BGE 64 I 215
BGE 64 I 215Bge05.05.1938Originalquelle öffnen →
214 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. für eine allfällige weitere, wegen ungenügender Beteiligung der frühem einberufene Generalversammlung. Die Aus- nahmebestimmung des Art. 649 OR, die sich ausdrücklich nur auf Beschlüsse über eine Erweiterung des Geschäfts- bereiches im Rahmen des Gesellschaftszweckes durch Auf- nahme verwandter Gegenstände, eine Erschwerung, eine Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin bezieht, findet hier keine Anwendung. Die Sta- tuten der Beschwerdeführerin sind mithin auch insoweit gesetzwidrig, als sie auf Grund von § 16 Abs. 2 in einer zweiten Generalversammlung die Beseitigung einer Sta- tutenbestimmung über die Erschwerung der Beschluss- fassung in der Generalversammlung schon dann zulassen, wenn bei Anwesenheit des dritten Teils aller Aktionäre ein einfaches Mehr hiefür zustande kommt, während nach Art. 648 Abs. 1 OR auch in einer zweiten Generalversamm- lung die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grund- kapitals notwendig sind. 3. -Das Obergericht hat eine Gesetzwidrigkeit lediglich nach den folgenden beiden Richtungen hin angenommen. a) Aus dem Text des § 16 der Statuten könne heraus- gelesen werden, dass an der zweiten Generalversammlung auch für die Abstimmung über die Änderung des Gesell- schaftszweckes nur eine Zweidrittelsmehrheit der abge- gebenen Stimmen verlangt werde; und b) . der unklare Text lasse auch die Schlussfolgerung zu, dass an einer eventuellen zweiten Generalversammlung ein Beschluss über die Umwandlung des Gesellschafts- zweckes schon dann möglich wäre, wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten sei. Es erscheint fraglich, ob bei Anwendung der zumut- baren Aufmerksamkeit § 16 der Statuten in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Die Frage braucht indessen nicht endgültig entschieden zu werden, weil sich schon auf Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Xo 40. 215 Grund der Ausführungen unter Ziff. 1 und 2 hiervor für § 16 Abs. 1 und 2 der Statuten die Notwendigkeit der Auf- nahme eines ausdrücklichen und unmissverständlichen Vorbehalts des Art. 648 OR ergibt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. C. STRAFRECHT DROIT PENAL • I. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 40. Urteil des lta.ssationshofs vom ~1. Juni 1938 i. S. Pischlin gegen Aargau, Staa.tsanwaltschaft. P fl ich t zur S i g n al gab e. Art. 20 MFG lässt dem Er- messen des Fahrers Raum. In Grenzfällen, wo dieser in guten Treuen Signalgabe für unnötig halten konnte, ist deren Unter· lassung nicht strafrechtlich zu ahnden. A. -Am 5. Juli 1937 um 16.20 Uhr fuhr der Beschwer- deführer mit einem Personenauto auf der Seetalstrasse talaufwärts durch Boniswil. Am Dorfausgang sah er schon auf einige Entfernung auf der nur leicht gebogenen, an jener Stelle 5.60 m breiten, modern ausgebauten Strasse am rechten Rande einen Motorradfahrer und eine Frau stehen, im Gespräche begriffen und Richtung Birrwil schauend, neben einem ganz am Strassenrande, der durch den Bahnkörper der Seetalbahn gebildet wird, ebenfalls
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Strafl'e"ht.
mit Richtung ;Birrwil aufgestellten Motorrad. Im Momen-
te, als der Beschwerdeführer ohne Signalgabe, seine Ge-
schwindigkeit .von
50-55 km noch etwas abbremsend, sich
der Gruppe näherte, drehte sich die Frau um und schritt
über die Strasse, in deren Mitte sie, trotzdem der Führer
nun noch Signal gab, bremste und ganz links steuerte,
vom Auto erfasst und zu Boden geworfen wurde, wobei
sie einen
Splitterbruch des linken Oberarms erlitt.
