Art. 13bis, 14 MSchG; Art. 6 der Verordnung vom 24. April 1929 über das Markenregister; Unzulässigkeit der Verbindung mehrerer selbständiger Marken in einer einzigen Eintragung. Die gesetzlichen Rückweisungsgründe sind hinsichtlich formeller Mängel nicht abschliessend; aus den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften ergibt sich, dass ein Gesuch um Markeneintragung grundsätzlich nur eine Marke betreffen darf. Die Eintragung mehrerer selbständiger Marken unter einer Nummer ist höchstens mit Wirkung als Ordnungsvorschrift denkbar, begründet aber keinen Anspruch auf solche Zusammenfassung. Massgebend ist die Sicherung einer klaren und übersichtlichen Registerführung (vgl. Erw. 1 f.).
selbständiges ; Versprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die Rekurrentin Ersatz erhielt für die im Zusammen ... hang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen An- waltskosten. Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen, die sich unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern V urpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der Straf- angelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz losen Zusammenhang hatten. Dass die blosse Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen. Demnach erkennt das Bundesgerioht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Ent- scheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1937 werden aufgehoben. Registeraachen. No 5. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 5. Urteil der I. Zivilabteilung vom B. Februe.r 1938 i. S. Wurst-und Fleischwarenfabrik Lenzburg A.-G. gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
M a. r k e n r e c h t: Unzulässigkeit der Vereinigung mehrerer selbständiger Marken iu einer einzigen Eintra.gung (Ordnungs- vorschrift ). . A. -Am 1. September 1937 reichte die Beschwerde- führerin beim eidg. Amt für geistiges Eigentum drei Gesuche um Markeneintragungen ein. Dem einen Gesuch, das vom Amt die Nr. 1769 erhielt, lag die Abbildung dreier Markenbilder bei, von denen sich das eine auf Irish Stew, das andere auf Paprikaschnitzel und das dritte auf Rindsbraten bezieht. Die vier Marken- streifen des zweiten Gesuchs (Nr. 1770) betreffen: Schweinspfeffer, Kalbsragout, Ochsenfleisch und Ochsen- zunge in Scheiben. Das Gesuch Nr. 1771 endlich bezieht sich auf Kalbskopf, Hasenpfeffer, Gulyas (ungarische Art) und Schweinsbraten. Alle 11 Markenzeichen weisen insofern die gleiche Anordnung auf, als in der Mitte in grosser Schrift die AS 64 1-1938
Verwaltungs-und DiszipJinarrechtspflege. Fleischart angegeben ist, während links und rechts davon Abbildungen des speziellen Artikels, auf den sich die Marke bezieht, angeöracht sind, sodass also für jede einzelne Marke eine besondere Abbildung vorhanden ist. B. -Durch Schreiben vom 11. September 1937 frug das Amt die Beschwerdeführerin an, ob die 11 verschiedenen Warenbezeichnungen ( lrish Stew , Paprikaschnitzeh usw.) jeweils gleichzeitig an der betreffenden Verpackung angebracht würden. Die Beschwerdeführerin antwortete am 27. September 1937, die verschiedenen Etiketten würden nicht auf der gleichen Büchse angebracht, vielmehr würden die Eti- ketten für Irish Stew für Irish Stew -Konserven verwendet, die Paprikaschnitzel für Paprikaschnitzel usw. Darauf forderte das Amt die Beschwerdeführerin durch Briefvom 2. Oktober 1937 auf, anstatt 3 Markengesuchen deren 11 einzureichen und diesen nur je ein Cliche beizu- legen. Ferner wurde die Weisung erteilt, in den Gesuchen jeweilen nicht die allgemeine Angabe Wurst-und Fleisch- waren einzusetzen, sondern vielmehr die konkrete Fleisch- an ( Kalbskopf , Rindsbraten usw.) anzugeben. Unter Hinweis auf die BGE 40 II 284 f. Erw. 3 und 56 II 232 beharrte indessen die Beschwerdeführerin auf ihrem Recht, mehrere Markenbilder oder Bildzeichen, also auch Etiketten, unter einer einheitlichen Hinterlegung zusam- menfassen zu dürfen. O. -Am 28. Oktober 1937 teilte das Amt der Beschwer- deführerin mit, da jedes der mit den drei Gesuchen einge- reichte Cliche mehrere Marken darstelle, die denn auch gesondert gebraucht würden, müssten die Gesuche zurück- gewiesen werden. D. -Gegen die Verfügung des Amtes hat die Beschwer- deführerin eine verwaltimgsrechtliche Beschwerde einge- reicht, mit dem Antrag, es sei in deren Gutheissung das eidg. Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, die Eintra- gung der streitigen Marken gemäss den Eintragungsge- suchen der Rekurrentin Nr. 1769/71 vom 1. September 1937 Registersachen. o 5.
