BGE 64 I 405
BGE 64 I 405Bge15.12.1937Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
klagten Behördn scheinen der Stadt Luzern einen solchen
Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich
abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun-
gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung
von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE
bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 %
Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni-
schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom-
men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das
Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit
schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess
zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse
Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten
mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung
bestimmt dahin ausgeprochen, dass die Strompreisbe-
rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus
normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE
auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige
Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung,
den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der
Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen
des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen
vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten
verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu-
stellen ist.
Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass
Nidwalden in die Ertragstaxation der Rekurrentin für
1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat.
Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen
und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin,
die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL
bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück-
sichtigen
haben.
Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat
beiläufig aufgeworl'en hat, bleibt von den Ausführungen
über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE
und EWL unberührt ; denn durch allfällige zu hohe Ab-
. Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N° 72. 405
schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das
EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den-
jenigen des
EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht
heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des
Regierungsrates
nicht einzugehen, da aus ihnen bisher
keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen
worden sind.
Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen
Anteils
am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis
der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen
produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte
(sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten
BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren-
tin gegen ObwaJden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere
nicht veröffentlichte Entscheide ; ferner die seitherigen
nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central-
schweizerische
Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai
1936
i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff.,
und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) ....
Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa-
tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben.
V.
INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
72. Orteil vom 2. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.
Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über Armen-
unterstützung. Grundsätze, die für die Bestimmung der
unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen-
dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen
mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge
gewähren muss.
