BGE 64 I 287
BGE 64 I 287Bge07.03.1925Originalquelle öffnen →
286 Verwalt.ungs. und Diszipl inarrechtspfiege. vorweg aufgebl'aucht. Die Nachsteueransprüche von Bund, Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt in Erwägung: L -Nach Art. 139, Abs. 1 KrisAB kann die Sicher- stellung vom Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, verlangt werden, wenn eine Abgabefor- derung, inbegriffen Nach-und Strafforderungen (Art. 159), als durch sein Verhalten gefährdet erscheint. Die Praxis ist stets davon ausgegangen, dass nicht ein Verhalten gefordert wird, das von der Absicht der Steuerflucht diktiert ist ; auf das Motiv für die betreffenden Handlungen kommt es also nicht an. Es genügt, dass durch sie objektiv eine Steuergefährdung bewirkt wird (VSA 2 (1921), S. 213). Anderseits ist aber daran festzuhalten, dass nach ausdrück- licher Vorschrift des Gesetzes ein «Verhalten » (im fran- zösischen Text noch stärker : «agissements», italienisch « contegno ») des Steuerpflichtigen gefordert wird. Es müssen also besondere Vorkehrungen vorliegen, die den Abgabebezug gefährden. Dagegen darf die Sicherstellung dann nicht angeordnet werden, wenn die Zweifel in die spätere Beitreibbarkeit der Steuer nicht im Verhalten des Pflichtigen, sondern in seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen an sich begründet sind. Die Sicherstellungsverfü- gung nach Art. 139 KrisAB ist vorgesehen für Tatbe- stände, die den ArrestgrÜllden des Art. 271 SchKG nach- gebildet sind. 2. - Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das die Steuer- gefährdung bewirken würde, ist im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden. Es wird lediglich geltend gemacht, es stehe zu befürchten, dass der Pflichtige, der nicht über wesentliches Vermögen verfügt und sein Ein- Registersachen. N° 51. 287 kommen bisher für die laufenden persönlichen Bedürfnisse und die Einrichtung seines Geschäftsbetriebes aufbraucht, nicht in der Lage sein werde, die von ihm geforderten Nachsteuern zu bezahlen. Die von den Behörden befürch- tete Gefährdung des Steuerbezuges ergäbe sich danach aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich- tigen an sich, nicht aus einem Verhalten, wie es nach Art. 139 zur Rechtfertigung einer Sicherstellungsverfügung gefordert wird. Darin, dass der Pflichtige die Unfallent- schädigung voraussichtlich aufbrauchen wird, kann ein solches Verhalten nicht erblickt werden. Es handelt sich dabei um deren bestimmungsgemässe Verwendung, nicht um ein Beiseiteschaffen von Vermögens werten (Gefähr- dungshandlung im Sinne des Gesetzes). n. REGISTERSACHEN REGISTRES 51. Urteil der I. Zivilabteilungvcm 6. Juli 1938 i. S. Bama G.m.b.lI. und Garag A-G. gegen Eidgenössisches Amt für das Il:.ndelsregister. H an dei s r e gis t er. Abt r e tun g von S t a m man - t eil e n einer G e seil s c h a f t mit b e s ehr ä n k t e r Haftung.
288 Verwaltunga. und Disziplinarrechtspflege. A. -Laut ;Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamts- blatt vom 8. Oktober 1937 wurde am 5. Oktober 1937 in Basel die Bama G.m.b.H. ins Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt Fr. 20,000.-und ist voll einbe- zahlt. Mitglieder sind nach dem Register zwei Basler Aktiengesellschaften, die Garag A.-G. mit einer Stamm- einlage von Fr. 15,000.-und die Beteva A.-G. mit einer solchen von Fr. 5000.-. Am 21. Oktober 1937 trat die Beteva A.-G. ihren Gesell- schaftsanteil durch notariell verurkundeten Vertrag der Garag A.-G. ab. Die Abtretung wurde in das Anteilbuch der Gesellschaft und am 1. April 1938 in das Handels- register eingetragen, mit dem Vermerk, dass die Garag A.-G. nun einzige Gesellschafterin sei und dass ihre Stamm- einlage Fr. 20,000.-betrage. B. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beanstandete die Eintragung und verweigerte ihre Ver- öffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt. Das Amt machte gestützt auf Art. 776 Ziff. 3 und 781 Ziff. 5 rev. OR, sowie gestützt auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 20. August 1937 an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handels- register zur Einführung der Handelsregisterverordnung (Ziff. 25 Abs. 3) geltend, dass die Übertragung eines Stammanteils eine Änderung der Gesellschaftsstatuten erfordere, die als solche im Handelsregister einzutragen sei. O. -Gegen diese Verfügung haben die Bama G.m.b.H. und die Garag A.-G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Eintragung sei zu genehmigen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde bean- tragt. Registersachen. No 51. 289 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
290
"erwalt.lIl1gs_ lmd Disziplinan-echtspflege.
