Security for crisis tax requires taxpayer conduct

BGE 64 I 284Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.07.1938Granted

Zusammenfassung

O. B. challenged a Bern cantonal order securing crisis tax claims by attaching his claim against the municipal tramway. The Federal Supreme Court held that Art. 139 KrisAB permits security only where the taxpayer's conduct objectively endangers collection. Because the feared non-collection resulted merely from O. B.'s financial situation and expected use of the compensation, and not from any safeguarding-evading act, the security order was annulled.

Regest

Art. 139 KrisAB; security for crisis tax claims; requirement of taxpayer conduct endangering collection. The security measure is admissible only where specific acts or conduct of the taxpayer objectively jeopardize enforcement of the tax claim. It is not sufficient that the claim appears doubtful or difficult to collect merely because of the taxpayer's economic situation or lack of assets. The measure presupposes conduct comparable to the grounds for attachment under Art. 271 SchKG; the taxpayer's intended ordinary use of funds does not constitute a dissipation or concealment of assets (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

:!84 Verwaltungs-lind Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAUREQHTSPFLEGE JURIDICTtON ADllINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 50. Urteil vom aa. September 1938 i. S. O. B. gegen Bern, kantonale Xrisenabgabeverwaltung. Kr i sen a b gab e. -Die Sicherstellung (Art. 139 KrisAB) darf verfügt werden, wenn die Beitreibbarkeit der Stener als gefährdet erscheint zufolge des Verhaltens des Steuerpflich- tigen, nicht schon dann, wenn sich die Zweifel in die spätere Beitreibbarkeit aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen an sich ergeben. A. -Der Rekurrent erlitt in Bern einen Tramunfall und nahm für dessen Folgen die Einwohnergemeinde Bern als Unternehmerin der städtischen Strassenbahn in Anspruch. Das zur Beurteilung der Schadenersatzforderung bestellte Schiedsgericht sprach ihm Fr. 17,648.50 zu. Auf Grund der Feststellung, dass eine im schiedsgericht- lichen Verfahren eingeholte Expertise für die Jahre 1933, 1934 und 1935 zu wesentlich höhern Einkommensbeträgen kam, als der Bemessung der eidgenössischen Krisenabgabe zugrundegelegt worden waren, hat die Krisenabgabever- waltung des Kantons Bern dem Rekurrenten durch Ver- fügung vom 18. Mai 1938 Nach-und Strafsteuern für die I. und H. Steuerperiode im Gesamtbetrage von Fr. 2803.50 Bundesrechtliche Abgaben. No 50.

auferlegt. Gleichzeitig hat sie eine SichersteIlung gamäss Art. 139 KrisAB im Betrage von Fr. 3000.-verfügt und in das Guthaben des Rekurrenten bei der städtischen Strassenbahn vollziehen lassen. (Für kantonale und Gemeindesteuern werden Nachforderungen im Betrage von Fr. 49,402.85 gestellt.) B. -Gegen die SichersteIlungsverfügung für die Krisen- abgabe erhebt der Rekurrent innert nützlicher Frist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, die Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten folge. Er habe nichts begangen, was als Gefährdung der Steuerforderung angesehen werden könne. Er habe allerdings das Ansinnen der Krisenabgabeverwaltung abgelehnt, von seinem Gut- haben bei der Strassenbahn Fr. 3000.-stehen zu lassen, und die Nachsteuerforderung bestritten. Beides sei sein gutes Recht gewesen und könne nicht als Gefährdungs- handlung im Sinne von Art. 139, Abs. I KrisAB gelten. Die Nachsteuerberechnung sei auf Grund unzuverlässiger Materialien aufgestellt worden und übersetzt, die For- derung von Strafsteuern im vierfachen Betrage nach der Sachlage nicht gerechtfertigt. Die kantonale Krisenabgabeverwaltung und die eidge- nössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Krisenabgabeverwaltung erklärt, es sei zu befürchten, dass in dem Zeitpunkt, wo die gegen die Nachsteuerfestsetzung erhobene Beschwerde beurteilt wird, die Entschädigung der Strassenbahn, das einzige nachweis- bare Vermögen des Beschwerdeführers, verschwunden und dem Fiskus entzogen sein werde. Die Steuerforderung sei deshalb gefährdet. Nach der eidgenössischen Steuerverwaltung wäre eine Gefährdung anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Ein- treibung der Abgabeforderung ohne Erlass einer Sicher- steIlungsverfügung zweifelhaft ist. Ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen sei nicht gefordert. Der Rekurrent B. verfüge nicht über wesentliches Ver- mögen. Die Ergebnisse seines Geschäftsbetriebes würden