406 Staatsrecht. Unfall einer mittellosen Französin in einem Kanton und Trans- port in den Spital eines andern Kantons. Pflicht des Kantons des Unfallsortes zum Ersatz der Spitalkosten. Beschränkung dieser Pflicht wegen verspäteter Anmeldung des Ersatzan- spruches des Kantons des Pflegeortes. A. -Gisele-Marie Duchoud, geb. 1921, französische Staatsangehörige, war im Jahre 1937 bei Ingenieur Wull- schleger in Goldau (Schwyz) als Dienstmädchen angestellt. Sie erlitt beim Schlitteln auf der Kantonsstrasse von Gol- dau nach Arth am 15. Dezember 1937 einen Unfall, der schwere Knieverletzungen, insbesondere nach dem Zeug- nis des herbeigerufenen Arztes, Dr. Holdener in Goldau, « eine offene Fractur der linksseitigen Patella mit Zer- trümmerung derselben» zur Folge hatte. Dr. Holdener brachte G.-M. Duchoud sogleich in den Bürgerspital nach Zug, wobei er der Spitalverwaltung Fr. 100.-, die er von Wullschleger zu diesem Zweck erhalten hatte, als Kaution übergab. Die Spitalverwaltung ersuchte noch um ~eine Gutsprache für alle Kosten, worauf man ihr mitteilte, dass Wullschleger sich deswegen mit dem Vormund der G.-M. Duchoud in Verbindung setzen werde, der in Noville (Waadt) wohnt. Wullschleger ersuchte denn auch den Vor- mund, bei den Behörden die nötigen Schritte für die Zah- lung der Spitalkosten zu unternehmen. Der Vormund wandte sich Ende Januar 1938 an die Direktion des Innern des Kantons Zug mit dem Gesuch, die französischen Be- hörden zur nbernahme der Kosten zu veranlassen, und erneuerte dieses Gesuch unter Vorlage eines Armutszeug- nisses Ende Februar bei der Direktion des Innern des Kantons Schwyz, an die ihn die zugerische Behörde ge- wiesen hatte. Er erhielt jedoch von der schwyzerischen Behörde keine Antwort. Am 7. April 1938 ersuchte die Spitalverwaltung die Einwohnergemeinde Arth in einem Schreiben an deren Präsidenten um Kostengutsprache, wobei sie darauf hinwies, dass es sich um einen Notfall handle. DieArmenpflege von Arth antwortete am 13. Juni, dass sie vom 7. April an für G.-M. Duchoud Zahlung leisten Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72. 401 werde. Die lJ"bernahme sämtlicher ungedeckter Spital- kosten, die der Bürgerrat von Zug und der Regierungsrat des Kantons Zug verlangten, lehnte Arth dagegen ab und wurde hierin vom Regierungsrat des Kantons Schwyz geschützt, der das dem Regierungsrat des· Kantons Zug mit Schreiben vom 17. August 1938 mitteilte. Am 14. Juni 1938 ist G.-M. Duchoud aus dem Spital entlassen worden. B. -Am 15. September 1938 hat der Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesgericht eine Eingabe einge- reicht, worin er erklärt, « als Aufsichtsbehörde und namens des Bürgerrates der Stadt Zug » gegen den Regierungsrat des Kantons Schwyz und den Gemeinderat Arth a. See staatsrechtliche Beschwerde zu erheben mit dem Antrag, « es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. August 1938 aufzuheben und es seien die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zur Übernahme der restierenden Spitalkosten im Betrage von Fr. 916.50 in Sachen Notfall Gisele-Marie Duchoud pflichtig zu er- klären, unter Kostenfolge )). Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die Spitalverwaltung habe ein Depot verlangt, weil ihr an- fangs weder die Vermögensverhältnisse noch irgendwelche Einzelheiten über die G.-M. Duchoud bekannt gewesen seien. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Nach dem BG vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpfle- gung erkrankter· armer Angehöriger anderer Kantone sei der Kanton Schwyz auch ohne Gutsprache der G.-M. Du- choud gegenüber rürsorgepflichtig gewesen. Dass diese, wie der Regierungsrat von Schwyz geltend mache, nicht auf Grund der Anordnung einer schwyzerischen Behörde in den Spital nach Zug gebracht worden sei, sei unerheb- lieh; die Einlieferung in Unglücksfällen erfolge in der Regel durch den behandelnden Arzt. Auch wenn G.-M. Duchoud erst im Spital unterstützungsbedürftig geworden sei, so entbinde das die Gemeinde Arth nicht von der Unter- stützungspflicht, weil G.-M. Duchoud mit dem Eintritt in den Spital ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe.
