BGE 64 I 84
BGE 64 I 84Bge25.10.1935Originalquelle öffnen →
Si
St.aatsrecht.
n. INTERKANTONALES
ARERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE
DES INDIGENTS
14. Urteil vom 18. März 1938 i. S. Aargau gegen Graubünden.
Die Übereinkunft betreffnd die Polizeitransporte vom 23. Juni
1909 enthält keine Regelung betreffend die Tragung der Trans-
portkosten für den Hausrat einer heimzuschaffenden Person.
Sofern nicht der Heimatkanton auf die Anzeige der bevor-
stehenden Ausschaffung über das Mobiliar andere Verfügungen
trifft, hat er für die Transportkosten aufzukommen.
A. -Nach der am 23. Juni 1909 zwischen dem eid-
genössischen Justiz-und Polizeidepartement und den
Polizeidirektionen sämtlicher Kantone abgeschlossenen
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (AB 25
S. 524 ff.) fallen unter diese Übereinkunft alle von der
Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der
Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heim-
schaffung gesunder oder kranker Personen aus einem
Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder
nach dem Auslande oder aus dem Auslande nach dem
schweizerischen Heimatkanton betreffen (§ 1); die den
Transport anordnende Behörde sorgt dafür, dass dem
Transport die Ausweisschriften und Effekten des zu
Transportierenden beigegeben werden (§ 2 lit. c). Die
Kosten der von den Kantonen angeordneten Polizeitrans-
porte werden getragen: vom empfangenden Kanton bei
Zuführung einer Person zur strafrechtlichen Verfolgung
sowie
beim Transport schweizerischer Staatsangehöriger,
die
vom Ausland an der Grenze eintreffen und von dort
ihrem Heimatkanton zugeschoben werden, vom Bunde
bei Heimschaffung von Personen aus der Schweiz nach dem
Ausland, in allen übrigen Fällen dagegen vom absendenden
Kanton. {( Hierher gehören u. a. alle Heimschaffungen von
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Interkantonales ArmenunferstützungErecht. NQ l4.
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'schweizerischen (gesunden und kranken) Armen aus dem
Aufenthalts-oder Niederlassungskanton nach dem Heimat-
kanton » (§ 3). Die allgemeine Kontrolle über das Trans-
portwesen steht dem eidg. Justiz-und Polizeidepartement
zu, welches auch allfällige Anstände und Beschwerden
betreffend die
Handhabung der Vereinbarung entscheidet
(§ 19).
B. -Durch Beschluss vom 13. September 1935 ver-
fügte der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter An-
zeige an denjenigen von Graubünden, die Heimschaffung
der in Aarau niedergelassenen, in Davos heimatberech-
tigten Familie Margadant, weil diese dauernd der öffent-
lichen
Wohltätigkeit zur Last fiel und die Heimatgemeinde
trotz ergangener amtlicher Aufforderung keine angemes-
sene
Unterstützung gewähre. Verlangt worden war von
Davos die Leistung eines Beitrages an den Lebensunterhalt
von Fr. 4.-täglich und Fr. 50.-monatliche Miete,
während das dortige Armensekretariat nur den ersteren
Betrag bewilligen wollte und die Übernahme der Wohnungs-
miete ablehnte. Das war als ungenügend angesehen wor-
den.
Obwohl Karl Margadant mit Familie seit 1928 in
Aarau wohnte, war ausschliesslich Art. 45 Abs. 3 BV und
nicht das Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung
von 1923 anwendbar, weil die zweijährige Karenzfrist von
Art. 1 des Konkordates immer wieder durch den Bezug
von Armenunterstützung während mindestens 6 Monaten
unterbrochen worden war. Der Beschluss wurde am
25. September 1935 durch den Transport der Familie mit
Effekten nach Davos auf Kosten der aargauischen Staats-
kasse vollzogen. Der Hausrat wurde mit der Bahn unfran-
kiert an die Adresse der dortigen Armenbehörde gesandt,
sodass diese bei der Einlösung die Frachtkosten mit
Fr. 62.50 begleichen musste. Vorangegangen war am
24. September 1935 eine telephonische Unterredung zwi-
schen
dem Armensekretär von Davos und dem aargau-
ischen kantonalen Armeninspektor. Der Inhalt dieses Ge-
spräches
ist streitig. Nach der Darstellung des Kantons
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Staatsrecht.
