BGE 64 I 220
BGE 64 I 220Bge20.06.1930Originalquelle öffnen →
220 Strafrecht. mungen als die:Regel, dass auf einem Motorrad ohne Sei- tenwagen nur ein e Person, der Führer, fährt, und das lfitfahren einer :Zweiten Person als die Ausnahme, die nicht ausgedehnt werden darf. Es ist zuzugeben, dass in diesen Artikeln die Unzulässigkeit des Mitführens weiterer Per- sonen nicht mit der für eine mit Straf sanktion versehene Verbotsbestimmung wünschbaren Ausdrücklichkeit aus- gesprochen ist. Sie ergibt sich jedoch bei vernünftiger Betrachtung mit so in die Augen springender Deutlichkeit, dass von einer ausdehnenden Interpretation des Verbots durch das erwähnte Kreisschreiben nicht die Rede sein kann. Demnach e1'kenm der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. H. BUNDESRATSBESCHLUSS BETR. VERBILLIGUNG DES MEHL-UND BROTPREISES ARR~TE DU CONSEIL FEDERAL CONCERNANT LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE ET DU PAIN 42. Urteil des Kassationshofes vom 18. Juli 1938 i. S. Keyerhans gegen 'l'hurgau, Staatsanwaltschaft. BRB vom 14. Dez. 1936 betr. Verbilligung des Mehl-und Brot- preises: Das Bundesgericht hat sich bei der Prüfung der Gesetzmässig- keit darauf zu beschränken, zu uutersuchen, ob die getroffenen Massnahmen offensichtlich aus dem Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung herausfallen. Der Erlass war ausserordentlich dringlich. Die Vorschriften über das Ausmahlen des Getreides und das Typmuster dienen der Brot.verbilligung und liegen im Rahmen wirtschaftlicher Notmassnahmen. Bundesratsbe8chluss betr. Verbilligung des Mehl. und Brotpreises. Xo 42. 221 A. -Am 29. September 1936 erging der dringlich erklärte Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notrnass- nahmen, der den Bundesrat ermächtigt, in Fällen ausser- gewöhnlicher Dringlichkeit vorgängig der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung durch vorsorgliche Bundes- ratsbeschlüsse wirtschaftliche Notrnassnahmen zu treffen, die in Gesetzen oder dringlichen Bundesbeschlüssen nicht vorgesehen sind. Der Bundesrat hat der Bundesver- sammlung über seine Massnahmen Bericht zu erstatten und ist befugt, auf Zuwiderhandlungen gegen seine Beschlüsse Bussen bis auf Fr. 10,000.-oder Gefängnis bis auf 3 Monate anzudrohen. Gestützt hierauf erliess der Bundesrat am 14. Dezember 1936 den Beschluss betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises, durch welchen die Inhaber der Handels- mühlen verpflichtet werden, ein Vollmehl herzustellen und ihrer Bäckerkundschaft zur Verfügung zu halten (Art. 1), das aus einer Getreidemischung von etwa 80 Gewichtsprozenten Weizen oder Dinkel und etwa 20 Gewichtsprozenten Roggen hergestellt und durchschnittlich auf 82-85 % auszumahlen ist; das Mehl darf nicht heller sein, als das von der Getreideverwaltung auf- gestellte Typmuster (Art. 3). Widerhandlungep gegen die Bestimmungen des Beschlusses sind mit Busse bis auf Fr. 10,000.-oder Gefängnis bis zu 3 Monaten zu bestrafen ; beide Strafen können miteinander verbunden werden. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 8). Werden die Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestim- mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehan- delt haben oder hätten handeln sollen (Art. 9). Die Straf- verfolgung wird als Sache der Kantone erklärt (Art. 10). Die Bundesversammlung genehmigte diesen Beschluss (H. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 12. Februar 1937). B. -Gegen den Nichtigkeitskläger wurde durch die thurgauischen Behörden ein Strafverfahren durchgeführt,
222 Strafrecht.
weil er im Juli 1937 Vollmehl geliefert hatte, das wesentlich
heller
war, als das in Art. 3 BRB vorgesehene und von
der Getreideverwaltung Ende Januar 1937 gelieferte
Typmuster. Bezirksgerichtskommission Weinfelden und
Rekurskommission des thurgauischen Obergerichtes,
letztere
mit Urteil vom 29. März 12. April 1938 erklärten
den Angeschuldigten der Übertretung des Bundesrats-
beschlusses schuldig
und auferlegten ihm eine Busse
von Fr. 200.-und die Kosten des Verfahrens.
G. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 2. Mai 1938
beantragt der Kassationskläger seine Freisprechung von
Schuld und Strafe, eventuell die Aufhebung des ange-
fochtenen
Entscheides und die Rückweisung der Sache
an die kantonalen Instanzen zu neuer Beurteilung.
Er macht geltend:. er sei wegen Verletzung einer
Vorschrift bestraft worden, deren Erlass nicht ausser-
ordentlich dringlich gewesen sei
und die inhaltlich keine
wirtschaftliche
Notmassnahme im Sinne des Bundes-
beschlusses
vom 29. September 1936 darstelle; der
Bundesratsbeschluss sei daher nicht rechtsbeständig.
Aus den Erwägungen :
I. -Der NichtigkeitsJdäger' geht mit Recht davon
aus, dass der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Not-
massnahmen weder auf seine inhaltliche Übereinstimmung
mit der Verfassung, noch daraufhin überprüft werden
kann, ob die Voraussetzungen der, Dringlicherklärmig
desselben gegeben waren (BGE 61 I S. 365; 62 I S. 79).
Er bestreitet dagegen, dass der gestützt hierauf erlassene
Beschluss
des Bundesrates innerhalb des gesetzlichen
Rahmens erlassen worden sei, d. h. dass sich seine Vor-
schriften über das Typmuster und das Ausmahlen des
Getreides im Rahmen der wirtschaftlichen Notmass-
nahmen bewegen und dringlichen Charakter haben.
Bezüglich
bundesrätlicher Verordnungen steht dem
Bundesgericht im allgemeinen zu, deren' Verfassungs-und
Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Da indes' der ERB
Bundesratsbeschluss betr. Verbilligung des Mehl-und Brotpreises. o 42. 223
vom 14. Dezember 1936 unselbständiger Natur ist, d. h.
auf Delegation beruht, kann sich die, Prüfung nur darauf
beziehen, ob er sich im Rahmen dieser Delegationsnorm
bewegt. Ähnlich wie beim Bundesbeschluss
über wirt-
schaftliche
. Massnahmen gegenüber dem Ausland vom
14. Oktober 1933. wird dem Bundesrat durch denjenigen
vom 29. September 1936 eine ausserordentlich weitgehende
Ermächtigung erteilt. Es stehen hier wie dort Massnahmen
in Frage, .über deren Notwendigkeit und Dringlichkeit
nach ihrer Natur bis zu einem gewissen Grade dem Er-
messen der Behörde, welcher der Erlass übertragen ist,
eine ausserordentlich grosse Rolle
zukommt; an die
Stelle ihres Ermessens kann nicht dasjenige des Richters
treten. Seine Prüfung hat sich vielmehr darauf zu be-
schränken,
ob die Massnahmen des Beschlusses zur
Erreichung des Zweckes dienen k 0 n n t e n, der durch
den Bundesbeschluss erreicht werden wollte, oder ob sie
offensichtlich
aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung
herausfallen (BGE 61 I S. 369).
2. -
Eine derart beschränkte Prüfung kann aber keines-
falls
zum Ergebnis gelangen, das der Bundesratsbeschluss
nicht rechtsbeständig sei. Sein Erlass bezweckte die
Verbilligung des Brotpreises, die angesichts
der voraus-
gegangenen
Abwertung und der infolge derselben drohenden
Verteuerung der Lebenshaltung eine wirtschaftliche Not-
wendigkeit war.