408 Staatsrecht. O. -Der gierungsrat des Kantons Schwyz hat die Abweisung der '« Beschwerde » beantragt und ausgeführt : Die Armenpflege von Arth habe vor dem 7. April 1938 vom Unterstützungsfall keine Kenntnis gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Bürgerspital auf eigene Rech- nung und Gefahr gehandelt und die Armenpflege von Arth keine Gelegenheit gehabt, bei der Bestimmung von Art und Mass der Unterstützung mitzureden. Wenn sie sich von Anfang an mit der Sache befasst hätte, so hätte sie die Patientin ins Krankenhaus nachSchwyz bringen lassen, da hier die Pflege billiger gewesen wäre. Weder die Armen- pflege, noch ein anderes Organ der Gemeinde habe vom Transport nach Zug etwas gewusst. Die Gemeinde Arth habe G.-M. Duchoud keineswegs in der Voraussicht bald eintretender Unterstützungsbedürftigkeit über die Kan- tonsgrenze geschoben. Es sei unbestritten, dass G.-M. Duchoud erst unterstützungsbedürftig geworden sei, nach- dem sie sich bereits während einiger Zeit im Bürgerspital in Zug befunden hatte, nämlich als der von Wullschleger hinterlegte Betrag aufgebraucht war. Wenn das BG vom 22. Juni 1875 analog angewendet werde, so treffe die Unter- stützungspflicht den Ort des Eintrittes der Unterstützungs- bedürftigkeit. Sollte aber auch Schwyz unterstützungs- pflichtig sein, so könnte die Spitalverwaltung von der Armenpflege Arth die Zahlung der vor dem 7. April er- wachsenen Pflegekosten deshalb nicht verlangen, weil sie es durch ihr Verhalten, die Verzögerung der Anzeige an die Gemeinde Arth, dieser unmöglich gemacht habe, auf den Heimatstaat Frankreich zurückzugreifen. Nach dem Abkommen mit Frankreich vom 9. September 1931 über die Fürsorge für Unbemittelte müsse der Aufenthaltsstaat die Kosten der Fürsorge tragen, solange er dem Heimat- staat den Unterstützungsfall nicht angezeigt habe und seit dieser Anzeige nicht 30 Tage verflossen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Im Streite liegt, ob der Kanton Schwyz gegenüber dem Kanton Zug verpflichtet sei, die Kosten der Unter- Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. o 72. l09 stützung der G.-M. Duchoud für die Zeit zwischen dem 15. Dezember 1937 und dem 7. April 1938 zu übernehmen. Das ist eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan- tonen im Sinne von Art. 113 Abs. 1 ZifI. 2 BV und Art. 175 Abs. 1 ZifI. 2 OG, die von einer beteiligten Kantonsre- gierung nach Art. 177 OG dem Bundesgericht zum Ent., scheid unterbreitet werden kann (BGE 311 S. 407 Erw. 1). Die Eingabe des Regierungsrates des Kantons Zug vom 15. September 1938 ist daher nicht als staatsrechtliche Beschwerde, sondern als eine vom Kanton Zug erhobene staatsrechtliche Klage zu behandeln. 2. - Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 ist die Schweiz verpflichtet, den in ihrem Gebiet sich aufhaltenden bedürftigen Franzosen in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewäh- ren. Doch steht es der Schweiz nach Art. 2 frei, die der öffentlichen Fürsorge zur Last fallenden Franzosen heim- zuschaffen oder von Frankreich Ersatz der Fürsorgekosten zu verlangen. Zu diesem Zwecke muss sie die Fürsorge- fälle, wie Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dem Heimatstaat an- zeigen. Sie hat jedoch in allen Fällen die aus der Fürsorge entstehenden Kosten nach Art. 4 zu tragen bis zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem der Heimatstaat die Anzeige erhalten hat. Da die schweizerischen Behörden der fran- zösischen Botschaft in Bern den Fürsorgefall Duchoud erst am 17. Mai 1938 angezeigt haben und G.-M. Duchoud am 14. Juni aus dem Spital als geheilt entlassen worden ist, hat daher Frankreich in diesem Fall keine Kosten zu ver- güten. 3. -Welcher Kanton die auf der Schweiz nach dem Abkommen lastenden Kosten zu tragen hat, sagt das Abkommen nicht. Hiefür ist das Bundesrecht massgebend, insbesondere das BG vom 22. Juni 1875 (BGE 31 I S. 407 ; 39 I S. 62 ; 40 I S. 415 ; 44 I S. 74). Nach Art. I und 2 dieses Gesetzes haben die Kantone dafür zu sorgen, dass unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche er-
