Art. 306 no. 3 SchKG; confirmation of a composition contract requires security for the full performance offered to creditors, unless all creditors waive security; the authority has no discretion to substitute a merely proportionate partial security for the promised dividend. Partial waivers by individual creditors do not affect the rights of non-waiving creditors, even if they form the majority required by Art. 305 SchKG. The possibility of later termination for non-performance under Art. 315 SchKG does not relax the confirmation prerequisites. A confirmation granted without compliance with these statutory requirements is arbitrary and violates Art. 4 BV (consid. 2).
a Strafrecht. Strafunt-ersuchung einbezogen worden, wie auch die Bundesanwaltschaft anerkenilt. b) Als Nackteile ) im Sinne von Art. 122 BStrP sind anzuerkennen die dem X wegen der Untersuchung erwach- senen Auslagen, also die Reisekosten, Porti und Telephon- taxen. Er verlangt überdies noch ein Taggeld . Unter diesem Titel kann, da ein Verdienstausfall nicht nach- gewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist, nur eine Entschädigung für die Verpflegung am Reisetage in Betracht fallen. X hat demnach Anspruch auf Vergütung von ..................... Fr. 30.-. c) Die Entschädigungspflicht des Staates fällt im' vorliegellden Falle auch nicht deshalb dahin, weil X freiwillig nach Basel zur Einvernahme fuhr, um eine Einvernahme am Wohn-und Arbeitsort zu verhüten. Eine solche hätte für X als Banklehrling Nachteile zur Folge haben können, die die Reisekosten nach Basel um ein Vielfaches überstiegen hätten. Für die Vermeidung dieser Nachteile hatte die Untersuchungsbehörde zu sorgen. d) ..... . e) Die Entschädigung ist aus der Bundeskasse zu leisten. Auch die Bundesanwaltschaft nimmt dies für den Fall an, dass die Anklagekammer die Entschädigung gemMs Art. 122 BStrP festzusetzen hat. Es ergibt sich dies speziell auch aus Absatz 2 dieses Artikels, d. h. aus der Vorschrift, dass der Anzeiger und der Geschädigte. die das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst haben, dem Bund gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Entschädigung ver- urteilt werden können. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Bund eine allfällige Entschädigung an den Be- schuldigten ausbezahlt. A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEV ANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) 13. Auszug a.us dem Urteil vom 20. Mai 19S5 SI i. S. Schaufensterkunst GmbH: gegen lIaberer-Fortmann. Der Entscheid einer kantonalen N achlassbehärde, die beim Fehlen eines bezüglichen Verzichtes der Gläubiger einen Nachlassver- trag genehmigt, obwohl nicht die ganze Nachlassdividende sichergestellt ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG), verstösst gegen Art. 4 BV. Der Rekurrent anerbot seinen Gläubigern durch gericht- lichen Nachlassvertrag eine Nachlassdividende von 20 %, wovon nur die Hälfte sichergestellt war. Auf SichersteI- lung haben nicht alle Gläubiger verzichtet. Trotzdem hat die kantonale Nachlassbehörde dem Vertrag die Geneh- migung erteilt, mit der Begründung, dass schon der sicher- gestellte Teil der Dividende in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners stehe. Der Entscheid wird wegen willkürlicher Verletzung von Art. 306 Ziff. 3 SchKG angefochten. Aus den Erwägunge//t : 2. -Damit die Nachlassbehörde einen von den Gläubi- gern angenommenen Nachlassvertrag bestätigen darf, ist gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG erforderlich, dass die Voll- AS 64 1-1938
82 Staatsrecht. ziehung des Nnchlassvertrages hinlänglich sicherg('stellt sei, es wäre denn, dass die Gläubiger darauf verzichten. Die Sicherstellung der Vollziehung gehört somit zu den materiellen Voraussetzungen für die Bestätigung, bei deren Fehlen diese selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sämt- liche Gläubiger dem Nachlassvertrag zugestimmt haben (JAEGER zu Art. 306 Anm. 4 und 8; BLUMENSTEIN, Hand- buch S. 914 Ziff. 3 ; BRÜSTLEIN und RAMBERT S. 528 ff.). Das Gesetz räumt der Behörde keinerlei Ermessen nach der Richtung ein, dass sie die Bestätigung allenfalls auch ohne Erfüllung dieses Erfordernisses aussprechen könnte. Es verlangt anderseits die SichersteIlung des Angebotes, so wie es den Gläubigern gemacht worden ist, in seiner Ge- samtheit, und schliesst es danach aus, auch schon die Sicherheitsleistung nur für einen Teil der versprochenen Leistung als genügend zu erklären (JAEGER zu Art. 306 Note 10; GERSBACH, Der Nachlassvertrag ausser Konkurs nach dem schweiz. Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen und seinen Ausführungserlassen S. 88 f. ; HAAB in ZSR n. F. Bd. 47 S. 198 ; CARRY in ZSR n. F. Bd. 51 S. 529 a). Die einzige vom Gesetz vorbahaltene Ausnahme ist der Verzicht der Gläubiger auf die Sicherung, wobei sich aus deren Ausnahmecharakter ergibt, dass die Verzichts- erklärung einzelner Gläubiger die Rechte der übrigen Gläubiger nicht berührt und sie selbst dann nicht bindet, wenn die Verzichtenden das in Art. 305 SchKG geforderte Quorum darstellen (BLUMEN STEIN , S. 906 ; HAAB 1. c.). Gegen diese im Gesetz klar zum Ausdruck gebrachten Grundsätze verstösst daher auch ein Entscheid, der ohne die erforderliche Erklärung der Gläubiger die Bestätigung dann ausspricht, wenn der Schuldner nur denjenigen Teil der angebotenen Dividende sicherstellt, der im Sinne von Art. 306 Ziff. 2 SchKG objektiv oder nach der Auffassung des Schuldners oder der Nachlassbehörde zwar zu seinen Hülfsmitteln in richtigem Verhältnis stehen würde, aber unter dem angebotenen Betrag bleibt. Nachlassvertrag im Sinne von Art. 306 Ziff. 3 SchKG ist das vom Schuldner Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 13.
'gestellte Angebot als solches. Der Gläubiger, der es ange- nommen hat, darf sich darauf verlassen, dass der Vertrag nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt werde und braucht sich daher auch nicht gefallen zu lassen, dass für die Sicherstellungspflicht unterschieden werde zwischen der angebotenen Leistung und dem nach Art. 306 Ziff. 2 an sich angemessenen Teilbetrag der Divi- dende. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die erforder- liche Gläubigermehrheit wahrscheinlich einer geringern angebotenen Dividende ebenfalls zugestimmt haben würde. Der Schuldner muss mit der Sicherstellung der ganzen durch den Nachlassvertrag angebotenen Leistung rechnen und die Unmöglichkeit, sie beizubringen, könnte nicht zur Befreiung von der SichersteIlungspflicht, sondern höch- stens dazu führen, dass er den Gläubigern nachträglich eine Ermässigung der Dividende vorschlagen würde und der Vertrag auf dieser veränderten Grundlage zustande käme. Ebenso liegt auf der Hand, dass die dem Gläubiger durch Art. 315 SchKG gebotene Möglichkeit, bei Nichterfüllung des Nachlassvertrages ihm gegenüber dessen Aufhebung zu verlangen, die Nachlassbehörde nicht von der Beobach- tung der Erfordernisse des Art. 306 SchKG im Bestäti- gungsverfahren entbinden kann. Der angefochtene Entscheid verstösst daher gegen klares Recht und ist willkürlich.