Aargau hätte ?er Armensekretär von Davos dabei ange-
regt,
den Hausrat zur Ersparung der hohen Frachtkosten
gelegentlich aq einer Gant in Aarau verwerten zu lassen,
habe .sich dann aber auf die Erklärung, dass die Verladung
af dIe Bahn schon stattgefunden habe, mit der Zusendung
emverstanden erklärt, wobei die Kostentragungspflicht
dr Heimatbehörde vom aargauischen Armeninspektor
nlCht
unerwähnt gelassen worden sei. Nach der Behaup-
tung des Armensekretärs von Davos hätte dagegen dieser
lediglich versucht, die Heimschaffung
der Familie über-
haupt womöglich noch abzuwenden, um dann wegen der
schon eingeleiteten Vollzugsmassnahmen hievon abzu-
stehen und der Heimnahme zuzustimmen; über die Tra-
gung der Kosten für den Transport der Möbel sei nichts
gesprochen worden. Tatsächlich
hatte der Armensekretär
von Davos mit SchreIben vom 18. September 1935 das
Erziehun~sdepartement des Kantons Graubünden ange-
gangen,
slCh dafür zu verwenden, dass die HeimschafIung
der Familie unterbleibe und beigefügt, dass jedenfalls die
Übernahme von Transportkosten für das Mobiliar abge-
lehnt werden müsste.
Am 25. Oktober 1935 beschloss der Gemeinderat Aarau,
von Davos durch Vermittlung der aargauischen Direktion
des
Innern die Vergütung von Fr. 84.80 (später ermässigt
auf Fr. 72.80) als Rückerstattung für die Familie Margadant
während der Niederlassung in Aarau vorschussweise aus-
gelegter, noch
nicht beglichener Unterstützungen zu ver-
langen.
Die aargauische Direktion des
Innern stellte Davos eine
entsprechende Abrechnung zu. Letzteres
anerkannte die
Forderung von Fr. 72.80 an sich, wollte aber die für die
Einlösung des
Hausrates bezahlten Fr. 62.50 abziehen.
Auf Beschwerde der aargauischen Behörde schützte das
Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden durch
Bescheid vom 23. März 1936 den Standpunkt der Gemeinde
Da vos, da der heimschaffende Kanton alle Heimschaffungs-
kosten zu übernehmen habe, also nicht nur die Fahrkarten
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Interkantonales Armenunt.,rstützungsrecht. Xo 14. 87
der Personen, sondern auch die Möbelfracht, wie es bisher
Praxis gewesen sei; Aargau habe deshalb die Kosten für
den Möbeltransport auf seine Rechnung zu übernehmen.
Die aargauische
Direktion des Innern stellte darauf mit
Eingabe vom 27. März 1936 an das eidg. Justiz-und Poli-
zeidepartement gestützt auf § 19 der Übereinkunft über
die Polizeitransporte den Antrag, zu verfügen, dass der
Armenbehörde von Davos kein Recht zum Abzug der Mö-
belfracht
von der geschuldeten Unterstützungsruckerstat-
tung zustehe.
In einem früheren Falle hatte das eidg. Justiz-und
Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. August 1935
den Kanton Zürich verpflichtet, dem Kanton Baselland
die
Frachtkosten für den unfrankiert beförderten Hausrat
zweier armenrechtlich aus Zürich heimgeschafiter basel-
landschaftlicher
Kantonsbürger (Alt und Gysin) zu ver-
güten.
Zwar enthalte die Übereinkunft keine ausdrück-
liche
Bestimmung über den Hausrat. § 2 lit. c spreche
nur von den Effekten, worunter lediglich Gepäck, wie z. B.