Garag A.-G. ~ich von Fr. 15,000.-auf Fr. 20;000.-
erhöht hat. Die Abtretung kann und muss somit gemäss
Art. 781 Ziff. 4 u. 5 in Verbindung mit Art. 937 im Han-
delsregister eingetragen werden.
Beginn jedes Kalenderjahres dem Handelsregisteramt eine
von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen
der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen einzureichen
oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung
der letzten Liste keine Änderung vorgekommen sei ; die
Listen sind öffentlich, was nach Art. 9 HRegV bedeutet,
dass jedermann gegen Entrichtung der Gebühr sie ein-
sehen oder Auskünfte und Auszüge daraus verlangen kann.
Angesichts dieser öffentlichen Listen mag man sich fragen,
welchen
Wert es habe, die Änderungen der Namen und
Anteile der Gesellschafter auch noch im Handelsregister
einzutragen.
Allein die
Frage hätte nur dann ihre Berechtigung, wenn
das Gesetz sich schon bei der Gründung der Gesellschaft
mit solchen Listen begnügen und die Eintragung der Na-
men und Anteile der Gesellschafter nicht verlangen würde.
Dann wäre bei später eintretenden Änderungen die Vor-
schrift des Art. 937, die ja ausschliesslich für eingetragene
Tatsachen gilt, in Wirklichkeit auch gar nicht anwendbar.
So ist die Ordnung im deutschen und im bisherigen öster-
reichischen
Recht : die Namen und Anteile der Gesell-
schafter figurieren von Anfang an lediglich in den zur
öffentlichen Einsicht aufliegenden Listen, und eine Ein-
tragung im Handelsregister findet überhaupt nicht statt
(§§ 8,10 u. 40 des deutschen, §§ 9 u. 26 des österreichischen
Gesetzes betreffend
die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung). Im Gegensatz hiezu sieht das schweizerische
Recht in Art. 781 OR ausdrucklichvor, dass Namen und
AnteHe der Gesellschafter bei der Gründung in das Han-
delsregister einzutragen sind. Deshalb ist es nur folge-
richtig,
dass gemäss der allgemeinen Bestimmung von
Registersachen. N° 51.
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Art. 937 auch Anderungen dieser Namen und Anteile
eingetragen
werden müssen, gleichgültig ob daneben noch
Listen vDrgeschrieben sind, aus denen diese Änderungen
ebenfalls hervorgehen.
Die
Listen haben übrigens ihre hesondern Funktionen.
So geben sie Aufschluss über die auf die einzelnen Stamm-
anteile erfolgten Leistungen, welche aus dem Handels-
register nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 781 u. 790 OR) ;
ferner ermöglichen sie eine
rasche Übersicht über die
Namen und Anteile der Gesellschafter, die vielleicht sonst
aus mehreren Bänden des Schweiz. Handelsamtsblattes
zusammengesucht werden müssten.' Anderseits machen
die Listen die Eintragung der Namen und Anteile der
Gesellschafter im Handelsregister nicht überflüssig. Denn
die Listen sind jährlich nur einmal einzureichen, sodass
im Verlaufe des neuen Jahres die seit Einreichung der
letzten Liste eingetretenen Änderungen daraus nicht
ersehen werden können. Hier tritt das Register in die
Lücke,
das auch die neuen Änderungen fortlaufend aus"
weist.
e)
Richtig ist, dass das Erfordernis des Registerein-
trages die Negotiabilität der Gesellschaftsanteile er-
schwert. Eine Erschwerung, und zwar eine noch stärkere,
liegt aber schon darin, dass der Abtretung eines Anteils
drei Vierteile
sämtlicher Gesellschafter, die zugleich min-
destens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zu-
stimmen müssen (Art. 791 Abs. 2, Art. 795 u. 796 OR).
Wenn nach OR für die Abtretung von Stammanteilen
eine grössere Publizität gefordert wird als nach deutschem
und österreichischem Recht, so entspricht das denn auch
durchaus der Absicht unseres Gesetzgebers, die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung mehr den Personen-als
den Kapitalgesellschaften anzugleichen. In Deutschland
und Österreich steht sie der Aktiengesellschaft näher, was
zur Folge hat, dass sie vielfach für zweifelhafte Unter-
nehmungen missbraucht wird. Gerade das wollte der
schweizerische Gesetzgeber nach Möglichkeit vermeiden.