Das wird vom Rekurrenten auch nicht
bestritten, sondern er geht selber davon aus, dass dem
Erlass des Bundesrates, soweit er der Verbilligung des
Brotpreises dient,
der Charakter der wirtschaftlichen
Notmassnahme
im Sinne des Bundesbeschlusses vom
29. September 1936 nicht abgesprochen werden kann.
Wenn er hingegen bestreitet, dass die Ausmahlvorschriften
und das Typmuster für diesen Zweck nötig wa,ren, über-
sieht er, dass die· Abgabe von Brot zu einem verbilligten
Preis
für den Verbraucher nur dann einen Vorteil bedeutet,
wenn die Herabsetzung des Preises nicht auf Kosten
der Qualität erfolgt. Es bestand die Gefahr, dass die
224,
Strafrecht.
Müller versuchn würden, im Interesse der Hebung ihres
Absatzes
das verbilligte Mehl möglichst hell zu liefern
und dass dies dzu geführt hätte, dass der Getreidemischung
das Weissmehl entzogen und den Kunden das weniger
wertvolle"
Nachmehl zum verbilligten Preis geliefert worden
wäre,
das heller hätte geliefert werden können, als die
in der vorgeschriebenen Weise ausgemahlene unveränderte
Mischung. Wenn diese Vorschriften auf die Art und
Weise des Konkurrenzkampfes im Müllereigewerbe gewisse
Rückwirkungen
haben konnten, weil dadurch der Kunden-
werbung durch Lieferung eines möglichst hellen und
deswegen von den Verbrauchern bevorzugten, dafür aber
minderwertigeren Mehls ein Riegel vorgeschoben wird,
so
dienten sie nichtsdestoweniger der Verbilligung des
Brotpreises. Sie sollen die Umgehung der Vorschriften
über die Qualität des" Volksbrotes verunmöglichen und
bilden damit einen Bestandteil des Erlasses vom 14. De_
zember 1936.
Auch der Charakter der ausserordentlichen Dringlich-
keit wird dem Beschluss durch den Beschwerdeführer zu
Unrecht abgesprochen. Der Bundesrat hatte, um jegliches
Ansteigen des Brotpreises
zu verhindern, bereits am
5. Oktober 1936 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln diese
Verteuerung
abgewendet (Il. Bericht des BR an die
Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen
vom 12. Februar 1937). Diese Lösung hatte wegen ihrer
finanziellen Auswirkungen nur provisorischen Charakter
und musste durch eine Regelung ersetzt werden, welche
dem Bund die Kosten der Verbilligungsaktion abnahm.
Das war der Grund, weshalb man zu einem besonderen
Vollmehl Zuflucht nahm, das von den Müllern zu einem
billigen Preis abgegeben werden musste,
während sie die
Möglichkeit erhielten, sich
durch die Preisfestsetzung
für andere Mehlsorten für den auf dem Vollmehl ent-
g/.tl1genen Ausfall schadlos zu halten. Dass die Vorarbeiten
dazu nicht von einem Tag auf den andern durchgeführt
werden konnten und auch den Müllern Zeit gelassen werden
Expropriationsrecht. N° 4,3.
225
'musste, um die für die Herstellung des Vollmehles nötigen
technischen
Einrichtungen zu tre:ffen, ändert an der
ausserordentlichen Dringlichkeit nichts. Der Zweck, die
mit der parlamentarischen Beratung unvermeidlicherweise
verbundene
Verzögerung des Inkrafttretens auszuschlies-
sen,
wurde erfüllt.
Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob dann, wenn der
Bundesratsbeschluss sich nicht im Rahmen der ihm
zugrunde liegenden Ermächtigung gehalten hätte, dieser
Mangel
durch die Genehmigung des Berichtes des Bundes-
rates geheilt worden wäre.
m. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 42. -Voir n° 42.
D. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
43. Urteil vom 17. Juni 1938
i. S. Güntert gegen Xra.ftwerk Byburg-Schwörstadt A.-G.
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41 ;
VO Sch Komm. Art. 18.
Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehende Ent-
scheid über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungsein-
gaben kann unter bestimmten Voraussetzungen von der
Kommission erlassen werden (Erw. 1).
AS 64, I -1938
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