BGE 64 I 383
BGE 64 I 383Bge16.02.1938Originalquelle öffnen →
Expropriation. N° 68. waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung anmeldete, hat der Schätzungskommissionspräsident schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus- sehbarkeit nach Art. 41lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.). Seine Auffassung wird bestätigt durch das von Frau Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten vom 2. Mai 1938 erstatteten. 3. -Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi- gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be- zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät- zungskommission bei der materiellen Behandlung der Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE 64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SBB Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach- ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann (Art. 22 Abs. 2 EntG) ; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 383 A. STAATSRECHT nROIT PUBLIC • I. GLEICHHEIT· VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 69. -Voir n° 69. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 69. l1rteU vom 7. Oktober 1938 i. S. Schultheas und Genossen gegen l1nterwalden Did dem Wald. Legitimation von Hausierern zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie Dicht wohn- haft sind (Erw.1). Art. 4 und 31 BV. Rechtliche Natur der Hausierpatenttaxe : Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf sie für Einwohner anderer Kantone nicht höher sein als für Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein entsprechender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr verlangt werden (Erw. 2). A. -Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau- teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel AB 64 1-1938 25
384 St.aatsrecht. im allgemeinel1: an die Erteilung eines Patentes geknüpft und in § 13 werden hiefür die Taxen bestimmt. In Abs. 1 von § 13 werd~n die Waren, die mit Patent im Hausier- handel vertrieben werden dürfen, in 6 Klassen eingeteilt und dafür monatliche Patenttaxen von 20-200 Fr. fest- gesetzt. Abs. 5 von § 13 lautet: « Die vorstehenden Taxen gelten für Schweizerbürger, die im Kanton Nidwalden festen Wohnsitz haben. In anderen Kantonen wohnende Schweizerbfuger haben für die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden die doppelte, Ausländer die dreifache Taxe zu bezahlen. » B. -Gegen dieses im kantonalen Amtsblatt vom 29. April bekannt gemachte Gesetz haben eine Reihe von Hausierern, die in andern Kantonen wohnen, darunter der Präsident und andere Mitglieder des Vorstandes des « Ver- bandes berufsständischer Kleinhändler der Schweiz», am 30. Mai 1938 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, die in § 13 Abs. 5 enthaltene Bestimmung, dass in andern Kantonen wohnhafte Schweizerbürger für das Hausierpatent die doppelte Taxe bezahlen müssen, sei aufzuheben. Die Rekurrenten machen geltend : Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit, einen ausserkantonalen Hausierer mit höhern Taxen zu belasten, als den einheimischen. Zudem verfolge das Gesetz den Zweck, auswärts wohnende Per- sonen vom Hausierhandel auszuschliessen, und verletze insofern die Gewerbefreiheit. Soweit die Taxe eine Gebühr für eine behördliche Leistung sei, dürfe sie gegenüber Kantonsfremden nur insofern höher sein, als die Erteilung des Patentes für diese vermehrte Arbeit erfordere. Das rechtfertige eine Verdoppelung aber nicht. Eine solche sei auch nicht deswegen zulässig, weil die Kantonsfremden keine ordentlichen Steuern bezahlen müssten. Die dop- pelten Taxen verstiessen zudem deshalb gegen die Gewerbe- freiheit und die Rechtsgleichheit, weil sie den Hausier- handel verunmöglichten ; denn sie schlössen einen ange- messenen und vernünftigen Gewinn aus. Handels-und Gewerbefreiheit. Xo 69. 385 C. -Der Regierungsrat von Nidwalden hat die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Er bestreitet zunächst die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde, weil es nicht bewiesen sei, dass sie je in Nidwalden hausiert und nach dem neuen Gesetz ein Hausierpatent erhalten oder auch nur sich um ein solches beworben haben. