Deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937, Art. IV Ziff. 1 lit. h; deutsch-schweizerisches Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929; Art. 80/81 SchKG: Eine schweizerische Forderung, die grundsätzlich der Clearingpflicht untersteht, wird nicht schon dadurch von ihr befreit, dass die schweizerische Verrechnungsstelle einer anderweitigen Zahlung bloss unter dem Vorbehalt der Zustimmung der deutschen Behörden zustimmt. Bleibt die deutsche Genehmigung aus, besteht die Clearingpflicht fort. Ein daran anknüpfendes Angebot des Schuldners, dem deutschen Gläubiger auf anderem Wege Zahlung zukommen zu lassen, ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung unbeachtlich. Die Missachtung der zwischenstaatlichen Zahlungsordnung rechtfertigt die Aufhebung des kantonalen Entscheids; bei fehlenden weiteren Einwendungen ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
' Registersperrmark an die Gläubigerin in Berlin oder in Dresden. Als die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A. G. die Annahme von Reichsmarknoten in der Schweiz von vornherein ablehnte, suchte die Mettler-Müller A.-G., eine überweisung aus einem Kreditsperrmarkguthaben durchzuführen, das sie von dem Bankhaus A.-G. Leu eie in Zürich erwerben wollte. Die Gläubigerin hielt jedoch an ihrem Begehren um Zahlung in frei verfügbarer Mark oder in Schweizerfranken zum Kurs von 175 fest. Sie liess der Mettler-Müller A.-G. am 12. Februar 1938 durch das Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl zustellen für RM 2280.-und 172.31, umgerechnet zum Kurs von 175. gleich Fr. 4291.55, nebst Zins. Darin war vermerkt : zu bezahlen für Rechnung der Gläubigerin im Clearing- verkehr an die deutsch-schweizerische Verrechnungs- steIle . Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und bat darauf die schweizerische Verrechnungsstelle, die fragliche Schuld von der Clearingpflicht auszunehmen. Dem Ge- such wurde mit folgendem Schreiben vom 8. März 1 938 entsprochen: ... erteilen wir Ihnen hiemit die Bewilli- gung, die oben bezeichneten Verpflichtungen (worunter die Verbindlichkeit gegenüber der Dresdener Nähmaschi- nenzwirnfabrik A.-G.) aus einem eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu Cie, hei der .Deutschen Bank, Berlin, zu bezahlen. Diese Bewilligung erhält nur Gültigkeit im Zusammenhang mit der entsprechenden Genehmigung der zuständigen deutschen Devisenstelle, welche uns innert Monatsfrist einzusenden ist . Am 17. März 1938 teilte die A.-G. Leu eIe der Mettler-Müller A.-G. mit : . er- lassen wir Ihnen eigene Kreditsperrmark 2660.1I zum Kurs von 40, ergebend Fr. 1064.05, wofür wir Sie belasten; wir . lassen diesen Kreditsperrmarkbetrag durch die Deut- sche Bank, Berlin, ab unserem Kreditsperrmarkkonto (eigenes Altguthaben, herrührend aUs einer Hypothekar- schuld der Firma Karl Schöpf in Karlsruhe) an die Deutsche Bank, Dresden, unwiderruflich zugunsten der Dresdener
Nähmaschlnemwirnfabrik A.-G. in Dresden überweisen I). Die Devisenstnlle Dresden verweigerte ihre Zustimmung zu dieser Zahlung. Darauf wandte sich die Mettler-Müller A.-G. neuerdings an die Schweizerische Verrechnungsstelle, die ihr am 31. März 1938 mit folgendem Schreiben ant wortete : ( Wie wir Ihnen bereits mündlich und schriftlich auseinandergesetzt hatten, untersteht Ihre Zahlung für Schadenersatzansprüche und Prozesskosten an die Dres- dener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. grundsätzlich den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungs- abkommens. Auf Grund der uns von Ihnen gemachten Angaben und der in diesem Fall bestehenden besondem Verhältnisse sind wir unsererseits ausnahmsweise bereit, Ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung aus einem eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu OIe, bei der Deutschen Bank, Berlin, zu gestatten. Die in dieser Angelegenheit von Ihnen zu unternehmenden weitem Schritte sind Ihnen bekannt. Die Devisenstelle Dresden weigerte sich auch jetzt, die Überweisung aus dem Kreditsperrmarkguthaben der A.-G. Leu Oie zu bewilligen. Inzwischen hatte die Dresdener Nähmaschlnenzwim- fabrik A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Ror- schach verlangt, dass ihr für die in Betreibung gesetzte, auf gerichtlichem Urteil und Kostenfestsetzungsbeschlüs- sen beruhende ForderUng gemäss dem deutsch-schweizeri- schen Vollstreckungsabkommen von 1929 definitive Rechts- öffnung gewährt werde. Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am 5. Mai 1938 ab. Er ging davon aus, dass das Verrechnungs-. abkommen kein Hindernis für die Bezahlung der streitigen Schuld durch Kreditsperrmarküberweisung mehr bilde, nachdem die schweizerische Verrechnungsstelle am 31. März 1938 die Zahlung von der Clearingpflicht befreit habe Dann müsse aber die anerbotene Kreditsperrmarkver- gütung als vollgültige Erfüllungsofferte angesehen werden. Dass die deutschen Devisenbehörden die überweisung des Stl1Msverträge. 1' 0 ,19.
