- Beschluss aar Anklagekammar yom U. Februar 1985 i. S. X.
Ist in einer Bundesstrafsache, die nicht zu den nach Bundes-
tz von en tonalen Behörden zu beurteilenden Angelegen-
heIten gebort, em Ermittlungsverfahren vOn der kantonalen
Polizei durchgeführt und von der Bundesa.nwaltschaft ein-
gestellt
orde , so hat über ein Entschädigungsbegehren des
Beschuldigten m allen Fällen die Anklagekammer des Bundes-
geriohts zu befinden (Art. 122 BStrP).
Der Banklehrling X wurde im Juni 1937 von der basel-
städtischenStaatsanwaltschaft in einem Ermittlungsver-
fahren wegen versuchter Fälschung von Banknoten als
Beschuldigter einvernommen.
Er hatte sich freiwillig von
seinem in der Ostschweiz gelegenen Wohnort nach Basel
zur Einvernahme begeben. Am 21. Juli 1937 verfügte die
Bundesanwaltschaft
auf Antrag der Basler Staatsanwalt-
schaft, das Ermittlungsverfahren sei mangels Beweises
eines strafbaren Tatbestandes einzustellen.
Als X von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis'
erhielt, verlangte er mit einer Eingabe an die Überweisungs
behörde des Kantons Baselstadt, dass ihm die in dieser
Sache
erwachsenen Kosten ersetzt würden. Die 'Ober-
weisungsbehörde
trat auf das Gesuch nicht ein mit der
Begründung, das Begehren sei nach Art. 122 Aha. 3
BStrP bei der Anklagekammer des Bundesgerichtsanzu-
bringen. Daraufwan,dte sich X an diese Behörde. Die
Bundesanwaltschaft.
beantragte, ,es sei die Angelegenheit
an die kantonale überweisungsbehörde zurückzuweisen
die
in der Sache allein zuständig sei.
Die Anklagekammer entsprach dem Gesuch des X mit
folgender Begründung :
- -X ist als Beschuldigter in ein Strafverfahren
wegen versuchter FälschUng von Banknoten einbezogen
worden. Die
Beurteilung dieses Vergehens unterliegt der
( Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 74 Abs, 3 des BUIides-
gesetzes über die NationalbaIlkvom: 7. April 1921, AS
Bd. 37 S. 600) ; es gehört also nicht zu den Bundesstraf-
Organisation der BundesrechtBpflege. No 12.
sachen, die n ach B und e s g e set z von kantonalen
Behörden zu beurteilen sind (Art. 258 ff.BStrP), sondern
zu den Bundesstrafsaohen, die an sich in die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts fallen,
vom B und e s rat
aber den kantonalen Behörden zur
Untersuchung und Beurteilung über-
tragen werden k ö n n e n(Art. 10 Ziff. I, 18,
ff. BStrP). Ob eine solche übertragung erfolgen
soU,.entscheidet
der Bundesrat nach Abschluss des Er-
mittlungsverfahrens (Art. 107 BStrP).Im vorliegenden
Fall es nicht zu einem solchen Entscheid, da die
BundesanwaItschaft nach Abschluss des Ermittlungs-
verfahrens die Strafuntersuchung eingesteUt hat (Art. 106
BStrP). ,
2. -Das durch, diesen Einstellungsbeschluss abge-
schlossene Verfahren untel:Stand daher den vom Bundes-
strafrechtspflegegesetz über das Ermittlungsverfahren (Art.
100 ff.) aufgestelltenVol'Schriften. Hieran kann weder der
Umstand etwas ändern, dass die Untersuchung von einer
kantonalen Behörde, der baselstädtischenStaatsanwalt-
schaft, geführt wurde, noch dass diese tätig wurde, ohne
zuvor das Einverständnis oder den Auftrag der Bundes-
anwaltschaft einzuholen. Die Verrichtungen der gericht-
lichen Polizei
im Ermittlungsverfahren unterstehen dem
Bundesstrafrechtspflegegesetz, auch wenn sie durch die
kantonale Polizei (Staatsanwaltschaft) vorgenommen wer-
den (Art. 103 Abs. I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2
BStrP), und diese darf, wenn bei ihr eine Strafanzeige
eingeht, von sich aus das Ermittlungsverfahren eröffnen,
d. h. die Spuren des Vergehens feststellen und sichern
(Art. 102 BStrP). Sie soU freilich dem Bundesanwalt über
ihre Ermittlungen unverzüglich berichten und seine
Weisungen einholen. Ob die baselstädtische Staatsanwalt:..