Bezirksgericht und Obergericht haben den Führer des
Autos wegen Unterlassung der Signalgabe (Art. 20 MFG)
und fahrlässiger Körperverletzung sowie Nichtmitsich-
führens des Führerausweises (Art. 12 Abs. 2 MFG) in eine
Busse
von Fr. 20.-und die Kosten verfällt. Die Vorin-
stanz führt aus, der Fahrer habe damit rechnen müssen,
dass sich die Gruppe der in der andern Richtung blickenden
Personen jeden Augenblick auflösen und dann diese ver-
kehrswidrig plötzlich
in seine Fahrbahn treten könnten,
sodass die Sicherheit unbedingt ein Signal erfordert habe.
B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt der Gebüsste Aufhebung des Urteils und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Freisprechung
von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG
und der fahrlässigen Körperverletzung und entsprechende
Herabsetzung der Busse.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Zu der in Art. 20 MFG statuierten Pflicht, Signal zu
geben, « wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert »,
hat sich der Kassationshof dahin ausgesprochen, dass der
Fahrzeugführer dieser Pflicht genügt, wenn er bei unüber-
sichtlicher Strasse oder bei ersichtlicher Gefahr die Hupe
betätigt, und dass es abgesehen von diesen Fällen nicht
seine Sache ist, sein Kommen auf der Strasse anzukündi-
gen, sondern Sache des überraschend die Strasse betreten-
den Fussgängers, sich gebührend umzusehen (BGE 61
1432). Ebenso wurde, mit Bezug auf das überholen eines
fahrenden Fuhrwerks, das bereits seine rechte Strassen-
~Iotorf"hl'zeug. und Fahrradverkehr. o 40.
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seite einhält und für das Vorfahren reichlich Platz lässt,
das Hupen nicht als notwendig erklärt, sofern nicht beson-
dere Umstände erkennen lassen, dass mit einer gefährden-
den Bewegung des· zu überholenden Fuhrwerks gerechnet
werden muss (Weiss c. Aargau, vom 19. Februar 1938).
Die gleichen Gesichtspunkte müssen
für die hier zu
beurteilende Situation gelten. Indem Art. 20 MFG das
Signalgeben vorschreibt, « wenn die Sicherheit des Ver-
kehrs es erfordert», gibt es dem Ermessen des Fahrers
einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen in guten
Treuen verschiedene Auffassungen über die Anforderungen
der Sicherheit in concreto möglich sind. Der Führer
befindet sich bei diesen Grenzfällen in einem Dilemma ;
überflüssiges
Hupen ist mit Rücksicht auf die Anwohner
und Strassenbenützer unerwünscht. Es spielt keine Rolle,
dass die Signalgabe für den Führer keine in Betracht
fallende Mühe verursacht. Wenn er in einem solchen
Zweifelsfalle
nicht hupt, so geschieht es in der Regel nicht
aus Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit, sondern aus
überlegung, indem er eben das ihm gegebene Ermessen
walten lässt und auf Grund desselben zur Verneinung der
Notwendigkeit gelangt.
Vorliegend
handelt es sich um einen solchen Grenzfall,
wo
man als aufmerksamer und gewissenhafter Fahrer
verschiedener Meinung sein kann. Die Personengruppe
stand ganz rechts aussen am Strassenrande still ; die freie
Fahrbahn genügte zum Vorbeifahren des Autos reichlich.
Dessen
Führer durfte in Rechnung stellen, dass sich das
Auto durch sein eigenes Motorgeräusch schon aus einer
Entfernung ankündigt, die gross genug ist, dass eine
stillstehende Person noch rechtzeitig darauf aufmerksam
wird. Er konnte sich auch mit Fug sagen, dass die im
Gespäch befindlichen erwachsenen Personen nicht in die
Fahrbahn laufen werden, ohne sich vorher umzuschauen.
Wo so beachtliche Momente für die Unnötigkeit der
Signalgabe sprechen, kann der Fahrer in guten Treuen
dieser Auffassung sein. Bei dieser Sachlage aber ist eine
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Strafrecht.
strafrechtliche hndung nicht am Platze. Nur wenn die
Notwendigkeit
,des Hupens klar zutage liegt, soll gestraft
werden. Die Rücksicht auf die Entschädigung des Opfers
fällt ja bei der Kausalhaftung nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
41. Urteil des Xassationshofsvom 18. Juli 1938
i. S. Xyburz gegen Luzern-Stadt, Stattbaltemmt.
