Art. 41 EntG; late filing of expropriation compensation claims for later-discovered interference with neighboring rights; jurisdiction of the expropriation authorities. Claims based on impairment of neighboring rights arising from land ownership fall within the competence of the expropriation authorities even if the claimant invokes contractual or concession-based liability clauses. Under Art. 41 EntG, a claim arising from a damage-causing effect that was not foreseeable at the time of plan deposition must be filed as soon as the damage and its causal basis become recognizable to a diligent owner; the claimant may not defer filing until the damage becomes unbearable. For continuing or recurring effects, all foreseeable future consequences must be asserted in time; only claims not yet recognizable as such remain open. The objection of forfeiture may be raised before the end of the exchange of briefs or in oral proceedings (consid. 1-6).
Müller versuchnn würden, im Interesse der Hebung ihres Absatzes das verbilligte Mehl möglichst hell zu liefern und dass dies dapu geführt hätte, dass der Getreidemischung das Weissmehl entzogen und den Kunden das weniger wertvolle' Nachmehl zum verbilligten Preis geliefert worden wäre, das heller hätte geliefert werden können, als die in der vorgeschriebenen Weise ausgemahlene unveränderte Mischung. Wenn diese Vorschriften auf die Art und Weise des Konkurrenzkampfes im Müllereigewerbe gewisse Rückwirkungen haben konnten, weil dadurch der Kunden- werbung durch Lieferung eines möglichst hellen und deswegen von den Verbrauchern bevorzugten, dafür aber minderwertigeren Mehls ein Riegel vorgeschoben wird, so dienten sie nichtsdestoweniger der Verbilligung des Brotpreises. Sie sollen die Umgehung der Vorschriften über die Qualität desVolksbrotes verunmöglichen und bilden damit einen Bestandteil des Erlasses vom 14. De zember 1936. Auch der Charakter der ausserordentlichen Dringlich- keit wird dem Beschluss durch den Beschwerdeführer zu Unrecht abgesprochen. Der Bundesrat hatte, um jegliches Ansteigen des Brotpreises zu verhindern, bereits am 5. Oktober 1936 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln diese Verteuerung abgewendet (H. Bericht des BR an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 12. Februar 1937). Diese Lösung hatte wegen ihrer finanziellen Auswirkungen mIT provisorischen Charakter und musste durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem Bund die Kosten der Verbilligungsaktion abnahm. Das war der Grund, weshalb man zu einem besonderen Vollmehl Zuflucht nahm, das von den Müllern zu einem billigen Preis abgegeben werden musste, während sie die Möglichkeit erhielten, sich durch die Preisfestsetzung für andere Mehlsorten für den auf dem VolImehl ent- gangenen Ausfall schadlos zu halten. Dass die Vorarbeiten dazu nicht von einem Tag auf den andern durchgeführt werden konnten und auch den Müllern Zeit gelassen werden
'musste, um die für die Herstellung des VolImehles nötigen technischen Einrichtungen zu treffen, ändert an der ausserordentlichen Dringlichkeit nichts. Der Zweck, die mit der parlamentarischen Beratung unvermeidlicherweise verbundene Verzögerung des Inkrafttretens auszuschlies- sen, wurde erfüllt. Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob dann, wenn der Bundesratsbeschluss sich nicht im Rahmen der ihm zugrunde liegenden Ermächtigung gehalten hätte, dieser Mangel durch die Genehmigung des Berichtes des Bundes- rates geheilt worden wäre. m. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 42. -Voir n° 42. D. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 43. t1rteil vom 17. Juni 1938 i. S. GünteIt gegen Xraftwerk Byburg-Schwörstadt A..-G. Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41 ; VO Sch Komm. Art. 18. Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehertde Ent- scheid über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungsein- gaben kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Kommission erlassen werden (Erw. 1). AS 64 I 1938 15
