BGE 64 I 362
BGE 64 I 362Bge25.08.1936Originalquelle öffnen →
362 Strafrecht. 11. HANDELSREISENDENGESETZ LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE 65. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom 14. NJvember 1938 i. S. HinDi gegen BerD J Generalprokura.tor. Art. 8 und 14 lit. b des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930: Verbot des Mitführens von Waren durch Grossreisende. Max Hänni ist Inhaber einer taxfreien Ausweiskarte für Grossreisende im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG). Am 15. März -1938 sprach er im Gasthof zum Kreuz in Spiezmoos vor, um eine Bestellung auf das von ihm fabrizierte und vertriebene alkoholfreie Getränk ( Coca-Cola» aufzunehmen. Der Wirt bestellte zwei Harasse zu je 24 Flaschen. Hänni holte sie· aus seinem Personenautomobil, in welchem er solche Ware mit sich führte, und lieferte sie sogleich gegen Bezahlung. Wegen dieses Tatbestandes wurde Hänni am 19. August 1938 von der zweiten Strafkammer des bernischen Ober- gerichts der Widerhandlung gegen Art. 8 HRG schuldig gesprochen und gemäss Art. 14 lit. b HRG mit Fr. 20.- Busse bestraft. Art. 8 HRQ lautet: « (Abs.l:) Die Handelsreisenden dürfen Muster, nicht aber Waren mit sich führen. '" (Abs. 2:) Ausnahmsweise kann der Bun- desrat das Mitführen von Waren durch Grossreisende gestatten, wenn die sofortige Übergabe der Ware an den Käufer für den Geschäftsbetrieb des Verkäufers notwendig ist.» In Art. 14 lit. b wird dem, der als Grossreisender ohne die in Art. 8 vorgesehene ErmäQhtigung Waren mit sich führt, Busse bis zu Fr. 1000.~ angedroht. Das Obergericht stellt in seinem Urteil fest, dass Hänni keine bundesrätliche Bewilligung besessen habe, auf der Reise Coca-Cola Flaschen mitzuführen, und dass eine solche HandeI8rei.~endellgeget7.. ~o 65. offenbar auch nicht hätte erteilt werden können. Infolge- dessen habe er sich durch das Mitnehmen der Ware einer Übertretung von Art. 8 HRG schuldig gemacht und sei nach Art. 14 lit. bdieses Gesetzes zu bestrafen. Freilich enthalte die bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum HRG in Art. 16 die Vorschrift: « Wer Ware mit sich führt, deren sofortige Übergabe an den Käufer gemäss Art. 8 Abs. 2 HRG überhaupt nicht gestattet werden kann, untersteht für diese Tätigkeit nicht dem HRG, sondern der kantonalen Gesetzgebung.» Diese Vorschrift würde -hier den Hänni befreien, denn sein Verhalten bedeute ;keinen Verstoss gegen das bernische Hausiergesetz. Doch stehe Art. 16 VV insoweit, als er den Grossreisenden das Mitführen von Waren über den Rahmen des Art. 8 Abs. 2 hinaus ermöglichen wolle, mit dem HRG in Widerspruch und sei daher nicht anzu- wenden. Mit· der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Hänni, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er macht geltend, dass er beim Aufsuchen des Wirtes zum Kreuz in Spiezmoos nicht als Handelsreisender aufgetreten sei; Handelsreisender sei nur, wer Bestellungen auf Waren zu erhalten suche, nicht aber, wer Ware im Her- umziehen anbiete und sofort zu verkaufen trachte; Das HRG sei deshalb auf· den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar. Art. 8 HRG habe nur die Meinung, dass die Ausweiskarte der Handelsreisenden an sich nicht zum Mitführen von Waren berechtige; dem Rei- _senden solle aber nicht die Möglichkeit genommen werden, sich ausserdem noch als Hausierer zu betätigen, soweit diese Tätigkeit auf Grund des kantonalen Hausierge- setzes als statthaft erscheine. Der Art. 16 VV zum HRG, der diese Auslegung noch besonders habe festhalten wollen, sei ke'n'eswegs gesetzwidrig. Auf Grund des kantonalen Gesetzes sei aber, wie das Obergericht mit Recht angenommen habe, das Verhalten des Beschwerde- führers nicht· zu beanstanden gewesen .•..•
