Art. 8 and 14 lit. b HRG; prohibition for gross travelers to carry goods: for persons acting as gross travelers within the meaning of Art. 3 para. 1 HRG, the carrying of goods without Federal Council authorization constitutes a substantive statutory prohibition and is punishable under Art. 14 lit. b. The scope of Art. 14 lit. b is not confined to cases where authorization could in principle have been granted. A cantonal-law justification is excluded where the federal statute itself forbids the conduct. A subordinate ordinance cannot, under the guise of interpretation, extend the statutory regime or create an exception contrary to the act; it must be disregarded insofar as it conflicts with the statute (consid. 2).
. in Erwägung : Dem Art. 8 HRG lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob damit lediglich gesagt sein soll, die Ausweiskarte für Handelsreisende gebe an sich noch kein Recht auf das Mitführen von Waren, oder ob dieses Mitführen unter dem einzigen Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen bundes- rätlichen Bewilligung dem Inhaber der Handelsreisen- denkarte positiv verboten werden soll. Im ersten Fall hat der Handelsreisende immer noch die Möglichkeit, sich auf der Reise auch als Hausierer zu betätigen, soweit das die kantonale Hausiergesetzgebung zulässt. Im zweiten Fall ist dem Reisenden diese Möglichkeit verschlossen. Die Entscheidung ergibt sich für die G ras s r eis e n - den im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HRG aus Art. 14 lit. b dieses Gesetzes. Wenn danach derjenige, der als Gross- reisender ohne die in Art. 8 vorgesehene Ermächtigung Ware mit sich führt, mit Busse bis zu Fr. 1000.-:--bestraft wird, so kann der Ausschluss des Mitführens von Waren in Art. 8 für solche Reisende nur die Meinung eines positi- ven Verbotes haben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Art. 14lit. b HRG bloss gelte, wo ein Grossreisender Ware, für die die bundesrätliche Genehmigung hätte erteilt werden können, ohne diese mit sich führt, nicht aber da, wo es sich um Waren handelt, für die die bundes- rätliche Bewilligung ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass es kaum Sache des StraJrichters sein könnte, bei Anwendung von Art. 14 lit. b darüber zu befinden, ob die bundesrätliche Ermächtigung möglich gewesen wäre oder nicht, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Tragweite von Art. 14lit. b in der fraglichen Weise einzu- schränken. Wenn beim Fehlen einer bundesrätlichen Bewilligung in den Fällen, in denen sie hätte gewährt werden können, dem Reisenden die Berufung auf die kantonalrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens verwehrt ist, so ist es nur folgerichtig, wenn auch derjenige die kantonale Regelung nicht mehr zu SclnenGunsten an- Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. No 66. 365 rufen kann, für dessen Ware eine bundesrätliche Bewilli- gung nicht in Betracht kam. Der Art. 14 lit. b HRG beruht offenbar auf dem Gedanken, dass der Grossreisende nicht gleichzeitig Hausiertätigkeit soll ausüben dürfen. Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Einschränkung veranlassten, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Danach hat Hänni, der als Grossrejsender ohne bundes- rätliche Spezialermächtigung Ware mit sich führte, den Art. 8 bezw. 14lit. b HRG übertreten. Ob der Bundesrat die betreffende Ermächtigung hätte erteilen können, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Sollte Art. 16 VV in dieser Hinsicht etwas abweichendes anordnen wollen, so ist er insoweit wegen Widerspruchs zum Gesetz nicht zu beachten. erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. VERBOT DER TEILNAHME AN DEN FEINDSELIGKEITEN IN SPANIEN INTERDICTION DE P ARTICIPER AUX HOSTILITES EN ESPAGNE 66. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom 26. Okt. 1938 i. S. X gegen Staa.tsanwaltschaft des Kantons ZüriCh Bundesratsbeschluss zur Durchführung des Verbotes der Teil. nahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August 1936. Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechtes gegenüber selb- ständigen Rechtsverordnungen des Bundesrates von vor- wiegend politischem Charakter (Erw. 2) ; Zur Wahrung der äussern Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes steht dem Bundesrat ein selbständiges gesetzesvertre-