Expropriationsrooht. Ein bei der Schätzungskommission vom Geschädigten erhobener Anspruch wegnn Beeinträchtigung von aus dem Grimdeigentum hervorgehenden Nachbarrechten ist auch dann durch die Kommission zu beurteilen, wenn sich der Kläger nicht auf das EntG, sondern Haftungsbestimmungen der Verleihungs- urkunde beruft (Erw. 2). Die Verwirkung kann vor der Schätzungskommission noch vor Beendigung des Schrlitenwechsels oder im mündlichen Ver- fahren geltend gemacht werden (Erw. 3). Der Schaden aus einer erst während der Erstellung oder als Folge des Betriebes des Werkes eintretenden Einwirkung ist binnen der 30 tägigen Frist anzumelden; dasselbe gilt von weiteren, in diesem Zeitpunkt erst voraussehbaren schädigenden Folgen der Einwirkung (Erw. 4-6). A. -Die Eidgenossenschaft verlieh am 9. November
den Aktiengesellschaften Kraftübertragungswerke RheinfeIden und Columbus zuhanden einer neu zu errich- tenden Aktiengesellschaft das Recht, am Rhein bei Nieder-Schwörstadt eine Wasserkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Die Verleihungsurkunde bestimmt unter dem Titel Haftung für Schaden und Einstand im Prozess in Art. 29 was folgt : Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht .... Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen. Nachdem das in der Folge errichtete Kraftwerk Ryburg- Schwörstadt A.-G. Rheinfelden den Einstau gemäss Konzession vorgenommen hatte, schrieb der Rekurrent, der in Mumpf ein an den Rhein anstossendes Grundstück mit einem Wohnhaus besitzt den Kraftwerken, der Wasserstand sei seit dem 10, Juli derart, dass der Keller seines Hauses vollständig unter Wasser stehe, es möchte Expropriationsr6cht. N° 43.
'davon Einsicht genommen werden. Ende September
erteilte Güntert durch seinen Anwalt dem Ingenieur- bureau Keller in Aarau den Auftrag, die Einwirkungen des Rheinstaus auf die in seinem Grundstück vorhandene Mineralquelle zu begutachten, die im Jahre 1897 anlässlich einer Bohrung nach Salz in einer Tiefe von 73 m erschlos- sen, aber nicht weiter verwertet worden war. Am 6. Oktober 1936 liess er das Kraftwerk für eine Forderung von Fr. 30,000.-betreiben; als Grund nannte er die Schädigung durch den Rheinstau . Die Betreibung wurde in einer Zuschrift an die Betriebene als vorsorg- licher Art bezeichnet. Das am 8. Januar 1937 erstattete Gutachten Keller stellt fest, dass durch den Stau die richtige Fassung der Quelle erschwert werde und der Schaden nur durch die Neufassung der Quelle zu beheben sei. B. -Mit Eingabe vom 4. Februar 1937 stellte der Kläger beim Präsidenten der eidgenössischen Schät- zungskommission des IV. Kreises gegen das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt die Begehren, es sei durch Expertise festzustellen, ob und inwieweit die Fassung der Mineral- quelle in seinem Grundstück durch den Rheinstau er- schwert und die Feuchtigkeit in seinem Hause auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei; die Beklagte sei zu. verur- teilen, ihm den festzustellenden Schaden zu ersetzen. Er berief sich zur Begründung darauf, dass sich in seinem Haus seit längerer Zeit Feuchtigkeitserscheinungen zeigen, sodass es zum Teil nicht mehr bewohnbar sei. Dies und die durch das Gutachten festgestellte Erschwerung der Quellenfassung seien eine Folge des Rheinstaues, sodass die Beklagte dafür gemäss Art. 29 der Verleihung auf- zukommen habe. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Schät- zungskommission, weil das Recht auf Einleitung des Enteignungsverfahrens einzig ihr zustehen würde, sie gestützt auf Art. 29 der Verleihung nur vor dem ordentli- chen Richter belangt werden könne und bezüglich der