Verwalt.ungs-und Diszipl inarrechtspflegc. vorweg aufgebraucht. Die Nachsteueransprüche von Bund, Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt in Erwägung :

  1. -Nach Art. 139, Abs. 1 KrisAB kann die Sicher- steIlung vom Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, verlangt werden, wenn eine Abgabefor- derung, inbegriffen Nach-und Strafforderungen (Art. 159), als durch sein Verhalten gefährdet erscheint. Die Praxis ist stets davon ausgegangen, dass nicht ein Verhalten gefordert wird, das von der Absicht der Steuerflucht diktiert ist ; auf das Motiv für die betreffenden Handlungen kommt es also nicht an. Es genügt, dass durch sie objektiv eine Steuergefährdung bewirkt wird (VSA 2 (1921), S. 213). Anderseits ist aber daran festzuhalten, dass nach ausdrück- licher Vorschrift des Gesetzes ein Verhalten (im fran- zösischen Text noch stärker: agissements , italienisch contegno ) des Steuerpflichtigen gefordert wird. Es müssen also besondere Vorkehrungen vorliegen, die den Abgabebezug gefährden. Dagegen darf die SichersteIlung dann nicht angeordnet werden, wenn die Zweifel in die spätere Beitreibbarkeit der Steuer nicht im Verhalten des Pflichtigen, sondern in seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen an sich begründet sind. Die SichersteIlungsverfü- gung nach Art. 139 KrisAB ist vorgesehen für Tatbe- stände, die den ArrestgrÜllden des Art. 271 SchKG nach- gebildet sind.
  2. -Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das die Steuer- gefährdung bewirken würde, ist im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden. Es wird lediglich geltend gemacht, es stehe zu befürchten, dass der Pflichtige, der nicht über wesentliches Vermögen verfügt und sein Ein- Registersachen. No 51.

kommen bisher für die laufenden persönlichen Bedürfnisse und die Einrichtung seines Geschäftsbetriebes aufbraucht, nicht in der Lage sein werde, die von ihm geforderten Nachsteuern zu bezahlen. Die von den Behörden befürch- tete Gefährdung des Steuerbezuges ergäbe sich danach aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich- tigen an sich, nicht aus einem Verhalten, wie es nach Art. 139 zur Rechtfertigung einer SichersteIlungsverfügung gefordert wird. Darin, dass der Pflichtige die Unfallent- schädigung voraussichtlich aufbrauchen wird, kann ein solches Verhalten nicht erblickt werden. Es handelt sich dabei um deren bestimmungsgemässe Verwendung, nicht um ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (Gefähr- dungshandlung im Sinne des Gesetzes). II. REGISTERSACHEN REGISTRES 51. Urteil der I. Zivilabteilungvcm 6. Juli 1938 i. S. Bama G.m.b.lI. und Garag A -G. gegen Eidgenössisches Amt für das II::.ndelsregister. H an dei s r e gis t er. Abt r e tun g von S t a m man t eil e n einer G e sei I s c h a f t mit b e s ehr ä n k t e r Haftung.

  1. Die Abtretung muss gemäss Art. 781 Ziff. 4 u. 5 und Art. 973 OR im Handelsregister ein g e t rag e n werden. Erw. 1.
  2. ie Abtretung erfordert jedenfalls immer dann, wenn sie eine Änderung von Anteilbeträgen nach sich zieht, gemäss Art. 776 Ziff. 3 OR eine R e vi s ion der Ge seil s e h a f t s s tat u t e n und ist als solehe im Handelsregister einzu- tragen. Erw. 2.
  3. Die Zustimmung zur Abtretung (Art. 791 Abs. 2) und die Statutenänderung (Art. 784) können in der Gen e r a 1 v .0 r . s amm I ung miteinander ver b un d .on werden. Erw.2c i. f. AB 64 I -1938

Schlagwörter

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