364 Strafrecht. . in Erwägung : Dem Art. 8 HRG lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob damit lediglich gesagt sein soll, die Ausweiskarte für Handelsreisende gebe an sich noch kein Recht auf das Mitführen von Waren, oder ob dieses Mitführen unter dem einzigen Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen bundes- rätlichen Bewilligung dem Inhaber der Handelsreisen- denkarte positiv verboten werden soll. Im ersten Fall hat der Handelsreisende immer noch die Möglichkeit, sich auf der Reise auch als Hausierer zu betätigen, soweit das die kantonale Hausiergesetzgebung zulässt. Im zweiten Fall ist dem Reisenden diese Möglichkeit verschlossen. Die Entscheidung ergibt sich für die G ras s r eis e n - den im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HRG aus Art. 14 lit. b dieses Gesetzes. Wenn danach derjenige, der als Gross- reisender ohne die in Art. 8 vorgesehene Ermächtigung Ware mit sich führt, mit Busse bis zu Fr. 1000.-:--bestraft wird, so kann der Ausschluss des Mitführens von Waren in Art. 8 für solche Reisende nur die Meinung eines positi- ven Verbotes haben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Art. 14lit. b HRG bloss gelte, wo ein Grossreisender Ware, für die die bundesrätliche Genehmigung hätte erteilt werden können, ohne diese mit sich führt, nicht aber da, wo es sich um Waren handelt, für die die bundes- rätliche Bewilligung ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass es kaum Sache des StraJrichters sein könnte, bei Anwendung von Art. 14 lit. b darüber zu befinden, ob die bundesrätliche Ermächtigung möglich gewesen wäre oder nicht, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Tragweite von Art. 14lit. b in der fraglichen Weise einzu- schränken. Wenn beim Fehlen einer bundesrätlichen Bewilligung in den Fällen, in denen sie hätte gewährt werden können, dem Reisenden die Berufung auf die kantonalrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens verwehrt ist, so ist es nur folgerichtig, wenn auch derjenige die kantonale Regelung nicht mehr zu SclnenGunsten an- Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. No 66. 365 rufen kann, für dessen ·Ware eine bundesrätliche Bewilli- gung nicht in Betracht kam. Der Art. 14 lit. b HRG beruht offenbar auf dem Gedanken, dass der Grossreisende nicht gleichzeitig Hausiertätigkeit soll ausüben dürfen. Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Einschränkung veranlassten, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Danach hat Hänni, der als Grossrejsender ohne bundes- rätliche Spezialermächtigung Ware mit sich führte, den Art. 8 bezw. 14lit. b HRG übertreten. Ob der Bundesrat die betreffende Ermächtigung hätte erteilen können, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Sollte Art. 16 VV in dieser Hinsicht etwas abweichendes anordnen wollen, so ist er insoweit wegen Widerspruchs zum Gesetz nicht zu beachten. erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. VERBOT DER TEILNAHME AN DEN FEINDSELIGKEITEN IN SPANIEN INTERDICTION DE P ARTICIPER AUX HOSTILITES EN ESPAGNE 66. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom 26. Okt. 1938 i. S. X gegen Staa.tsanwaltschaft des Kantons ZüriCh Bundesratsbeschluss zur Durchführung des Verbotes der Teil. nahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August 1936. Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechtes gegenüber selb- ständigen Rechtsverordnungen des Bundesrates von vor- wiegend politischem Charakter (Erw. 2) ; Zur Wahrung der äussern Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes steht dem Bundesrat ein selbständiges gesetzesvertre-
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