292 Verwaltungs. und Disziplinal'rechtspflege. Darum verlegte er bei der Ausgestaltung des Gesellschafts- verhältnisses das Schwergewicht auf das persönliche Ele- ment, unterwarf.die Gesellschaft einer vermehrten Publizi- tät und erschwerte bewusst den H:;tndel mit Stammanteilen (vgL WIELAND, Handelsrecht, 11 S. 322; BOLLA, in Repertorio di Giurisprudenza Patria, 1937, S. 55 f.; V. E. SOHERER, in Sieben Vorträge über das neue 0&, veranstaltet von der Basler Handelskammer, S. 100 u. 106; GUHL, Das Recht der G.m.b.H. in der Schweiz, S. 26). Die schweizerische Regelung stimmt insofern mit der französischen überein, als auch diese verlangt, dass die Namen der Gesellschafter sowohl bei der Gründung wie bei spätem Änderungen veröffentlicht werden (Loi du 7 mars 1925, tendant a instituer des societes a responsa- billte limitee, Art. 13, 14 et 17). 2. -Steht demnach für die Abtretung von Stamm- anteilen die Eintragspflicht an sich fest, so ist weiterhin zu prüfen, ob die Abtretung eine Statutenänderung erfor- dere und als solche in das Register einzutragen sei. Das Erfordernis der Statutenänderung wird von den Beschwerdeführern verneint, vom beschwerdebeklagten Amt u. a. mit dem Hinweis auf das Kreisschreiben des eid- genössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 20. Au- gust 1937 bejaht. Dabei geht das Amt allerdings weniger weit als das Kreisschreiben, das in jedem Falle eine sta- tutenänderung verlangt, wo mit Bezug auf die Gesell- schafter oder die Stammeinlagen eine Änderung eintritt. Das Amt erachtet eine Statutenänderung nur als not- wendig, wenn am Betrag der Stammeinlagen etwas geän- dert wird, während es nicht auf diesem Erfordernis be- harrt für den Fall eines biossen Gesellschafterwechsels, d. h. für den Fall, dass ein Gesellschafter seinen ganzen Anteil einem Dritten abtritt. Auf diese Unterscheidung braucht jedoch nicht einge- treten zu werden, da die Abtretung hier nicht nur eine Änderung mit Bezug auf die Gesellschafter, sondern auch mit Bezug auf den Betrag der Stammanteile zur Folge Registersachen. N° 51. 293 hat; der Stammanteil der Garag A.-G. erhöht sich von Fr. 15,000.-auf Fr. 20,000.-. a) Von der Übertragung der Gesellschaftsanteile ist in Art. 791 u. 792 und dann auch in Art. 795 u. 796 die Rede. Art. 791 behandelt die Abtretung eines Anteils, Art. 792 die Übertragung bei Erbgang und im ehelichen Güter- recht, Art. 795 hat die Teilung und Art. 796 den Erwerb eines Anteils durch einen Mitgesellschafter zum Gegen- stand. In diesen Bestimmungen wird für die t'bertragung weder allgemein noch für den Fall, dass sie eine Änderung von Stammanteilbeträgen nach sich ziehe, ausdrücklich eine Statutenrevision verlangt. Das schliesst indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Notwen- digkeit einer Revision nicht ohne weiteres aus. Sie kann sich auch aus einer andern Gesetzesstelle ergeben, in wel- chem Falle es dann nicht unerlässlich war, bei den ange- führten Bestimmungen nochmals ausdrücklich darauf hin- zuweisen. Nun schreibt Art. 776 Ziff. 3 OR vor, dass die Statuten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bestimmungen u. a. über den Betrag der Stammeinlage jedes Gesell- schafters enthalten müssen. Der Betrag der Stammein- lagen gehört, was auch das Marginale der Bestimmung anzeigt, zum gesetzlichen vergeschriebenen Inhalt der Statuten. Daraus ergibt sich notwe~dig, dass der Betrag der Stammeinlagen nicht ohne Statutenrevision geändert werden kann. Jede Übertragung, durch welche der Betrag von Stammanteilen berührt wird, erfordert also eine Sta- tutenänderung. Denn der Sinn von Art. 776 ist selbst- verständlich der, dass die Statuten die j ewe i I eng e I - t end e n Bestimmungen über diese Gegenstände ent- halten müssen. Es genügt daher nicht, wie die Beschwerde- führer meinen, den Betrag der Stammanteile nur in den GrÜlldungsstatuten aufzuführen. b) Die gegenteilige Auslegung findet nicht etwa eine Stütze in der Beziehung von Art. 791 Abs. 2 zu Art. 784 Abs. 2 OR. Die erste Bestimmung setzt für die Ab-
