Art. 59 BV; Schutz gegen Zwang zur Mitwirkung an der Bildung eines Schiedsgerichts. Der verfassungsrechtliche Gerichtsstandsschutz erfasst nicht nur die unmittelbare Vorladung vor einen fremden staatlichen Richter, sondern auch den Zwang, an der Bildung eines Schiedsgerichts mitzuwirken, wenn dieses über eine persönliche Ansprache gegen den aufrechtstehenden Beklagten entscheiden und nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unterstehen soll. Die Mitwirkungspflicht ist zwar prozessrechtlicher Natur; gleichwohl verstösst sie gegen Art. 59 BV, sofern sie den Beklagten faktisch der Zuständigkeit eines fremden oder ausserkantonal-hoheitlichen Forums unterwirft. Ein Verzicht auf die Garantie muss klar und rechtswirksam feststehen (vgl. Erw. 2).
beanstanden, gnschweige denn, wie der Rekurrent be- hauptet, willkfu.lich, dass eine solche Kenntlichmachung hier stattgefunden habe. Wenn nicht durch die Über- schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange- klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs- unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an- knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand, dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso- nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar- über im Ungewissen sein konnten; wer der durch das Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht, dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in seinem vom Appellatinnsgericht bestätigten Urteil fest- gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch Art. 55 BV umfasstes schutzwfudiges allgemeines Interesse gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf frühere Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das Publikum vor Existenzen wie dem Kläger zu warnen . Allein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen, die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der zu deren Anwendung eingesetzten Behörden, darüber zu befinden, ob und inwiefern mit der Bestrafung weitere Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind, das Publikum womöglich vor künftiger Gefälrrdung und Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des Gerichtstand. No 34.
iStrafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten, kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be- wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf- urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres- sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen waren, berechtigte aus den bereits angeführten Gründen noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f fe n t 1 ich - k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zu bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand- punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren Erwälmung selbst durch die schuldhafte Verwicklung in ein neues Strafverfahren zugezogen habe. VI. GERICHTSSTAND FOR 34. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1938 i. 8. Keyer gegen Baumann. Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir- kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön- liche Ansprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang zur Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn dieses über eine gegen ihn erhobene persönliche Ansprache urteilen, aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter- stehen soll, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV. vorliegen würde. A. -Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be- treibt hier ein Verlags-und Buchdrnckereigeschäft. Er
verlegt eine Reihe von Zeitschriften und unterhält oder unterhielt für deren Vertrieb in Bem eine Generalagentur. Am
Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt, beginnend mit der Zustellung des Entscheides, im Sinne der Schiedsgerichtsvereinbarung einen Schieds- richter zu ernennen, bezw. zu bezeichnen. 3. Im Falle der Nichternennung eines Schiedsrichters innert 10 Tagen durch die Gesuchsgegnerin gehen die Akten an den Herrn Obergerichtspräsidenten von Bem mit dem Ersuchen um Folgegebung gemäss Art. 14 Al. 2 des Vertrages vom 1. April 1935. B. -Gegen diesen Entscheid hat Meyer die staatsrecht- liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu- heben und festzustellen, dass der Rekurrent vor dem or- dentlichen Richter in Zürich zu belangen sei. Der Rekurrent macht geltend : Der angefochtene Ent- scheid verletze die Art. 59, 58 und 4 BV. Die bernischen Gerichte seien örtlich unzuständig. Burri habe keine Voll- macht gehabt, auf den ordentlichen Gerichtsstand des Rekurrenten zu verzichten. Dieser habe zudem den Be- weis dafür angeboten, dass Burri dem Rekursbeklagten ausdrücklich erklärt habe, dieser sei sei n Angestellter und nicht derjenige des Rekurrenten. Der Rekursbeklagte habe von Anfang an gewusst, dass er den Vertrag nur mit Burri abgeschlossen habe. Streitigkeiten über Gültigkeit und Tragweite eines Schiedsvertrages seien vor dem Rich- ter des Wohnortes des Beklagten auszutragen, wenn dieser aufrechtstehend sei (BGE 41 I S. 276 ; 41 H S. 309). Der Rekurrent mache aber hauptsächlich geltend, dass er durch den angefochtenen Entscheid vor einen örtlich und sachlich unzuständigen Richter gestellt werde.
