BGE 64 I 324
BGE 64 I 324Bge24.11.1938Originalquelle öffnen →
324 Staatsrecht. IV. ORGANISA'J'!ON DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE .FEDERALE 56. Urteil vom 11. November 1938 i. S. Kirzip A.-G. gegen Xreisgerichtsausschuss Trins. Wird gegenüber einem kantonalen Strafurteil die Rüge der An- wendung verfassungswidriger eidgen. Strafbestimmungen er- hoben, so ist dies mit dem Rechtsmittel der Kassationsbe- schwerde, nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen. A. -Die Rekurrentin, Mirzip A.-G. in Glarus, ist durch Urteil des Kreisgerichtsausschusses Trins vom 5. Septem- ber / 8. Oktober 1938 wegen Übertretung von Art. 1 Ziff. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 be- treffend die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten und in Anwendung der Art. 38 u. ff. des Bundes- gesetzes in contumaciam zu einer Busse von Fr. 70.-und zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt wor- den, weil sie im Hotel Alpina in Flims einen sogenannten Kranen-Warenapparat aufgestellt hatte. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28./29. Ok- tober 1938 beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie bestreitet, dass der von ihr aufgestellte Apparat unter das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten falle und macht geltend, der angewandte Art. 1 des Beschlusses sei vom Bundesrat in Verletzung der ihm durch Art. 35 Ahs. 3 und Art. 102 BV eingeräumten Kompetenzen erlassen worden und verstosse auch gegen die Art. 31 und 84 BV. Zudem habe das J ustiz-und Polizeidepartement des Kantons Graubünden der Rekurrentin mit Verfügung vom 4. Au- Organisation der BuildesrechtspDege. NO 56. 3Z1i 'gust 1938 die Belassung des in Flims und weiterer im Kanton Graubündeil aufgestellter Automaten bis zum 31. März 1938 ausdrücklich gestattet. Es liege daher auch eine Verletzung vOn Art. 4 BV vor, weil, was ausdrücklich erlaubt worden sei, nicht als verboten bestraft werden dürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Kreisgerichtsausschuss von Trins hat das angefoch- tene Urteil unter Anwendung einer eidgenössischen Straf- norm (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten) gefällt. Da dieser Entscheid endgültig ist (§ 64 des bündnerischen Gesetzes betreffend das gerichtliche Verfahren in Straffällen), war dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- gerichtes zulässig (Art. 268 ff. BStrP). Dieser hätte prüfen müssen, ob der bundesrätliche Erlass (als eine unselbstän- dige, auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verord- nung des Bundesrates) sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens halte, oder aber diesen nicht beachtet habe und daher nicht rechtsbeständig sei (BGE 33 I S. 414 E. 6 ; 39 I S. 410 E. 2 ; 50 I S. 335/6 ; 62 I S. 79; 64 I S. 222). Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschluss ohne eine gesetzliche Grundlage die Art. 31 und 35 Abs. 3 BV verletzende Bestimmungen enthalten würde. Abge- sehen von der Rüge der unrichtigen Anwendung und Aus- legung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses durch den kantonalen Richter hätte die Rekurrentin mit der Nichtigkeitsbeschwerde aber auch geltend machen können, dass ihr das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe (BGE 58 I S. 277 E. 2 ; 60 I Nr. 63), weil sie sich für die Aufstelhll1g des Apparates im Besitze einer Bewilligung des kantonalen J ustiz-und Polizeidepartementes befand, womit die Rüge der Verletzung des Art. 4 BV gegenstands- los würde, Der Anrufung der Art. 84 und 102 BV kommt neben der Riige der Verfassungswidrigkeit des Bundes- ratsbeschlusses keine selbständige Bedeutung zu. Damit
326 Staatsrecht. ist aber die sta~tsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. Als subsidiäres Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig, als die Verletzung nicht mit einem andem eidgenössischen Rechtsbehelf gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63; 49 I S. 284 ; 51 I S. 46 ; 53 I S. 344 ; CLERC, Du pouryoi en nullite au tribunal federal suisse S. 71). Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof erübrigt sich ; abgesehen davon, dass die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche bezeichnet hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 54. -Voir aussi n° 54. ßundesrechtlicbe Abgaben. N° 1S7. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAURECHtSPFLEGE JURIDICTION AUMINrSTRATIVE ET DISCIPLINAIRE • I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL 57. Urteil vom 24. November 1938 327 i. S. Xrisenabgabeverwaltung des ltantons Zürich gegen Zürcher Frauenverein für alkoholfreie Wirtlchaften. K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch- geführte Verpflegung von Personen in alkohoHreien Wirt- schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne von Art. 15, Zif. 3, KrisAB. A. -Die Genossenschaft Zürcher Frauenverein für alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach § 2 der Statuten « die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus erblickt ». Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von Fr. 3.-und Fr. 1.-(§§ 13 und 14). Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 36) und haben keinen Anteil am Gewinn· der Unternehmung (§ 4). Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung und Ausstattung ihrer Wirtschaften· und Gasthäuser und
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