BGE 64 I 398
BGE 64 I 398Bge09.09.1931Originalquelle öffnen →
398 Staatsrecht. I~ DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 71. Urten vom 18. November 1938 i. S. Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Luzern -Engelberg gegen Nidwalda. Nach Art. 46 Abs. 2 BV darf ein Kanton bei der Steuereinschätzung eine in richtiger zivilrechtlicher Form begründete juristische Person ausserachtlassen und ihr Vermögen und Einkommen als einem andem Steuersubjekt zugehörig behandeln, wenn nachgewiesen ist, dass sie wirtschaftlich völlig von diesem abhängt und lediglich aus steuerlichen Gründen mit selbstän- diger Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden ist. Bei einer Aktiengesellschaft, die wirtschaftlich von einer andem Rechtspersönlichkeit abhängig ist, aber aus Rücksicht auf die sachlichen Gründe ihrer Entstehung oder Aufrechterhaltung als selbständiges Steuersubjekt behandelt werden muss, lässt Art. 46 Abs. 2 BV den kantonalen Steuerbehörden die Möglich- keit, die von der A.-G. mit der beherrschenden Person vorge- nommenen Abrechnungen zu überprüfen und die verbuchten Ansätze zu berichtigen, wenn die gegenseitigen Leistungen der beiden aus· steuerlichen Gründen unangemessen bewertet worden sind. A. -Im Jahr 1903 gründeten die Stadt Luzern und Eugen Hess-Waser in Engelberg die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg (EWLE) mit dem Zweck, Wasserkräfte des Erigelberger Gebietes für die Herstellung elektrischer Energie zu verwenden. Vom Aktienkapital der Gesellschaft übernahm die Stadt Luzern 90 % als Stammaktien, während Hess-Waser, von dem die Gesellschaft Grundstücke und Wasserrechte erwarb, die verbleibenden 10 % als Prioritätsaktienkapital erhielt. Hauptsächlicher Strombezüger des EWLE war und ist heute noch die Stadt Luzern, bezw. das als kommunales Unternehmen ausgestaltete Elektrizitätswerk dieser Ge- meinde (EWL) , welchem auch die Betriebsführung für die Aktiengesellschaft übertragen· wurde. Doppelbesteuerung. N° 71. 399 Das EWLE hat seinen Sitz in Luzern und besitzt für die Besteuerung in Betraoht kommende Betriebsanlagen ausser in diesem Kanton auch in Obwalden und Nidwalden (vgl. BGE 49 IS. 555 ff.). B. -Als der Kanton Obwalden bei seiner Steuerein- schätzung für 1921/24 den Ertrag der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg A.-G. ermitteln wollte, um davon die im dortigen Kanton steuerpflichtige Quote zu berechnen, begnügte er sich nicht damit, den von der Gesellschaft aus- gewiesenen Gewinn in Rechnung zu stellen, sondern fügte zu diesem die Hälfte des Gewinnes hinzu, den das Elektri- zitätswerk der Stadt Luzern erzielte. Eine von der Gesell- schaft hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Dezember 1926 ab (Abwei- sung eines Revisionsgesuches der Rekurrentin am 9. De- zember 1927). Der Entscheid beruht auf der überlegung, dass das EWLE tatsächlich einen Betrieb der Stadt Luzern darstelle und mit dem städtischen Elektrizitätswerk eine Einheit bilde. Die Form einer besondern Aktiengesell- schaft sei nur gewählt worden, um damit eine für Luzern günstigere interkantonale Steuerausscheidung zu bewirken. Dem Kanton Obwalden könne daher nicht verwehrt :wer- den, den Gesamtgewinn des EWLE und deS EWL zu be- rechnen und davon die Quote zu besteuern, die ihm zu- komme, wenn nach den massgebenden Faktoren beider Werke ausgeschieden werde. Da der Ertrag des EWL wirtschaftlich zum Teil als das Ergebnis einer indirekten Besteuerung der Luzerner Strombezüger erscheine, habe ihn Obwalden mit Recht nur zur Hälfte dem Gesamtge- winn der Werke zugezählt. G. -Am 13. Juni 1936 wurde die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg A.-G. von der Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden für die Periode 1935/36 mit Fr. 82,695 Ertrag eingeschätzt. Die Begründung hiefür lautete: « Für 1935/36 gehen wir davon aus, dass das EWLE und das EWL wirtschaftlich und steuerrechtlich eine Einheit darstellen und dass daher dessen Gesamterwerb der Be- AS 64 1-1938 26