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass die stärkere Be- lastung kantonsfremder Hausierer sachlich begründet sei, indem er ausführt : « Ich verweise auf FLEINER: Schweizerisches Bundes- staatsrecht S. 117 und die dort angeführten Beispiele (Erteilung von Hausierpatenten, Bundesbl. 1889 IV, 86; höhere Gebühren für Auswärtige, BGE 32 I 636 ; 36 I 670 ; härtere Liegenschaftssteuern für auswärts Wohnende, BGE 3 S. 233 ; 14 S. 150. Erteilung der gewerbepolizei- lichen Erlaubnis nur an Domizilierte, BGE 13 S. 168, Bundesbl. 1903 IV, S. 433. Beschränkung der Fischerei mit fliegender Angel auf Kantonseinwohner ; Bundesge- richtsentscheid 41 I 154). Der kantonale Hausierer hat am Niederlassungsort ausser der Hausiertaxe noch die ordentlichen Steuern auf Vermögen und Erwerb zu be- zahlen ... Es entspricht daher der Billigkeit, wenn der Kantonseinwohner eine mässigere Taxe zu bezahlen hat ... Ferner ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Behand- lung sich auch aus gewerbepolizeilichen Gründen rechtfer- tigen würde. Das Hausierwesen ist nachgerade zu einer Landplage geworden ... Diese ausserkantonalen und aus- ländischen Hausierer und Hausiererinnen sind geschäfts- tüchtiger und zudringlicher als die kantonalen Hausierer, sodass schon aus diesem Grunde eine unterschiedliche Behandlung sich rechtfertigt ... , Die Behörden können auch nicht zulassen, dass durch eine Konkurrem·jerung ausser- kantonaler Hausierer die Steuerkraft des sesshaften Han- dels geschwächt werde, ohne einen Ausgleich in den erhöh- ten Taxen für diejenige Ka.tegorie von Hausierern zu fin- den welche im Kanton keine weiteren Abgaben entrich- , ten. »
386 Staatsrecht. Das "Bundesgericht zieht in Erwägung:
'--Die Patenttaxen des § 13 des neuen nidwaldnischen Hausiergesetzes sind wohl zu einem geringen Teil ein Ent- gelt für die Patenterteilung und die besondere Aufsicht über die Hausierer, also Gebühren, in der Hauptsache aber nach ihrer Höhe zweifellos Steuern (vgl. BGE 54 I S. 81 ; BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 7). Dass Handels· und Gewerbefreiheit. Xo 69. 387 das Hausiergewerbe von den Kantonen nach Art. 31 lit. e BV. mit einer besondern Steuer belegt werden kann, ist vom Bundesgericht wiederholt ausgesprochen worden (BGE 42 I S. 256 f. ; 46 I S. 219 ; 55 I S. 77) und wird übrigens von den Rekurrenten nicht bestritten. Streitig ist dagegen, ob es angeht, diese Steuer für Hausierer, die in andern Kantonen wohnen, höher zu bemessen, angesichts des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und der Garantie der Gewerbefreiheit, die einem Gewerbetreibenden grund- sätzlich das Recht gibt, seine Tätigkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft auszuüben und dabei gleich wie seine Gewerbegenossen behandelt zu werden (BGE 44 I S. 144). Jener Unterschied in der steuerlichen Belastung liesse sich danach nur dann rechtfertigen, wenn dafür sachliche Gründe vorhanden wären, d. h. wenn ein ver- nünftiger Zusammenhang bestünde zwischen der Ver- schiedenheit im Tatbestand und der daran anknüpfenden Behandlung (vgl. BGE 51 I S. 77 f. und die dort zjtierten Entscheide). Der Bundesrat hat, als die Wahrung der Gewerbefreiheit noch in seine Kompetenz als Rekurs- behörde fiel, ursprünglich, in den Jahren 1887 und 1888, grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass Personen, die in einem Kantonsgebiet oder in einer Gemeinde ein Ge- werbe betreiben, wie Kutscher, Fremdenführer, Hausierer, wenn sie dort keine feste Niederlassung besitzen und daher daselbst den ordentlichen Vermögens-und Einkommens- steuern nicht, unterworfen sind, zum Ausgleich mefür mit einer besondern Gewerbest.euer belastet werden dürfen (v. SALlS, Bundesrecht 2. Aufl. 11 Nr. 815, 893 i BBL 1888 III S. 767 f.). Ferner erachtete der Bundesrat es im Jahre 1897 als zulässig, einen ausserkantonalen Markthändler mit einer höhern Patenttaxe zu belasten als einen im Kan- ton wohnhaften, wobei er wiederum den Ersatz für die ordentlichen Steuern als Grund angab (v. SALlS, a.a.O. Nr. 900), und im Anschluss hieran hat auch das Bundes- gericht es mit der gleichen Begründung zugelassen, dass ein Kanton einen Liquidations-oder Ausverkauf steuerlich