Kleider zu verstehen seien. Daraus folge indessen nur,
dass der Hausrat nicht, wie die Effekten, der Person bei-
gegeben
zu werden brauche, d. h. gleichzeitig mit dieser
befördert werden müsse. Über die Frage, welcher Kanton,
der absendende oder der Heimatkanton, die Kosten für
die Zusendung zu tragen habe, sei damit noch nichts
gesagt. Richtigerweise sei diese Beförderung als ein Be-
standteil des Transportes der Person und damit des durch
die Übereinkunft geregelten Polizeitransportes zu betrach-
ten. Denn der Person müsse notwendig auch ihr Hausrat
folgen, wenn er nicht durch Rechte Dritter zurückgehalten
werde,
da nicht erfindlich sei, was sonst damit zu geschehen
hätte. Dann habe aber derjenige Kanton, der für den
Polizeitransport aufkommen müsse, auch diese Beförderung
auf sich zu nehmen. Bei der armenrechtlichen Heimschaf-
fung spreche
dafür überdies die Erwägung, dass der Wohn-
kanton sich durch diese eines Einwohners entledige, . der
ihm wegen der Unterstützungsbedürftigkeit unerwünscht
88 f\taatsrl'cht. sei. Es sei da~er billig, dass er auch alle Kosten der zu seinem eigenen Vorteil ergriffenen Massnahme trage. Dabei solle immerhin der allerdings seltene Fall vorbehal- ten bleiben, wo der Hausrat nicht lebensnotwendige Ge- genstände von erheblichem Werte enthalten würde. In der vorliegenden Sache kam dann aber das Departe- ment auf diese Auffassung zurück und erklärte sich mit Entscheid vom 1. Juli 1936 zur Behandlung des Anstandes als unzuständig, mit der Begründung : (( Im Entscheid vom 7. August 1935 betr. die Streit- fälle Alt und Gysin ist das Departement davon ausge- gangen, dass der Grund, weshalb der Hausrat transpor- tiert werden muss, regelmässig der gleiche ist wie für den Transport der Person und der Effekten und dass deshalb die gleiche Lösung hinsichtlich der Kostentra- gung sich aufdränge. Es stellt sich jedoch die Vorfrage, ob das Departement überhaupt zum Entscheid zustän- dig ist. Das ist es nur, wenn angenommen wird, der Hausrat-Transport sei in der Übereinkunft über die PolizeitranSporte geregelt. Ausdrücklich ist dies nicht geschehen. Die Übereinkunft spricht nur von Effekten, die der Person mitzugeben seien. Nach dem Wortlaut kann hierunter der Hausrat nicht verstanden werden. Der gleiche Grund des Transportes könnte dafür ange- führt werden, dass der Hausrat als ebenfalls unter die Übereinkunft fallend behandelt werden könnte. Das genügt aber nicht; denn es ist kaum anzunehmen, dass die Übereinkunft lediglich vergessen habe, den Hausrat zu erwähnen. Das Departement hat ausserdem inzwi- schen festgestellt, dass in der Praxis der Kantone der absendende Kanton in der Regel nicht mit den Kosten des Hausrat-Transportes belastet wird, woraus zu schliessen ist, dass die Mehrzahl der Kantone den Haus- rat nicht als unter die Übereinkunft fallend ansieht. Die dem Departement in § 19 der Übereinkunft einge- räumte Entscheidungskompetenz kann sich aber nur auf Gegenstände beziehen, die sicher unter die Überein- Intrrkantonales Armenunterstützung""cht. :So 14. 89 kunft fallen. Das Departement will sie nicht erweitern durch ausdehnende Auslegung der Übereinkunft. Nur vermittelst einer solchen könnte aber der Hausrat der Übereinkunft unterstellt werden. » C. -Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Ziff. 2 OG hat hierauf die Direktion des Innern des Kantons Aargau beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Erziehungsdepartement (Abteilung Armenwesen) von Graubünden sei zu verurteilen, dem Kanton Aargau die ausstehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Margadant im Betrage von Fr. 72.80 ungeschmälert zu ersetzen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Übereinkunft über die Polizeitransporte unter