ExpropriatioIlSIecht. Quelle kein der Enteignung fähiges Recht vorliege. Sie stellte auch deh Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihrer Anlage un;d der behaupteten Schädigung in Abrede. Darauf verlangte der Kläger eventuell Feststellung, dass er durch den Rheinstau geschädigt und die Beklagte zu verurteilen sei, ihm diesEm (vorsorglich auf Fr. 30,000.- bezifferten) Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hielt an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, wendete unter Beru- fung auf Art. 41 EntG Verwirkung des Anspruches ein und bestritt einen Schaden. Der Kläger machte dem- gegenüber geltend, dass die Verwirkungseinrede verspätet sei. In einer Verhandlung vor dem Präsidenten der Schät- zungskommission vereinbarten die Parteien, dass die Kommission zunächst die Zuständigkeits-und Verwir- kungseinrede prüfe und entscheide. C. -Die Schätzungskommission erklärte sich mit Entscheid vom 16. Dezember 1937 zuständig, die Ver- wirkungseinrede dagegen als begründet und auferlegte die Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Partei- kosten der Beklagten. Der Begründung ist zu entnehmen: Aus den Art. 7 und 41 EntG ergebe sich die Pflicht des Unternehmens, sich auf nachträgliche Ansprüche des Eigentümers eines benachbarten Grundstückes vor der Schätzungskommission einzulassen. Daran ändere die Haftungsbestimmung des Art. 29 der Verleihung nichts. Bezüglich der Frage der Verwirkung könne die Anwendung des Enteignungsgesetzes auch nicht unter Berufung auf die Verleihung abgelehnt werden, da der Kläger selbst mit der Anrufung der Schätzungskommission das Ent- eignungsgesetz angewendet wissen wolle. Ob die Ver- wirkung eingetreten ei, habe die Kommission von Amtes wegen zu prüfen; die Einrede der verspäteten Vorbringung sei daher gegenstandslos. Verwirkung sei eingetreten, weil der Kläger schon im Juli 1932, spätestens aber im November 1936 seine Entschädigungsforderung vor der Schätzungskommission hätte geltend machen müssen.
D. -Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat Gotthöld Güntert die vorliegende Beschwerde er- hoben; er beantragt dessen Aufhebung, soweit damit auf die Entschädigungsforderung nicht eingetrnten und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen worden ist. Die vor der Schätzungskommission gestellten Anträge werden aufrechterhalten, eventuell die Rückweisung der Sache an die Kommission beantragt. Es widerspreche dem Bundesrecht, wenn bei bloss prozessualer Möglichkeit der Anhängigmachung der Klage an die Nichterhebung Ver- wirkungsfolgen geknüpft würden. Die Verwirkung beginne erst, wenn für die Anhebung der Klage genügende Unter- lagen gegeben seien; solange der Kausalzusammenhang zwischen dem Rheinstau und den Feuchtigkeitserschei- nungen nicht durch fachmännische Untersuchungen ge- richtlich festgestellt sei, fehle es für die Kenntnis des Schadens und seines Umfanges an den erforderlichen Unterlagen. Auch die Betreibung sei eine vorsorgliche Massnahme gewesen und ausdrücklich als solche bezeichnet worden. Wenn die Vermutung des Klägers sich als richtig erweise, dauere die Schädigung noch heute an, sodass eine Verwirkung schlimmstenfalls nur für bereits der Vergangenheit angehörende Schädigungen angenommen werden könnte. E. -Das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt hat sich der Beschwerde angeschlossen mit den Anträgen, die Zuständigkeit der Schätzungskommission sei abzulehnen, der Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beklagten entstandenen Kosten zu verpflichten und dessen Be- schwerde abzuweisen. Da der Kläger seine Schaden- ersatzansprüche auf Art. 29 der Verleihung stütze, dort aber nur die Haftung des Werkes für Ansprüche obliga- tionenrechtlicher Art geregelt werde, für welche die ordentlichen Gerichte zuständig seien, könnten die Ent- eignungsbehöfden auf. die Klage nicht eintreten. Es liege auch keine unzulässige Iminission und keine Ver- letzung dinglicher Rechte vor. Denn die Einwirkung auf
