BGE 64 I 379
BGE 64 I 379Bge24.04.1938Originalquelle öffnen →
Strafrecht ..
gehren wäre e~ nämlich nur dann, wenn er Privatstraf-
kläger im Sinne, des Art. 270 BStrP wäre. Privatstrafkläger
im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der Rechtspre-
chung des Kassationshofes nur derjenige Geschädigte,
welcher
nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage
a 11 ein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden
öffentlichen .Anklägers vertritt (BGE 62 I S. 55, 194).
Diese V Olaussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle
nicht erfüllt. Es verhält sich nicht etwa so, dass die Unter-
suchungsbehörde das Verfahren gegen Nyffenegger ein-
stellen wollte, und dieses dann lediglich nach Massgabe von
§ 45 luzern.StPO auf Betreiben des Klas als Privatkläger
durchgeführt wurde, wie es.bezüglich des Verfahrens gegen
Klas selber der Fall war, das nach dem Antrag des Statt-
halteramtes auf Fallenlassen von Nyffenegger als Privat-
kläger weitergeführt wurde. Vielmehr erhob der Amts-
statthalter gegen Nyffenegger Anklage, trat also als
öffentlicher .Ankläger in Funktion. Das Gericht sprach
dann jedoch. den Angeklagten N yffenegger frei. Gegen
diesen
Freispruch stand dem öffentlichen Ankläger aber
die Möglichkeit der Weitarziehung zu, wie aus § 258 Abs. I
der luzern.StPO hervorgeht. Dort wird nämlich bestimmt,
dass in inappellablen Fällen -und um einen solchen
handelt es sich hier unstreitig .-der Amtsstatthalter , dem
nach § 257 das Urteil zugestellt wird, dieses. dem Staats-
anwalt übersendet, sofern er einen Kassationsgrund als
vorhanden betrachtet, worauf dann nach § 258 Abs. 3 der
Staatsanwalt Kassationsbeschwerde führen kann. Dass
Klas als Privatkläger im Sinne des kantonalen Prozess-
rechts neben dem Staatsanwalt zur Ergreifung eines kan-
tonalen Rechtsmittels ebenfalls befugt wäre, wenn ein
solches
zur Verfügung stünde, it für die Frage der Legiti-
mation zur bundesrechtIichen Nichtigkeitsbeschwerde ohne
Belang, wie in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 62 I
S. 57 ausgeführt wurde.
Vgl. auch Nr. 56 und 66. -Voir aussi n° 56 et 66.
J<Jx[lt'opriatiou. o 68.
D. EXPROPRJATIOSRECHT
EXPROI'RIATlON
68. Urteil vom 14. OktobEr 1938
i. S. Schweizer.ische Bundesba.hnen gegen Xopp.
Abgrenzung des enteignungsrechtlichen Schutze!?-vom polizei.
lichen und vom zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbar-
rechts. Nachträgliche, nicht voraussehbare Schädigungen im
Sinne von Art. 41 lit. c EntG. Umfang der Prüfung im Zulas·
sungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.
Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer liegen-
schaft GrÜllerweg 11 in Bern an die SBB abzutreten, um
diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrücke· zu er-
möglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische
Schätzungskommission
Irr der· Enteigneten eine Entschä-
digung von Fr. 3000.-für das abgetretene. Land und
von Fr. 21,000.-für Inkonvenienzen während und nach
Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp
rekurrierten hiegegen an das Bundesgericht. Im bundes-
gerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die bei-
gezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung
für das Land sei auf Fr. 900.-herabzusetzen und die
Inkonvenienzentschädigung
auf Fr. 25,000. -zu erhöhen.
In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktions-
kommission vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB
versucht, in einem für das heutige Verfahrenunerhebli-
chen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren
Gunsten zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist· noch
nicht abgeschlossen.
