BGE 64 I 320
BGE 64 I 320Bge06.06.1930Originalquelle öffnen →
320 Staatsrecht. Dis zum Staat anzufechten, wenn sie sie als ihren Interessen nachteilig erachtet. Dies umsomehr, als sich unter den Gemeinden deren· Vorteile und Nachteile im allgemeinen . ausgleichen dürften, während dies bei § 5 Ziff. 1 lit. c nicht zutrifft. III. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBil"RGER- RECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 55. Urteil vom 23. Dezember 1988 i. S. lbefelrmger gegen Regierungsrat von Baselland. Voraussetzungen für den Verzicht auf das Schweizerhürgerrecht durch eine Frau, die in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer leht. Am 12. November 1904 heiratete der von Sissach (Basel- land) gebürtige August Haefelfinger die deutsche Staats- angehörige Lina geb. Wolf. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die alle volljährig sind. Seit 1931 wohnt der Ehemann Haefelfinger in Basel, während sich die Ehefrau in ihrer frühem Heimat MÜDehingen (Württem- berg) bei ihrer verheirateten Tochter Frau Müller aufhält. Von hier aus hat sie im Mai 1938 den basellandschaftlichen Regierungsrat ersucht, sie aus dem Schweizerbfugerrecht zu entlassen ; sie sei dauernd pflegebedürftig und arbeits- unfähig und wünsche, ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, um sich ihren Wohnsitz in MÜD- chingen zu sichern. Dem Gesuch war eine Bescheinigung des Bürgermeisters dieser Gemeinde beigegeben, dass Frau Haefelfinger in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, dass sie nach den Gesetzen des Landes Württemberg, in welchem sie wohne, handlungsfähig sei, und dass ihr das Bürgerrecht eines andern Staates zugesichert worden sei. Vor dem Regierungsrat von Baselland erklärten sich sowohl der Bürgerrat von Sissach als auch der Ehemann Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 55. 321 'Haefelfinger mit der Entlassung der Gesuchstellerinaus dem Schweizerbürgerrecht einverstanden. Der Regie- rungsrat nahm aber an, eine in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer lebende Frau könne grundsätzlich nicht selb- ständig auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichten. Er gab der Gesuchstellerin am 5./8. August 1938 Kenntnis me- von, worauf die zu ihrer Vertretung ermächtigte Tochter Frau Müller das Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Sep- tember 1938 bat, die Angelegenheit im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbfugerrechts und den Ver- zicht auf dasselbe . (Bfugerr.G) zu entscheiden. Der Re- gierungsrat von Baselland erklärt in seiner Vernehmlas- sung, er habe durch seine ablehnende Stellungnahme eine Abklärung der im Streit liegenden grundsätzlichen Frage herbeiführen wollen; an sich liege die Entlassung der Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht im Inte- resse des Kantons. Dem Bundesgericht sind auf seine Veranlassung nähere Angaben der Frau Müller über die Verhältnisse ihrer Eltern zugegangen; in Erwägung : Wenn Art. 7 Bfugerr.G die Möglichkeit zum Verzicht auf das Schweizerbfugerrecht dem « Schweizerbürger » zuerkennt, so ist darunter, wie stets angenommen wurde, auch die « Schweizerin » zu verstehen (BGE 59 I S. 216/7). Eine Einschränkung ergibt sich für sie jedoch insoweit, als der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie einem selbständigen Bürgerrechtsverzicht der Ehefrau entgegensteht. Das Bfugerr.G lässt in Art. 7 lit. c den Verzicht des Schweizers auf sein Bürgerrecht nur zu, wenn dieser das Bürgerrecht eines andern Staates ffu sich, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinn von Art. 9 Abs. 3 bereits erworben hat oder wenn ihm dasselbe zugesichert worden ist. Und nach Art. 9 Abs. 3 des Ge- setzes erstreckt sich die Entlassung aus dem Schweizer- bürgerrecht auf die Ehefrau und die Kinder des Entlas-