schaft im vorliegenden Falle dieser Pflicht genau nach-
gekommen ist, braucht nicht untersucht zu werden;
denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, bliebe füt,
das Ermittlungsverfahren das Bundesstrafrechtspflegege-
setz massgebelld. Kantonale Vorschriften können auf
diesem Gebiet höchstens insoweit anwendbar sein, als
sie
dem Bun! esrecht nicht entgegenstehen (Stämpfli,
BStrP Art. 103 Anm. 2).
3. -
Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regelt für das
durch Einstellung erledigte Ermittlungsverfahren sowohl
die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschul-
digte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wie auch
die Frage, welche Behörde über ein solches Entschädi-
gungsbegehren befindet.
Art. 122 BStrP enthält nämlich in den Absätzen 1
und 4 folgende Bestimmungen : '
c( Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung
eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung
für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile,
die
er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung
kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die
Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benebmen verschuldet oder erschwert hat.
Der Anzeiger ...
Der Untersuchungsrichter legt die Akten mit seinem
Antrag der Anklagekammer zur Entscheidung vor.
Der Bundesanwalt und die beteiligten Personen erhalten
Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Diese Bestimmungen sind auch auf
das Ermittlungsverfahren anzuwen-
den.
Steht auch dieser Artikel unter dem Titel ce Vor
u n t e r s u c h u n g
, SO lässt doch der letzte Satz keine
Zweifel darüher bestehen, dass der ganze Artikel, auch
bei Einstellung des E r mit t I u n g s ver f a h l' e n s
anwendbar ist, wie dies übrigens in den Beratungen noch
besonders hervorgehoben wurde (vgl. Protokoll der Ver-
handlungen der nationalrätlichen Kommission I. Session,
S. 38 zu Art. 124 des Entwurfes).
4. -Die Bundesanwaltschaft vertritt die Auffassung,
dass
Art. 122 BStrP oder doch wenigstens sein dritter
Organisation der Bnndesrechtepflege. No 12. 77
'Absatz, d. h. die Vorschrift über die Zuständigkeit der
Anklagekammer, bei der Einstellung des Ermittlungs-
verfahrens nur dann anwendbar sei, wenn die Bunde/;,-
anwaltschaft selbst oder eine kantonale Polizeibehörde
(Staatsanwaltschaft) im speziellen Auftrag der Bundes-
anwaltschaft oder mit ihrem Einverständnis das Verfahren
durchgeführt habe. Geht die kantonale Polizeibehörde
(Staatsanwaltschaft) von sich aus und seJbständig vor, so
hat nach Auffassung der Bundesanwaltschaft die kantonale
Behörde zwar nicht über die Einstellung des Verfahrens,
wohl aber über ein allfalliges Entschädigungsbegehren zu
entscheiden und zwar auf Grun.d des kantonalen Rechts
oder vielleicht auch -die Bundesanwaltschaft äusserte
in dieser Hinsicht Zweifel -auf Grund von Art. 122
Abs. 1
und 2 BStrP. Auf diese Weise sucht die Bundes-
anwaltschaft zu bewirken, dass bei Einstellung eines von
der kantonalen Polizeibehörde selbständig durchgeführten
Ermittlungsverfahrens eine allfallige Entschädigung an
den Beschuldigten nicht aus der Bundeskasse, sondern
ans der Kantonskasse bezahlt werden muss. Die Anklage-
kammer kann nämlich, wie die Bundesanwaltschaft zu-
treffend
annimmt (vgl. hiezu unten Erw. 6 lit. e), eine
Entschädigung nur zu Lasten der Bundeskasse zusprechen;
dagegen
wäre eine durch die kantonale Behörde zuge-
sprochene
Entschädigung -wie wenigstens die Bundes-
anwaltschaft glaubt -durch die Kantonskasse zu bezahlen
und vom Bund nur im Rahmen von Art. 106 Abs. 2,
d. h. wenn es sich um eine ausserordentliche Leistung
handeln sollte, dem Kanton zu vergiiten.
