch nicht das Recht, solche Kompetenzstücke zurückzubehalten oder zu verwerten. Um die Möbelfracht von der Kostentra- gungspflicht des absendenden Kantons auszunehmen, wäre denmach eine besondere Bestimmung notwendig gewesen. Auch im übrigen sei die Belastung des heim- schaffenden Kantons mit diesen Auslagen gerechtfertigt, weil nur er und nicht der Heimatkanton ein Interesse an der Heimschaffung habe, Damit stimme überein, dass der Gemeinderat Aarau im vorliegenden Falle am 25. Oktober 1935 ausdrücklich die Heimschaffung der Familie ein- schliesslich des Möbeltransportes auf Rechnung der aar- Interkantonales Armenunterstütztlngc;recht. Xo 14.
gauischen Staatskasse beschlossen habe. Durch diesen dem Telephongespräch vom 24. September 1935 nachge- henden Beschluss werde nicht nur die Darstellung des Kantons Aargau über den Inhalt dieses Gesprächs wider- legt ; es ergebe sich daraus zugleich, dass die durch Aargau vertretene Auslegung von 3 Abs. 3 der Übereinkunft von 1909 nicht der sonst dort beachteten Praxis entsprechen könne. Das kantonale Erziehungsdepartement fügt bei, auch es sei der Auffassung, dass der absendende Kanton alle aus der Heimschaffung sich ergebenden Transport- kosten zu tragen habe, also auch die Möbelfracht, wenn die Heimschaffung einer Familie beschlossen werde, die auch fernerhin eigenen Haushalt führe und infolgedessen der Möbel bedürfe. E. -Der Kanton Aargau hat replizierend auf die seit der Klageerhebung vorgenommene Revision des Konkor- dates über die wohnörtliche Unterstützung verwiesen, nach der (Art. 16) bei Heimschaffungen die Kosten der Beförderung des Hausrates, im Gegensatz zu denjenigen für die Beförderung der Personen und ihrer Effekten,stets vom Heimatkanton zu tragen seien. Ziffer 3 des Beschlus- ses des Gemeinderates Aarau besage lediglich, dass die Wohngemeinde mit den Heimschaffungskosten nichts zu tun habe. Zur Entscheidung über die Kostentragungs- pflicht im Verhältnis zwischen dem Kanton Aargau und dem Heimatkanton hätte ja auch dem Gemeinderat Aarau die Kompetenz gefehlt. Das dem Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden durch Vermittlung der aargau- ischen Direktion des Innern am 11. September 1935 zuge stellte Heimschaffungsbegehren der Gemeinde Aarau habe ausdrücklich gelautet: Reisekosten zulasten der Direk- tion des Innern, Mobiliar unfrankiert zulasten der Heimat- gemeinde . Auch Art. 45 Abs. 2 BV gebe keinen Anhalts- punkt für die Zahlungspflicht des absendenden Kantons. Die Lieferung der Möbel in den Heimatkanton liege im Interesse der heimgeschafften Familien und der Heimat- behörden. Darum sei es angebracht, dass die Heimat- behörden für die Möbelfracht aufkämen, um den Leuten
nicht nach de.r Heimschaffung andere Möbel anschaffen zu müssen. F. -In dnr Duplik des Erziehungsdepartements von Graubünden bezw. der Gemeinde Davos wird die Beru- fung auf das Konkordat über wohnörtliche Unterstützung als unerheblich zurückgewiesen. Es handle sich dabei um eine neue Regelung, die nicht rückwirkend angewendet werden dürfe ; zudem betreffe sie nur Unterstützungsfälle nach Konkordat, während der Fall Margadant nicht unter dieses gefallen sei. G. -Auf Anregung des Instruktionsrichters hat das eidg. Justiz-und Polizeidepartement eine Rundfrage bei den Kantonen über die bisherige Übung in der streitigen Frage veranstaltet. Aus der Zusammenstellung der einge- gangenen Antworten im Begleitschreiben des Departe- ments ergibt sich, dass eine einheitliche Praxis bisher nicht bestand, dass aber immerhin die Mehrheit der Kan- tone, worunter auch diejenige der grossen und für die interkantonale Armenpflege wichtigsten, den Grundsatz befolgte, dass die Transportkosten für den Hausrat vom empfangenden Kanton zu tragen seien. Dazu gehören nach den Antworten 15 Kantone, nämlich Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Glarus, Basel-Stadt, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf. Sieben Kantone, nämlich Schwyz, Nidwalden, Solothurn, Baselland, Schaffhausen und Graubünden sprachen sich in entgegengesetztem Sinne aus ; Freiburg vertrat (allerdings nicht auf Grund einer bisher befolgten Übung, sondern aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen) denselben Standpunkt. Uri erklärte, dass die Behandlung bisher eine verschiedene gewesen sei, und Zug, dass es sich noch nie mit einem sol- chen Fall zu befassen gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
