Art. 26 Abs. 4 MFG; duty of the driver who has yielded the road to an overtaking faster vehicle. A driver who has, after perceiving the overtaking signal, moved right to free the roadway for a passing vehicle may not again leave the right-hand side before the overtaking maneuver is completed, even if an obstacle such as pedestrians appears; in such a case he must stop. Whether the road situation and the driver’s conduct amount to yielding and unlawful re-entry into the lane is in principle a question of fact for the cantonal courts (consid. 2). A cassation complaint alleging that the record is contrary to the files fails where the lower court’s finding can be supported by testimony and is not manifestly untenable. The possible negligence of the overtaking driver does not excuse the yielding driver where it is not established that the overtaking driver could perceive the obstacle and where he may rely on the continuing availability of the lane.
nössischen Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr Anwendung. Ob ein Weg sich als Fahrstrasse oder als Fussweg darsnlle, ist im wesentlichen Tatfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist. Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so macht ihn das noch' nicht not wen d i g zum Fahrweg für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie reicht darüber hinaus. so dass nicht einmal Platz für einen begegnenden Fussgänger bleibt. Einen solchen Weg nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahr- weg in Anspruch. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 23. Auszug aus dem Orten des Xassa.tionshofes vom G. Aprn 1938 i. S. Lässtr gegen Solothurn, Staatsanwaltschaft. Art. 26 'Abs. 4 MFG. Der Fahrzeuglenker, der dem sich ankün- digenden, schneller fahrenden Fahi'zeug die Strasse zum. Überholen freigegeben hat, darf, wenn sich ihm in der Strasse ein Hindernis entgegenstellt, die ihm zukommende Strassen- seite nicht verlassen, bevor das Vorfahrmanöver ausgeführt ist, sondern muss sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten. A. -Der Beschwerdeführer Otto Lässer fuhr Sonntag, den 1. Oktober 1936 mit seinem mit einer Gesellschaft von 22 Personen besetzten Autocar auf der Kantonsstrasse von Olten über Solothurn in der Richtung gegen Biel. In Bellach wollte der von Th. Schatzmann geführte und in der gleichen Richtung fahrende Personenwagen den Autocar überholen. Dabei verunfallte er und wurde beschädigt. B. -Das Amtsgericht 8010thurn-Lebem verurteilte den Beschwerdeführer u. a. wegen Übertretung des 26 MFG zu einer Geldbusse und zu den Kosten, und sprach Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. :So 23.
'den ebenfalls verzeigten Schatzmann frei. Auf Appellation des erstem hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 1937 das angefochtene Urteil unter Auferlegung auch der zweit- instanzlichen Kosten an den Appellanten. Dem.Urteil ist über die tatsächlichen Ver)lältnisse folgendes zu entneh- men: Die Strasse ist an der Kollisionsstelle 6 m breit, gerade, gut unterhalten und übersichtlich. Schatzmann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km Ih hinter dem Autocar her und gab, als er vorfahren wollte, ein Signal, worauf der Beschwerdeführer nach rechts auswich. Als der Personenwagen dem Autocar auf halbe Länge vorgefnhren war steuerte der BeSchwerdeführer denselben bIS zu eine:n Viertel der Wagenbreite in die linke Strassenseite. Veranlassung gaben ihm dazu Fussgänger, die aus der entgegengesetzten Richtung auf den Autocar zukamen. Um eine Kollision mit dem Fa:hrzeug des Beschwerde- führers zu vermeiden, lenkte . Schatzmann seinen Wagen gegen den linken Strassenrand und fuhr dabei enen mit Gras verdeckten Markierungsstein an, wodurch die Pneus aufgerissen wurden; der Führer des Wagens verlor die Herrschaft über denselben; der Wagen wurde im Zickzack über die Strasse geschleudert und kam nach einer Dreh um die eigene Achse vor dem Autocar zu stehen. Die Vorinstanz erblickt im Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 4 MFG. . . O. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird beantragt, den Beschwerdeführer :freizusprenhen:, even ell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vonnstanz zuruck- zuweisen. Der Personenwagen habe dem Autocar im gleichen Augenblick vorzufahren gesucht, als dieser .mit Rücksicht auf entgegenkommende Fussgänger semnn Wagen gegen die Strassenmitte habe lenken mnsen, die Strasse also zum Vorfahren nicht frei gewesen seI. Schatz- manil hätte, bevor' ersieh vergewissert habe, ob die Fahrbahn zum Vorfahren frei sei; nicht überholen dürfen.