Staatsrecht. steuerung durch, die Kantone Luzern, Obwalden und Nid- walden unterliegt. Das Mittel der Prozentsätze des Buch- wertes der baulichen Anlagen und der ausbezahlten Löhne beträgt nach unserer Berechnung für Luzern 57,45 %, für Obwalden 28,45 % und für Nidwalden 14,10 %. Um den Steuerfall zu vereinfachen und eine einheitliche Lösung zu erzielen, beschränken wir uns für 1935/36 darauf .... Fr. 82,695.-als steuerpflichtigen Erwerb anzusetzen. » Einen Rekurs, den die Pflichtige hiegegen einreichte, wies der nidwaldnische Regierungsrat am 21. September 1936 ab. Seine Erwägungen lassen sich wie folgt zusammen- fassen: Dass die Rekurrentin und das EWL steuerrecht- lich als Einheit behandelt werden dürften, ergebe sich aus dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 1926. Auch wenn etwa bei der Gründung des EWLE die Absicht der Steuerverschiebung nicht massgebend gewesen sein sollte, so lasse sich doch der Fortbestand der Aktien- gesellschaft nicht anders erklären. Rechne man demnach zum. buchmässig ausgewiesenen Gewinn des EWLE den Ertrag des EWL zur Hälfte hinzu (in der Meinung, dass es sich bei der andern Hälfte wirtschaftlich um. indirekte Steuern der Luzerner Strombezüger handle) und verteile man den so berechneten Gesamtertrag auf die beteiligten Kantone nach dem Verhältnis, in dem die Anlagen und Löhne der beiden Werke auf diese Kantone entfielen, so ergebe sich für Nidwalden ein steuerbarer Ertragsanteil von mehr als Fr. 82,695.-.. Dabei werde nicht einmal berücksichtigt, dass die Rekurrentin zum Zwecke der Steuerumgehung übermässig hohe Abschreibungen vor- genommen habe. Die Obergerichtskommission Nidwalden wies den hie- gegen erhobenen Rekurs des EWLE am 23. Dezember 1936 ab. D. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Elektrizitäts-werk Luzern-Engelberg A.-G., die Entscheide da!' Obergeriohtskommission vom 23. De- zember 19M, des Regierungsrates vom 21. September 1936 Doppelbesteuerung. N° 71. 401 und die Einschätzung der Steuerverwaltung vom 13. Juni 1936 seien wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Ahs. 2 BV aufzuheben. Die nidwaldnischen Behörden nähmen zu Unrecht an, dass für das EWLE die Form der Aktienge- sellschaft aus steuerlichen Überlegungen gewählt worden sei. Die Gründung einer selbständigen Aktiengesellschaft sei schon deshalb nicht zu umgehen gewesen, weil Eugen Hess-Waser die ihm gehörenden Wasserrechte nur abtreten wollte, wenn er am Unternehmen beteiligt bleibe (Bericht und Antrag des Luzerner Stadtrates vom 5. Juli 1902 an die Einwohnergemeindeversammlung betreffend Bau eines Elektrizitätswerkes, S. 37 ; Protokoll der hiefür bestellten Kommission des Grossen Stadtrates vom 1. August 1902, Voten Dr. Bucher, Bolli und Schnyder ; Verwaltungsbe- richt des Stadtrates von Luzern für 1921/22 S. 84). Auch in der Folge hätten sowohl Hess, als nachher seine Erben an der betreffenden Beteiligung festgehalten, weshalb die Aktiengesellschaft heute so wenig wie früher entbehrt werden könne (Briefwechsel zwischen dem EWLE und Eugen Hess-Waser vom 4./5. März 1925; Zuschrift der Erben Hess an das EWLE vom 10. Februar 1937). Zudem habe der Betrieb des EWLE in Form einer Aktiengesell- schaft praktische Vorzüge gegenüber der Ausgestaltung als Gemeindewerk, indem sich die Verwaltung so rascher und einfacher durchführen lasse. Eine Vereinigung des EWLE mit dem EWL würde übrigens die Steuerlast der Stadt Luzern eher erleichtern als vermehren. Bestünden aber für die rechtliche Selbständigkeit des EWLE sachliche Gründe, so sei Nidwalden nicht befugt, die beiden Werke als eine Einheit zu behandeln. E. -In der gemeinsamen Beschwerdeantwort des Regierungsrates und der Obergerichtskommission wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 1936 verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerde ver- möchten dagegen nicht aufzukommen. Das EWLE sei trotz der Beteiligung des Hess-Waser mit 10 % des Aktien- kapitals in völliger Abhängigkeit von der Stadt Luzern.
