BGE 64 I 102
BGE 64 I 102Bge31.03.1938Originalquelle öffnen →
102 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. übrigen kann offen bleiben, ob es sich hier wirklich um ein Schiedsgerichtsurteil handelt oder nicht vielmehr um die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die' den Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht gleichzustellen ist (vgL BGE 57 I S. 203 11.). Denn die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch des « Schiedsgerichts» selbst, nioht gegen die Verfügung einer staatlichen' Behörde, wodurch dessen Vollstreckung angeordnet wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 17. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Februar 1938 i. S. Stiftaatatthalterei PUkon und Stift Einsiedeln gegen Notariat Höfe. Kantonales Grundbuch mit voller Grundbuchwirkung des nauen tes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge- nosslSChen Grundbuchrechtes und Zulässigkeit der Grundbuch- beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und An.hang I). (Erw. 1 u. 2.) Registersachen. N0 17. 103 Oeniigend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung eines Grundbuchblat'tes (Art. 1 Aha. 2 GBV): Nicht erforder- lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.) Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der Behauptung, das betreffende Grundstück sei Eigentum des Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das Eigentum des GesuchBtellers anerkennt. Privateigentum an einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664 ZGB. (Erw. 3.) Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Grundstückes und darf nicht auf ein späteres Grundbuchbereinigungsver- fahren verwiesen werden. (Erw. 5.) A. -Der « Frauenwinkel » ist ein auf Gebiet des Kan- tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach stehenden « Kreuzstein » an über eine Reihe näher um- schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrucke er- streckt. Das durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver- tretene Stift Einsiedein beansprucht daran Privateigen., tum sowie das Fischerei-und Strandbodenrecht. Es hat auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan- tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe- hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be- gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge- meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom- mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein wird, wenn das von den. Uferanstössern als unabgeklärt bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf der Seeseite die Uferlinie des mittleren Wasserstandes an':' zuerkennen. B. -Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein- tragungsbegehren . ungeachtet eines damit übereinstim- menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den
104 VerwaItnngs-und Disziplinal'rcehtspflege_ Ufergrundstück~n bestritten sei, und die mit Grundbuch- beschwerde vom Stift Einsiedeln angerufene Justizkom- mission des KaiItons Schwyz hat die A Uell1:Eng mit Hin- weis auf Art. 1 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (GBV) bestätigt. G. -Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwer- de an das Bundesgericht erneuert den Beschwerdeantrag. Die als Beschwerdegegner zur Vernehmlassung eingela- denen Uferanstösser beantragen, mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtes sei auf die Beschwerde nicht einzu- treten, eventuell sei diese abzuweisen. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hält dagegen die Be- schwerde für begründet. Das Bundesgericht zieht in E1'wägung :
Das eidgenössische Grundbuch ist in der schwyze- rischen Gemeinde Freienbach noch nicht eingeführt. Das schliesst aber die Anwendung des eidgenössischen Grund- buchrechtes wie auch die Grundbuchbeschwerde und die Aii'rufung des Bundesgerichtes nicht aus. Nach Art. 46 Z'('IB SohlT können die Kantone mit Ermächtigung des Bundesrates ihre Formvorschriften dem eidgenössischen Grundbuche gleichstellen. Der Kanton Schwyz hat hievon mit einem Vorbehalt betreffend Art. 44 Abs. 1 ZGB SchlT (der hier keine Rolle spielt) Gebrauch gemacht (§ 65 G ; Bundesblatt 1913 II 302). Sogar eine Ordnung Im Slllne von Art. 48 ZGB SchlT, die nur teilweisen Ersatz für das eidgenössische Grundbuch bieten soll, gibt der Anwendung des eidgenössischen Grundbuchrechtes mit Einschluss der Beschwerdefüh:rung gemäss Art. 102 GBV Raum (BGE 46 I 57), um so mehr die im Kanton Schwyz geltende, mit der vollen Grundbuchwirkung des neuen Rechtes ausge- stattete Ordnung, die unter Art. 46 ZGB SchlT fällt. Registersachen. Xo 17. lOS 3. -Der Nachweis von Privateigentum an öffentlichen Gewässern steht nach Art. 664 ZGB offen, vorausgesetzt dass das Recht des Staates (Kantons), unter dessen Hoheit das Gewässer steht, solches Eigentum zulässt. § 212 des schwyzerischen EG zum ZGB sieht nun Eigentum am {( aUgemeinen öffentlichen Gut » und mit gewissen Ausnah- men auch eine Eintragungspflicht vor. Freilich ist nur vom Eigentum von Kanton, Bezirk oder Gemeinde die Rede. Dass aber darunter etwas anderes als Privateigentum zu verstehen wäre, oder dass (( öffentliche» Liegenschaften nicht in das allgemeine Grundbuch gehörten, kommt nicht in Frage, da ja der Regierungsrat selbst das Eintragungs- begehren des Stiftes Einsiedeln unterstützt und dessen Privateigentum samt Fischerei-und Strandbodenrecht zu Handen des Grundbuches anerkennt. Durch die Er- klärungen des Regierungsrates weist sich das Stift Einsie- deln als Eigentümer aus. Unbehelflich ist der Einwand der Anstösser, zur Verfügung über Staatsliegenschaften sei ein Beschluss des Kantonsrates erforderlich. Hier handelt es sich um keine Verfügung im Sinne von Art. 963 ZGB und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen der Art. 11 ff. GBV, in dem Sinne, dass der Kanton Schwyz dem Kloster Eigentum des Kantons übertragen möchte ; vielmehr anerkennt der Regierungsrat bereits bestehendes Eigentum des Stiftes. Dazu muss seine Erklärung den Grundbuchbehärden genügen, zumal sie formell in Kraft steht und nicht etwa beim Kantonsrat angefochten ist. Ob diese Anerkennung der wahren Rechtslage entspre- che, haben die Grundbuchbehörden nicht zu prüfen. Auf den Einspruch der Anstösser kommt in diesem Punkte nichts an. Der Staat allein ist zur Wahrung seiner Rechte berufen. Anerkennt er das Eigentum des Stiftes, so muss es hiebei sein Bewenden haben. Mit einer Eigentumsansprache von anderer Seite ist nach den Akten nicht zu rechnen. Die Anstösser behaup- ten nicht, selber Eigentümer des Frauenwinkels zu sein. Sie wenden gegenüber der Eigentumsansprache des Stiftes nur ein, dieses habe die alten Eigentumsrechte zur Zeit
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege.