322 Staatsrecht. senen, wenn sie imter dessen ehemännlicher oder elter- licher Gewalt stehen und nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden. : Danach kann in einer Ehe, in der beide Gatten Schweizerbürger sind und in welcher der Mann die ehemännliche Gewalt über die Frau ausübt, unter dem einzigen Vorbehalt der in Art. 9 Abs. 3 genannten aus- drücklichen Ausnahmen nur der Ehemann für beide Gatten zusammen, nicht aber der eine oder andere Gatte für sich allein auf das' Schweizerbürgerrecht verzichten. Den Begriff der ({ ehemännlichen Gewalt », die das ZGB in persönlicher Hinsicht nur noch in sehr abgeschwächter Form kennt, hat das Bundesgericht selbständig dahin aus- gelegt, dass davon ausser bei gerichtlicher Ehetrennung auch dann nicht mehr geredet werden könne, wenn die Ehefrau nach Art. 169 oder 170 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist und gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB einen eigenen Wohnsitz hat. Gestützt auf diese Auslegung ist im Fall Henseler einem Schweizer, dessen Ehefrau seit Jahren im Sinn von Art. 170 und 25 Abs. 2 ZGB getrennt lebte, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht für seine Per~ son allein bewilligt worden (BGE 42 I S. 370 ff. bes. 377 ; ebenso der nicht veröffentlichte BGE vom 6. Juni 1930 i. S. Huber). Eine Entlassung der Ehefrau allein vermöchte bei einem solchen Tatbestand, wie das Bundesgericht schon in Bd. 25 I S. 350 erklärt hat, auf jeden Fall nicht durch den Ehemann herbeigeführt zu werden. Ob die getrennt lebende Ehefrau selber das Gesuch um Entlassung stellen könnte, ist damals offen gelassen worden. Die Frage muss heute, zumal nach der in den Entscheiden Henseler und Huber begründeten Rechtsprechung,. bejaht werden. Wenn in einer Ehe, in der die Ehefrau nach Art. 169 oder 170 in Verbindung mit 25 Abs. 2 ZGB einen eigenen Wohnsitz hat, der EhemannfÜl' sich allein auf das Schweizerbürgerrecht verzichten darf, ohne dass ihm der Grundsatz des einheitlichen Bürgerrechts. in der Familie entgegengehalten wird, so lässt es sich nicht rechtfertigen, diesen Grundsatz einseitig gegenüber der Ehefrau anzu- Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 55. 323 'wenden, die in der genannten Weise getrennt lebt. Auch sie muss folgerichtig mit Wirkung für ihre Person die Ent- lassung aus dem Schweizerbürgerrecht begehren können, sobald bei ihr die Voraussetzungen des Bürgerrechtsver- zichts vorhanden sind; Auf Grund der kantonalen Akten und der vom Bundes- gericht durchgeführten Aktenergänzung ist anzunehmen, dass der Gesuchstellerin das Recht zum Getrenntleben gemäss Art. 170 ZGB, WOzu es einer besondern richter- lichen Bewilligung nicht bedarf, seit Jahren zusteht. Es wird glaubwürdig dargetan, dass das Zusammenleben mit ihrem Mann ihr wirtschaftliches Auskommen gefährden würde und dass sie in ihrem pflegebedürftigen Zustand bei ihrer Tochter besser aufgehoben ist als sie es in Basel wäre. Der Ehemann Haefelfinger hat durch seine Zu- stimmung zum Bürgerrechtsverzicht der Ehefrau zu er- kennen gegeben, dass er selber die Sachlage so beurteilt und nicht willens ist, am bestehenden Zustand etwas zu ändern. Da sich der selbständige Wohnsitz, den Frau Haefel- finger demnach im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB begrün- det hat, in Deutschland befindet und sie. gemäss Beschei- nigung des Bürgermeisters von Münchingen . nach den Gesetzen dieses Landes handlungsfähig ist und die Zu- sicherung der Aufnahme in das Bürgerrecht des Deutschen Reichs erhalten hat, sind in ihrer Person die in Art. 7 Bfugerr.G genannten VorauSsetzungen des Biirgerrechts- verzichts erfüllt. Ob ihre Entlassung darüber hinaus noch von der Zustimmung des Ehemanns abhängt, kann offen bleiben, da diese Zustimmung dem basellandschaft- lichen Regierungsrat gegenüber ausgesprochen worden ist ; erkannt : Dem Begehren der Frau Haefelfinger wird entsprochen und der Regierungsrat des Kantons Baselland eingeladen, sie aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht zu ent- lassen.
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