Heimschaf- fungskosten einzig den Transport der auszuschaffenden Person mit ihren Effekten und die Verpflegung auf der Ausreise verstehe. Mit den Effekten seien die allernot- wendigsten Reiseutensilien, die gewöhnlich im Handkoffer mitgeführt werden, und die Legitimationspapiere gemeint. Wenn die Fracht für den Hausrat, die gewöhnlich ein Mehrfaches der Heimschaffungskosten ausmache, auch noch hierunter zu fallen hätte, so müsste dies in der Übereinkunft ausdrücklich gesagt sein. In der Praxis sei das Mobiliar bisher unfrankiert an die Heimatbehörden gesandt worden, wenn diese es nicht auf ihre Kosten am Abgangsort hätten abholen lassen. Falls bei solchem Ab- holen, z. B. mit Automobil, die heimzuschaffenden Leute gerade noch mitreisen konnten, hätten sich die Behörden gewöhnlich dahin geeinigt, dass die absendende Behörde der empfangenden an die Fracht einen Beitrag ungefahr in der Höhe der Verlade-und Heimreisekosten vergütete. Diese langjährige Übung habe sich bewährt und dazu bei- getragen, den heimgeschafften armen Familien das nötige Mobiliar zu erhalten, während sonst ein Teil davon zur Deckung der Fracht für den Rest der Möbel am Abgangs- ort hätte verwertet werden müssen. Mit Recht sei danach das eidg. Justiz-und Polizeidepartement auf seinen frü- hern Entscheid vom 7. August 1935 in den Fällen Alt und
90 St.aatsrecht. Gysin zurückgekommen. Auch bei der nach der Überein- kunft vom Bund zu tragenden Heimschaffung von Aus- ländern aus der Schweiz nach dem Auslande bezahle der Bund nie Möbelfrachten. Die Kantone dürften bei der Heimschaffung von kantonsfremden Schweizern nicht anders behandelt werden. Im vorliegenden Falle sei zudem die Zahlungsverweigerung der Heimatbehörde auch des- halb unverständlich, weil sie durch die telephonische Un- terredung vom 24. September 1935·daruber unterrichtet gewesen sei, dass die Möbelfracht zu ihren Lasten gehe. Graubünden sei denmach nicht berechtigt, diese vom geschuldeten Unterstützungsersatz abzuziehen. D. -Das Erziehungsdepartement des Kantons Grau- bünden hat die Abweisung der Klage beantragt, soweit damit mehr als der Überschuss der Unterstützungsaus- lagen über die Möbelfracht gefordert wird, und zur Be- gründung im wesentlichen auf eine beigelegte Vernehm- lassung der Gemeinde Davos verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf eine frühere Eingabe der Gemeinde zu Handen des eidg. Justiz-und Polizeidepartements vom 21. April 1935 geltend gemacht: Zu den Heimschaffungs- kosten müssten richtigerweise sämtliche Aufwendungen gezählt werden, die mit der Heimschaffung zusammen- hingen. Hierunter falle aber auch die Zustellung des Hausrates, weil auch armengenössigen Personen die not- wendigen Möbel nicht weggenommen werden dürften. Der abschiebende Kanton habe infolgedessen auch nicht das Recht, solche Kompetenzstücke zurückzubehalten oder zu verwerten. Um die Möbelfracht von der Kostentra- gungspflicht des absendenden Kantons auszunehmen, wäre denmach eine besondere Bestimmung notwendig gewesen. Auch im übrigen sei die Belastung des heim- schaffenden Kantons mit diesen Auslagen gerechtfertigt, weil nur er und nicht der Heimatkanton ein Interesse an der Heimschaffung habe, Damit stimme überein, dass der Gemeinderat Aarau im vorliegenden Falle am 25. Oktober 1935 ausdrücklich die Heimschaffung der Familie ein- schliesslich des Möbeltransportes auf Rechnung der aar- Interkantonales Armenunterstütztlngc;recht. Xo 14. 