388 Staatsrecht. stärker belastet als sonst, wenn er von einer Person aus- geht, die nicht im Kanton wohnt oder dort eine feste Geschäftsniededassung besitzt (BGE 41 I S. 386). Allein bei erneuter Prüfung erweist sich das, was als Grund für diese Praxis angeführt worden ist, nicht als schlüssig. Wenn der Bundesrat etwa, wie vielleicht aus einem Ent- scheid vom Jahre 1895 (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814 S. 624) geschlossen werden könnte, eine verschiedene steuerliche Behandlung der ausser-und der innerkantonalen Hausierer mit Rücksicht auf die Polizeiaufsicht hätte zulassen wollen, so wäre das jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die ausserkantonalen Hausierer der Polizeiaufsicht nicht mehr als die innerkantonalen bedürfen. Und dass es gegen die Gewerbefreiheit verstosse, ausserkantonale Gewerbetrei- bende nur deshalb besonders zu besteuern, weil sie den ordentlichen Vermögeris-und Einkommenssteuern im Kanton nicht unterworfen sind, hat der Bundesrat im erwähnten Entscheid aus dem Jahre 1895 selbst grundsätz- lich ausgesprochen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814). Es ist nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für die Hausierer gelten sollte. Übrigens hat der Bundesrat in einem spätern Entscheid vom Jahre 1901 erklärt, es gehe nicht an, diejenigen Markthändler, die nicht am Marktort wohnen oder ständig ihr Gewerbe ausüben, in Bezug auf die Markt- gebühren deswegen schlechter zu stellen, weil sie am Marktort keine Steuern zahlen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 821a Erw. 7). Dabei handelte es sich zudem um den Markt- handei, wobei besondere Einschränkungen zulässig sind (Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Jenatton g. Genf vom 25. Januar 1935 Erw. 3, 4; i. S. SocieM cooperative suisse de consommation g. Genf vom 10. Dezember 1937 Erw. 7). Wenn in einem Kanton irgendwelche Gewerbe- treibende, Hausierer oder andere, ihr Gewerbe ausüben, aber nicht hier, sondern in einem andern Kanton wohnen oder in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen tätig sind, so darf sie jener zuerst genannte Kanton auf Grund des Bundesrechts, nämlich des Doppelbesteuerungs.- Handels-und Gewerbefreiheit. XO 69. 389 verbotes, nicht mit den ordentlichen Vermögens-oder Ein- kommenssteuern belegen. Hiemit steht es im Widerspruch, wenn man vom Standpunkte der Bundesverfassung, des Art. 4 oder des Art. 31 aus, diesen Ausschluss der ordent- lichen Besteuerung dann doch als genügende Grundlage für die Auflage einer besondern Gewerbesteuer erklärt und es damit den Kantonen ermöglicht, auf diesem Umwege sich die von Art. 46 Abs. 2 BV verpönten Steuern zu ver- schaffen (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf I. S.250). Wie somit ein Kanton solche, die auf seinem Gebiet ihr Gewerbe ausüben, nicht deswegen, weil sie dort weder Wohnsitz noch Betriebsstätten haben und daher lediglich der Steuerhoheit anderer Kantone in Bezug auf Vermögen und Einkommen unterstehen, mit besondern Gewerbe- steuern belasten darf, so ist es auch nicht zulässig, ihnen aus dem angeführten Grunde höhere Gewerbesteuern auf- zulegen als den im Kanton ansässigen, und das gilt wie- derum für den Hausierhandel wie für andere Gewerbe (BURCKHARDT, a.a.O. S. 250 und 251). Der Regierungsrat zitiert einen Fall, wo das Bundesgericht es zugelassen hat, dass ein Kanton bei der Besteuerung des Grundeigen- tums einen auswärts wohnenden Eigentümer in Bezug auf den Schulden abzug schlechter behandelte als die Kan- tonseinwohner (BGE 14 S. 150). Diese Praxis hat aller- dings früher bestanden und stützte sich auf einen analogen Grund wie die besondere oder stärkere Besteuerung aus- wärtiger Gewerbetreibender, nämlich darauf, dass der Eigentümer eines im Kanton liegenden Grundstücks, wenn er . im Kanton wohnt, im Gegensatz zu· einem auswärts wohnhaften Eigentümer der kantonalen Besteuerung nicht nur für die Liegenschaft, sondern auch für sein übriges Vermögen und seine Person unterstehe (BGE 7 S. 205). Vom Jahre 1913 an hat aber das Bundesgericht die Schlech- tersteIlung auswärtiger Grundeigentümer bei der Besteu- erung nicht mehr zugelassen und damit auch zu erkennen gegeben, dass es den dafür angeführten Grund nicht für schlüssig halte (BGE 39 I S. 580 ff.).