das Grundstüc.ij: des Klägers gehe nicht von den Stau- anlagen, sonderiI von der gestauten Rheinwelle aus. Wenn der Kläger das :Vorliegen eines Dauerzustandes behaupte, werde damit eine neue Tatsache vorgebracht, die nicht berücksichtigt werden könne. Das Eventualbegehren sei daher insoweit unzulässig, als damit der Eintritt von Schädigungen nach erfolgter Anrufung der Schätzungs- kommission abgeklärt werden solle. Die Quelle könne nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein, da sie mangels einer Fassung des Schutzes des Art. 706 ZGB entbehre. Im übrigen werden die Ansprüche des Klägers als verwirkt bezeichnet. F. -Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung des Anschlussrekurses. Die Verleihung erweitere nur das materielle Recht, indem sie eine über das gesetzliche Schadenersatzrecht hinausgehende Schadensregelung ent- halte. Sie ändere aber weder das Verfahren und dessen Zuständigkeitsnormen, noch könne der Klage, die sich darauf stütze, die Einrede der Verwirkung aus Enteig- nungsrecht entgegengehalten werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
'Irgendwelche Parteirechte sind daher nicht verletzt worden und es steht nichts im Wege, auf die Prüfung des Entscheides einzutreten. 2. -In die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteig- nungsbehörden fallen neben Ansprüchen aus Eingriffen in dingliche Rechte an Grundstücken auch solche, die sich aus der Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten ergeben. Sie haben ihren Grund im Entzuge der dem Betroffenen nach dem gemeinen Recht zustehenden Negatorienklage, für den Kläger also darin, dass er den konzessionsgemässen Rheinstau dulden muss der für sein Grundstück eine Erhöhung des Grund- wassnrspiegels und damit nach seiner Darstellung eine Schädigmig des Wohnhauses und einer Solquelle zur Folge hat. Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher ein solcher des Enteignungsrechtes und die Zuständigkeit der Schätzungskommission zu dessen Beurteilung begrün- det. Es macht dabei keinen Unterschied aus, ob die Schätzungskommission durch den Geschädigten oder durch das Werk angerufen, wird (vgl. Art. 66 lit. b, der ausdrücklich vorsieht, dass die Schätzungskommission auch auf Verlangen des Enteigneten einberufen werden kann ; ferner BGE 62 I S. 12 und S. 269.) Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Verletzung eines dinglichen Nachbarrechtes sei deswegen nicht mög- lich, weil die Einwirkung nicht von einer Liegenschaft, sondern dem Rheinstau selbst ausgehe. Doch ist Ursache der Einwirkungen nicht der Rhein als solcher, sondern die in demselben errichtete Stauanlage, die im Eigentum der Beklagten steht ; denn für derartige Anlagen ist das Akzessionsprinzip durchbrochen (HAAR, zu Art. 667 ZGB Note 18; LEEMANN, zu Art. 676 Note 25 ; BGE 56 Irr S. 65), womit gegeben ist, dass auf die Einwirkung die Grundsätze des Nachbarrechtes und damit bezüglich der Entschädigung die Grundsätze des Enteignungsgesetzes Anwendung finden. Dass der Unternehmung am Flusse, in dem ihre Anlage errichtet ist, dingliche Rechte zustehen,
Expropriat,io118recht. ist nicht Vorl! ussetzung für die GelteIldmachWlg eilles Anspruches arls Enteignung, Wßnn nur der Exprqpriat selbst am Gegnnstand der EnteignUIlg din,gIich berechtigt ist; diese Voraussetzung ist unbestritteneqnassen erfüllt. Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger sich nicht aus- drücklich auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (speziell dessen Art. 5), sondern auf Art. 29 der Ver- leihung berufen hat, nachdem der von ihm geltend ge- machte Tatbestand als enteignungsrechtlicher erscheint und er für dessen Beurteilung die Enteignungsbehörden angerufen hat. Durch jene Bestimmung der Verleihung ist zwar ebenfalls die Haftung des Werkes für Schäden und Nachteile geregelt, die nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entstehen. Doch kann ihr offenbar nicht eine die Haftung des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes irgendwie abändernde Bedeutung zukommen. Denn diese Rechtssätze können durch die Verleihung weder ausgedehnt, noch eingeengt werden. Sollte der streitige Artikel mcht überhaupt nur den Sinn haben, dass das Unternehmen allfällige, gegen einen der beiden konzedierenden Staaten angehobene Prozesse übernehmen müsse, worauf Absatz 2 hinzudeuten scheint, so wird also die Haftung des Werkes jedenfalls nur für solche Ansprüche statuiert, die durch das Ent- eignungsgesetz nicht gedekt und daher nicht im Ent- eignungsverfahren zu verfolgen sind (Haftung aus Art. 41 ff. OR wegen konzessionswidriger Benützung, Haftung aus Werkschaden, aus Schädigung anderer dinglicher Rechte usw.). 3. - Zur Rechtfertigung seiner nachträglichen Forde- rungseingabe beruft sich der Kläger weder auf die Un- möglichkeit früherer Geltendmachung (Art. 41 A.bs. 1 lit. a), noch pie früherj3 Unkel1J:l,tnifl vpm R,echtf'ipestaud (lit. b ibipem), sppdßPl darauf, dass sich Ilrls Folge des Betriebes eiue m eitP1Wkt der Planauflage müht vpraus- sehbare SchMigWlg eiIlnstellt habe. Dabei kann hier
offen bleiben, ob die dem Präsidenten der Schätzungs- kommission obliegende Prüfung nach der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Amtes wegen vorzunehmen ist, oder ob in Ermangelung eines öffentlichen Interesseg abgewartet Werden darf, ob die Verwirkung eingewendet werde. Denn die Beklagte hat sich auf die Verwirkung ausdrücklich berufen. Die vom Kläger erhobene, im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich aufrecht, erhaltene Einrede verspäteter Erhebung dieser Einwendung ist dagegen mit Recht zurückgewiesen worden. Denn das Gesetz enthält in seinen Verfahrensbestimmungen keine Vorschriften darüber, dass die Parteien ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzubringen hätten, sondern überbindet der Schätzungskommission gegenteils, alle zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen zu machen (Art. 72 EntG). Das schliesst aus, dasa eine Partei schon in ihrer ersten Eingabe alles vorzubringen habe, und mit späteren Einreden ausgeschlossen sei. Es muss genügen, wenn die Einrede noch vor Beendigung des Schriftenwechsels oder im mündlichen Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission (Art. 43 VO) vorgebracht wird. 4. -Innert der an die Planauflage anschliessenden Eingabefrist der Art. 30, 35 und 36 EntG sind die Ent- schädigungsansprnche aus allen vorhersehbaren schädi- genden Einwirkungen des Werkes geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwirkung sich körperlich schon verwirklicht hat oder nicht. Nur soweit eine schädigende Einwirkung aich damals entweder überhaupt nicht oder doch ihrem Umfange nach nicht voraussehen liess, kann ein Entschädigungsanspruch auch noch nach Ablauf jener Frist und nach durchgeführtem Schätzungsverfahren innen der Frist des Art. 41 lit. c geltend gemacht werden. Den Ausführungen des Klägers liegt die Behauptung zugrunde, er habe den eingetretenen Schaden zur Zeit der Planauflage nicht voraussehen können. Die Beklagte