91 gauischen Staatskasse beschlossen habe. Durch diesen dem Telephongespräch vom 24. September 1935 nachge- henden Beschluss werde nicht nur die Darstellung des Kantons Aargau über den Inhalt dieses Gesprächs wider- legt ; es ergebe sich daraus zugleich, dass die durch Aargau vertretene Auslegung von § 3 Abs. 3 der Übereinkunft von 1909 nicht der sonst dort beachteten Praxis entsprechen könne. Das kantonale Erziehungsdepartement fügt bei, auch es sei der Auffassung, dass der absendende Kanton alle aus der Heimschaffung sich ergebenden Transport- kosten zu tragen habe, also auch die Möbelfracht, wenn die Heimschaffung einer Familie beschlossen werde, die auch fernerhin eigenen Haushalt führe und infolgedessen der Möbel bedürfe. E. -Der Kanton Aargau hat replizierend auf die seit der Klageerhebung vorgenommene Revision des Konkor- dates über die wohnörtliche Unterstützung verwiesen, nach der (Art. 16) bei Heimschaffungen die Kosten der Beförderung des Hausrates, im Gegensatz zu denjenigen für die Beförderung der Personen und ihrer Effekten,stets vom Heimatkanton zu tragen seien. Ziffer 3 des Beschlus- ses des Gemeinderates Aarau besage lediglich, dass die Wohngemeinde mit den Heimschaffungskosten nichts zu tun habe. Zur Entscheidung über die Kostentragungs- pflicht im Verhältnis zwischen dem Kanton Aargau und dem Heimatkanton hätte ja auch dem Gemeinderat Aarau die Kompetenz gefehlt. Das dem Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden durch Vermittlung der aargau- ischen Direktion des Innern am 11. September 1935 zuge~ stellte Heimschaffungsbegehren der Gemeinde Aarau habe ausdrücklich gelautet: « Reisekosten zulasten der Direk- tion des Innern, Mobiliar unfrankiert zulasten der Heimat- gemeinde ». Auch Art. 45 Abs. 2 BV gebe keinen Anhalts- punkt für die Zahlungspflicht des absendenden Kantons. Die Lieferung der Möbel in den Heimatkanton liege im Interesse der heimgeschafften Familien und der Heimat- behörden. Darum sei es angebracht, dass die Heimat- behörden für die Möbelfracht aufkämen, um den Leuten
Staatsrecht. nicht nach de.r Heimschaffung andere Möbel anschaffen zu müssen. F. -In d~r Duplik des Erziehungsdepartements von Graubünden bezw. der Gemeinde Davos wird die Beru- fung auf das Konkordat über wohnörtliche Unterstützung als unerheblich zurückgewiesen. Es handle sich dabei um eine neue Regelung, die nicht rückwirkend angewendet werden dürfe ; zudem betreffe sie nur Unterstützungsfälle nach Konkordat, während der Fall Margadant nicht unter dieses gefallen sei. G. -Auf Anregung des Instruktionsrichters hat das eidg. Justiz-und Polizeidepartement eine Rundfrage bei den Kantonen über die bisherige Übung in der streitigen Frage veranstaltet. Aus der Zusammenstellung der einge- gangenen Antworten im Begleitschreiben des Departe- ments ergibt sich, dass eine einheitliche Praxis bisher nicht bestand, dass aber immerhin die Mehrheit der Kan- tone, worunter auch diejenige der grossen und für die interkantonale Armenpflege wichtigsten, den Grundsatz befolgte, dass die Transportkosten für den Hausrat vom empfangenden Kanton zu tragen seien. Dazu gehören nach den Antworten 15 Kantone, nämlich Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Glarus, Basel-Stadt, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf. Sieben Kantone, nämlich Schwyz, Nidwalden, Solothurn, Baselland, Schaffhausen und Graubünden sprachen sich in entgegengesetztem Sinne aus ; Freiburg vertrat (allerdings nicht auf Grund einer bisher befolgten Übung, sondern aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen) denselben Standpunkt. Uri erklärte, dass die Behandlung bisher eine verschiedene gewesen sei, und Zug, dass es sich noch nie mit einem sol- chen Fall zu befassen gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
matkanton be~. die Heimatgemeinde über. Sie haben
deshalb auch yon da an für Massregeln aufzukommen,
welche die
Sicherung der künftigen Lebensführung der
Person bezwecken, wie das für die Erhaltung des ihr ge-
hörenden
Hausrats zutrifft.
