BGE 64 I 218
BGE 64 I 218Bge12.02.1937Originalquelle öffnen →
218 Strafrecht. strafrechtliche Ahndung nicht am Platze. Nur wenn die Notwendigkeit des Hupens klar zutage liegt, soll gestraft werden. Die Rücksicht auf die Entschädigung des Opfers fällt ja bei der Kausalhaftung nicht in Betracht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 41. UrteU des Xassationshofs vom 18. Juli 1938 i. S. Ityburz gegen Luzern-Stadt, Statthalteramt. Auf einem Mo tor rad (ohne Seitenwagen) darf ausser dem Führer h ö c h s t e n sei n e Per s 0 n Platz nehmen (Art. 20, 56 VVojl\IFG_; Art. 17 Abs. 1 MFG). A. -Am 3. Oktober 1937 fuhr K. Kyburz mit seinem Motorrad (Marke Zehnder, 250 ccm, 1,27 Steuer-PS, 3,5 Brems-PS) von Stans herkommend durch die Stadt Luzern. Hinter ihm auf dem Soziussitz sass seine Frau, und zwischen den beiden ihr siebenjähriges Kind auf einer am Soziussitz angebrachten, schnabelartigen Verlängerung. Die wegen Widerhandlung gegen Art. 17 MFG und 56 VV 0 vom StatthaIteramt über ihn verhängte Busse von Fr. 8.- ist vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 1938 bestätigt worden. Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 56 VVojMFG und auf ill,Ls Kreisschreiben des eidge- nössischen Justiz-und Polizeidepartements vom 19. No- vember 1935, das u. a. ausführt: « Daraus (aus Art. 56 Abs. 1 und 20 VVo) muss geschlossen werden, dass auf einem Motorrad ohne Seitenwagen überhaupt nicht mehr Personen als der Führer und ein Mitfahrer Platz nehmen dürfen. Es ist daher unzulässig, auf dem Sozius- sitz eines Motorrades entweder zwei Kinder oder ga eine erwachsene Person und ein Kind zu befördern. » B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Gebüsste Aufhebung dieses Urteils und Frei- sprecung mit der Begründung, mit dem Ausschluss des Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 U. 219 Mitführens einer dritten Person auf dem Motorrad laut dem zitierten Kreisschreiben verbiete das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement einen von Art. 17 MFG und 56 VV 0 nicht verbotenen Tatbestand. Die Vorinstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Art. 20 VVojMFG schreibt die technischen Vorrichtun- gen für Motorräder vor, « auf denen eine zweite Person mitgeführt wird » ; und Art. 56 untersagt « das Mitführen einer zweiten Person auf einem nicht dazu eingerichteten und geprüften Motorrad I). Wäre rue Auffassung des Be- schwerdeführers, dass durch diese Bestimmungen das Mit- führen von mehr als einer Person nicht grundsätzlich verboten sei, noch zutreffend, so läge doch 'auf jeden Fall ein Verstoss gegen die zweitgenannte Vorschrift vor. Denn wenn das Mitführen einer zweiten Person nur dann ge- stattet ist, wenn das Motorrad mit den für den Transport dieser zweiten Person vorgeschriebenen Einrichtungen (Art. 20 VV 0) geprüft worden ist, so folgt daraus, dass diese Voraussetzung vorgängiger Prüfung (und Genehmi- gung) auch bezüglich der Einrichtungen für eine d r i t t e Person usw. gilt. Diese Prüfungspflicht folgt aus der all- gemeinen Vorschrift über den betriebssicheren Zustand der Motorfahrzeuge (Art. 17 Abs. 1 MFG). Der Beschwer- deführer macht selbst nicht geltend, dass er das Fahrzeug hinsichtlich des angebrachten Kindersattels dieser Prüfung unterstellt habe. Wenn jedoch in Art. 20 und 56 Wo nur von einer z w e i t e n mitzuführenden Person die Rede ist, so kann das unmöglich so ausgelegt werden, dass es sich um eine Nennung der Erfordernisse für die Mitführung weiterer Personen a m Bei s pie I der zweiten Person handle, in dem Sinne, dass für jede weitere Person wieder die ent- sprechenden Voraussetzungen zu erfüllen wären. Darauf müsste in den fraglichen Artikeln in irgend einer Weise hingedeutet sein. Vielmehr betrachten die ·beiden Bestim-
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Strafrecht.
mungen als die :Regel, dass auf einem Moton-ad olme Sei-
tenwagen nur ein e Person, der Führer, fährt, und das
Mitfahren einer :Zweiten Person als die Ausnahme, die nicht
ausgedehnt werden darf. Es ist zuzugeben, dass in diesen
Artikeln die
Unzulässigkeit des Mitführens weiterer Per-
sonen nicht mit der für eine mit Strafsanktion versehene
Verbotsbestimmung wünschbaren Ausdrücklichkeit
aus-
gesprochen ist. Sie ergibt sich jedoch bei vernünftiger
Betrachtung mit so in die Augen springender Deutlichkeit,
dass
von einer ausdehnenden Interpretation des Verbots
durch das erwähnte Kreisschreiben nicht die Rede sein
kann.
Dem1Ul(;h e1'kennt Mi' Kassationshof:
Die Nichtigeitsbeschwerde wird abgewiesen.
H. BUNDESRATSBESCHLUSS BETR.
VERBILLIGUNG DES MEHL-UND BROTPREISES
ARR:ETE DU CONSEIL FEDERAL CONCERNANT
LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE
ET DU PAIN
42. Urteil des Xassationshofes vom 18. Juli 1938
i. S. Keyerhans gegen hurgau, Staatsanwaltschaft.
BRB vom 14. Dez. 1936 betr. Verbilligung des Mehl-und Brot-
preises:
Das Bundesgericht hat siCh bei der Prüfung der Gesetzmässig-
keit darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob die getroffenen
Massnahmen offensichtlich aus dem Rahmen der gesetzlichen
Ermächtiglmg herausfallen.
Der Erlass war ausserordentlich dringlich. Die Vorschriften
über das Ausmahlen des Getreides und das Typmuster dienen
der Brot.verbilligung und liegen im Rahmen wirtschaftlicher
otsnahmen.
r
Bundesratsbesehluss betr. Verbilligung des Mehl. und Brotpreißes. XO 42. 221
A. -Am 29. September 1936 erging der dringlich
erklärte Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notmass-
nahmen, der den Bundesrat ermächtigt, in Fällen ausser-
gewöhnlicher Dringlichkeit vorgängig
der Beschlussfassung
durch die Bundesversammlung durch· vorsorgliche Bundes-
ratsbeschlüsse wirtschaftliche
Notmassnahmen zu treffen,
die
in Gesetzen oder dringlichen Bundesbeschlüssen nicht
vorgesehen sind. Der Bundesrat hat der Bundesver-
sammlung über seine Massnahmen Bericht zu erstatten
und ist befugt, auf Zuwiderhandlungen gegen seine
Beschlüsse Bussen bis
auf Fr. 10,000.-oder Gefängnis
bis
auf 3 Monate anzudrohen.
Gestützt hierauf erliess der Bundesrat am 14. Dezember
1936
den Beschluss betreffend die Verbilligung des Mehl-
und Brotpreises, durch welchen die Inhaber der Handels-
mühlen verpflichtet werden, ein Vollmehl herzustellen
und ihrer Bäckerkundschaft zur Verfügung zu halten
(Art. 1), das aus einer Getreidemischung von etwa 80
Gewichtsprozenten Weizen oder Dinkel und etwa 20
Gewichtsprozenten Roggen hergestellt und durchschnittlich
auf 82-85 % auszumahlen ist; das Mehl darf nicht
heller sein, als das von der Getreideverwaltung auf-
gestellte
Typmuster (Art. 3). Widerhandlungn gegen
die Bestimmungen
des Beschlusses sind mit Busse bis
auf Fr. 10,000.-oder Gefängnis bis zu 3 Monaten zu
bestrafen ; beide Strafen können miteinander verbunden
werden. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 8).
Werden die Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer
juristischen Person begangen, so finden die Strafbestim-
mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehan-
delt haben oder hätten handeln sollen (Art. 9). Die Straf-
verfolgung wird als Sache der Kantone erklärt (Art. 10).
Die Bundesversammlung genehmigte diesen Beschluss
(II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung
über wirtschaftliche N otmassnahmen vom 12. Februar 1937).
B. -Gegen den Nichtigkeitskläger wurde durch die
thurgauischen
Behörden ein Strafverfahren durchgeführt,
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