390 Staatsrecht. Es lassen sich :auch keine andern Gründe finden, die es rechtfertigten, <kwerbetreibende, wie Hausierer, mit höhern Gewerbesteuern :zu belasten, wenn sie nicht im Kanton wohnen oder eine Betriebsstätte haben. Das Bundes- gericht hat in einigen Entscheiden (i. S. DreikÖDigen- gesellschaft Luzern g. Gemeinden Solothum und Luzern vom 23. Dezember 1926, i. S. Ruetschi g. Solothum und Bern vom 18. März 1927, i. S. von Arx g. Olten vom 14. September 1928) ausgesprochen, die Gemeinden dürften vom GesichtspUllktdes Art. 4 BV aus bestimmen, dass bei der Besteuerung von Liegenschaften der Schuldenabzug zu beschrimken sei, wenn die Liegenschaften Einwohnern anderer Gemeinden gehörten. Das wurde in den erwähnten Entscheiden mit der nähern Beziehung der Einwohner der besteuernden Gemeinde. zu ihr begriindet. Dieser Grund ist aber in einem spätem Entscheid vom 13. September 1929 i. S. Heggendorn g. Erschwil als unzureichend be- zeichnet worden (vgl. auch BGE 49 I S. 73 ff.). Die strei- tige SchlechtersteIlung auswärtiger Hausierer lässt sich ebensowenig darauf stützen, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes die Kantone die Jagdpatenttaxen für Einwohner anderer Kantone erhöhen und solche vom Fischen mit fliegender Angel ausschliessen dürfen ; denn hiebei handelt es sich um die Nutzung natürlicher Boden- produkte eines Kantons, die sehr wohl als ein seinem Gebiet inhärentes Gut betrachtet werden können, so dass sich eine Bevorzugung derjenigen rechtfertigt, die terri- torial dem Kanton angehören (BGE 32 I S. 637 ; 41 I S. 156 ff.). Und was den Entscheid BGE 13 S. 168 ff. betrifft, wo die Beschränkung des Trödlergewerbes auf gutbeleumdete Niedergelassene vom Standpunkt des Art. 4 BV als zulässig erklärt wurde, so kann das im vorliegenden Fall schon. deshalb nicht massgebend sein, weil dabei über den Ausschluss von Nichtniedergelassenen kein Streit herrschte. Der Regierungsrat führt als Grund für eine Schlechter- steIlung der ausserkantonalen Hausierer noch an, dass diese Handels. und Gewerbefreiheit. No 69. 391 in Nidwalden geschäftstüchtiger und zudringlicher seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob das> wenn es zutreffen sollte, ein genügender Grund für eine höhere Besteuerung wäre ; denn es fehlen jegliche Unterlagen, um annehmen zu können, dass der behauptete tatsächliche Unterschied vorhanden sei. Dass der Hausierhandel, wie der Regie- rungsrat ferner anführt, im Kanton zu einer Landplage zu werden droht, ist kein sachlicher Grund für eine verschie- dene Behandlung der ausserkantonalen Hausierer, son- dern könnte höchstens zur Erhöhung der Steuer überhaupt -also für kantonale und ausserkantonale Patentbe- werber -führen, soweit damit nicht eine prohibitive Wirkung verbunden ist. § 13 Abs. 5 des neuen nidwaldnischen Hausiergesetzes ist daher, soweit er für. in andernKantonen wohnende Schweizerbürger die doppelte Hau.siertaxe vorsieht, wegen Verletzung der Rechtsgleichheit und der Gewerbefreiheit aufzuheben. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nötig zu prüfen, ob die Verdoppelung der Taxen prohibi- tive Wirkung habe. Immerhin ist eine Erhöhung der Hausierpatenttaxe für Einwohner anderer Kantone nicht völlig ausgeschlos- sen. Da die Taxe zum Teil eine Gebühr für die Patent- erteilung bildet, darf sie für Einwohner anderer Kantone, wenn die ErteiIung der Patente für diese Personen mehr Arbeit und Kosten verursacht als für die Einwohner yon Nidwalden, entsprechend höher sein. Dabei ist grund- sätzlichauch eine Abstufung dieser Gebührenerhöhung zulässig, in dem Sinne, dass sie bei einer niedrigen Hausier- taxe ermässigtund bei einer hohen erhöht wird. Demnach erkennt das Bundesge1'icht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss § 13 Abs. 5. des nidwaldnischen Gesetzes betr. den Hausierverkehr, das Verfahren bei Aus- verkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsge- barens vom 24. April 1938 aufgehoben, soweit er bestimmt,