l86 Staatsre"ht. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung : Der Rekurrent ist. unbestrittenermassen aufrechtste- hend im Sinne des Art. 59 BV und die Forderung von Fr. 10,000.-, die der Rekursbeklagte gegen ihn erhebt, ist eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungs- bestimmung. Über eine Klage des Rekursbeklagten auf Zahlung der Fr. 10,000.-darf danach kein anderer Rich- ter als derjenige des Kantons Zürich, wo der Rekurrent seinen Wohnsitz hat, urteilen, wenn der Rekurrent auf diese Verfassungsgarantie nicht verzichtet hat. Der Appel- lationshof hatte nun freilich nicht darübnr zu entscheiden, ob der Rekurrent die Fr. 10,000.-schulde, sondern ledig- lich darüber, ob er verpflichtet sei, zur Bildung des Schleds- gerichtes mitzuwirken, das im Vertrag vom 1. April 1935 vorgesehen ist. Das ist eine prozessrechtliehe, keine materiellrechtliche Frage, und auf blosse prozessrechtliehe Ansprüche des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten bezieht sich der Schutz des Art. 59 BV nach der Praxis nicht (vgl. BGE 17 S. 364 ; 29 I S. 418). Das Bundesgericht hat allerdings früher den Anspruch gegen eine Privat- person auf Mitwirkung zur Bildung eines Schiedsgerichts als materiellrechtlichen aufgefasst; mit dem Entscheid i. S. Jörg gegen Jörg vom 28. Mai 1915 (BGE 41 II S.536 ff.) hat es aber diesen Standpunkt aufgegeben. Obwohl somit der Appellationshof nicht über eine persönliche Ansprache im Sinn des Art. 59 BV zu urteilen hatte, so folgt daraus jedoch nicht, dass seinem Entscheid gegenüber der Schutz des Art. 59 BV überhaupt versagt. Er hatte immerhin darüber zu entscheiden, ob der Rekurrent zur Bildung eines Schiedsgerichtes Hand bieten müsse, das über eine gegen ihn erhobene persönliche Ansprache im Sinn des Art. 59 BV urteilen sollte. Im Streit stand also der Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem solchen Schiedsgericht. Gegenüber einem derartigen Zwang bietet die Garantie des Art. 59 BV, sofern das Schiedsgericht nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons des Beklagten unterstehen soll, ebenso Schutz, wie dann, wenn der Derogatorische Kraft des Bundesrechts. : 0 35.
Beklagte zur Einlassung vor dem s t a a t I ich e n Rich- ter eines andem Kantons als desjenigen seines Wohnsitzes angehalten wird (Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Lude g. Seiler vom 3. Juni 1927, Erw. 2, i. S. Maier g. Bichsel vom 26. November 1937 S. 6). Es steht aber fest, dass das Schiedsgericht, bei dessen Bildung der Rekurrent nach dem angefochtenen Entscheid mitwirken muss, seinen Sitz in Bem haben und demgemäss unter der Hoheit des Kantons Bem stehen soll (vgl. BGE 57 I S. 301 Erw. 2). Der angefochtene Entscheid verstösst daher gegen die Garantie des Art. 59 BV, wenn der RekUrrent nicht einge- willigt hatte, dass der Streit über die Forderung des Rekursbeklagten von einem unter bemischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. Eine solche Erklärung läge im Vertrag vom 1. April 1935, sofern Burri diesen rechtswirksam als Stellvertreter des Rekurrenten in dessen Namen geschlossen hätte oder der Rekurrent nachträglich an seiner Stelle in den Vertrag eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber nicht zu ..... Der Entscheid des Appellationshofes ist deshalb wegen Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bem, III. Zivilkammer, vom 2. März 1938 aufgehoben. VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 35. Extrait de l'arret du a4 juin 1938 dans la cause Banque X Sr. Oie contre Etat deFribourg. Le secret des banques (art. 47 loi sur les h nques) et l'obligation de renseigner k fisc cantonal. Celui-Ia. prime-toll celle-ci 1 En gene- ral? B'il s'agit da l'imposition de la banque elle-meme ? Ques- tions non resolues.