410 'Staatsrecht. kranken und deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne Nachteil für ihre oder Anderer Gesundheit nicht geschehen kann, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung zu Teil werden, Und zwar ohne Rückgriffsrecht gegenüber dem Heimatkanton. Diese Unterstützungspflicht trifft den Kanton, wo sich die kranke Person tatsächlich be- findet und zugleich öffentlicher Unterstützung bedarf, ohne diese bereits von einem andern Kanton zu erhalten (BGE 39 I S. 62 ; 44 I S. 74). Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind die Kantone zudem verpflichtet, auch solche arme Angehörige anderer Kantone oder Staaten, die transportfähig sind, in Notfällen zu unter- stützen, wobei die Pflicht demjenigen Kanton obliegt, auf dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die Erscheinung tritt (BGE 40 I S. 416; 50 I S.296; 51 I S. 328 Erw. 2). In allen erwähnten Unterstützungsfällen hat aber der unterstützende Kanton einen Kostenersatzanspruch gegen- übereinem andern Kanton, wenn diesem nach dem mass- gebenden interkantonalen Recht in erster Linie, primär, die Unterstützungspflicht oblag (BGE 50 I S. 297 ; 53 I S. 311 f.). Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen, welcher Kanton die aus der Fürsorge für einen französi- schen Staatsangehörigen entstehenden Kosten auf Grund des Abkommens vom 9. September 1931 tragen muss bis zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem Frankreich die in Art. 3 des Abkommens vorgeßehene Anzeige erhalten hat. G.-M. Duchoud, war mittellos, als sie infolge ihrer schweren Verletzungen nach Zug in den Bürgerspital ge- bracht wurde, und zu weiterem Transport unfähig. Der Kanton Zug war daher verpflichtet, sie zu unterstützen, soweit der Betrag von 100 Fr., den ihr Arbeitgeber für sie bezahlte, nicht ausreichte. Allein es stand ihm hiefür grundsätzlich der Rückgriff auf den Kanton Schwyz zu, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit schon offenbar ge- worden war, als sich G.-M. Duchoud noch im Kanton Schwyz befand, und sich daher damals die schwyzrrischen Behörden ihrer hätten annehmen sollen (BGE 40 I S. 416 Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 72. BI Erw. 3 ; 44 I S. 75 ; 50 I S. 297 ;53 I S. 312 ; nicht publi- zierter Entscheid i. S. Basel-Stadt g. Solothurn v. 18. Sep- tember 1936). Diese Voraussetzung trifft zu. Da G.-M. Duchoud ihren schweren Unfall beim Schlitteln auf der Kantonsstra.sse zwischenArth und Goldau erlitt und sofort ein Arzt beigezogen werden musste, der unverzüglich den Transport in den Spital nach Zug anordnete, so wurde das alles zweifellos sogleich in der ganzen Gemeinde Arth bekannt. Insbesondere konnte es der Polizeibehörde nicht verborgen bleiben oder hätte ihr jedenfalls bei pflichtmäs- siger Aufmerksamkeit sofort bekannt werden müssen. Aus der Schwere der Verletzung oder doch, wenn diese der Öffentlichkeit nicht ganz genau bekannt gewesen sein sollte, aus dem Umstand, dass der Arzt unverzüglich den Transport in den Spital nach Zug anordnete, mussten die schwyzerischen Behörden schliessen, dass die Heilung bedeutende Kosten verursachen werde. Sie hatten aber keinen Grund zur Annahme, dass diese Kosten von G.-M. Duchoud oder sonst von privater Seite, etwa von Wull- schleger, vollständig gedeckt würden. Die Mittellosigkeit der G.-M. Duchoud war ihnen jedenfalls bekannt. Dem- nach ist ihre Unterstützungsbedürftigkeit am Tage des Unfalls im Kanton Schwyz so zu Tage getreten, dass die dortigen Armenbehörden sich mit ihr hätten befassen müssen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat aller- dings in der Klageschrift nicht behauptet, dass die G.-M. Duchoud noch während ihres Aufenthaltes im Kanton Schwyzunterstützungsbedürftig geworden sei ; doch han- delt es sich dabei nicht um eine biosse Tatfragc; sondern um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, in' der das Bundesgericht nicht an die Parteivorbringen ' gebunden, sondern frei ist. Der Kanton Schwyz ist also grundsätzlich verpflichtet, dem Kanton Zug die Kosten der Unterstüt- zung der G.-M. Duchoud zu ersetzen. 4. -Diese Pflicht ist nach, der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine solche aus öffentlichrechtlicher Ge.- schäftsführung, die sich darauf gründet, dass Zug mit der