1:!8 Hl rafrt'cht. Die Feststellung des Obergerichtes, dass der Beschwerde- führer auf ein Signal des Personenwagens hin nach rechts ausgewichen sei, widerspreche der eigenen Darstellung Schatzmanns und sei damit aktenwidrig. Dei' Kassationshof zieht in Erwägung: 2. -Eine Verletzung des Art. 26 MFG durch den Beschwerdeführer liegt dann vor, wenn er dem schneller fahrenden Fahrzeug Schatzmanns die Strasse nicht durch Ausweichen nach rechts zum Überholen freigab, obwohl er das bezügliche Signal des überholenden Fahrzeuges wahrgenommen hatte, oder wenn er nach Freigabe der Strasse zum Vorfahren vor Vollendung dieses Manövers die rechte Strassenseite wiederum verliess und dadurch das vorfahrende Fahrzeug gefährdete. Er bestreitet, ein Signal Schatzmanns gehört zu haben. Dessen Depositionen vom 7. November 1936 vor Bezirksamt Lenzburg kann allerdings nicht entnommen werden, dass er kurz vor der Unfallstelle mittels eines Lufthorns Signal gegeben habe, worauf der Autocar nach rechts ausgewichen sei. Aber das Obergericht stellt fest, dass sich Schatzmann vor seinen Schranken ausdrücklich in diesem Sinne geäussert habe. Es kann sich übrigens auf die Aussagen des Zeugen Spitteler stützen; seine Annahme ist daher nicht aktenwidrig. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer auf das Signal Schatzmanns rechts auswich, damit dieser überholen könne. Dann musste sich aber der Beschwerde- führer, solange das Überholungsmanöver nicht beendigt war, der Tatsache bewusst bleiben, dass er dem nach- folgenden Fahrzeug die Strasse freigegeben habe und durfte die rechte Strassenseit nicht verlassen, selbst wenn sich ihm ein Hindernis in den Weg stellte ; es blieb ihm in diesem Falle nichts anderes übrig, als sein Fahrzeug anzuhalten. Art. 26 Abs. 4 lVIFG verpflichtet allerdings den Führer des überholenden Fahrzeuges zu besonderer Rücksicht- Getreideversorgung des Landes. N0 24.
nahme auf die übrigen Strassenbenützer und Art. 46 Abs.
VV gestattet das Überholen nur dann, wenn die dazu erforderliche Strassenstrecke frei und übersichtlich ist. Hätte daher Schatzmann die den beiden Motorfahrzeugen entgegenkommenden Fussgänger gesehen oder bei der erforderlichen Vorsicht sehen müssen, so hätte das Vor- fahren eine Verletzung dieser Vorschriften bedeutet. Indes ist nicht festgestellt und auch nicht wahrscheinlich, dass Schatzmann hinter dem Autocar die Fussgänger hätte wahrnehmen können; er bestreitet dies. Nachdem ihm die Strasse zum Vorfahren freigegeben worden war, durfte er annehmen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Vorfahren anerknnne und dass er dies im Anblick eines Hindernisses nicht getan haben würde. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. H. GETREIDEVERSORGUNG DES LAnDES RAVITAILLEMENT DU PAYS EN BLE 24. Arret da 1 . Cour da ca.ssation du e vril 193B dans la cause Pittet contre Cour da Justice da Geneve. Lai fbUrale du 7 uillet 1932 BUr le ravitaillern,ent du pays en ble, art. 33, 35 et 40. Reglement d'execution dn 4 iuillet 1933, art. 19, 20 et 21. Le produeteur est tenu, dans tous Ies eas, de eonserver la quantite de ble eorrespondante au nombre de personnes entretenues dans son menage (consid. 1). La question de Ia eonnaissanee par le prevenu du earactere illicite de l'acte est une question de fait (consid. 2). Le fait d'avoir donne de fausses indieations sur la earte de mouture suffit-il a motiver une condamnation? (eonsid. 3). L'art. 35 de la loi eonsacre a la charge de l'auteur de l'infraction l'obligation de reparer le dommage eause. Ce dernier doit done etre ealeule en tenant eompte de la prime de mouture AB 64 I -1938 9