im Schweizerischen Markenregister zuzulassen, unter Kostenfolge zu Lasten der genannten Amtsstelle. Das Amt für geistiges Eigentum schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
52 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. men einer vennünftigen Auslegung dieser Verordnungs- bestimmung, der ohne weiteres beizupflichten ist. Mit vollem Recht: weist das Amt für geistiges Eigentum in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass, wenn nach der Auffassung der Beschwerdeführerin mehrere selbständige Markenbilder unter der gleichen Nummer eingetragen werden dürften, zumal bei internationalen Hinterlegungen, Übertragungen, Erneuerungen und Löschungen ganz un- übersichtliche Registersituationen herbeigeführt würden, sobald diese Operationen nicht die Gesamtheit, sondern nur einzelne der mehreren unter der gleichen Nummer eingetragenen Marken betreffen. 2. -Im Entscheid 40 II 284 f. hat das Bundesgericht zwar ausgeführt: Wehn auch beide Bilder unter einer einheitlichen Nummer vereinigt sind, so ist doch hinsicht- lich eines jeden für sich den Anforderungen an eine gültig hinterlegte und eingetragene Fabrikmarke genügt wor- den . Allein damit wurde nur ausgesprochen, die Verei- nigung zweier Markenbilder unter der gleichen Nummer im Markenregister vermöge einer Eintragung die Rechts- kraft nicht zu nehmen. Dagegen wurde nicht posith- gesagt, dass ein Markeninhaber das Recht auf Eintragung mehrerer Marken unter der nämlichen Nummer habe. Dem erwähnten Entscheid darf m. a. W. höchstens entnommen werden, dass ein Verbot, mehrere Marken unter der glei- chen Nummer einzutragen, nicht zwingender Natur sein kann, sondern höchstens den Charakter einer Ordnungs- vorschrift aufzuweisen vermag. Die bundesgerichtliehe Praxis steht daher einer Befugnis des Amtes nicht ent- gegen, bei neuen Eintragungen die Durchsetzung der Ordnungsvorschrift durch Rückweisung nicht vorschrifts- mässiger Eintragungsgesuche zu bewirken. Im übrigen kann der erwähnte Entscheid auch deshalb für die Beur- teilung des heutigen Falles nicht herangezogen werden, weil damals im Grunde genommen zwei Spielarten ein und desselben, für die nämlichen Waren in Betracht fallenden Markenbildes in Frage stunden, im Falle der Beschwerde- Registersachen. Ko 6.
. führerin aber unzweifelhaft für verschiedene Artikel be- stimmte und entsprechend auch abweichend von einander gestaltete Markenbilder vorhanden sind. Dem'fW,Ch erkennt das BundesgeriCht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. A,uszug aus aem 1rrteU aer I. Zivllabteiluns vom 9. Februar 1988 i. S. Palast gegen iegie1'1lDprat aes Eantona Dem. H a il dei s r e gis t e r - S t r a f r e c h t. Für die Unterlassung von Anmeldungen und die Vernachlässigung anderer registerrechtlicher Verpflichtungen, die j u r ist i - s c h e Per S 0 n e n betreffen, können immer die verant- wortlichen Organe persönlich bestraft werden. Das Bundesgerichtzieht in Erwägung : Die Aktiengesellschaften und Genossenschaften sind jedenfalls auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts straffähig (vgl. BGE 41 I 216 f, sowie LISZT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Auf!., S. 153, gegen lIAFTER, Lehrbuch des schweizelischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, S. 64 ff.). Wenn deshalb Art. 864 aOR bestim:t;nte, dass dort, wo das Gesetz die Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister verpflichte, die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen einzuschreiten habe, so könnten unter den Beteiligten an sich auch Aktiengesellschaften und Genossenschaften ver- standen sein. Wollte man indessen bei Eintragungen, die Aktiengesellschaften und Genossenschaften betreffen, an- nehmen, dass die juristische Person, und nur sie, straf- fähig sei, so würden damit nicht alle hier möglichen Fälle vernachlässigter Anmeldungspflicht erfasst. Man denke vorab an Art. 711 Abs. 2 aOR, der für den Fall der Auf- lösung einer Genossenschaft in anderer Weise als durch