412 Staatsrecht. Unterstützung :,eine Aufgabe übernommen hat, die rich- tigerweise Schwyz von sich aus hätte erfüllen sollen. Zug kann danach aber nur den Ersatz derjenigen Kosten bean- spruchen, die sich aus einer geh ö r i gen Geschäfts- führung für den Kanton Schwyz ergaben. Zu einer solchen gehörte es, dass die zugerischen Behörden den schwyze- rischen sogleich von der Übernahme der Unterstützung auf Rechnung des Kantons Schwyz Kenntnis gaben (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Konkordates über wohnört- liche Unterstützung vom 16. Juni 1937). Das war vor allem deshalb nötig, um Schwyz instand zu setzen, auf Grund des französisch-schweizerischen Abkommens vom 9. September 1931 seine Rechte gegenüber Frankreich zu wahren, insbesondere durch die Polizeiabteilung des Eid- genössischen Justiz-und Polizeidepartements der fran- zösischen Botschaft in Bern die in Art. 3 vorgesehene Anzeige zu machen und damit die Übernahme der G.-M. Duchoud oder der Fürsorgekosten nach Ablauf der in Art. 4 bestimmten Frist zu verlangen. Die zugerischen Behörden behaupten zwar, die Vermögensverhältnisse der G.-M. Duchoud seien ihnen bei der Einlieferung in den Spital nicht bekannt gewesen. Sie machen aber nicht gel- tend, dass sie damals nach den Angaben der G.-M. Duchoud oder ihres Arbeitgebers Grund zur Annahme gehabt hätten, diese oder andere Privatpersonen würden für alle Spital- kosten aufkommen. Gerade dass die Spitalverwaltung sogleich ein Depot und im übrigen Gutsprache für die Kosten verlangte, zeigt, dass sie fürchtete, sonst dafür keine Deckung zu erhalten. Sie musste also von Anfang an damit rechnen, dass G.-M. Duchoud öffentlicher Unter- stützung bedurfte und es sich daher um einen Fürsorgefall im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens handelte. Das genügte, um die Pflicht der zugerischen Behörden zur Anzeige des Unterstützungsfalles an den Kanton Schwyz zu begründen, wenn sie nicht den Rück- griff gegenüber diesem verlieren wollten. Da die zugeri- schen Behörden jener Pflicht erst im April 1938 nachge- Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N0 72. 4]3 kommen sind, statt Mitte Dezember 1937 beim Eintritt der G.-M. Duchoud in den Spital, so können sie von Schwyz den Ersatz der Mehrkosten nicht beanspruchen, die diesem durch die Verspätung der Anzeige entstanden sind. Aller- dings musste ja den Behörden von Arth der Unterstützungs- fall bekannt sein und der Vormund der G.-M. Duchoud hat davon auch dem Departement des Innern des Kantons Schwyz am 27. Februar 1938 Kenntnis gegeben; aber solange die Behörden des Kantons Zug denjenigen des Kantons Schwyz nicht erklärten, dass Zug von Schwyz Kostenersatz fordere, konnten die schwyzerischen Behör- den annehmen, dass eine solche Forderung nicht gestellt werde und für sie daher kein Anlass zum Vorgehen nach dem französisch-schweizerischen Abkommen bestehe. Der Kanton Schwyz hat somit dem Kanton Zug nur diejenigen Unterstützungskosten zu ersetzen, die Schwyz auch dann hätte tragen müssen, wenn ihm Zug den Unterstützungsfall von Anfang an gemeldet und deshalb Schwyz schon da- mals Anzeige beim Eidgenössischen Justiz-und Polizei- departement zu Randen der französischen Botschaft gemacht hätte. In diesem Fall hätte Schwyz die Fürsorge- kosten nur bis zum Ablauf der in Art. 4 des französisch- schweizerischen Abkommens vorgesehenen Frist, also für etwa 35-40 Tage, bis gegen Eride Januar [1938, tragen müs- sen, so dass es nur hiefür Zug gegenüber ersatzpflichtig ist. Zug hat für die Zeit vom 15. Dezember 1937 bis zum 7. April 1938, also für etwa 115 Tage Fr. 916.50 Kostenersatz ver- langt ; für 35-40 Tage macht dieser daher rund 1/3 = Fr. 305.50 aus. Für diesen Betrag ist die Klage gutzu- heissen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton Schwyz verpflichtet, dem Kanton Zug Fr. 305.50 zu be- zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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