3. -
Die entgegengesetzte Lösung kann nicht etwa
daraus hergeleitet werden, dass der Niederlassungs-oder
Aufenthaltskanton mit der Ausschaffung verarmter Ange-
höriger eines
anderen Kantons seine Interessen wahre und
daher für alle daraus erwachsenden Kosten aufzukommen
habe.
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann denjenigen. welche
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und
deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton trotz amt-
licher Aufforderung keine angemessene Unterstützung ge-
währen, die Niederlassung entzogen werden. Niederlas-
sungsentzug
ist das Verbot des ferneren Verweilens im
Kantonsgebiet. Zu seinem Vollzug genügt demnach die
Ausschaffung der Person aus dem Kanton. Weder aus
Art. 45 BV noch aus einer anderen bundesrechtlichen Vor-
schrift lässt sich entnehmen, dass damit die Verpflichtung
verbunden wäre, den Ausgewiesenen auf Kosten des aus-
weisenden Kantons bis in seine Heimat zu schaffen. Tat-
sächlich ist denn auch die Bundesverfassung nie so ausge-
legt worden. Bis zum Abschluss der Übereinkunft über
die Polizeitransporte von 1909 wurden vielmehr in dieser
Beziehung
stets noch die Koordate von 1812 und 1818
über polizeiliche Verfügungen gegen Gauner und Land-
streicher und die Vollziehungsbeschlüsse der Tagsatzung
vom 14. Juli 1828 zu diesen Vereinbarungen als massge-
bend erachtet, d. h. der. ausweisende Kanton stellte den
Ausgewiesenen einfach an die Grenze, worauf es Sache
der dazwischen liegenden Kantone war, für die Weiter-
beförderung bis in den Heimatkanton zu sorgen, unter
Kostentragungspflicht eines jeden von ihnen für den
Transport auf seinem Gebiete. In dieser Weise (nach de
Grundsatze des sogenannten etappenweisen Schubes) voll-
zog
sich nicht bloss die Zuführung von einem Kanton
Interkantonales Armenunterstützungsreeht. N° 14.
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requirierter Delinquenten (Art. 15 des Bundesgesetzes betr.
die Auslieferung unter den Kantonen in der Fassung vom
24. Juni 1867), sondern, wie aus der Botschaft des Bundes-
rates zur Übereinkunft über die Polizeitransporte (BBI
1909 I S. 537 ff.) hervorgeht und durch die Auskunft des
eidg.
Justiz-und Polizeidepartements im vorliegenden
Streitfalle
an Hand der Materialien der Übereinkunft be-
stätigt wird, auch die Heimschaffung armenrechtlieh aus-
gewiesener kantonsfremder Schweizerbürger. Um die
damit verbundenen unwürdigen Zustände zu beseitigen,
hat die Übereinkunft von 1909 den durchgehenden Trans-
port der Person mit Effekten vom Ausgangspunkt bis zum
Bestimmungsort (Heimatort) an die Stelle gesetzt, mit
ausschliesslicher Kostentragungspflicht entweder des ab-
sendenden
oder des empfangenden Kantons, abgesehen
von den besonders behandelten Auslagen für Zwischen-
verpflegung
(§ § 10 und 11) und unter Übernahme der
Kosten der Ausschaffung . von Ausländern nach dem Aus-
land durch den Bund. Hätte ohne die Übereinkunft von
1909 der ausweisende Kanton nicht einmal für die Kosten
des Weitertransportes der Person von seiner Grenze . bis
nach dem Heimatkanton aufzukommen, so kann eine
solche Verpflichtung noch weniger
für die Beförderung des
Hausrates angenommen werden. . Vielmehr muss es beim
Mangel
einer abweichenden Vereinbarung bei der aus dem
Wesen der Zusendung des Hausrates als Fürsorgemass-
nahme für den Ausgewiesenen sich ergebenden Folgerung
bleiben, dass
für die Fracht und zwar auch hinsichtlich der
im Ausweisungskanton selbst liegenden Strecke der Hei-
matkanton aufzukommen hat. Diese Behandlung drängt
sich auch deswegen auf, weil sie der im revidierten Kon-
kordatüber wohnörtliche Unterstützung für Konkordats-
fälle nunmehr ausdrücklich getroffenen Regelung ent-
spricht und weil auch der Bund bei Heimschaffungen
