BGE 64 I 116
BGE 64 I 116Bge27.08.1937Originalquelle öffnen →
116 YpnmlHml!~-und Disziplillarrephtspfieg<>_
ung seiner Beat;i1ten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch
zu nehmen, so,eit sich eine solche Befreiung nicht schon
nach l\Iassgabe: der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so
ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936
bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt
bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage-
beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der
Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über-
haupt nicht auf eine Abgabebefreiunggerichtet. Immerhin
mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung
der Bundesbehörde so verstanden wurden. Es ergibt
sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in
Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von
1886 (BBI 1911 IU S. 42 ff. und BURcKHARDT, Bundes-
recht II NI'. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für
eine solche Befreiung wr aber damals nicht bestritten und
wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert.
Demna.ch erkennt da8 B'tmde8gericht :
Die Klage wird abgewiesen.
IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly
gegen eidgenössisches Justiz-und Polizeidepa.rtement.
Verbot der Aufstellung von GlÜckspielautomaten. Begriff des
« Geldgewinnl" ».
A. -Der « Warenautomat Reservprim O. K. » ist eine
Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der
äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der
Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks
ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im
Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man
;;{pirlhanken unO. Lotterien. );"0 :!tt
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durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen
tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einzeln
vorzeitig
zum Stillstand bringen, indem er auf dafür
bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis
sie
VOll selber stillstehen . Beim Anhalten der Walzen
erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu-
sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder
nicht. Der Gewinn besteht je nach der Bilderkombination
in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift « jeton-prime »
tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf
bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge-
stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.). Auf
jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb
nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen,
kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die
Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter-
geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt
der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der in einer
kleinen Öffnung
sichtbar ist.
B. -Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be-
schriebene
Apparat, den Renri Benderly vorgewiesen
hatte unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3
des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober
1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die
Marken, die
der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld-
vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates
könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch
Bons ersetzt würden.
O. -Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal-
tungsrechtIiche Beschwerde ergriffen
mit dem Antrag auf
dessen Aufhebung.
Es wird ausgeführt : Der Zufalls charakter des Spiels am
Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der
Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im
Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen
Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht
118 VE'rwnltungs. lmd DisziplinarreehtspflE'ge. stelle. In diesem Sinn spreche sich auch die Botschaft zum genannten, Gesetz aus. Eine ausdehnende Auslegung eines Verbotsgesetzes, wie es das Spielbankengesetz sei, müsse abgelehnt werden. Beim Apparat Reservprim O.K. fehle ein Geldgewinn . Es würden nur Gegenstände als Gewinne abgegeben. Es sei nicht richtig, dass die Marken geldvertretende Gegenstände seien. Sie gäben nur ein Recht auf Bezug zum voraus bestimmter Objekte. Sie könnten nicht gegen Geld umgewechselt oder zum Erwerb beliebiger Waren verwendet werden. Der Rekurrent beruft sich namentlich auch auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1932 i. S. Amor A.-G. betreffend den Spielapparat « Pollard». In jenem Fall war die Unterstellung eines dem vorliegenden ähnlichen Apparates unter das Spielbankenverbot mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Spiel zwar auf den Zufall· abstelle, dass aber die weitere Voraussetzung des Verbotes fehlb, wornach der Gewinn in Geld oder Geldeswert bestehen müsse ; die abgegebenen Spielmarken hätten bestimmungsgemäss keinen geldvertretenden Cha- rakter; die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch miss- bräuchliche Verwendung Geldeswert erhielten, sei äusserst gering. D. Das eidgenössische Justiz-und PoIizeideparte- ment beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es hält an den Erwägungen seines Entscheides fest und macht gegenüber der Berufung des Rekurrenten auf das bundes- gerichtliche Urteil 1. S. Amor A.-G. darauf aufmerksam, dass sozusagen überall, wo der Warenautomat « Pollard » aufgestellt wurde, die Spielmarken regelmässig als Zah- lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden seien ; vereinzelt sei es sogar vorgekommen, dass der Appa- rat statt. der vorgesehenen Spielmarken Geldstücke, u. z. ein Mehrfaches des Einsatzes herausgegeben habe. In bestimmten Fä.llen seien mehrere jun,ge Leute durch das Spielen am genannten Automaten um Hab und Gut ge- kommen. Spielbanken und Lotterien. N° 20. 119 E. -In der Replik verweist der Rekurrent neuerdings auf das Urteil Bundesgerichtes betreffend den Apparat « Pollard I). Hier habe es das Bundesgericht abgelehnt, dass ein Apparat wegen der biossen Möglichkeit von Missbräu- chen verboten werde; aIlfä.lligen Missbräuchen sei mit andern Mitteln entgegenzutreten. Es möge zutreffen, dass beim Apparat « Pollard » Missbräuche vorgekommen seien, wennschon die Angaben der Antwort als stark übertrieben erschienen. Solche Missbräuche erklärten sich wohl daraus, dass jener Apparat bei bestimmungsgemä.sser Verwendung kein grosses Interesse biete, indem vorgesehen sei, dass die gewonnenen Spielmarken für weiteres Spielen gebraucht werden müssten. Das sei anders beim Apparat Reserv- prim O. K., der Gewinne in Form der Abgabe von bestimm- ten Gegenständen in Aussicht stelle. Das BV/TUlesge'1'Wkt zieht in Enoägung :
Gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstückes erhält der Spielende (ausser einer Schachtel mit Bonbons, was . bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3 l. c. keine Rolle spielt) je nach der Kombination, auf welche die Walzen sich s\JhliessIich einstellen, nichts oder 2-20 Spiel- marken. Ein Geldeinsatz liegt also vor, desgleichen ein Gewinn bei günstigem Spielausgang. Die Frage ist ledig- lich, ob dieser Gewinn als ein Geldgewinn im· Sinne· des Gesetzes 3.nzusehen ist. Es würde dann zutreffen,. wenn die Marken den Charakter und die Funktion von geldvertre- tenden Gegenständen haben· sollten, das heisst, wenn sie in irgendwie erheblichem Masse an Geldes Statt als Zah- lung genommen oder in Geld umgewechselt werden.
120 V,,!"waltullj!;$-lInu Disziplinarr('chtspflege. Müsst.e trotz ~ieser Sachlage ein Apparat zugelassen werden, so würde die Möglichkeit, das Verbot der Auf- stellung von Glückspjelautomaten gemäss Art. 3 zu um- gehen, in weitem Umfang bestehen ; es würde genügen, dass der Apparat statt eines Gewinnes in Geldstücken einen solchen in Gegenständen verabfolgt, die für den Gewinner wesentlich dieselbe Bedeutung haben wie Geld. Und doch ist klar, dass im einen wie im andern Falle die Nachteile für die Volkswohlfahrt vorhanden sind, die das Spielbankengesetz bekämpfen will. Der Ausdruck ({ Geld- gewinn » in Art. 2 des Gesetzes ist daher in dem gedachten etwas weitern Sinn zu verstehen. (Diese Annahme liegt schon dem Urteil betreffend den Apparat « Pollard » zugrunde.) 3. -Der bestimmungsgemässe Gebrauch der Spiel- marken, die der Apparat Reservprim O.K. als Gewinn abgibt, ist der, dass damit gewisse Gebrauchsgegenstände eingelöst werden können, wobei je nach dem Werte des Gegenstandes eine kleinere oder grössere Zahl von Marken erforderlich ist (bei einer besondern Kombination der Wal- zen liefert der Apparat derartige Objekte auch direkt), oder auch, dass die Marken als Einsatz für das Spielen dienen, womit dann die Aussicht verbunden ist, im wei- tern Verlauf des Spieles das Anrecht auf den Erwerb des einen oder andern jener Gegenstände zu erhalten. Gegen diese Verwendungsmöglichkeiten wäre vom Standpunkt des Gesetzes aus an sich nichts einzuwenden; denn die Gebrauchsgegenstände, die der Spielende letztlich bekom- men kann, hätten zwar einen gewissen Geldwert, könnten aber kaum als Zahl-und Tauschmittel in Betracht fallen. Bei der Würdigung des Apparates kommt es aber nicht nur auf die Bestimmung an, die er nach seiner Konstruk- tion an sich hat, sondern auch auf die voraussichtlichen Wirkungen, die sich tatsächlich bei seiner Aufstellung ein- stellen werden. Blosse entfernte Möglichkeiten können hiebei freilich ausser Berücksichtigung bleiben (BGE 56 I S. 393). Spielbanken lInu Lotterien. );0 21). 