E:Kpropriationsre ht. hat zunächst erklärt, die Frage offen lassen zu wollen, im Beschwerdenerfahren dagegen die Unvoraussehbarkeit in Abrede gesnllt. Die Schätzungskommission ihrerseits hat die Unvoraussehbarkeit des Schadens im Planauflage- verfahren mit Recht stillschweigend vorausgesetzt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, aus welchem Grunde der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass als Folge des Betriebes des Kraftwerkes die behauptete Schädigung seines Grundstückes eintreten könnte. Das hätte eine genaue Kenntnis der Grundwasserverhältnisse und ihrer Veränderung durch den Rheinstau sowie der möglichen Einwirkungen auf das Wohnhaus und die seinerzeit erschlossene Solquelle erfordert, die beim Kläger nicht vorausgesetzt werden darf. Entsprechendes wie für den Umfang der Anmeldungs- pflicht im Planauflageverfahren muss für die nachträgliche Geltendmachung des Schadens aus einer erst später erkenn- bar gewordenen Einwirkung im Sinne von Art. 41 lit. c des Gesetzes gelten. Werden während der Erstellung oder des Betriebes des Werkes neue Einwirkungen erkenn- bar, die vorher bei Anwendbarkeit der dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konn- ten, so müssen die daraus hervorgehenden Schädigungen, soweit sie sich voraussehen lassen, sofort geltend gemacht werden, widrigenfalls der Geschädigte damit ausgeschlossen ist. Die Verwirkungsfrist des Art. 41lit. c ist nicht zuletzt im Interesse des Werkes aufgestellt, um ihm gegebenen- falls zu ermöglichen, durch Sicherungsvorkehren den Eintritt weiteren Schadens zu verhüten. Dieser Schutz wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltend- machung von Ansprüchen aus einer erst nach der Plan- auflage erkennbar gewordenen Einwirkung zuwarten könnte, bis der Schaden für ihn untragbare Formen annimt. Ist die Einwirkung dem Geschädigten erkenn- bar eine fortdauernde, so ändert das an der Voraussehbar- keit der künftig auch noch eintretenden Einwirkungen nichts. Die nachträgliche Forderungsanmeldung ist aller-
23: dings nicht nur dann zulässig, wenn der Schaden an s.ich, sondern auch dann, wenn er in seinem Umfang mcht vorauszusehen war. Daraus folgt aber nicht die Möglich- keit einer Teilung zwischen bereits eingetretenen und erst künftig entstehenden Schädigungen (wie sie im nicht veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichtes vom 18. Juni 1937 i. S. Fischli vorgenommen wurde), sondern nur, dass die Geltendmachung solange nicht erfolgen muss als der Geschädigte über die Beeinträchtigung, d.h. 'darüber, dass sie zu einer Klage Anlass gebe, keine Klarheit besitzt. Nicht nur die Schädigung, die sich aus einer fortdauernden, sich stets wiederholenden Einwirkung ergibt, muss sofort angemeldet werden, sondern dasselbe gilt auch dann, wenn voraussehbar ist, dass eine enmal aufgetretene Einwirkung sich wiederholt und dabel an Umfang zunimmt. Fehlt es aber an dieser Voraussehbar- keit so wird die Entschädigungsforderung dadurch nicht ausneschlossen, dass deren Geltendmachung bis dahin unterblieben ist. Die Kenntnis der Schädigung, von der an die Frist des Art. 41 lit. c zu laufen beginnt, setzt die Einsicht in die Ursache der festgestellten Einwirkungen voraus. Mit Rücksicht auf die Kürze der Frist darf es, wenn der Kausalzusammenhang nicht sofort ersichtlich ist, mit der Annahme jener Voraussetzung nicht zu leicht ge- nommen werden. Es gehört dazu immerhin nicht das eindeutige Wissen vom Kausalzusammenhang, sondern genügt, wenn die Schädigung sich dem Betroffenen so darstellt, dass er als sorgfältiger LiegenschaftseigentÜIDer zu Rechtsvorkehren veranlasst werden musste. Ander- seits verbietet es die besondere Natur der Haftung, die ein Verschulden des Werkes nicht voraussetzt, die von der Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen nach Art. 60 OR entwickelten Grundsätze ohne weiteres anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Fall, wo die Einwirkung nicht in einer einmaligen Störung, sondern in einem Dauerzustande besteht, und wo bei Delikts-
