Sclmldbetreibungs-lmd Konkursrecht. No 27
Beziehung ger;echtfertigt und kann dem Sachwalter die
nachträgliche
Vollzahlung seiner Kosten in dem behördlich
festgesetzten
Umfang aus dem Massevermögen nicht ver-
weigert werden.
2. -Bezüglich des Kilometergeldes
ist der angefochtene
Entscheid ohne weiteres zu bestätigen. Beigefügt werden
mag, dass es sich
nicht in der Vergütung der Fahrkosten
erschöpft, sondern ausserdem eine Vergütung für allfällige
weitere Reiseauslagen
und für versäumte Zeit enthält, die
einem gewissen
Durchschnitt entspricht und daher in
gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist,
ob die Vergütung im einzelnen Fall angemessen oder aber
zu gross oder zu klein sei.
3. -Die Gebührenforderung des
Rekurrenten für frei-
händigen Liegenscha tsverkauf, also Verwertungsband -
lungen, vermag sich auf Art. 49, 34 und 32 Abs. 1 Geb.Tar.
zu
stützen und wird in keiner Weise berührt durch die
einheitliche Gebühr, welche die Vorinstanz
gestützt auf
Art. 30 (recte) Abs. 4 und 48 Geb.Tar. an Stelle der in
diesem Art. 30 bezw. 48 vorgesehenen Gebühren für
sämtliche mit der Verwaltung von Grundstücken verbun-
denen Verrichtungen festgesetzt hat. Indessen ist die
Sache zu der noch nicht getroffenen Entscheidung über die
Höhe der geforderten Gebühr an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskamme:t' :
Die Rekursanträge I und 3 werden begründet erklärt,
letzterer bloss im Sinne der Riickweisung an die Vorin-
stanz.
Der Rekursantrag 2 wird abgewiesen.
Schnldhetreibnngs-und Konkursreeht. N° 28.
- Entscheid vom 27. September 1937 i. S. Beiffinger.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Untervermietung von fünf möblierten
Zimmern einer Sechszimmerwobnung ist nicht mehr Berufs-
ausübung, sondern Unternehmung.
Art. 92 eh. 3 LP. La sous-Iocation de cinq chambres meublees
d'un appartement qui en compte six n'est plus l'exereice
d'une profession, mais l'exploitation d'une entreprise.
Art. 92 cifra 3 LEF. La sublocazione di cinque camere mobiliate
d'un appartamento composto di sei locali non e esercizio di
una professione, ma di un'impresa.
A. -Das Betreibungsamt hatte der alleinstehenden, in
der gemieteten Sechszimmerwohnung von der Ausmietung
von 5
möllierten Zimmern lebenden Mietzinsschuldnerin
zwei ganze Zimmereinrichtungen
und daneben einige
Einzelgegenstände
im Schatzungswert von znsammen
Fr. 1322.-retiniert. Die untere Aufsichtsbehörde gab auf
Beschwerde der Schuldnerin die retinierten Sachen als
zur Berufsausiibung unentbehrliche Kompetenzstücke frei;
die obere stellte die Retention wieder her. In ihren Erwä-
gungen führt sie aus, die alleinstehende Schuldnerin habe
das ihren Eigenbedarf weit übersteigende Mobiliar einzig
zum Zwecke der Zimmervermietung angeschafft. Die aus
der Vermietung von 5 Zimmern sich ergebende Tätigkeit
bilde nicht einen lediglich das Budget des eigenen Haus-
halts verbessernden, mit diesem zusammen zu besorgenden
Annexbetrieb
zu diesem, sondern stelle die Haupttätigkeit
der Wohnungsmieterin dar, die die Grösse der gemieteten
Wohnung nicht nach ihrem eigenen Bedürfnis, sondern
nach der Zahl der zu vermietenden Zimmer gewählt habe.
Eine solche Zimmervermietung erscheine nicht mehr als
blosse Berufungsausübung,
sondern als Unternehmung im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Mit
der erfolgten Retention werde die Kompetenzqualität
soweit verneint, als der Haushalt überdimensioniert sei ;
die
Untervermietung in der verbleibenden Vierzimmer-
wohnung stelle
einen noch als Berufsausübung passieren-
den Kleinbetrieb dar.
Schuldbetreibungs-und Kon.kursrecht. N° 29.