392 Staatsrecht. dass in andern Kantonen wohnende Schweizerbürger für die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden die doppelte Taxe zu bezahlen haben. UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 70. Arret du S3 decembre 1938 dans la eause Meier contre Conseil d'Eta.t du canton de Geneve. Etablissement. -Retrait motive par le fait que l'inwressee a ew hospitalisee pendant 51 jours aux frais de l'assistance publique. Duree de l'assistance salon l'art. 45 a1. 3 Const.fed. Rapport avec les art. 21 et 2 a1. 5 du Concordat intercantonal sur l'assistance au domicile du l er juillet 1937 (ROLF 53 p. 648 et suiv.). A. -Dame Anne Meier-Boxheimer, divorcee Michel, nre en 1895, originaire d'Egnach (Thurgovie), etait domi- ciliee a Geneve depuis de nombreuses annees. Le 6 janvier 1938, elle est entree a I'Höpital cantonal afin d'y etre traitee pour une affection venerienne. Elle y demeura jusqu'au 25 ferner. Les frais de ce traitement s'eleverent a 283 fr. 40. Comme elle neput s'en acquitter, I'Assis- tance publique mewcale de Geniwe saisit de l'affaire les autoriMs thurgoviennes en leur demandant de contribuer par une quote-part journam~re de 4 francs aux frais de l'hospitalisation et du traitement. Les autorites thurgo- viennes firent savoir qu'elles etaient disposees a recevoir Dame Meier a I'Höpital cantonal a Münsterlingen, Oll l'interessee serait admise des son arrivee. Dame Meier s'etant obstinement refusre a se rendre volontairement dans son canton d1origine, les autoriMs genevoises deci- derent de l'y faire conduire et, le 25 ferner 1938, le Conseil d'Etat prit UD arreM lui retirant son etablissement et Niederlassungsfreiheit. N° 70. 393 ordonnant son rapatriement dans son canton d'origine. Cet amte est ainsi motive: « Considerant que la pre- nommee, prostituee notoire, est tombre d'une fati0n per- manente a la charge de l'assistance publique par suite de son indigence ; que les autoriMs thurgoviennes se sont declarees d'accord pour son rapatriement immediat, recon- naissant par la le besoin d'assistance de Madame Meier ». Cet arrete fut notifie a Dame Meier le 12 mars 1938, a son domicile Oll elle etait rentree, tout en poursuivant son traitement a I'Höpital cantonal. Elle se plaignait, ce jour-la, de douleurs provenant d'une injection qui lui avait 15M faite le matin. Elle fut de nouveau conduite a l'Höpital, d'Oll elle ressortit le 16 mars pour etre conduite a Frauenfeld. B. -Par acte depose le 22 mars, soit en temps utile, Dame Meier a forme un recours de droit public fonde sur l'art. 45 Const. fed. Elle soutient que l'arreM a 15M pris en violation de cette disposition, car, dit-elle, elle n'est jamais tombee a la charge de l'assistance publique et ne risque pas d'y tomber. Elle a deja paye une partie des frais d'hospitalisation et pris un arrangement pour payer le reste. Elle estime que, dans ces conditions, le consentement donne par les autorites thurgoviennes a son rapatriement est sans rapport avec la question. Elle conteste enfin se livrer a la prostitution et releve que, meme si c'etait le cas, cela ne serait pas un motif pour justifier la mesure prise a son egard. O. -Le Conseil d'Etat de Geneve a conclu au rejet du recours, en soutenant que les conditions d'un retrait d'etablissement pour cause d'indigence etaient realisees en l'espece: Dame Meier, soutient le Conseil d'Etat, a sejourne pendant 51 jours a l'HöpitaI cantonal de Geneve. D'apres la legislation genevoise, cette hospitalisation cons- titue incontestablement une prestation d'assistance publi- que. D'autre part, il est etabli par une declaration du mooecin traitant (rapport du Dr Monnier du 16 fevrier 1938) que l'etatde sante de Dame Meier exigeait d'une
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