ansprüchen eine Verjährung nicht eintritt (BGE 55 II S.253). Auch hier verlangt das Enteignungsrecht die Anmeldung des Schadens bei der Schätzungskommission, sobald er für den Geschädigten als solcher ersichtlich wird. 5. - Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 1932 in einer Überflutung seines Kellers eine einmalige Einwirkung festgestellt, als deren Ursache er den Rhein- stau bezeichnete. Damals konnte noch zweifelhaft sein ob es sich dabei nur um eine einmalige und vorüber gehende Erscheinung handle, sodass daraus eine Ver- wirkung noch nicht abgeleitet werden könnte, dass die Forderungsanmeldung damals unterblieb. Das Ereignis musste dem Beschwerdeführer immerhin Anlass geben, die Sache weiter zu verfolgen. Später zeigten sich Feuchtig- keitserscheinungen im ganzen Haus,die der Kläger in seiner Eingabe an die Schätzungskommission selbst auf längere Zeit zurückdatiert. Er stellte fest, dass das Mauerwerk durch Feuchtigkeit stark in Mitleidenschaft gezogen werde, derart, dass die Bruchsteine des Giebels nach aussen verschoben, die Wand abgetrieben wurde und das Fenster oberhalb der Küche herauszufallen drohte. Ein Teil des Hauses wurde dadurch unbewohnbar. Diese Erscheinungen führte der Kläger auf den Rheinstau zurück. Anders wäre nicht verständlich, dass er im Oktober 1936 gegen die Beklagte wegen ( Schädigung durch den Rheinstau eine Betreibung auf Bezahlung von Fr. 30,000.-anhob mid damit zu erkennen gab, dass er nicht nur den Schaden festgestellt, sondern sich auch über den Kausalzusammenhang Rechenschaft ge- geben habe. Dass er die Betreibung als vorsorgliche Massnahme bezeichnete, vermag hieran nichts zu ändern. Wenn der Rekurrent der Auffassung war -worüber ein Zweifel Dicht möglich ist -, dass die wa h r s c he i n- I ich s t e Ursache im Rheinstau liege und er dieser Über- zeugung in der erwähnten Weise Ausdruck gab, so war er verpflichtet, den Schaden geltend zu machen, es sei denn, er vermöchte darzutun, welche andere Möglichkeiten und denkbaren Zusammenhänge ihn vor der Einleitung E:xpropriationsrecht. No 43. 237 des Verfahrens zurückgehalten hätten. Er hat derartige Umstände nicht namhaft gemacht. Es stand ihm zudem ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Geltend- machung des Anspruches vorläufig nicht mit Kosten verbunden war. Die Bestreitung des Kausalzusammen- hanges durch das Werk war ebenfalls nicht dazu angetan, die Überzeugung des Klägers über die vorhandenen Zusammenhänge zu beeinflussen. Anders wäre es nur dann, wenn das Werk ihn durch darauf bezügliche positive Darlegungen über seine Ansprüche in einen Irrtum ver- 'Setzt hätte. Das war aber nicht der Fall. Es kann auch nicht fraglich sein, dass er weitere, noch in Zukunft eintretende Schädigungen schon damals voraussehen musste. Denn wenn ein Stau durch Immission von Feuch- tigkeit auf ein Gebäude einwirkt, so ist vorauszusehen, dass diese Wirkung mit der Zeit zunimmt. Der Kläger hätte daher, wenn nicht schon innert 30 Tagen nach Einleitung der Betreibung, so doch spätestens binnen dieser Frist vom 27. Oktober ab seine sämtliche Ansprüche, auch diejenigen aus künftiger Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus geltend machen sollen. Da er dies nicht getan hat, sind diese Ansprüche verwirkt. 6. -Dagegen fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger die in der Erschwerung der Quellfassung liegende Schädigung bereits vor der Kenntnisnahme vom Gutachten Keller, d. h. vor dem 8. Januar 1937 bekannt gewesen sei. Davon war vorher nie die Rede gewesen ; die Möglichkeit eines bezüglichen Schadens ist dem Kläger offenbar erst im Herbst 1936 bewusst geworden, was ihn zur Einholung eines Gut- :achtens veranlasste. Auch die Betreibung hatte sich nicht darauf bezogen. Denn die mit derselben von der Beklagten geforderte Summe von Fr. 30,000.-, deren Höhe mit der Forderung des Eventualbegehrens über- '6instimmt, wird dafür verlangt, dass der Kläger mindestens diesen Betrag ausgeben müsste, wenn er an einem andern Ort ein neues Haus von entsprechender Grösse bauen müsste (Eingabe vom 19. April an die Kommission).