die Polizeitransporte die Entscheidung von Anständen zwischen den Kantonen über Auslegung und Anwendung dieser Übereinkunft übertragen worden ist, erkannt hat, dass sich ihr keine Regelung der Kostentragungspflicht für die Beförderung von Hausrat in Heimschaffungsfällen entnehmen lasse, kann sich der Kanton Graubünden für die Pflicht des Kantons Aargau zur Übernahme dieser Kosten nicht auf die erwähnte Übereinkunft, d. h. darauf berufen, dass die betreffenden Aufwendungen als zu den Kosten de.:: dort geordneten Polizeitransportes gehörend anzusehen seien. Beim Fehlen einer darüber seit 1909 ausgebildeten interkantonalen Übung müssen daher mas gebend sein Art und Zweck der Massnahme, welche die Auslagen verursacht (nämlich der Übersendung des Mo- biliars des armenrechtlich Ausgewiesenen vom bisherigen Wohn-nach dem Heimatort) und die danach auf sie an- wendbaren Rechtsgrundsätze. Wenn eine der Auffassung . Aargaus (Zahlungspflicht des empfangenden Heima kantons) entsprechende einheitliche interkantonale PraxIS nach den Erhebungen des eidg. Justiz-und Polizeidepar- tements nicht besteht, so noch viel weniger eine überein- stimmende Übung im Sinne des von Graubünden vertre- tenen Rechtsstandpunktes, sodass dieses seinen Erstat- tungsanspruch jedenfalls nicht auf Gewohnheitsrecht zu stützen vermag. 2. -Art und Zweck der Massnahme aber führen zur Kostentragungspflicht des Heimatkantons. Die Zustel- lung des Hausrats einer armenrechtlieh ausgeschafften Person an den Heimatkanton ist ein Akt der Fürsorge für diese Person. Es sollen ihr dadurch ihre Möbel auch für ihre künftige Lebensführung erhalten werden, damit ihr nicht zum Ersatz andere angeschafft werden müssen oder sie mangels solcher bei Dritten (in einer Anstalt) unter- gebracht werden muss. Die Fürsorge für eine Person aus öffentlichen Mitteln geht aber nach geltendem Recht (Art. 45 BV) spätestens mit dem rechtsgültig gefasste und angezeigten Heimschaffungsbeschlusse auf den Hel-
matkanton be . die Heimatgemeinde über. Sie haben deshalb auch yon da an für Massregeln aufzukommen, welche die Sicherung der künftigen Lebensführung der Person bezwecken, wie das für die Erhaltung des ihr ge- hörenden Hausrats zutrifft. 3. - Die entgegengesetzte Lösung kann nicht etwa daraus hergeleitet werden, dass der Niederlassungs-oder Aufenthaltskanton mit der Ausschaffung verarmter Ange- höriger eines anderen Kantons seine Interessen wahre und daher für alle daraus erwachsenden Kosten aufzukommen habe. Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann denjenigen. welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton trotz amt- licher Aufforderung keine angemessene Unterstützung ge- währen, die Niederlassung entzogen werden. Niederlas- sungsentzug ist das Verbot des ferneren Verweilens im Kantonsgebiet. Zu seinem Vollzug genügt demnach die Ausschaffung der Person aus dem Kanton. Weder aus Art. 45 BV noch aus einer anderen bundesrechtlichen Vor- schrift lässt sich entnehmen, dass damit die Verpflichtung verbunden wäre, den Ausgewiesenen auf Kosten des aus- weisenden Kantons bis in seine Heimat zu schaffen. Tat- sächlich ist denn auch die Bundesverfassung nie so ausge- legt worden. Bis zum Abschluss der Übereinkunft über die Polizeitransporte von 1909 wurden vielmehr in dieser Beziehung stets noch die Konordate von 1812 und 1818 über polizeiliche Verfügungen gegen Gauner und Land- streicher und die Vollziehungsbeschlüsse der Tagsatzung vom 14. Juli 1828 zu diesen Vereinbarungen als massge- bend erachtet, d. h. der. ausweisende Kanton stellte den Ausgewiesenen einfach an die Grenze, worauf es Sache der dazwischen liegenden Kantone war, für die Weiter- beförderung bis in den Heimatkanton zu sorgen, unter Kostentragungspflicht eines jeden von ihnen für den Transport auf seinem Gebiete. In dieser Weise (nach de Grundsatze des sogenannten etappenweisen Schubes) voll- zog sich nicht bloss die Zuführung von einem Kanton Interkantonales Armenunterstützungsreeht. N° 14.
