BGE 64 I 110
BGE 64 I 110Bge05.10.1929Originalquelle öffnen →
HO Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. restare indecisa: Infatti l'iscrizione non e stata chiesta in forza di quel decreto, ma sulla base di un atto notarile rogato il 13 agQsto 1937. Questo titolo da forza legale a quanto le parti hanno gia convenuto all'epoca deI raggrup- pamento dei terreni nel comune di Bioggio : esso fa sempli- cemente constare la compra-vendita deI fondo in questione, la quale, per i motivi sopra esposti, e estranea al raggrup- pamento. 2. -In via subordinata, cioe qualora l'esonero non fosse concesso, i fratelli Foglia domandano che la tassa di mutazione sia stabilita in base al valore reale dell'atto, che le parti contraenti hanno fissato a 1500 fchi. Questa domanda e irricevibiJe. La questione di sapere quale tassa debbasi percepire per l'iscrizione di un trapasso nel registro fondiario dipende dal diritto cantonale. Come prevede l'art. 10 cp. 1 GAD, il ricorso di diritto amminis- trativo pub essere diretto soltanto controuna decisione che violi il diritto federale. Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto in quanto e ricevibile. H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTIBUTIONS CANTONALES 19. Urteil '10m 5 April 1938 i. S. Frey und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Baselstadt. Der Bund ist nicht kompetent, seine Beamten von einer kanto- nalen Feuerwehrsteuer zu befreien, soweit sich eine solche Befreiung nicht schon nach Massgabe der kantonalen Ordnung rechtfertigt. Das Bundesgericht hat vor Anwendung der vom Bundesrat erlassenen eidgenössischen Telegraphenordnung und der entsprechenden Telephonordnung zu prüfen, ob sie nicht gegen jene Kompetenzabgrenzung verstossen. A. -Der Kanton Basel-Stadt hat im Jahre 1935 die Organisation der kantonalen Feuerwehr neu geregelt. Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19. 111 'Unter anderem wurde die bis dahin geltende Befreiung unabkömmlicher Bediensteter des Staates und privater Unternehmungen von der Feuerwehrsteuer beseitigt. Die nunmehr geltende Ordnung ist folgende : Der Feuerwehrdienst wird versehen durch a) die ständige Feuerwache, deren Angehörige dem kan- tonalen Beamtengesetz unterstehen, b) die· Feuerwehrkompagnien, c) die vom Regierungsrat anerkannten Privatfeuerwehren (§ 1 des Gesetzes über die Organisation der Feuerwehr. vom 25. April 1935). Feuerwehrpflichtig sind alle männlichen Kantonsein- wohner vom 28.-40. Altersjahr (§ 2). Aus· ihnen werden die Feuerwehrmänner zum Dienst in den Feuerwehrkom- pagnien ausgewählt, wobei die Pflichtigen den Vorzug erhalten, die sioh durch ihren Beruf besonders für den Dienst eignen (§ 3, Abs. 2). Nicht aufgenommen werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, mit deren Dienst es unvereinbar ist, dass sie im Brandfalle ihren Dienst verlassen, ferner für die Abhaltung der Gottes- dienste angestellte Geistliohe, die um Befreiung naohsuohen, und die Angehörigen der ständigen Feuerwachen und der anerkannten Privatfeuerwehren (§ 4). Die nicht in die Kompagnien eingeteilten Feuerwehrpflichtigen, die nicht der ständigen Brandwache oder anerkannten Privatfeuer- wehren angehören, entrichten jährlich eine Ersatzsteuer. Von der Steuer befreit ist, wer während wenigstens 6 Jah- ren bei der ständigen Wache, in den Kompagnien oder bei einer anerkannten Privatfeuerwehr Dienst geleistet hat, ferner wer dienstuntauglich geworden ist infolge einer Verletzung oder Erkrankung, die er sich im Feuerwehr..: dienst zugezogen hat (§ 5). Durch Gesetz vom 18. März 1937 wurde die Steuerbefreiung auf die kantonale Luft- schutzorganisation ausgedehnt. B. ~ Die eidgenössische Telegraphenordnung bestimmt über ausserordentlichen Dienst im öffentlichen Interesse : « Wenn das öffentliche Interesse es erheischt, wie bei
112 ,-erwalt UU!!s· und Disziplinarrechtspflege. Feuersbrünstel;l, Überschwemmungen, Eisenhahnmiglük- ken, Umuhen, usw., bleiben die TelegraphensteIlen am Orte des Ereignisses und, soweit nötig, der nähern Umge- bung ohne Unterbruch Tag und Nacht geöffnet». (§ 5, Abs. I) « Das zur Aufrechterhaltung des Betriebes unent- behrliche Personal der TelegraphensteIlen darf zu keinen andern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wie aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzleistung und derg!., angehalten werden II (§ 5, Abs. 3). Eine entsprechende Bestimmung enthält auch die eid- genössische Telephonordnung (§ 7, Abs. I und 3). G. -Der Kanton Basel-Stadt hat auf Grund des Ge- setzes vom 25. April 1935 die als unabkömmlich gemel- deten Beamten der eidgenössischen Telegraphenverwal- tung zur Feuerwehrsteuer herangezogen ; die Steuer wurde unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes bezahlt. D. -Mit Klageschrift vom 15. Oktober 1937 beantragen die Kläger, die dem unentbehrlichen Personal des Tele- phon-, bezw. Telegraphenamtes Basel angehören, der Kan- ton Basel-Stadt sei anzuhalten, die von ihnen pro 1936 entrichteten Feuerwehrsteuern zurückzuzahlen, unter Kostenfolge. Aus dem Charakter als Ersatzabgabe folge, dass die Feuerwehrsteuer nur von Personen verlangt werden könne, die feuerwehrdienstpflichtig sind (BLUMENSTEIN : Steuer- recht I 4). Diese Voraussetzung fehle beim unentbehrlichen Telegraphen- und Telephonpersonal, das nach Bundesvor- schrift vom Feuerwehrdienst in den Kantonen befreit sei. Darin, dass der Kanton das gesamte Personal zur Feuer- wehrersatzleistung heranzieht, liege demnach eine unzu- lässige Beeinträchtigung der bundesrechtlichen Befreiung vom Feuerwehrdienst. Dagegen könne nicht eingewendet werden, die Regelung der Feuerwehrsteuer falle unter die kantonale Steuerhoheit ; denn die Feuerwehrersatzleistung sei keine Steuer, da sie weder voraussetzungslos, noch zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Gemein- wesens erhoben werde. Befreiung von k-antonalen Abgahen. No 19. Die ausserordentlichen Dienstleistungen, die vom unent- behrlichen Personal gefordert werden, könnten übrigens ohne Zwang für eine besondere Art von Feuerwehr betrach- tet, dem von den andern Bürgern geleisteten Feuerwehr- dienst an die Seite gestellt werden. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, das unentbehrliche Personal, neben seinem Dienst, auch noch zur Bezahlung einer Feuerwehrersatz- abgabe zu verhalten. Die Befreiung dieses Personals sei gleichzeitig ein billiger Ausgleich für seine besondern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. Die Befreiung des Personals von kantonalen Feuerwehrsteuern entspre- che einer jahrzehntealten Praxis der Bundesbehörden (BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 712 II). E. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean- tragt Abweisung der Klage. Es wird geltend gemacht, in den angerufenen Bestimmungen der Telegraphen-und der Telephonordnung sei das unabkömmliche Personal der Telegraphen-und Telephonverwaltung nur von Dienst- leistungen ausgenommen worden, nämlich vom aktiven Feuerwehrdienst und von Dienstleistungen, die an seine Stelle treten, wie Alarmdienst, Absperrdienst, Bewachungs- dienst und dergleichen. Die Ausdehnung auf Geldersatz- leistungen widerspreche dem klaren Wortlaut der Vor- schriften. Wenn aber die Vorschriften so auszulegen wären, wie sie die Kläger verstehen, wäre die Klage unbegründet; weil dem Bundesrat die Kompetenz zur Befreiung der Bundesbeamten von der kantonalen Feuerwehrsteuer fehle. Die Zuständigkeit des Bundes zur ausschliesslichen Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens werde anerkannt. Der Betrieb dieser Einrichtungen werde aber durch die Heranziehung des Personals zur kantonalen Feuerwehrsteuer nicht betroffen, weshalb dem Bunde die Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen fehle, die das Personal von einer solchen Steuer befreiten. Die Anordnung sei als unzulässiger Eingriff in die kantonale Abgabehoheit für den Kanton Basel-Stadt nicht rechts~ AS 64 1-1938 8
114 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wirksam. Für :,die in der Klage geltendgemachten Billig- keitserwägungen bleibe kein Raum. Das Personal der PTT befinde sich in der gleichen Lage wie die basel-städti- schen Staatsbediensteten, die wegen Unabkömmlichkeit im öffentlichen Dienst von der persönlichen Erfüllung des Feuerwehrdienstes ausgeschlossen werden und deshalb die Ersatzabgabe zu entrichten haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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YCTwaIt·ung:.;;-und Disziplinarreehtspflegp.
ung seiner Beaten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch
zu nehmen, so\veit sich eine solche Befreiung nicht schon
nach l\Iassgab der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so
ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936
bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt
bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage-
beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der
Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über-
haupt nicht auf eine Abgabebefreiung gerichtet. Immerhin
mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung
der BUlldesbhörde so verstanden wurden. Es ergibt
sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in
Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von
1886 (BBI 1911 III S. 42 ff. und BURCKHARDT, Bundes-
recht II Nr. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für
eine solche Befreiung wr aber damals nicht bestritten und
wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert.
Denmach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly
gegen eidgenössisches Justiz-und Polizeideparteme:at.
Verbot der Aufstellung von Glückspielautomaten. Begriff des
« Geldgewinm! ».
A. -Der « Warenautomat Reservprim O. K. » ist eine
Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der
äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der
Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks
ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im
Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man
Spidhank~'n lIlld Lotterien. )'0 Zo~
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durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen
tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einze~
vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafur
bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis
sie
von selber stillstehen. Beim Anhalten der Walzen
erscheinen
in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu~
sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder
nicht. Der Gewiml besteht je nach der Bilderkombination
in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift « jeton-prime l)
tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf
bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge-
stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.). Auf
jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb
nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen,
kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die
Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter-
geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt
der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der .in einer
kleinen Öffnung sichtbar ist.
B. -Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be-
schriebene
Apparat, den Henri Benderly vorgewiesen
hatte, unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3
des eidgenössischen Spielbankengesetzes
vom 5. Oktober
1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die
Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld-
vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates
könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch
]Jons ersetzt ~en.
O. -Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal-
tungsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf
dessen Aufhebung.
Es wird ausgeführt: Der Zufallscharakter des Spiels am
Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der
Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im
Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen
Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht
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