Art. 14 LA; the supervising or master driver is not criminally liable for acts or omissions of the learner driver as such. Criminal responsibility presupposes the instructor's own fault; mere accompaniment of the learner does not create vicarious penal liability. The decisive question is whether the instructor personally breached a duty of care by his own conduct or omission; absent such personal fault, conviction cannot be upheld (consid. not stated).
354 Strafrecht. gefahren. Es ist möglich, dass er beim Vorfahren den Abstand von Homberger noch knapper hätte nehmen können. Dazu"lag aber gar kein Grund vor, da die ganze linke Strassenseite völlig frei war. Die in Art. 46 MFV dem Vorfahrenden auferlegte Vorsicht bezieht sich, wie aus Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, in erster Linie auf das zu überholende Fahrzeug, dessen Sicherheit gerade einen genügenden Abstand von ihm erfordert. Der links noch freibleibende Fahrbahnstreifen von 1,5 m hätte selbst für die Sicherheit eines in der Gegenrichtung auf der Strasse kommenden Fussgängers oder Radfahrers genügt. Mit dem plötzlichen Einbiegen eines solchen aus dem ver- deckten Privatsträsschen über den freien Streifen von 1,5 m hinweg in die Fahrbahn brauchte, wie oben ausge- führt, der Beschwerdeführer nicht zu rec.hnen. Endlich kann auch die vom Beschwerdeführer beim überholen entwickelte Geschwindigkeit von 45-50 Km nicht als übersetzt bezeichnet werden. Auf der fraglichen geraden Ausserortsstrecke war, wenn mit Rücksicht auf die Häusergruppe nicht jede Geschwindigkeit (BGE 61 I 433 E. 4, 62 II 196), so doch eine 50 km erheblich über- steigende noch zulässig. Ausserdem erfordert das Vor- fahren immer eine Steigerung der Geschwindigkeit, und es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass das Manöver möglichst rasch beendigt werde, was eine starke Beschleunigung des Vorfahrenden rechtfertigt -die grundsätzlichen Bedingungen für das Vorfahren natürlich immer vorausgesetzt. Eine Geschwindigkeit von bloss 30-35 km hätte einerseits das Vorfahrmanöver auf eine unerwünscht lange Strecke ausgedehnt, anderseits aber die Gefährdung eines in der Weise Kosters vorschrifts- widrig in der Strasse auftauchenden Radfahrers kaum vermindert, da ein noch rechtzeitiges Anhalten des Autos auch. dann nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr war es, wie auch die Vorinstanz zutreffend aus- führt, Sache des Koster, sich der Ausmündung seines Strässchens in die Kantonsstrasse so langsam zu nähern, Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 63.
dass er diese nach beiden Richtungen überschauen konnte, und wenn ihm dies wegen irgendwelcher Hindernisse wie der hängenden Wäsche nicht gut im Fahren möglich war, war ihm zuzumuten, am Strassenrande vom Velo abzu- steigen. 3. - Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben, der Beschwerdeführer bezüg- lich der Übertretung des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung desselben bezüglich der fahrlässi- gen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 63. Urteil des Xassationshofs vom 14. November 1938 i. S. Bei;hstnin gegen Polizeirichteramt Zürich. Gar a g e aus f a h r t bildet für Strassenverkehr keinen Anlass zu besonderen VorsichtsmassnaJunen. -Eine an sich zuliißsige Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die man gel - h a f t e n B rem sen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG; 12, 37 MFV) . .A. -Am 23. April 1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reich- stein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Tal- strasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse-Schanzen- hof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Autos parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das aus der Garage Schanzenhof )) ausfahrende und hinter den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüth- rich vor sich im Bogen Richtung Bleicherweg die Strasse überqueren. Reichstein bremste und versuchte gleich.:. zeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszu- weichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beider- seits Sachschaden entstan d. Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Wider- handlung gegen Art. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.- ist vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit
Stl'afrec ht, Urteil vom 31. März 1938 bestätigt worden. In der Be- gründung wird:' ausgeführt, die vom Beschwerdeführer zugestandene, von ihm nach Traversierung der Kreuzung Talstrasse-Bleicherweg eingehaltene Geschwindigkeit von 35-40 km sei erheblich übersetzt gewesen, insbesondere mit Rücksicht auf die dichte Reihe der parkierten Autos, welche die Sicht auf das rechtsseitige Trottoir und die dortige Garageausfahrt beeinträchtigten. Reichstein hätte sich somit sagen müssen, dass sein Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strassenbenützern resp. die Schanzen- hofgarage verlassenden Autos nicht genügend sichtbar sei. Erschwerend falle in Betracht, dass laut polizeilicher Feststellung eine nach dem Unfall mit dem Auto Reich- stein vorgenommene Bremsprobe eine ungenügende Brems- wirkung ergeben habe; eine Stoppspur habe nicht bewirkt werden können. Aber auch eine Geschwindigkeit von bloss
km wäre übersetzt gewesen. Als das normal aus der Garage ausfahrende Auto des Wüthrich bereits mit seinem Vorderteil weitgehend und gut sichtbar in die Talstrasse hineingeragt habe, sei dasjenige des Reichstein noch ca. 15 m entfernt gewesen. Wenn letzterer auf diese Distanz nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, so sei er nicht aufmerksam genug gewesen und habe das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss in der Gewalt gehabt. B. -In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung führt Reichstein aus, ihm habe gegenüber dem aus der Garage ausfahrenden Wagen ein qualifiziertes Vortrittsrecht zugestanden, er habe daher wegen der Garageausfahrt nicht zu verlangsamen brauchen, die übrigens keineswegs deutlich als solche gekennzejchnet sei. Den Gegebenheiten der Strasse an sich (6,5 m breit, wenig Verkehr) sei seine Geschwindigkeit von 35 km ange- passt gewesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Die einen Spezialfall des Art. 25 MFG bildende, auch den Vortrittsberechtigten treffende Vorschrift des Verlang- samens nach Art. 27 kommt nicht in Frage, weil es sich ' 1otorfahrzeug-und FaluTadverkehr, N° 63.
nicht um eine Strassengabelung oder -Kreuzung handelt. Die allgemeine Anforderung der Beherrschung des Fahr- zeugs und der Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse verlangt vom Fahrer keineswegs, dass er jederzeit auf der Stelle anhalten könne ; wohl aber dass er nicht schneller fahre, als dass er jederzeit auf die- jenige Strecke anhalten kann, innerhalb welcher er nicht mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen muss. Dass nun für den die Talstrasse durchfahrenden Be- schwerdeführer die Schanzenhofgarage ein Umstand ge- wesen wäre, den er bei der Bemessung der dabei zulässigen Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen hatte, kann der Vorinstanz nicht zugegeben werden. Es handelt sich bei dieser Ausfahrt um eine mitten in der langen, ge- schlossenen Gebäudefront befindliche, in der architekto- nischen Gliederung derselben in keiner Weise hervortre- tende, unauffällige Öffnung, zu und von welcher der Ver- kehr über das durchgehende Trottoir führt. Dass darüber als Geschäftsschild rechtwinklig zur Mauer ein grosser Leuchtbuchstabe G und unter diesem in kleiner Schrift das Wort Benzin angebracht ist, ändert an der Situation nichts. Nicht nur ist das Zeichen G kein allgemein ver- ständlicher Hinweis auf eine Garage ; es kann von einem Fahrzeugführer keinesfalls verlangt werden, dass er beim Entlangfahren an einer städtischen Häuserfront die Ge- schäftsaufschriften und sonstigen Merkmale der Betriebe daraufhin ansehe, ob sie auf die Möglichkeit des Auftau- chens eines Fahrzeuges aus dem betreffenden Gebäude schliessen lassen. Ebensowenig bildete die lange Reihe der parallel zum Trottoir parkierenden Autos für den Beschwerdeführer einen Anlass, auf der daneben noch ver- bleibenden ca. 5 m breiten, geraden und im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich freien Fahrbahn besonders zu ver- langsamen. Eine gesteigerte Vorsichtspflicht begründeten alle diese Umstände nur für denjenigen Fahrer, der aus der Garageausfahrt quer über das Fussgängertrottoir und zwischen den parkierenden Autos hindurch rechtwinklig
