BGE 64 I 284
BGE 64 I 284Bge06.07.1938Originalquelle öffnen →
:!84 Verwaltungs-lind Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAUREQHTSPFLEGE JURIDICTtON ADllINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE • I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 50. Urteil vom aa. September 1938 i. S. O. B. gegen Bern, kantonale Xrisenabgabeverwaltung. Kr i sen a b gab e. -Die Sicherstellung (Art. 139 KrisAB) darf verfügt werden, wenn die Beitreibbarkeit der Stener als gefährdet erscheint zufolge des Verhaltens des Steuerpflich- tigen, nicht schon dann, wenn sich die Zweifel in die spätere Beitreibbarkeit aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen an sich ergeben. A. -Der Rekurrent erlitt in Bern einen Tramunfall und nahm für dessen Folgen die Einwohnergemeinde Bern als Unternehmerin der städtischen Strassenbahn in Anspruch. Das zur Beurteilung der Schadenersatzforderung bestellte Schiedsgericht sprach ihm Fr. 17,648.50 zu. Auf Grund der Feststellung, dass eine im schiedsgericht- lichen Verfahren eingeholte Expertise für die Jahre 1933, 1934 und 1935 zu wesentlich höhern Einkommensbeträgen kam, als der Bemessung der eidgenössischen Krisenabgabe zugrundegelegt worden waren, hat die Krisenabgabever- waltung des Kantons Bern dem Rekurrenten durch Ver- fügung vom 18. Mai 1938 Nach-und Strafsteuern für die I. und H. Steuerperiode im Gesamtbetrage von Fr. 2803.50 Bundesrechtliche Abgaben. No 50. 285 auferlegt. Gleichzeitig hat sie eine SichersteIlung gamäss Art. 139 KrisAB im Betrage von Fr. 3000.-verfügt und in das Guthaben des Rekurrenten bei der städtischen Strassenbahn vollziehen lassen. (Für kantonale und Gemeindesteuern werden Nachforderungen im Betrage von Fr. 49,402.85 gestellt.) B. -Gegen die SichersteIlungsverfügung für die Krisen- abgabe erhebt der Rekurrent innert nützlicher Frist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, die Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten folge. Er habe nichts begangen, was als Gefährdung der Steuerforderung angesehen werden könne. Er habe allerdings das Ansinnen der Krisenabgabeverwaltung abgelehnt, von seinem Gut- haben bei der Strassenbahn Fr. 3000.-stehen zu lassen, und die Nachsteuerforderung bestritten. Beides sei sein gutes Recht gewesen und könne nicht als Gefährdungs- handlung im Sinne von Art. 139, Abs. I KrisAB gelten. Die Nachsteuerberechnung sei auf Grund unzuverlässiger Materialien aufgestellt worden und übersetzt, die For- derung von Strafsteuern im vierfachen Betrage nach der Sachlage nicht gerechtfertigt. Die kantonale Krisenabgabeverwaltung und die eidge- nössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Krisenabgabeverwaltung erklärt, es sei zu befürchten, dass in dem Zeitpunkt, wo die gegen die Nachsteuerfestsetzung erhobene Beschwerde beurteilt wird, die Entschädigung der Strassenbahn, das einzige nachweis- bare Vermögen des Beschwerdeführers, verschwunden und dem Fiskus entzogen sein werde. Die Steuerforderung sei deshalb gefährdet. Nach der eidgenössischen Steuerverwaltung wäre eine Gefährdung anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Ein- treibung der Abgabeforderung ohne Erlass einer Sicher- steIlungsverfügung zweifelhaft ist. Ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen sei nicht gefordert. Der Rekurrent B. verfüge nicht über wesentliches Ver- mögen. Die Ergebnisse seines Geschäftsbetriebes würden
286 Verwalt.ungs-und Diszipl inarrechtspflegc. vorweg aufgebraucht. Die Nachsteueransprüche von Bund, Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt in Erwägung :
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