Administrative judicial review lies only against decisions, i.e. administrative acts taken with official authority and aimed at a legally prescribed legal effect; equivalent are refusals to perform such an act upon request. Mere statements of opinion, reports or advisory replies given by an authority on inquiry, where no legal entitlement to an answer exists, are not appealable even if cast in the form of a decision. The purpose of the remedy is protection against concrete interference with legal spheres, not general supervision of administrative views (consid. 1-3).
58 Verwaltungs und Disziplinarrechtspßege. Arbeiten von Kontrollstellen und Expertisen in buchhal- terischen sowohl als auch in technischen Fragen durch- führen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen wird, steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb muss es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn die Beschwerdeführer neben der in der Firma ausdrücklich genannten Revisions-und Organisationstätigkeit die Treu- handgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellen wollen. Der Ausdruck Treuhand wird zum Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wor- tes Treuhand. Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede anders- geartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Be- schwerdeführer haben diese versucht durch die Verwen- dung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer Firma. Nach dem Briefwechsel und der Stellungnahme des eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schrei- ben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Ver- wendung eines besondem Schrifttypus nicht im Streit. Weitere Ausführungen darüber können deshalb unter- bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Verfahren. No 8.
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. ferellz der schwnizerischen Lebensversicherungsgesellschaf- ten vertretene Unternehmungen die verwaltungsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zu erkennen, dass die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke in gleicher Weise der Aufsichtsgesetzgebung zu unterstellen sei, wie die rekurrierenden Versicherungsgesellschaften. Sie macht geltend, die rekurrierenden Gesellschaften seien zur Beschwerde legitimiert. Sie beruft sich dafür auf ein Rechtsgutachten, das Prof. Fleiner der Direktorenkon- ferenz der schweizerischen Lebensven.icherungsgesell- schaften am 10. Juni 1937 erstattet hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt nicht jede beliebige behördliche Äusserung im Gebiete der dUrch die Bundesgesetzgebung dem Verwaltungsgerichte zugewiesenen Materien. Sie ist beschränkt auf Entscheide, also auf die mit behördlicher Autorität vorgenommenen, auf einen gesetzlich vorge chriebenen Erfolg abzielenden Verwaltungsakte. Ihnen gleichzustellen sind Verfügungen, durch die die Behörde einen bei ihr erhobenen Anspruch auf Vornahme eines derartigen Verwaltungsaktes verneint. Dagegen kann gegenüber behördlichen Handlungen,denen jener Entscheidcharakter fehlt, die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht in Frage kommen. Besonders ist sie unzulässig bei einfachen Ansichtsäusserungen und Be- richten, die eine Behörde auf Anfrage hin erstattet in Fällen, wo dem Adressat ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Antwort nicht zusteht. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dient grundsätzlich dem Schutz desjenigen, der von konkreten Eingrüfen der Ver- waltung in seine Rechtssphäre, oder von der Verweigerung eines derartigen Eingriffs, betroffen wird, nicht einer all- gemeinen Kontrolle der Aufiassungen, nach denen sich die Tätigkeit der Verwaltung orientiert. Diese Kontrolle mag administrativen Aufsichtsbehörden zustehen, eventuell Verfahren. No 8.
'auch in einem gewissen Umfange von übergeordneten politischen Behörden ausgeübt werden; auf jeden Fall ist sie nicht Sache der Verwaltungsrechtspflege. 2. - Das Schreiben des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 24. Dezember 1937 stellt sich formell dar als ErledigUng eines Gesuches um Entscheidung einer Rechtsfrage ; angestrebt wurde eine Änderung der bisherigen Unterstellungspraxis auf dem Gebiete der Ver- sicherungsaufsicht. Es ist zwar als Entscheid, Ablehnung der Eingabe vom 31. Oktober 1935, formuliert. Sachlich enthält es aher keine Entscheidung im oben angegebenen Sinne, sondern eine Meinungsäusserung über' die gestellte Rechtsfrage, ein Rechtsguthaben mit eingehender Dar- legung der Gründe, aus denen ein die angeregte Unter- stellung anordnender Entscheid nicht erlassen wurde. Das Departement hat sich dabei, soweit aus den Akten ersichtlich, auf eine theoretische Erörterung der aufge- worfenen Rechtsfrage beschränkt, ohne die Unterneh- mung, deren Unterstellung angeregt wurde, im Verfahren beizuziehen. Ein Anspruch auf Beantwortung der Anfrage vom 31. Oktober 1935 stand der Gesuchstellerin nicht zu. Es lag im Ermessen der Verwaltung, ob sie sich damit befassen wollte und wie weit dies geschehen sollte. Die Verwaltung hätte sich darauf beschränken können, die Eingabe ent- gegenzunehmen. Sie hätte die Beantwortung ablehnen dürfen. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre dabei nicht in Frage gekommen ; wie sich denn auch die Be- schwerdeführer ohne weiteres damit abzufinden haben, dass sich die Verwaltung auf die Untersuchung der Ver- hältnisse einer der beiden in der Eingabe vom 31. Oktober 1935 genannten Kassen beschränkt hat. Lag es aber im Ermessen der Verwaltung, ob eine Antwort überhaupt zu erteilen war, so kann die Adressatin auch keinen Anspruch darauf erheben, dass die in der Antwort vertretene Rechts- auffassung im Verfahren vor Verwaltungsgericht über- prüft werde.
'Fr. 30.-, (( im Nichtbeibringungsfalle umgewandelt in 3 Tage Gefangnis , verurteilt, mit der Eröffnung, dass der Bussenbetrag binnen dreier Monate seit Rechtskraft des Urteils bezahlt werden müsse und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist unwiderruflich die eventuell ausge- sprochene Gefängnisstrafe zu vollziehen wäre. Nachdem die drei Monate trotz zwei Mahnungen ohne Eingang der Zahlung verstrichen sind, verlangt der erwähnte Richter den Vollzug der Gefangmsstrafe durch das Po1izeikom- mando Zürich und hält an diesem Begehren fest, obwohl Ringele den Bussenbetrag nun bei der Zürcher Po1izei- behörde erlegt hat, welche unter Berufung auf 352 der . zürcherischen StrPO die nachträglich geleistete Zahlung noch als wirksame Erfüllung des Bussenurteils berück- sichtigt wissen will und den Vollzug der Gefängnisstrafe ablehnt. Gemäss Art. 252 BStrP :wendet sich der Po1izeigerichts- präsident von Basel an die Anklagekammer des Bundes- gerichtes mit dem Antrag, das Po1izeikommando Zürich sei zum Vollzug der Gef"angnisstrafe anzuhalten. Die Zürcher Polizeibehörde, vertreten durch die kantonale Justizdirektion, beantragt, dieses Begehren abzuweisen, die Umwandlungsstrafe als dahingefallen zu erklären und die Überweisung des Bussenbetrages an das Po1izeigericht Basel zu verfügen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: