Art. 35 BV; Art. 3 Spielbankengesetz; Begriff des Geldgewinns bei Glückspielautomaten: Der Geldgewinn ist nicht eng auf Bargeld zu beschränken, sondern umfasst auch geldvertretende Gegenstände, wenn sie nach ihrer bestimmungsgemässen oder tatsächlichen Funktion in erheblichem Umfang als Zahlungsmittel oder zum Umtausch in Geld dienen können. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf die konstruktive Zweckbestimmung des Apparates, sondern auch auf die voraussehbaren tatsächlichen Wirkungen seiner Aufstellung abzustellen; blosse entfernte Missbrauchsmöglichkeiten genügen dagegen nicht. Ergeben die Erfahrungen mit ähnlichen Automaten, dass Spielmarken regelmässig geldvertretend verwendet werden, so kann auch eine Ausgabe von Marken, die zunächst zum Erwerb von Waren bestimmt sind, als Geldgewinn qualifiziert werden (consid. 2-3).
116 YpnmlHml! -und Disziplillarrephtspfieg ung seiner Beat;i1ten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch zu nehmen, so, eit sich eine solche Befreiung nicht schon nach l Iassgabe: der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936 bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage- beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über- haupt nicht auf eine Abgabebefreiunggerichtet. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung der Bundesbehörde so verstanden wurden. Es ergibt sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von 1886 (BBI 1911 IU S. 42 ff. und BURcKHARDT, Bundes- recht II NI'. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für eine solche Befreiung wnr aber damals nicht bestritten und wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert. Demna.ch erkennt da8 B'tmde8gericht : Die Klage wird abgewiesen. IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES 20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly gegen eidgenössisches Justiz-und Polizeidepa.rtement. Verbot der Aufstellung von GlÜckspielautomaten. Begriff des Geldgewinnl" . A. -Der Warenautomat Reservprim O. K. ist eine Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man ;; pirlhanken unO. Lotterien. );"0 :!tt 1I7 durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einzeln vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafür bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis sie VOll selber stillstehen . Beim Anhalten der Walzen erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu- sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder nicht. Der Gewinn besteht je nach der Bilderkombination in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift jeton-prime tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge- stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.). Auf jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen, kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter- geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der in einer kleinen Öffnung sichtbar ist. B. -Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be- schriebene Apparat, den Renri Benderly vorgewiesen hatte unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3 des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober 1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld- vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch Bons ersetzt würden. O. -Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal- tungsrechtIiche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Es wird ausgeführt : Der Zufalls charakter des Spiels am Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht
VE'rwnltungs. lmd DisziplinarreehtspflE'ge. stelle. In diesem Sinn spreche sich auch die Botschaft zum genannten, Gesetz aus. Eine ausdehnende Auslegung eines Verbotsgesetzes, wie es das Spielbankengesetz sei, müsse abgelehnt werden. Beim Apparat Reservprim O.K. fehle ein Geldgewinn . Es würden nur Gegenstände als Gewinne abgegeben. Es sei nicht richtig, dass die Marken geldvertretende Gegenstände seien. Sie gäben nur ein Recht auf Bezug zum voraus bestimmter Objekte. Sie könnten nicht gegen Geld umgewechselt oder zum Erwerb beliebiger Waren verwendet werden. Der Rekurrent beruft sich namentlich auch auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1932 i. S. Amor A.-G. betreffend den Spielapparat Pollard . In jenem Fall war die Unterstellung eines dem vorliegenden ähnlichen Apparates unter das Spielbankenverbot mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Spiel zwar auf den Zufall abstelle, dass aber die weitere Voraussetzung des Verbotes fehlb, wornach der Gewinn in Geld oder Geldeswert bestehen müsse ; die abgegebenen Spielmarken hätten bestimmungsgemäss keinen geldvertretenden Cha- rakter; die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch miss- bräuchliche Verwendung Geldeswert erhielten, sei äusserst gering. D. Das eidgenössische Justiz-und PoIizeideparte- ment beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es hält an den Erwägungen seines Entscheides fest und macht gegenüber der Berufung des Rekurrenten auf das bundes- gerichtliche Urteil 1. S. Amor A.-G. darauf aufmerksam, dass sozusagen überall, wo der Warenautomat Pollard aufgestellt wurde, die Spielmarken regelmässig als Zah- lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden seien ; vereinzelt sei es sogar vorgekommen, dass der Appa- rat statt. der vorgesehenen Spielmarken Geldstücke, u. z. ein Mehrfaches des Einsatzes herausgegeben habe. In bestimmten Fä.llen seien mehrere jun,ge Leute durch das Spielen am genannten Automaten um Hab und Gut ge- kommen. Spielbanken und Lotterien. N° 20.