B. -Diesnn Entscheid zieht die Retentionsschuldnerin
an das Bundngericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe
der retinierte!l Sachen, eventuell der Nr. 8 (1 EinerschIa.f-
zimmer)
als Kompetenzstücke.
In Erwägung,
dass im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und aus
den von der Vorinstanz zutreffend und erschöpfend dar-
gestellten Gründen, auf die ohne weitere Ausführungen
verwiesen werden
kann, das Halten einer Sechszimmer-
wohnung mit Ausmietung von 5 Zimmern schon als Zim-
mervermieliung
in grösserem Stile (BGE 38 I 190) zu be-
zeichnen
und daher des Privilegs des Art. 92 Ziff. 3 SchKG
nicht teHhaftig ist,
dass überdies
das Retentionsrecht des Vermieters ein
auf Zivilrecht beruhendes, in der Besonderheit dieses
Schuldverhältnisses begründetes Vorzugsrecht darstellt,
welches
durch das allgemeine Kompetenzschutzrecht nicht
gänzlich soll illusorisch gemacht werden können,
erkennt die 8ckuldbetreibungs-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid vom 11. Oktober 1937 i. S. Falk.
Fra u eng u t s pr iv i 1 e g.
Eine güterrechtlich getrennte Ehefrau kann kein Rangvorrecht
mehr beanspruchen für ihre aus der frühem Güterverbindung
(oder .gemeinschaft) herrührende Frauengutsfordernng, die
sie im vorliegenden Pfändungsverfahren erst nach Ablauf der
zur Liquidierung des frühem Güterstandes erforderlichen Zeit
geltend gemacht hat.
Art. 146 und 219 SchKG. Art. 211 und 224 ZGB.
OQUocation, . crlance de la femme mariee pour ses apports.
Lorsque le regime de l'union (ou de Ja communaut6) de biens a et6
diaaous et remplace par celui de la separation de biens, la creance
de la femme pour ses apports ne jouit plus d'aucun privilege
si la femme ne Ja fait valoir dans la procedure de aaisie engagee
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 29.
contre le mari qu'apres l'expiration du delai nOOessaire pour
liquider le regime matrimonial ant6rieur.
Art. 146 et 219 LP. Art. 211 et 224 CC.
Graduatoria, credito della moglie per i suoi apporti.
Quando il regime deU'unione (0 deUa comunione) dei heni e stato
sciolto e sostituito da queUo della separazione dei heni, il
credito deUs moglie per i suoi apporti non e piu privilegiato
neUa graduatoria se in una procedura di pignoramento contro
il marito e stato fatto volere soltanto dopo ehe il termine
necessario a liquidare l'antecedente regime matrimoniale e
spirato.
Art. 146 e 219 LEF. Art. 211 e 224 CO.
Die Eheleute Falk-Oehen in Basel sind durch Ehever-
trag vom 17. Januar 1936 von der Güterverbindung zur
Gütertrennung übergegangen. Der Vertrag wurde im
Güterrechtsregister eingetragen und am 29. April 1936
bekanntgemacht.
Als der Ehevertrag bereits abgeschlossen war, schloss
sich Frau Falk einer von dritter Seite gegenüber ihrem
Ehemann erwirkten Pfändung mit ihrer unIiquidiert ge-
bliebenen Frauengutsforderung
von Fr. 32,400.-an. Im
Kollokations., und Verteilungsplan vom 22. Juli 1936
wurde diese Forderung zur Hälfte in 4. Klasse kolloziert.
Mit
der nämlichen Forderung (auf die in jener Betrei-
bung trotz Zuerkennung des Vorranges für die Hälfte nur
Fr. 315.65 entfielen) nimmt Frau Falk nun auch an einer
weitern
Pfändung kraft Anschlusses teil. Hier kam es am
18. August 1937 wegen ungenügenden Erlöses gleichfalls
zur Aufstellung eines Kollokationsplanes. Dabei wurde,
nun die ganze auf Fr. 32,000.-bezifferte Forderung der
Ehefrau in die 5. Klasse gewiesen, mit einem Treffnis von
Fr. 269.55.
Mit Beschwerde vom 26. gl. M. ficht Frau Falk diese
Art der Kollozierung als ungerechtfertigt an. Sie verlangt,
mit der Hälfte ihrer Forderung auch diesmal in 4. Klasse
zugelassen zu werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat die Beschwerde
a.m 4. Oktober 1937 abgewiesen. Das Frauengutsprivileg