der Helvetik an den Staat verloren und seither nicht
wiedererlangt. ,'Mit diesem Einwand sind sie 'wie gesagt
nicht zu hören, Bei dieser Sachlage besteht auch keine
Veranlassung,
vom Stift den Nachweis einer Ersitzung zu
verlangen und ein Auskündigungsverfahren gemäss Art.
662 ZGB anzuordnen.
4. -
Der Streit über den Verlauf der Grenze zwischen
den Ufergrundstücken und dem Frauenwinkel steht dessen
Aufnahme in das Grundbuch auch nicht entgegen. Ebenso
wie die Abgrenzung des Frauenwinkels
ist die Abgrenzung
der Ufergrundstücke selbst dadurch betroffen. Wollte
man um dieses Streites willen den Frauenwinkel nicht für
genügend abgegrenzt halten, so müsste man auch die be-
reits vollzogene Aufnahme der Ufergrundstücke als unge-
rechtfertigt erklären. Sodann ist es widerspruchsvoll, die
bei
der Vermessung herbeizuführende Grenzfeststellung
deshalb zu verweigeru, weil das eine Grundstück (der
Frauenwinkel)
nicht im Grundbuch aufgenommen sei,
und anderseits die Aufnahme in das Grundbuch abzu-
lehnen,
eben weil es an einer genügenden Grenzfeststellung
fehle.
Vielmehr hat die Aufnahme unter Vorbehalt der
für den Frauenwinkel gleich wie für die Ufergrundstücke
vorzunehmenden Grenzziehung
stattzufinden. Ist als
-deren Nordgrenze « der See » oder « der Zürichsee » ange-
geben, so
muss es für das Seegrundstück genügen, die Süd-
grenze durch die Ufergrundstücke zu bezeichnen. Art. 1
Abs. 2
GBV verlangt keinen unbestrittenen Grenzverlauf,
sowenig wie bei
nachträglichem Grenzstreit ein schon
vorhandenes
Grundbuchblatt hinfällig wird. Zur Eröff-
nung eines Grundbuchblattes genügt die Bestimmbarkeit
der Lage des Grundstücks anhand natürlicher Grenzen
oder
bestehender bezw. bezeichneter Grenzpunkte, sowie,
gegenüber bereits eingetragenen oder miteinzutragenden
andern Grundstücken, anhandder Angabe eben dieser
Grundstücke, die es umgrenzen sollen.
5. -
Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Der Eigen-
tümer eines zur Eintragung tauglichen Grundstückes hat
Anspruch auf ungesäumte Aufnahme in das Grundbuch,
Registersachen. No 18.
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'um die mit der Eintragung verbundene Rechtsstellung zu
erlangen. Seinem Begehren lässt sich auch nicht entgegen-
halten,
er könne später immer noch anlässlich einer
Grundbuchbereinigung (hier gemäss
§§ 252 Abs.2 und 264
des schwyzerischen
EG zum ZGB) berücksichtigt werden.
Der Zweck solcher Bereinigungsverfahren ist, wie gerade
aus dem erwähnten § 264 erhellt, die bis dahin nicht ein-
getragenen
Berechtigten « bei Rechtsverlust » zur Anmel-
dung der Rechte binnen bestimmter Frist zu veranlassen.
Keineswegs soll dadurch jemand gehindert sein, eine An-
meldung schon vorher einzureichen und zur Geltung zu
bringen. Das dem eidgenössischen gleichgestellte schwy-
zerische
Grundbuch steht von Bundesrechts wegen jedem
Eigentümer zur Verfügung, der sich über sein Recht aus-
weist.
Demnach erkennt das Bundesge'l'icht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Notariat
Höfe angewiesen, die nachgesuchte Eintragung vorzu-
nehmen.
18. Estra.tto della sentenza. 31 marzo 1938
della. lI
a
Sezione civile neUa causa J'ra.telli J'oglia.
contro Dipartimento di giustizia. deI Ca.nton 'l'icino.
L'art. 954 cp. 2 ce e applicabile quando l'iscrizionechiesta. dipende
effettivamente da un raggruppamento di rerreni.
La questione di sapere quale tassa debbasi percepire per l'sri
zione di un trapasso nel registro fondiario dipende dal dintto
cantonale e non pub quindi far l'oggetto di un. ricorso di
diritto amministrativo al Tribunale federale (art. 10 cp. 1
GAD).
Ritenuto in fatto :
A. -Durante illavoro di raggruppamento dei terreni
nel comune di Bioggio, Edmondo Gianinazzi consentiva
a vendere
ai fratelli Foglia. pel prezzo di 1500 fchi., un
fondo incluso nel comprensorio.
Anziehe far rogare un atto notarile, le parti invitavano
Programmgesteuerter Zugriff
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