nach dem Ausland nach der Auskunft des eidg. Justiz-und
Polizeidepartements nicht für die Kosten des Transportes
von Hausrat aufkommt, diesen also nicht als unter den
96 Staatsrecht. Polizeitransport im Sinne von § 3 Abs. 2 der Übereinkunft fallend betrachtet, trotz der aus den Niederlassungsver- trägen sich ergebenden Verpflichtung, verarmte nieder- gelassene Ausländer bis und lnit der Heimschaffung ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaat zu unter- stützen (BGE 43 1307 ; 47 I 327 ; 52 1389). Es liesse sich kaum rechtfertigen, die Frage im Verhältnis unter den Kantonen ohne positive Rechtsgrundlage anders zu lösen. 4. -Richtigerweise muss es infolgedessen allerdings .auch dem Heimatkanton zukommen, darüber zu ent- scheiden, ob er das Mobiliar überhaupt nachkommen lassen oder darüber eine andere Verfügung treffen will. Der Niederlassungskanton wird immerhin davon ausgehen dürfen, dass die Zusendung gewünscht wird, wenn ihm nicht auf die Anzeige. der bevorstehenden Ausschaffung rechtzeitig eine gegenteilige Weisung des Heimatkantons zugeht. Im vorwürfigen Fall spielt diese Frage übrigens keine Rolle. Auf die Ankündigung der HeiInschaffung hat sich die Gemeinde Davos allerdings zunächst gegen die Übernahme von Frachtkosten für die Möbel der Familie Margadant verwahrt. Doch ist nicht streitig, dass sie sich bei der telephonischen Unterredung vom 24. September 1935 mit dem aargauischen Armeninspektor dann Init der Zusendung des Hausrates einverstanden erklärt hat. Ob damit, stillschweigend oder ausdrücklich, auch die Er- klärung verbunden war, die daraus entstehenden Kosten tragen zu wollen, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Pflicht hierzu auch ohne solche Zusicherung schon aus den massgebenden Rechtsgrundsätzen ergab. Der Beschluss des Gemeinderates Aarau vom 25. Oktober 1935 konnte nur den in der' Replik der aargauischen Direktion des Innern angeführten Sinn, nicht denjenigen einer Ent- scheidung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Kantonen Aargau und Graubünden haben. Es fehlt auch jede Darlegung darüber, wieso die Gemeinde- behörde Aarau zu einer solchen hätte befugt sein können. Organisation der Bundesrechtopflege. Xo 15. 97 Demnach erkennt das Bundesgericht .' Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau- bünden pflichtig erklärt, dem Kanton Aargau die aus- stehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Marga- dant im Betrage von Fr. 72.80 ungeschmälert zu ersetzen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 15. Urteil vom 13. Kai 1938 i. S. Iempter gegen Blum. Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil-und Strafprozhen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen RechtsverweIgerung nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffene? bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht. Die Verlängerung des Verfahrens gilt aber im allgemeinen nicht als solcher Nachteil. . Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Beschwerden bezIeht sich auch auf Urteile, wodurch Nichtigkeitsbeschwerden gegen biosse Zwischenentscheide abgewiesen werden. A. -Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. -nebst Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Klage und verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im Betrage von Fr. 1000.-und Zins wegen Kreditschädi- gung . Das Kantonsgericht von Schaffhausen es Klage und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung, dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hie- gegen erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an .das Obergericht. Dieses entschied, dass die Mängelrüge mcht AB 64 I _. 1938 7
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