294 Verwaltungs. und Diszipl inarrechtspflege. tretung eines Gesellschaftsanteils die Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter voraus, die zu- • gleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals ver- treten, und dieselbe Voraussetzung gilt zufolge Verwei- sung auch für die Übertragung einer Anteilsquote (Art. 795) und für den Erwerb eines Anteils oder einer Anteilsquote durch einen l\fitgesellschafter (Art. 796). Die gleiche quali- fizierte Mehrheit ist anderseits in Art. 784 Abs. 2 vorge- schrieben für die Abänderung der Statuten, sofern diese selbst nicht etwas anderes bestimmen. Hieraus könnte man folgern, dass die Vorschrift des Art. 791 Abs. 2 nicht nötig gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber für die Über- tragung eines Gesellschaftsanteils eine Statutenänderung hätte verlangen wollen ; das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit hätte sich dann schon aus Art. 784 Aha. 2 er- geben. Allein diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. Art. 784 Abs. 2 behält abweichende Statutenbestimmungen vor, während Art. 791 Abs. 2 dies nicht tut, also zwingen- den Rechtes ist, gleich wie sein Vorbild, Art. 22 des fran- zösischen Gesetzes (vgl. PlOT, Des societes a responsabiliM limiMe, S. 87). Der Gesetzgeber konnte es demnach keines- falls einfach bei der Vorschrift des Art. 784 Abs. 2 bewendet sein lassen, sondern er musste seinen Willen, dass hinsicht- lich des qualifizierten Mehrs für die Übertragung von Stammanteilen abweichende Statutenbestimmungen nicht gelten sollen, irgendwo zum A.usdruck bringen. Er hätte das in Form einer Ausnahmevorschrift bei Art. 784 Abs. 2 tun können, er konnte es aber auch in Art. 791 tun, indem er hier, wie es geschehen ist, die Forderung des qualifi- zierten Mehrs wiederholte und dabei im Gegensatz zu Art. 784 Abs. 2 abweichende Statutenbestimmungennicht vorbehielt. c) Nach deutschem und österreichischem Recht erfor- dert die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles, auch wenn sie die AnteHsbeträge verändert, keine Statuten- änderung ( §§ 15 u. 16 des deutschen, §§ 52 u. 76 des österreichischen Gesetzes), ebenso offenbar nicht nach dem Registersachen. No 5l. 295 'französischen Gesetz, das in § 17 die der Publikation unter- worfenen l\Iassnahmen aufführt und dabei den Gesell- schafterwechsel n ~ ben der Statutenänderung erwähnt. Das ist aber nicht massgebend für die schweizerische Ord- nung, trotzdem sich das OR hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stark an die genannten auslän- dischen Rechte anlehnt. Unser Gesetzgeber hat das Insti- tut nichtsdestoweniger zu einer selbständigen Schöpfung ausgestaltet, die in erster Linie aus sich selber verstanden werden muss. Die ausländischen Rechte können nur er- gänzungsweise zur Auslegung herangezogen werden, wofür nach dem Gesagten in der vorwürfigen Frage kein Raum bleibt. Es ist auch bereits auf die allgemeine Tendenz unseres Gesetzgebers hingewiesen worden, den Handel mit Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eher zu erschweren. Dass die Statutenänderung eine solche Er- schwerung mit sich bringt, spricht daher ebenfalls nicht gegen dieses Erfordernis. Abgesehen hievon verlangt das Gesetz schon für das Abtretungsgeschäft als solches die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschaf- ter (Art. 791 Abs. 2) sowie die öffentliche Beurkundung (Art. 791 Abs. 4), und die gleiche Mehrheit und die gleiche Rechtsform, ersteres jedenfalls soweit, als die Statuten selbst nicht etwas anderes bestimmen, sind auch für die Statutenänderung erforderlich (Art. 784 Abs. 1 u. 2). Die bei den Verfahren werden sich daher in der Praxis leicht miteinander verbinden lassen: in der nämlichen Gesell- schafterversammlung kann die nämliche qualifizierte Mehrheit einerseits der Abtretung zustimmen, anderseits die Statutenänderung beschliessen, und Abtretung und Statutenänderung können, sofern der Zessionar zugegen ist, miteinander öffentlich verurkundet werden. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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