121 In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteil betreffend den Apparat « Pollard », bei dem der Gewinner ebenfalls 2-20 Spielmarken erhält, hat das Bundesgericht angenom- men, die 'Wahrscheinlichkeit sei äusserst gering, dass die Marken entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung als geld- vertretende Objekte dienen würden. Eine solche entfernte Möglichkeit, der in anderer 'Veise vorzubeugen sei, ver- möchte das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch nicht im Hinblick auf die Schwierigkeiten der polizeilichen Kon- trolle. Aus der Vernehmlassung des Departements ergibt sich nun aber, dass die Erfahrungen, die mit dem ({ \Varen- automat Pollard)) gemacht wurden, jene Annahme des Bundesgerichts nicht bestätigt haben. Fast überall, wo der Apparat aufgestellt wurde, sind die Marken, entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung, regelmässig als Zah- lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden, und es sind sogar Fälle bekannt geworden, wo junge Leute durch Spielen an diesem Apparat sich ruiniert haben (das Bundesgericht hat keinerlei Veranlassung, an der Richtig- keit der Angaben des I>epartements zu zweifeln). Beim genannten Apparat hat somit der Gewinn zufolge der geld- vertretenden Funktion, welche· die Marken tatsächlich und zwar nicht bloss ganz ausnahmsweise, sondern ziem- lich regelmässig erhielte-n, den Charakter eines Geldge- winnes im Sinne des Gesetzes angenommen. Wenn aber derartige Erfahrungen mit dem Apparat « Pollard » gemacht worden sind, so wäre umso mehr zu befürchten, dass die Aufstellung des Apparates « Reserv- prim O.K.» zu ähnlichen Vorkommnissen und Missbräu- chen führen würde. Beim ({ Pollard » sollen die Marken eigentlich nur dazu dienen, die im Apparat vorhandenen Bilder und Sprüche zum Erscheinen zu bringen, während sie beim « Reservprim O.K. » Gutscheine sind, mit denen Gebrauchsgegenstände erworben werden können. Die Marken haben somit hier eine Funktiün, bei der die Ver- wendung als Zahlungs-und Tauschmittel näher liegt als beim « Pollard »). Wenn daher das Departement die Auf-
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Strafrecht.
stellung des Apparates « Reservprim O.K.)) gestützt auf
Art. 3 des Spielbankengesetzes nicht zugelassen hat, so
kann hierin natlh dem Gesagten und speziell den mit dem
Apparat « Pollard » gemachten Erfahrungen eine Gesetzes-
verletzung nicht erblickt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN.
PROcEDURE
Vgl. Nr. 17-19. -Voir nOS 17-19.
CIRCULATION DES VEHlCULES ÄUTOMOBILES
ET DES CYCLES
21. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs vom
19. Februa.r 1938 i. S. Hurst gegen Aarga.u, St.utsanwa.ltsch&ft.
Mit abgenützten Reifen muss bei naSser Strasse, in Kur-
ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. I,
25 MFG; 14 Abs. 6, 37,42 VVoJMFG). Ob der Gleitschutz
im Sinne von Art . .!4 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage.
ß: -Am 4. September 1936 geriet J. Hurst mit seinem
Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfelden,.
nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21.
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der leichten _ Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines
ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke
Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen
ins Schleudern.
Im Verlauf desselben glitt sein Wagen
quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde
hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich
über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese.
B. -Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen
des Bezirksgerichts Rheinfelden
Hurst wegen Wider-
handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG,
Art. 14 Abs. 6, 37 und 42 Wo jMFG und fahrlässiger
Körperverletzung
zu einer Busse von Fr. 80.-verurteilt,
ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das
Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus-
geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern
eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter
normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin-
digkeit
von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt
des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz
vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen.
Ausserdem seien
nach den von der Polizei und dem kanto-
nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall
gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder
des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü-
genden Gleitschutz
mehr geboten. Mit Rücksicht auf
diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und
des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen.
Der
Kas8ationshof zieht in Erwägung :
Die
Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des
.Beschwerdeführers
habe über 55 km betragen, ist nicht
aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 275
BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen-
und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht,
hängt von der Frage nach dem Zustand deI" Autoreifen
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