Betrages durch Verweigerung der devisenrechtlichen Ge- nehmigung verunmöglichten, dürfe der schweizerische Richter nicht berücksichtigen, da die deutsche Devisen- gesetzgebung dem schweizerischen Ordre public wider- spreche. Die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. sei als in Annahmeverzug befindlich zu betrachten und könne daher die Mettler-Müller A.-G. nicht mehr auf Bezahlung der Schuld belangen. Im gleichen Sinn entschied auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin am 23.124. Mai 1938 der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bean- tragt die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G., der Entscheid des Rekursrichters sei aufzuheben und der Rekurrentin die verlangte definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Als verletzt werden bezeichnet : das deutsch- schweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. Novem- ber 1929, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937, sowie Art. 4 BV. Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und die rekursbeklagte Mettler-Müller A.-G. beantragen, die Beschwerde abzuweisen; . in Erwägung: Nach dem Abkommen über den deutschnschweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 wird der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unter dem einzigen Vorbehalt der im Abkommen genann- ten Ausnahmen durch Vermittlung der beidseitigen Ver- rechnungskassen abgewickelt. Die Ausnahmen von der Clearingpflicht sind, soweit sie die schweizerischen Schuld- ner betreffen, in Art. IV des Abkommens aufgezählt. Im vorliegenden Fall könnte für die Schuld der Rekursbe- klagten an die Rekurrentin eine Ausnahme einzig nach Massgabe von Art. IV Ziff. 1 lit. h des Abkommens in Betracht kommen. Danach sind vorbehalten (( sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit
St.aatsrecht. werden . Wer über die :Befreiung entscheidet, sagt das Abkommen nicht. Da der Grundsatz der Clearingpflicht durch übereinstimmende Erklärung der beiden Staaten eingeführt wurde, liegt die Annahme nahe, dass für die genannten Ausnahmebewilligungen die schweizerische und die deutsche zuständige Amtsstelle mitzuwirken haben. Doch braucht nicht untersucht zu werden, ob unter beson- deren Umständen allenfalls doch schon die Einwilligung der schweizerischen Verrechnungsstelle allein genügt. Denn eine solche liegt hier nach der Fassung der massgebenden Schreiben vom 8. und vom 31. März 1938 ohnehin nicht vor. Im Brief vom 8. März 1938 hat die schweizerische Verrechnungsstelle ausdrücklich die deutsche Genehmigung vorbehalten, und in demjenigen vom 31. März 1938, der auf mündliche Besprechungen mit dem Vertreter der Rekursbeklagten Bezug nimmt, wird immerhin noch gesagt, dass die Gesuchstellerin die weitem von ihr zu unternehmenden Schritte kenne. Es ist nicht ersichtlich und ist auch von der Rekursbeklagten nie darzutun ver- sucht worden, um welche Schritte es sich hier handeln könnte wenn nicht um die Einholung der deutschen Zu- stimmung. Nachdem diese verweigert wurde, verlor die schweizerische Ausnahmebewilligung ihre Geltung; die Rekursbeklagte durfte ihre Schuld an die Rekurrentin nur noch bei der schweizerischen Verrechnungsstelle begleichen. Widersprach demnach das fragliche Angebot der Zahlung aus einem Kreditsperrmarkguthaben dem Verrechnungs- abkommen, so geht es auf keinen Fall an, daraus Schlüsse zugunsten der Rekursbeklagten gegenüber dem Voll- streckungs-und Rechtsöffnungsbegehren abzuleiten, das . die Rekurrentin auf Grund des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens in Verbindung mit Art. 80/81 SchKG' gestellt hat (s. den bundesgerichtlichen Entscheid vom heutigen Tage i. S. S. A. pour l'industrie des metaux, oben S. 268 ff.). Welche Bedeutung jenes Zahlungs angebot hätte, wenn das Verrechnungsabkommen hier nicht an- wendbar wäre, kann dabei offen bleiben. Staatsverträge. N° 49. 283 Der angefochtene Entscheid ist wegen Missachtung der zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Ordnung aufzuheben. Da die Rekurs- beklagte andere Einwendungen gegen die verlangte Ur- ilsvollstreckung und Rechtsöffnung nicht erhoben hat, 1St dem Begehren der Rekurrentin zu entsprechen ; - erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Rekursrichters des st. gallischen Kantons- gerichts vom 23./24. Mai 1938 aufgehoben und der Rekur- rentin in der Betreibung Nr. 306 des Betreibungsamtes Rorschach die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4291.55 nebst Zins zu 5 % von Fr. 3990. seit 2. Juni 1936 und von Fr. 301.55 seit 19. Oktober 1937 und Fr. 3.40 Betreibungskosten erteilt.