402 Staatsrecht. « Daher, sowie im Interesse der Gewinnverschleierung gegenüber Obwalden und Nidwaldenwird auch der Strom von der Rekurrentin der Stadt Luzern zu denkbar billigem Preis abgegeben». F. -Im bundesgerichtlichen Verfahren ist über die Geschäftsgrundsätze der Rekurrentin ein Gutachten von Regierungsrat Robert Grimm in Bem, dem ehemaligen Direktor der stadtbernischen industriellen Betriebe, ein- geholt worden. Davon wird in den Erwägungen zu reden sein; Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . Nach der neuern bundesgerichtlichen Doppelbesteue- rungspraxis könnte der Kanton Nidwalden die Rekurrentin nur dann für einen Anteil am Gewinn besteuern, den sie und das Elektrizitätswerk der Stadt Luzern zusammen erzielt haben, wenn das EWL wirtschaftlich völlig von ihr abhäitgen würde und lediglich aus steuerlichen Gründen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattet wor- den wäre (BGE 59 I S. 278 ff. Erw. 5-7). Das fällt hier von vornherein ausser Betracht, weil nicht die Rekurrentin das EWL beherrscht, sondern umgekehrt das letztere Werk, bezw.die Stadt Luzerndas EWLE in Abhängigkeit hält. Die Folgerung aus den Ausführungen Nidwaldens über die wirtschaftliche Einheit beider Werke und über die man- gelnde Ernstlichkeit der forni.ellen Trennung müsste daher allenfalls dahingehen, dass die Stadt Luzern in Nidwalden für eine Quote des Gesamtertrages der Werke steuer- pflichtig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es prozes- sual zulässig wäre, die angefochtenen nidwaldnischen Ent- scheidungen nachträglich derart umzudeuten ; denn dieses Vorgehen erweist sich auf jeden Fall materiell als ausge- schlossen. Nidwalden müsste zu dessen Rechtfertigung den Nachweis erbringen, dass die formelle Selbständigkeit der Rekurrentin nicht anders als aus steuerlichen Gründen zu erklären seL Die nidwaldnischeIi Behörden· wollen neben· der ursprünglichen Bildung der Aktiengesellschaft Doppelbesteuerung. No 71. 403 EWLE besonders auch deren heutigen Fortbestand in diesem Sinn als sachlich nicht gerechtfertigt hinstellen. In der einen wie in der andern Richtung wird indessen ihre Annahme durch die Akten widerlegt. Die Rekurrentin hat einwandfrei dargetan, dass die Form der Aktiengesell- schaft 1903 gewählt wurde, weil nur so eine Verständigung mit dem damaligen Inhaber der für die Ausnutzung in Betracht kommenden Wasserrechte möglich war ; ebenso dass auch heute noch die den Erben Hess zustehende Prioritätsaktienbeteiliguhg einer Liquidation der Gesell- schaft im Wege steht. Dazu kommt, dass die Form der Aktiengesellschaft gegenüber dem rein kommunalen Be- trieb den in der Beschwerde angeführten Vorzug rascherer und einfacherer Verwaltung aufweist, der möglicherweise allein schon die entsprechende Ausgestaltung der Rekur- rentin als verständlich erscheinen liesse. Ob daneben in Verhandlungen des Luzerner Grossen Stadtrates für die Aufrechterhaltung der Aktiengesellschaft gelegentlich auch Gründe genannt wurden, die im Sinn einer Steuerverschie bungsabsicht gedeutet werden konnten, spielt demgegen- über keine entscheidende Rolle. Darf somit Nidwalden nach Art. 46 Abs. 2 BV Steuer ansprüche nur gegen die Rekurrentin erheben und muss dabei diese als eine vom städtischen Elektrizitätswerk getrennte Unternehmung behandelt werden, so könnte Einkommen des letztern allein noch in der Weise zum Ertrag des EWLE gezählt werden,· dass bei der nidwald- nischen Taxation die zwischen den beiden Werken vorge- nommenen Verrechnungen zugunsten des EWLE berich- tigt würden (BGE 59 I S. 286 ff. Erw. 9) .. Ein solches Vor- gehen erschiene vor Art. 46 Abs. 2 BV insoweit als zulässig, als die Stadt· Luzern ihre tatsächliche Herrschaft über das EWLE dazu verwendet haben sollte, um durch unange- messene Bewertung der gegenseitigen Leistungen der Werke den Ertrag des EWLE zum Nachteil des nidwald- nischen Steuerfiskus künstlich niedrig zu halten und das Einkommen des EWL zu erhöhen. Die beschwerdebe-
404 Staatsrecht. klagten Behörden scheinen der Stadt Luzern einen solchen Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun- gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 % Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni- schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom- men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung bestimmt dahin ausgesprochen, dass die Strompreisbe- rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung, den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu- stellen ist. Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass Nidwalden in die Ertragsta~ation der Rekurrentin für 1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat. Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin, die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück- sichtigen haben. Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat beiläufig aufgeworfen hat, bleibt von den Ausführungen über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE und EWL unberührt ; denn durch allfallige zu hohe Ab- . Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72. 400 schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den- jenigen des EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des Regierungsrates nicht einzugehen, da aus ihnen bisher keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen worden sind. Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen Anteils am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte (sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren- tin gegen Obwalden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere nicht veröffentlichte Entscheide ; ferner die seitherigen nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central- schweizerische Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai 1936 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff., und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) .... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa- tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 72. Urteil vom a. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz. Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über ArInen- unterstützung. Grundsätze, die für die Bestimmung der unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen- dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge gewähren muss.
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