E. -In der Replik verweist der Rekurrent neuerdings auf das Urteil Bundesgerichtes betreffend den Apparat Pollard I). Hier habe es das Bundesgericht abgelehnt, dass ein Apparat wegen der biossen Möglichkeit von Missbräu- chen verboten werde; aIlfä.lligen Missbräuchen sei mit andern Mitteln entgegenzutreten. Es möge zutreffen, dass beim Apparat Pollard Missbräuche vorgekommen seien, wennschon die Angaben der Antwort als stark übertrieben erschienen. Solche Missbräuche erklärten sich wohl daraus, dass jener Apparat bei bestimmungsgemä.sser Verwendung kein grosses Interesse biete, indem vorgesehen sei, dass die gewonnenen Spielmarken für weiteres Spielen gebraucht werden müssten. Das sei anders beim Apparat Reserv- prim O. K., der Gewinne in Form der Abgabe von bestimm- ten Gegenständen in Aussicht stelle. Das BV/TUlesge'1'Wkt zieht in Enoägung :
Gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstückes erhält der Spielende (ausser einer Schachtel mit Bonbons, was . bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3 l. c. keine Rolle spielt) je nach der Kombination, auf welche die Walzen sich s JhliessIich einstellen, nichts oder 2-20 Spiel- marken. Ein Geldeinsatz liegt also vor, desgleichen ein Gewinn bei günstigem Spielausgang. Die Frage ist ledig- lich, ob dieser Gewinn als ein Geldgewinn im Sinne des Gesetzes 3.nzusehen ist. Es würde dann zutreffen,. wenn die Marken den Charakter und die Funktion von geldvertre- tenden Gegenständen haben sollten, das heisst, wenn sie in irgendwie erheblichem Masse an Geldes Statt als Zah- lung genommen oder in Geld umgewechselt werden.
120 V,,!"waltullj!; -lInu Disziplinarr('chtspflege. Müsst.e trotz ieser Sachlage ein Apparat zugelassen werden, so würde die Möglichkeit, das Verbot der Auf- stellung von Glückspjelautomaten gemäss Art. 3 zu um- gehen, in weitem Umfang bestehen ; es würde genügen, dass der Apparat statt eines Gewinnes in Geldstücken einen solchen in Gegenständen verabfolgt, die für den Gewinner wesentlich dieselbe Bedeutung haben wie Geld. Und doch ist klar, dass im einen wie im andern Falle die Nachteile für die Volkswohlfahrt vorhanden sind, die das Spielbankengesetz bekämpfen will. Der Ausdruck ( Geld- gewinn in Art. 2 des Gesetzes ist daher in dem gedachten etwas weitern Sinn zu verstehen. (Diese Annahme liegt schon dem Urteil betreffend den Apparat Pollard zugrunde.) 3. -Der bestimmungsgemässe Gebrauch der Spiel- marken, die der Apparat Reservprim O.K. als Gewinn abgibt, ist der, dass damit gewisse Gebrauchsgegenstände eingelöst werden können, wobei je nach dem Werte des Gegenstandes eine kleinere oder grössere Zahl von Marken erforderlich ist (bei einer besondern Kombination der Wal- zen liefert der Apparat derartige Objekte auch direkt), oder auch, dass die Marken als Einsatz für das Spielen dienen, womit dann die Aussicht verbunden ist, im wei- tern Verlauf des Spieles das Anrecht auf den Erwerb des einen oder andern jener Gegenstände zu erhalten. Gegen diese Verwendungsmöglichkeiten wäre vom Standpunkt des Gesetzes aus an sich nichts einzuwenden; denn die Gebrauchsgegenstände, die der Spielende letztlich bekom- men kann, hätten zwar einen gewissen Geldwert, könnten aber kaum als Zahl-und Tauschmittel in Betracht fallen. Bei der Würdigung des Apparates kommt es aber nicht nur auf die Bestimmung an, die er nach seiner Konstruk- tion an sich hat, sondern auch auf die voraussichtlichen Wirkungen, die sich tatsächlich bei seiner Aufstellung ein- stellen werden. Blosse entfernte Möglichkeiten können hiebei freilich ausser Berücksichtigung bleiben (BGE 56 I S. 393). Spielbanken lInu Lotterien. );0 21). 