BGE 64 I 347
BGE 64 I 347Bge10.12.1936Originalquelle öffnen →
346 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. zollungsinstruktil?n erteilt, Y. hat die Zolldeklaration abgegeben. (Beides geschah zwar unter der Firma- bezeichnung Z. - A.-G. Y. hat aber bei seiner Einvernahme zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X. und Y. zu gelten. Die Firma X. & Oll' kommt in Betracht für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen- dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden. 4. - Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der beiden Zoll- pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & OIe braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind. Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz- verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über sie aus . den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte. Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat. Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch abgemeldet. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen mcht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt. Zollsachen, No 60. 347 Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober- zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_ fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll- pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher- heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert zu werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt werden könnte. C. STRAFRECHT DROIT PENAL • I. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR OIROULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES OYOLES 61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 14. November 1938 i. S. Xumschick gegen Sta.tthalteramt Willisau. Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht. Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei- spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen, an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der
zu nahes Aufschliessen und nicht genügend sorgfältiges ~Iotorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 61. 349 'Fahren -einzugehen ist, von denen keine· unter die Spezialvorschriften des Art. 26 MFG fällt. Nach Art. 48 MFV dürfen hintereinander fahrende Motorfahrzeuge nur so nahe aufschliessen, dass sich beim plötzlichen Anhalten des vorderen Fahrzeugs kein Zusam- menstoss ereignen kann. Der Zweck des Verbots, zu nahe aufzuschliessen , ist also der, die Kollision mit dem Vorder- manne zu vermeiden. Das Verbot ist allerdings auch dann übertreten, wenn der nachfolgende Fahrer auf den vordem so' nahe aufschliesst, dass er bei plötzlichem Anhalten des letztem den Z'usammenstoss mit diesem nur dadurch ver- meiden könnte, dass er eine andere Verkehrsvorschrift übertritt, z. B. rechts vorfährt (Art. 26MFG) oder links vorfährt unter Verletzung der hiefür geltenden Vor- schriften (Art. 25 Abs. 1 MFG, 46l\IFV). Die Vorinstanz betrachtet nun den von Kumschick hinter dem Wagen des Aecherli eingehaltenen Abstand deshalb als zu gering,. weil er dabei des vorderen Wagens wegen « n ich t g e - s ehe n hab e, was auf der S t ras s e v 0 I' - gin g», Es ist jedoch nicht der Sinn des erwähnten Art. 48 MFV, einen Abstand zu verlangen, der eine freie Sicht auf die Strasse über den vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht. Dies ist u. U. zufolge der Beschaffen- heit der Strasse und der Grösse des vorausfahrenden Wagens auch bei noch so grossem Abstand nicht zu erreichen. Solange der nachfolgende Fahrer sich hinter dem Vordermann in einem Abstand, bei dem die Gefahr einer Kollision mit diesem nicht besteht, auf seiner rechten Strassenhälfte hält, genügt er der Vorschrift des Art. 48. Der einzuhaltende Abstand hängt von der Gesamtheit der Faktoren ab, welche für die Schnelligkeit des Anhaltens des nachfolgenden Fahrzeugs von Bedeutung sind, insbe- sondere von der jeweiligen Fahrgeschwindigkeit ; je grösser diese ist, desto grösser muss der Abstand sein im Hinblick auf die ReaktIOnszeit des hinteren Fahrers (abgesehen von der Verschiedenheit des Bremswegs). ( ... Der hier eingehaltene Abstand von 30 m war bei einer
350 Stra.frecht. Geschwindigkeit; von 20-25 km genügend, und diese an sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ... ) Dem~ch erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer freigesprochen. 62. Urteil des Eassationshofs vom 14. November 1988 i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft Schwyz. Übe rho 1 e n auf gerader Kantonsstrasse ausserorts zulässig trotz links liegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat- strässchen ; Signalpflicht, Abstand vom linken Strassenrande, Geschwindigkeit? (Art. 20, 25, 26, 27 MFG, 41l MFV). A. -Am 10. Dezember 1936 gegen 11 Uhr vormittags fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons- strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau- rant « Freihof» in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand, bog links aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver- laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohndllde Sattler- meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur Seite geschleudert und tötlich verletzt. B. -In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 400.- und wegen Übertretung der Art. 25 Aba. 1, 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.-und verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons- gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle 6,90 m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach Motorfa.hrzeug-und Fahrradverkehr. No 62. 351 der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert Meter schnurgerade verläuft. Die ausserorts liegende Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über- sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup- signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben. Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen- rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit ; Chicherio fuhr in « scharfem Tempo», nach derbezirksgerichtlichen Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr- bahnstreifen von 1,5 m freilassend. In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus, Chicherio habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener Stelle dem andern Auto vorzufahren; er habe es jedoch an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3 MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück- sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche, von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches' Selbstverschulden treffe den Verunfallten insofern, als dieser aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne genügende Orientierung nach links und rechts in die Kantonsstrasse eingefahren sei. O. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe, ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor- nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Das Kantons- gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 1.- 2 . .....-Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s- AS 64 1-1938 23
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