_ Am 6. Mai 1938 machte Frau Kopp beim Präsidenten
der Schätzungskommission Irr eine nachträgliche Forde-
380 Expropriation. N° 68. rung gemäss Art. 41 lit. c EntG geltend. Sie verlangte Schadenersatz dafür, dass die SBB durch Nachtarbeiten an der Lorraineprücke die Bewohner des Hauses Grüuerweg 11 in ihrer Nachtruhe störten. Bereits seien verschiedene Mieter des Hauses ausgezogen, ohne dass es Frau Kopp gelungen sei, die verlassenen Räume wieder zu vermieten. Einer der Experten, die das Bundesgericht in der Ange- legenheit der Frau Kopp beizog, habe dieser mit Brief vom 4. Mai 1938 mitgeteilt, dass bei Festsetzung der Inkonvenienzentschädigung im Gutachten vom 2. Mai 1938 mit keinen Störungen der Nachtruhe gerechnet worden sei. Die SBB erklärten dem Kommissionspräsidenten, dass aus bautechnischen Gründen während der Erstellung des Gerüstes über der Aare Nachtschichten hätten eingelegt werden müssen. Die Nachtarbeiten seien von der städ- tischen Polizeidirektion bewilligt worden und hätten vom 1. März bis zum 23. Mai 1938 gedauert. Seither werde nachts nicht mehr gearbeitet. Rechtlich habe man es nicht mit nachträglichen Schädigungen im Sinn von Art. 41 lit. c EntG zu tun. Der Präsident der Schätzungskommission, der nach Art. 18 VOSchKomm die Zulässigkeit nachträglicher Forderungseingaben zu prüfen hat, ver ügte am 20. Juni 1938, dass die Eingabe der Frau Kopp anhand genommen werde. Er stellte fest, dass die streitigen Nachtarbeiten und die daraus angeblich entstehenden Schädigungen der Besitzung Grünerweg 11 im Zeitpunkt der Plan auflage nicht hätten vorausgesehen werden können. « Nacht- arbeit ist nach unserem Recht verboten und wird nur ganz ausnahmsweise bei Notwendigkeit zugelassen. Bei einer Notstandsarbeit, als die sich das vorliegende Werk in seinen Grundmotiven herausstellt, war sie umsoweniger zu erwarten. II Frau Kopp habe ihre Forderung innert dreissig Tagen angemeldet, nachdem sie von der Schädigung Kenntnis erhalten habe (Art. 41 Abs. 2 EntG). Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die SBB, Expropria.tion. N° 68. die Verfügung des Kommissionspräsidenten sei aufzu- heben und die nachträgliche Forderungseingabe der Frau Kopp « abzuweisen ll. Die RekursbegrüDdung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke seien durch die städtische Polizeidirektion bewilligt worden ; es wäre Sache der Frau Kopp gewesen, ihre Einwendungen dagegen bei den zuständigen Polizei- behörden anzubringen. Ersatzforderungen, wie sie Frau Kopp erhebe, gehörten nicht zu den Ansprüchen aus Enteignung; ({ sie fallen daher auch nicht in die Zu- ständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehörden ; es handelt sich hier vielmehr um Ansprüche, deren Existenz und Umfang vom ordentlichen Richter nach Massgabe des Nachbarrechts zu beurteilen sind l). Dass Nachtarbeiten nötig werden könnten, sei von Anfang an vorauszusehen gewesen ; die Schätzungskommission habe allfällige Auswirkungen solcher Arbeiten schon in der von ihr festgesetzten Inkonvenienzentschädigung berück- sichtigt. Frau Kopp beantragt, den Rekurs abzuweisen; in Erwägung " L -Dje SBB behaupten nicht, dass die fraglichen Nachtarbeiten unzulässig gewesen seien und auf Verlangen der Frau Kopp von der Polizeibehörde oder dem Zivil- richter hätten untersagt werden müssen. Sie haben im Gegenteil schon vor dem Kommissionspräsidenten und auch wieder im Rekurs betont, dass es sich um bautechnisch bedingte Vorkehren gehandelt habe. Gegenüber Mass- nahmen, die der bestimmungsgemässe Bau eines öffentli- chen mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes erfordert, können sich aber die Privaten weder an die Polizei, noch an den Zivilrichter, sondern einzig an die für die Enteignung zuständigen Behörden wenden (BGE 62 I S. 269 mit Zitaten). 2. -Dass die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke im Zeitpunkt der Plan auflage noch nicht vorauszusehen
382 Expropriation. N° 68. waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung anmeldete, hat der Schätzungskommissionspräsident schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus- sehbarkeit nach Art. 41 lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.), Seine Auffassung wird bestätigt durch das von Frau Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten vom 2. Mai 1938 erstatteten. 3. -Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi- gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be- zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät- zungskommission bei der materiellen Behandlung der Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE 64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SnB Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach- ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann (Art. 22 Abs. 2 EntG) ; erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen. 333 A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC • I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEV ANT LA LOI (Dm DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 69. -Voir n° 69. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 69. l1rteil vom 7. Oktober 1938 i. S. Schulthels und Genossen gegen l1nterwalden nid dem Wald. Legitimation von Hausierern zur staatsreohtliohen Besohwerde gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie nicht wohn. haft sind (Erw .. l). Art. 4 und 31 BV. Reohtliohe Natur der Hausierpatenttaxe : Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf sie für Einwohner anderer Kantone nioht höher sein als für Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein entspreohender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr verlangt werden (Erw. 2). A. -Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau- teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel AB 64 I -1938 25
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