BGE 64 I 350
BGE 64 I 350Bge14.11.1938Originalquelle öffnen →
350 Strafrecht.
Geschwindigkeit: von 20-25 km genügend, und diese an
sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ... )
Demh erkennt der Kas8atinnskoj:
Die Nichtiglreitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführer freigesprochen.
62. Urten eies Eassationshofs vom 14. November 1938
i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft SchWJI.
{j b e rho I e n auf gerader Kantolli!strasse ausserorts zulässig
trotz links 1iegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat-
strässchen ; SignalpfIicht, Abstand vom linken Strassenrande,
Geschwindigkeit? (Art. 20. 25. 26, 27 MFG, 4fl MFV).
A. -Am 10, Dezember 1936 gegen II Uhr vormittags
fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons-
strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau-
rant « Freihof)) in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher
Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im
Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand,
bog links
aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver-
laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten
Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohnetlde Sattler-
meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom
linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur
Seite geschleudert und tötlich verletzt.
B. -In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts
Höfe
verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio
wegen fahrlässiger
Tötung zu einer Busse von Fr. 400.
und wegen Übertretung der Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 4 MFG
und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.-und
verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den
Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons-
gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle
6,90
m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 62.
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der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert
Meter schnurgerade verläuft. Die ausserorts liegende
Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über-
sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des
Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup-
signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben.
Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen-
rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit ; Chicherio fuhr
in «scharfem Tempo)), nach der bezirksgerichtlichen
Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr-
bahnstreifen von 1,5 m freilassend.
In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus,
Chicherio
habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener
Stelle dem andern Auto vorzufahren ;. er habe es jedoch
an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3
MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück-
sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden
Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,
von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer
Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen
zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten
und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches'
Selbstverschulden treffe
den Verunfallten insofern, als
dieser
aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne
genügende Orientierung nach links und rechts in die
Kantonsstrasse eingefahren sei.
O. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe.
ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor-
nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles
unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Das Kantons-
gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
an.
Der Kas8ationskoj zieht in Erwägung :
1.-
2. ~ Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass
die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s -
AB 64 1-1938
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Strafrecht.
re c h t hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich
bei dem von Koter benutzten 1,5 m breiten privaten Fuss-
weg nicht um eine S t ras seim Sinne des MFG handelt
(BGE 64 I 124), bei dessen Einmündung in die Kantons-
strasse also nicht um eine Strassengabelung bezw. -Kreu
zung im Sinne des Art. 27. Die Konsequenz davon ist,
dass der Beschwerdeführer sich allerdings nicht auf ein
Vortrittsrecht aus Art. 27 (Abs. 2) berufen kann, aber
nicht in dem Sinne, dass er diesen Vortritt dem Seitenweg
gegenüber
etwa nicht hätte ; vielmehr hat er m ehr als
das aus Art. 27 fliessende Vorrecht, nämlich den ab s.o -
I u t e n Vortritt vor dem aus dem Privatsträsschen
Kommenden, ohne die bei Strassengabelungen nach Art. 27
auch den Vortritts b e r e c h t i g t e n treffende Pflicht
des Verlangsamens. Die Frage des Vortrittsrechts stellt
sich also überhaupt nicht, und entscheidend ist einzig die,
ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen
dem Auto Homberger vorfahren durfte, und wenn ja, ob
er ?s vorschriftsgemäss getan hat.
Dass er das Recht zum Vorfahren hatte, zieht auch die
Vorinstanz
mit Recht nicht in Zweifel. Die als Haupt-
strasse gekennzeichnete Kantonsstrasse verläuft vor und
nach der Unfallstelle auf mehrere 100 m ganz gerade, ist
modern ausgebaut, nicht gewölbt und 6,9 m breit; die
UnfallsteIle
befindet sich ca. 500 m ausserhalb der Orts-
tafel,
und die zum Überholen erforderliche Strecke war
frei und vollkommen übersiclitlich. Die Einmündung des
Privatsträsschens bildete sowenig eine Strassenkreuzung
im Sinne des Art. 26 Abs. 3 (46 Abs. 2 Vo) als in dem des
Art. 27.
Die
Vorinstanz findet nun. aber in der Art, wie der
Beschwerdeführer das Vorfahrmanöver ausführte, Ver-
fehlungen hinsichtlich Signalabgabe, Abstand vom linken
Strassenrande lind Geschwindigkeit, und zwar in jedem
dieser drei Punkte mit Rücksicht auf die links befindliche
Häusergruppe mit der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,
deretwegen
er damit habe rechnen müssen, dass von
I
MotorfahrY.eug-und Fahrradverkehr. No 62.
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dorther unvermutet jemand in die von ihm beanspruchte
linke Fahrbahn treten könnte.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Wie
der Kassationshof wiederholt ausgesprochen hat, ver-
langen Art. 20 und 25 MFG keineswegs, dass vor jedem
Hause, vor jedem unübersichtlichen Hausplatze, vor jeder
Hofausfahrt oder jedem sonstigen Objekt an der Strasse,
aus oder hinter dem hervor jemand überraschend auf die
Strasse treten könnte, gehupt bezw. verlangsamt werde.
Es ist nicht Sache des Fahrzeugführers, sich auf der Strasse
anzukündigen, sondern Sache desjenigen, der an verdeckter
Stelle die Strasse betreten will, sich gehörig umzuschauen
(BGE 61 I 432, 438). Damit muss der Fahrer rechnen
können ; etwas anderes würde die Negation jedes sinnge-
mässen, flüssigen Automobilverkehrs
bedeuten. Und zwar
steht dieses absolute Vortrittsrecht gegenüber dem von
der Seite die Strasse Betretenden nicht, wie die Vorinstanz
annimmt, dem Fahrer nur dann zu, wenn er auf seiner
rechten Strassenhälfte fährt, sondern auch beim Über-
holen -im Gegensatz zum Vortrittsrecht nach Art. 27,
auf das sich natürlich derjenige nicht berufen kann, der
entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 26 Abs. 3
MFG (= 46 Abs. 2 Vo) an einer Strassenkreuzung über-
holt.
Ein Hupsignal war wegen der Häuser und Gärten sowe-
nig
geboten als mit Rücksicht auf das zu überholende
Auto. Es ist unnütze Lärmmacherei, das Vorfahren anzu-
kündigen, wenn das zu überholende Fahrzeug bereits
seine rechte Seite einhält und für das Vorfahren reichlich
Platz lässt und nicht besondere Umstände erkennen
lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung desselben
gerechnet
werden muss. Hier ist festgestellt, dass Hom-
berger ohnehin schon dicht am rechten Strassenrande
fuhr, da er die Überholnngsabsicht des Beschwerdeführers
im Rückspiegel wahrgenommen hatte.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer
sei beim Überholen zu nah an den linken Strassenrand
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