121 In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteil betreffend den Apparat Pollard , bei dem der Gewinner ebenfalls 2-20 Spielmarken erhält, hat das Bundesgericht angenom- men, die 'Wahrscheinlichkeit sei äusserst gering, dass die Marken entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung als geld- vertretende Objekte dienen würden. Eine solche entfernte Möglichkeit, der in anderer 'Veise vorzubeugen sei, ver- möchte das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch nicht im Hinblick auf die Schwierigkeiten der polizeilichen Kon- trolle. Aus der Vernehmlassung des Departements ergibt sich nun aber, dass die Erfahrungen, die mit dem ( Varen- automat Pollard)) gemacht wurden, jene Annahme des Bundesgerichts nicht bestätigt haben. Fast überall, wo der Apparat aufgestellt wurde, sind die Marken, entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung, regelmässig als Zah- lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden, und es sind sogar Fälle bekannt geworden, wo junge Leute durch Spielen an diesem Apparat sich ruiniert haben (das Bundesgericht hat keinerlei Veranlassung, an der Richtig- keit der Angaben des I epartements zu zweifeln). Beim genannten Apparat hat somit der Gewinn zufolge der geld- vertretenden Funktion, welche die Marken tatsächlich und zwar nicht bloss ganz ausnahmsweise, sondern ziem- lich regelmässig erhielte-n, den Charakter eines Geldge- winnes im Sinne des Gesetzes angenommen. Wenn aber derartige Erfahrungen mit dem Apparat Pollard gemacht worden sind, so wäre umso mehr zu befürchten, dass die Aufstellung des Apparates Reserv- prim O.K. zu ähnlichen Vorkommnissen und Missbräu- chen führen würde. Beim ( Pollard sollen die Marken eigentlich nur dazu dienen, die im Apparat vorhandenen Bilder und Sprüche zum Erscheinen zu bringen, während sie beim Reservprim O.K. Gutscheine sind, mit denen Gebrauchsgegenstände erworben werden können. Die Marken haben somit hier eine Funktiün, bei der die Ver- wendung als Zahlungs-und Tauschmittel näher liegt als beim Pollard ). Wenn daher das Departement die Auf-
stellung des Apparates Reservprim O.K.)) gestützt auf
Art. 3 des Spielbankengesetzes nicht zugelassen hat, so
kann hierin natlh dem Gesagten und speziell den mit dem
Apparat Pollard gemachten Erfahrungen eine Gesetzes-
verletzung nicht erblickt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN.
PROcEDURE
Vgl. Nr. 17-19. -Voir nOS 17-19.
CIRCULATION DES VEHlCULES ÄUTOMOBILES
ET DES CYCLES
21. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs vom
19. Februa.r 1938 i. S. Hurst gegen Aarga.u, St.utsanwa.ltsch ft.
Mit abgenützten Reifen muss bei naSser Strasse, in Kur-
ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. I,
25 MFG; 14 Abs. 6, 37,42 VVoJMFG). Ob der Gleitschutz
im Sinne von Art . .!4 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage.
ß: -Am 4. September 1936 geriet J. Hurst mit seinem
Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfelden,.
nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21.
der leichten Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen ins Schleudern. Im Verlauf desselben glitt sein Wagen quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese. B. -Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts Rheinfelden Hurst wegen Wider- handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 14 Abs. 6, 37 und 42 Wo jMFG und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 80.-verurteilt, ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus- geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin- digkeit von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen. Ausserdem seien nach den von der Polizei und dem kanto- nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü- genden Gleitschutz mehr geboten. Mit Rücksicht auf diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung : Die Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des .Beschwerdeführers habe über 55 km betragen, ist nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 275 BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen- und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht, hängt von der Frage nach dem Zustand deI" Autoreifen