in die Talstrnse ausfahren wollte. Dieser durfte sein Manöver, das, für einige Sekunden den Längsverkehr - und das ist der normale -auf der Talstrasse vollständig sperrte, nur ausführen, nachdem er sich überzeugt hatte, dass kein anderes Fahrzeug in dieser oder jener Richtung herannahte, und musste dabei so langsam fahren, dass er jeden Moment auf der Stelle stoppen konnte. Falls ihm die parkierten Autos die Sicht auf die Strasse versperrten, musste er eventuell die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen, die die Ausfahrt von der Strasse aus dirigierte, wie man dies bei Garagen häufig sieht. Nicht Reichstein musste, wie die Vorinstanz ausführt, sich sagen, dass sein Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strassen be- nützern bezw.die Garage verlassenden Autos nicht genü- gend sichtbar sei. Es ist nicht am Fahrzeugführer, sein Kommen auf der Strasse anzukündigen, sondern an dem- jenigen, der aus verdeckter Stellung die Strasse betreten will, sich umzuschauen (BGE 61 I 438 f.). Dass in casu der ausfahrende Wüthrich diese seine Vorsichtspflicht gröblich missachtet hat, geht aus seiner eigenen Aussage laut Polizeirapport hervor, wonach er, als er mit seinem Wagen auf dem Trottoir stand, das Auto des Beschwerde- führers in 25 m Entfernung ziemlich rasch herankommen sah und t rot z dem noch über die Strasse fuhr. Mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumuten, an dieser Stelle darauf gefasst zu sein, dass 15m vor ihm hin- ter den parkierenden Autos hervor ein Wagen sich quer in die Strasse schiebe, und mit Rücksicht auf diese Mög- lichkeit mit weniger als 25 km Geschwindigkeit zu fahren, messe den Gedanken des Art. 25 überspannen. Die Beanstandung der festgestellten Geschwindigkeit von 35-40 km lässt sich nur mit dem Hinweis auf den - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten -man- gelhaften Wirkungsgrad der Bremsen am Wagen des Be- schwerdeführers rechtfertigen. Wegen Fahrens mit unge- nügenden Bremsen, als Tatbestand für sich, kann nur be- straft werden, wenn die Bremsen den Anforderungen ge- mäss Art. 12 Iit. b MFV nicht genügen. Einer weniger Motorfahrzeug-und Fallrradverkehr. No 64.
weitgehenden Mangelhaftigkeit derselben kann jedoch bei der Beurteilung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit Rechnung getragen werden. Jeder Führer eines Motor- fahrzeugs muss bei der Bemessung der ihm-im ffinbIick auf die geforderte Beherrschung -erlaubten Geschwindig- keit und bei der Anpassung derselben an die gegebenen Strassen-und Verkehrsverhältnisse (Art. 25) von den technischen Gegebenheiten seines Fahrzeuges ausgehen, also z. B. zum voraus dem Umstand Rechnung tragen, dass er mit ungenügenden Bremsen bei gegebener Ge- schwindigkeit eine längere Anhaltestrecke braucht. Wenn daher im vorliegendßn Falle die Vorinstanz, ohne zugleich eine Übertretung des Art. 37 in Verbindung mit Art. 12 MFV geltend zu machen, die Geschwindigkeit von 35-40 km als in Ansehung des Zustandes der Bremsen für den fraglichen Abschnitt der Talstrasse übersetzt bezeichnet, so kann im angefochtenen Urteil eine Verletzung des Art. 25 MFG nicht erblickt werden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 64. Arrnt da la. Cour da cassation penala du 19 decembra 1938 dans l'affaire Xull c. Tribunal da police da Boudry et Cour de cassation penale du eanton da Neuchätel. Oirculation routiere. Art. 14 LA. -Le rnaitre conducteur ne repond penalernent que de Ba propre faute, non da celle de l'eleve conducteur qu'iI accompagne. Le 14 avril, vers 18 h. 15, une automobile circulait sur la route cantonale de St-Aubin a Neuchätel. . Le volant etait tenu par l'eleve conducteur Georges Hugli qui avait a sa droite le maitre conducteur Albert Kull. Le vehicule roulait regIementairement. A la hauteur du moulin de la Beroche, Claudine Baltensberger deboucha a bicyclette d'un chemin lateral sur la gau.che, traversa la route et vint se jeter contra l'automobile. Elle axpira quelques minutes