requirierter Delinquenten (Art. 15 des Bundesgesetzes betr. die Auslieferung unter den Kantonen in der Fassung vom 24. Juni 1867), sondern, wie aus der Botschaft des Bundes- rates zur Übereinkunft über die Polizeitransporte (BBI 1909 I S. 537 ff.) hervorgeht und durch die Auskunft des eidg. Justiz-und Polizeidepartements im vorliegenden Streitfalle an Hand der Materialien der Übereinkunft be- stätigt wird, auch die Heimschaffung armenrechtlieh aus- gewiesener kantonsfremder Schweizerbürger. Um die damit verbundenen unwürdigen Zustände zu beseitigen, hat die Übereinkunft von 1909 den durchgehenden Trans- port der Person mit Effekten vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungsort (Heimatort) an die Stelle gesetzt, mit ausschliesslicher Kostentragungspflicht entweder des ab- sendenden oder des empfangenden Kantons, abgesehen von den besonders behandelten Auslagen für Zwischen- verpflegung ( 10 und 11) und unter Übernahme der Kosten der Ausschaffung . von Ausländern nach dem Aus- land durch den Bund. Hätte ohne die Übereinkunft von 1909 der ausweisende Kanton nicht einmal für die Kosten des Weitertransportes der Person von seiner Grenze . bis nach dem Heimatkanton aufzukommen, so kann eine solche Verpflichtung noch weniger für die Beförderung des Hausrates angenommen werden. . Vielmehr muss es beim Mangel einer abweichenden Vereinbarung bei der aus dem Wesen der Zusendung des Hausrates als Fürsorgemass- nahme für den Ausgewiesenen sich ergebenden Folgerung bleiben, dass für die Fracht und zwar auch hinsichtlich der im Ausweisungskanton selbst liegenden Strecke der Hei- matkanton aufzukommen hat. Diese Behandlung drängt sich auch deswegen auf, weil sie der im revidierten Kon- kordatüber wohnörtliche Unterstützung für Konkordats- fälle nunmehr ausdrücklich getroffenen Regelung ent- spricht und weil auch der Bund bei Heimschaffungen nach dem Ausland nach der Auskunft des eidg. Justiz-und Polizeidepartements nicht für die Kosten des Transportes von Hausrat aufkommt, diesen also nicht als unter den
96 Staatsrecht. Polizeitransport im Sinne von 3 Abs. 2 der Übereinkunft fallend betrachtet, trotz der aus den Niederlassungsver- trägen sich ergebenden Verpflichtung, verarmte nieder- gelassene Ausländer bis und lnit der Heimschaffung ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaat zu unter- stützen (BGE 43 1307 ; 47 I 327 ; 52 1389). Es liesse sich kaum rechtfertigen, die Frage im Verhältnis unter den Kantonen ohne positive Rechtsgrundlage anders zu lösen. 4. -Richtigerweise muss es infolgedessen allerdings .auch dem Heimatkanton zukommen, darüber zu ent- scheiden, ob er das Mobiliar überhaupt nachkommen lassen oder darüber eine andere Verfügung treffen will. Der Niederlassungskanton wird immerhin davon ausgehen dürfen, dass die Zusendung gewünscht wird, wenn ihm nicht auf die Anzeige. der bevorstehenden Ausschaffung rechtzeitig eine gegenteilige Weisung des Heimatkantons zugeht. Im vorwürfigen Fall spielt diese Frage übrigens keine Rolle. Auf die Ankündigung der HeiInschaffung hat sich die Gemeinde Davos allerdings zunächst gegen die Übernahme von Frachtkosten für die Möbel der Familie Margadant verwahrt. Doch ist nicht streitig, dass sie sich bei der telephonischen Unterredung vom 24. September 1935 mit dem aargauischen Armeninspektor dann Init der Zusendung des Hausrates einverstanden erklärt hat. Ob damit, stillschweigend oder ausdrücklich, auch die Er- klärung verbunden war, die daraus entstehenden Kosten tragen zu wollen, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Pflicht hierzu auch ohne solche Zusicherung schon aus den massgebenden Rechtsgrundsätzen ergab. Der Beschluss des Gemeinderates Aarau vom 25. Oktober 1935 konnte nur den in der' Replik der aargauischen Direktion des Innern angeführten Sinn, nicht denjenigen einer Ent- scheidung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Kantonen Aargau und Graubünden haben. Es fehlt auch jede Darlegung darüber, wieso die Gemeinde- behörde Aarau zu einer solchen hätte befugt sein können. Organisation der Bundesrechtopflege. Xo 15.
Demnach erkennt das Bundesgericht .' Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau- bünden pflichtig erklärt, dem Kanton Aargau die aus- stehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Marga- dant im Betrage von Fr. 72.a ungeschmälert zu ersetzen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 15. Urteil vom 13. Kai 1938 i. S. Iempter gegen Blum. Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil-und Strafproznhen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen RechtsverweIgerung nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffene? bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht. Die Verlängerung des Verfahrens gilt aber im allgemeinen nicht als solcher Nachteil. . Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Beschwerden bezIeht sich auch auf Urteile, wodurch Nichtigkeitsbeschwerden gegen biosse Zwischenentscheide abgewiesen werden. A. -Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. -nebst Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Klage und verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im Betrage von Fr. 1000.-und Zins wegen Kreditschädi- gung . Das Kantonsgericht von Schaffhausen es Klage und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung, dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hie- gegen erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an .das Obergericht. Dieses entschied, dass die Mängelrüge mcht AB 64 I . 1938