Auf einem Mo tor rad (ohne Seitenwegen) darf ausser dem
Führer h ö c h s t e n sei n e Per S 0 n Platz nehmen
(Art. 20, 56 VVojMFG; Art. 17 Abs. 1 MFG).
A. -Am 3. Oktober 1937 fuhr K. Kyburz mit seinem
Motorrad (Marke Zehnder, 250 ccm, 1,27
Steuer-PS,
3,5 Brems-PS) von Stans herkommend durch die Stadt
Luzern. Hinter ihm auf dem Soziussitz sass seine Frau
und zwischen den beiden ihr siebenjähriges Kind auf eine;
am Soziussitz angebrachten, schnabelartigen Verlängerung.
Die wegen Widerhandlung gegen
Art. 17 MFG und 56 VV 0
vom Statthalteramt über ihn verhängte Busse von Fr. 8.-
ist vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 5. Mai
1938
bestätigt worden. Das Gericht stützt sich dabei auf
Art. 56 VVojMFG und auf ~ Kreisschreiben des eidge-
nössischen
Justiz-und Polizeidepartements vom 19. No-
vember 1935, das u. a. ausführt: « Daraus (aus Art. 56
Abs. 1
und 20 VVo) muss geschlossen werden, dass
auf einem Motorrad ohne Seitenwagen überhaupt nicht
mehr Personen als der Führer und ein Mitfahrer Platz
nehmen dürfen. Es ist daher unzulässig, auf dem Sozius-
sitz eines Motorrades
entweder zwei Kinder oder ga.r eine
erwachsene
Person und ein Kind zu befördern. I)
B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt der Gebüsste Aufhebung dieses Urteils und Frei-
sprecung mit der Begründung, mit dem Ausschluss des
lUotcrfahrzeug. lmd Fahrradverkehr. N0 41.
Mitführens einer dritten Person auf dem Motorrad laut
dem zitierten Kreisschreiben verbiete das eidgenössische
Justiz-und Pollzeidepartement einen von Art. 17 MFG
und 56 VV 0 nicht verbotenen Tatbestand.
Die Vorlnstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 20 VVojMFG schreibt die technischen Vorrichtun-
gen für Motorräder vor, « auf denen eine zweite Person
mitgeführt wird» ; und Art. 56 untersagt « das Mitführen
einer zweiten Person auf einem nicht dazu eingerichteten
und geprüften Motorrad». Wäre die Auffassung des Be-
schwerdeführers, dass
durch diese Bestimmungen das Mit-
führen von mehr als einer Person nicht grundsätzlich
verboten sei, noch zutreffend, so läge doch 'auf jeden Fall
ein Verstoss gegen die zweitgenannte Vorschrift vor. Denn
wenn das Mitführen einer zweiten Person nur dann ge-
stattet ist, wenn das Motorrad mit den für den Transport
dieser zweiten Person vorgeschriebenen Einrichtungen
(Art. 20 VVo) geprüft worden ist, so folgt daraus, dass
diese Voraussetzung vorgängiger
Prüfung (und Genehmi-
gung)
auch bezüglich der Einrichtungen für eine. d r i t t e
Person usw. gjJt. Diese Prüfungspflicht folgt aus der all-
gemeinen Vorschrift
über den betriebssicheren Zustand
der Motorfahrzeuge (Art. 17 Abs. 1 MFG). Der Beschwer-
deführer macht selbst nicht geltend, dass er das Fahrzeug
hinsichtlich des angebrachten Kindersattels dieser Prüfung
unterstellt habe.
Wenn jedoch in Art. 20 und 56 VVo nur von einer
z w e i t e n mitzuführenden Person die Rede ist, so kann
das unmöglich so ausgelegt werden, dass es sich um eine
Nennung der Erfordernisse für die Mitführung weiterer
Personen a m Bei s pie 1 der zweiten Person handle,
in dem Sinne, dass für jede weitere Person wieder die ent-
sprechenden Voraussetzungen zn erfüllen wären. Darauf
mUsste in den fraglichen Artikeln in irgend einer Weise
hingedeutet sein. Vielmehr betrachten die heiden Bestim-
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