Für diese von der Bundesanwaltschaft in Vorschlag
gebrachte Regelung lassen sich vielleicht gesetzgebungs-
politische
Gründe anführen. Doch ist dies nicht die
Ordnung der geltenden Gesetzgebung. Art. 122 BStrP
unterscheidet nicht, ob das Ermittlungsverfahren von
einer eidgenössischen oder kantonalen Polizeibehörde
durchgeführt wurde und ob letztere im Einverständnis
mit der Bundesanwaltschaft gehandelt hat oder nicbt,
sondern bestil1':lmt ganz allgemein, dass bei Einstellung
des Ermittlungsverfahrens dieAnklagekammer über ein
allfälliges Enttichädigungsbegehren des Beschuldigten . zu
entscheiden habe und eine Entschädigung für erlittene
Nachteile nur ablehnen dürfe, wenn der Beschuldigte die
Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe.
5. -Eine Einscaränkung dieser Regelung ergibt sich
auch nicht aus den übrigen von der Bundesanwaltschaft
angeführten Gesetzesvorschrifteu.
a) Aus der Vorschrift, dass die Bundeskasse bei der
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens den Kantonen
nur die ausserordentlichenKosten der polizeilichen
Verfolgung
vergütet (Art. 106 Abs. 2 BStrP), glaubt die
Bundesanwaltschaft folgern zu können: auch die bei
Einstellung des Ermittlungsverfahrens an den Beschul-
digten zu leistende E n t s c, h ä d i gun g sei in der
Regel, d. h. soweit sie nicht eine ausserordentliche )
sei, von der Kantonskasse zu tragen und folglich nicht
von der Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern
von einer kantonalen Behörde festzusetzen. Allein diese
Folgerung lässt sich aus Art. 106 Abs. 2 BStrP schon
deshalb
nicht ziehen, weil die Entschädigung nicht zu
den Kosten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BStrP gehört,
wie dies dem Text der Art. 121 und 122 BStrP zu entneh-
men ist. Die Bundesanwaltschaft zieht auch gar nicht
die Konsequenzen aus der von ihr dem Art. 106 Abs.2
BStrP gegebenen Auslegung. Würde dieser Artikel besa-
gen, dass eine
Entschädigung an den Beschuldigten in
der Regel durch die Kantonskasse zu tragen und durch
eine. kantonale Behörde festzusetzen sei, so wäre die
Zuständigkeit der Anklagekammer stets ausgeschlossen,
wenn eine kantonale Polizeibehörde das Ermittlungs-
verfahren durchgeführt hätte. So weit will aber auch
die Bundesanwaltschaft nicht gehen ; sie anerkennt die
Zuständigkeit der Anklagekammer, wenn die kantonale
Polizeibehörde im speziellen Auftrag der Bundesanwalt-
schaft oder mit deren Einverständnis gehandelt hat.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 12. 79
, b)Auch a.us den Art. 253 und 257 BStrP lässt sich
nichts zu Gunsten der von der Bundesanwaltschaft vertre-
tenen Auffassung ableiten. Diese Artikel beziehen sich
auf das Verfahren, das platzgreift, wenn eine Bundes-
strafsache
nach Bundesgesetz von den kantonalen Behörden
u, beurteilen ist (Art. 253) oder vom Bundesrat den
kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung
übertragen wird (Art. 257 in Verbindung mit Art. 253).
Selbst
wenn in diesen Fällen, wie dies die Bundesanwalt-
schaft annimmt, ein Entschädigungsbegehrendes Beschul-
digten durch die kantonalen Behörden nach kantonalem
Recht zu beurteilen ist (vgl. bezüglich der Verurteilung
des Angeschuldigten zur Bezahlung von Kosten : BGE
63 I S. 207), so folgt daraus nicht, dass das Entschädi-
gungsbegehren auch dann durch die kantonale Behörde
oder nach kantona.lem Recht zu beurteilen ist, wenn ein
Straffall vorliegt, der der Bundesstrafgerichtsbarkeit unter-
liegt und n 0 c h nie h t zur U n t e r s u c h u n g
und Beurteilung an die kantonalen
B e hör den g e wie sen ist. In einem solchen
Falle entspricht es vielmehr der Natur der Sache, dass,
geradeso wie der Einstellungsbeschluss (Art. 106 BStrP),
a.uch der Entscheid über das Entschädigungsbegehren
von einer Bundesbehörde ausgeht. Die allgemeinen
Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen
Eidgenossenschaft gegen
Kanton Schwyz (BGE 54 I
S. 182) können hier schon deshalb nicht herangezogen
werden; weil
damals nicht ein Entschädigungsbegehren
des Beschuldigten,
sondern die Tragung der Prozesskosten
streitig war. .