Aus der Grundangabe Schädigung durch den Rhein- stau könnte daher nicht gefolgert werden, die Beklagte habe damit f den ganzen dem Kläger aus dem Betrieb. der Anlage entstandenen Schaden belangt werden wollen. Für die Begründung der Zuständigkeit der Schätzungs- kommission in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch aber muss es genügen, dass der Kläger einen in der frag- lichen Erschwerung liegenden Eingriff in ein ihm zuste- hendes dingliches Privatrecht behauptet. Ob dieses Privatrecht wirklich besteht oder aus dem vom Werk behaupteten Grunde -mangels Fassung der Quelle - zu verneinen sei, ist einlässlich zu prüfen. Und zwar wird darüber gemäss Art. 69 EntG der ordentliche Richter zu erkennen haben, wenn die Parteien sich nicht einigen sollten, die Entscheidung auch dieser Frage der Schätzungs- kQmmission zu übertragen. 7. -Bei der Verteilung der im Schätzungsverfahren entstandenen Kosten hat die Kommission in Anwendung von Art. 114 EntG entschieden, statt gemäss Art. 54 der abgeänderten Verordnung für die eidgen. Schätzungs- kommissionen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ange- fochtenen Entscheides bereits in Kraft getreten und daher anwendbar war. Darnach können, wenn gemäss Art. 41 EntG von einem Enteigneten nachträgliche Entschädigungsforderungen gestellt werden, die dadurch verursachten Kosten ganz oder teilweise ihm überbunden werden, wenn seine Forderung sich ganz oder zum grÖBsten Teil als unbegründet erweist, selbst wenn sein Begehren nicht offensichtlich missbräuchlich war. Doch braucht das nicht notwendig zu geschehen. Im vorliegenden Fall durfte umso eher die Beklagte mit den Kosten belastet werden, als abgesehen von der Unbegriindetheit ihrer Unzuständigkeitseinrede wenigstens ein Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht als verwirkt erklärt wird. Das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es auch, die bundesgerichtlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. A. STAATSRECHT -nROIT PUßLIC . ---.. - I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTlOE) Vgl. Nr. 44. -Voir n° 44. II. RECHTE DES NIEDERGELASSENEN SCHWEIZERBÜRGERS DROITS DU SUISSE ETABLI 44. Anit eiu 7 octobre 1938 dans l'afIaire Chapuis contre ConseU cl'Etat eiu canton eie' Genhe. Art. 4, 43 et 45 CF. AUocationa de criae auz cMmnura. Les canto peuvent subordonner le droit aux allocatlOns b. un delai d'attente ou a une date avant laquelle le beneficiaire doit avoir pris domicile dans le canton; mais. ce delai ou cet date doit etre identique pour 1es ressortlssants du canton et pour ceux des autres cantons. Les cannns. restent libre de faire beneficier leurs ressortissants de 1 asslStance pubhque accordee aux necessiteux. A. -Alfred Chapuis, originaire de Romanel (Vaud), ne an 1873, a passe de nombreuses annees en France comme conducteur de travaux. En raison de la cnse, il dut regagner la Suisse et s'6tablit a Geneve en novembre 1932. AS 64 1-1938