6. -Die Anklagekammer hat somit das Entschädi-
gungsbegehren des X auf Grund von Art.. 122 BStrP
zu beurteilen. Darnach sind ihm die, Nachteile, die er
infolge der Untersuchung erlitten hat, nur dann nicht
zu vergüten, wenn er die Untersuchungshandlungen
durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen
verschuldet oder ersch'wert hat.
a) X ist ohne ein ihn belastendes Benehmen in die
a Strafrecht.
Strafuntersuch einbezogen worden, wie auch die
Bundesanwaltschaft
anerkennt.
b) Als NaChteile im Sinne von Art. 122 BStrP sind
anzuerkennen die dem
X wegen der Untersuchung erwach-
senen
Auslagen, also die Reisekosten, Porti und Telephon-
taxen. Er verlangt überdies noch ein ( Taggeld . Unter
diesem Titel kann, da ein Verdienstausfall nicht nach-
gewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist, nur eine
Entschädigung für die Verpflegung am Reisetage in
Betracht fallen. X hat demnach Anspruch auf Vergütung
von ..................... Fr. 30.-.
c) Die Entschädigungspflicht des Staates fällt im:
vorliegellden Falle auch nicht deshalb dahin, weil X
freiwillig nach Basel zur Einvernahme fuhr, um eine
Einvernahme
am Wohn-und Arbeitsort zu verhüten.
Eine solche hätte für X als Banklehrling Nachteile zur
Folge haben können, die die Reisekosten nach Basel um
ein Vielfaches überstiegen hätten. Für die Vermeidung
dieser Nachteile
hatte die Untersuchungsbehörde zu
sorgen.
d) ..... .
e) Die Entschädigung ist aus der Bundeskasse zu
leisten. Auch die Bundesanwaltschaft nimmt dies für den
Fall an, dass die Anklagekammer die Entschädigung
gemäSs Art. 122 BStrP festzusetzen hat. Es ergibt sich
dies speziell
auch aus Absatz 2 dieses Artikels, d. h. aus
der Vorschrift, dass der Anzeiger und der Geschädigte,
die
das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit
veranlasst haben, dem Bund gegenüber zum
ganzen
oder teilweisen Ersatz der Entschädigung ver-
urteilt werden können. Diese Vorschrift setzt voraus,
dass
der Bund eine allfällige Entschädigung an den Be-
schuldigten ausbezahlt.
))
A. STAATSRECHT
nROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
13. Auszug aus dem Urteil vom ao. Mai 1938
i. S. Schaufensterkunst GmbH gegen Itaberer-Fortmann.
Der Entscheid einer kantonalen Nachlassbehörde, die beim Fehlen
eines bezüglichen Verzichtes der Gläubiger einen N achlassver-
trag genehmigt, obwohl nicht die ganze N achlassdividende
sichergestellt ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG), verstösst gegen
Art. 4 BV.
Der Rekurrent anerbot seinen Gläubigern durch gericht-
lichen Nachlassvertrag eine Nachlassdividende
von 20 %,
wovon nur die Hälfte sichergestellt war. Auf Sicherstel-
lung haben nicht alle Gläubiger verzichtet. Trotzdem hat
die kantonale Nachlassbehörde dem Vertrag die Geneh-
migung erteilt,
mit der Begründung, dass schon der sicher-
gestellte Teil
der Dividende in richtigem Verhältnis zu den
Hilfsmitteln des
Schuldners stehe. Der Entscheid wird
wegen willkürlicher Verletzung von Art. 306 Ziff. 3 SchKG
angefochten.
A
U8 den Erwägungen :
2. -Damit die Nachlassbehörde einen von den Gläubi-
gern angenommenen Nachlassvertrag bestätigen darf, ist
gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG erforderlich, dass die Voll-
AS 64 1-1938