Schuldbetreibullgs. und Konku1'8reeht. No 3.
3. Entschei4 Tom 30 . .Januar 1937
i. S. Schweizerische Volksbank.
G e t ren n t ver p f ä n d e t e G run d s t ü c ke dürfen nur
dann sam t h a f t (oder gruppenweise) ver s t e i ger t
werden, wenn sie zu einer nur unter empfindlicher Wertvel'-
minderung wieder trennbaren wirtschaftlichen Einheit ge-
hören. ZGB Art. 797, 816 ; VZG Art. 108, 118.
Des immeubles hypotheques separement ne peuvent etre vendus
aux encheres ensemble (ou par groupes) que s'ils eonstituent
une unite economique qui ne saurait etre partagee sans moiml-
value notable (art. 797, 816 ce ; 108, 1180RFI).
Immobili gravati da ipoteche distinte non p08sono esseremessi
aU 'asta globalmente (0 per gruppi) ehe se c08tituiscono uno,
unita economica, non suscettibile di esser divisa senza grave
scapito (art. 797, 816 ce ; 108, 118 Ord. RFF).
Zur Konkursmasse der Parkettfabrik Zeno Durrer A.-G.
in Giswil gehören :
die
Fabrikanlage mit Umgelände im Schätzungswert von
Fr. 558,200.-mit Grundpfandbelastung von rund
Fr. 290,000.-zugunsten der Obwaldner Kantonalbank
und nachgehend von rund Fr. 120,000.-zugunsten der
Rekurrentin ;
das hievon nur durch di Bahnlinie getrennte Landgut
Diechtersmatt im Schätzungswert von Fr. 12,000.-mit
Grundpfandbelastung von rund Fr. 10,600.-, wovon
rund Fr. 4300.-im zweiten Rang zugunsten der Re-
kurrentin hinter vorgehenden rund Fr. 6300.-;
7 meist in der Nähe gelegene Waldparzellen in Schätzungs-
werten zwischen Fr. 2200.-und Fr. 7500.-mit ge-
trennten Grundpfandbelastungen zwischen rund Fr.
2000.-bis Fr. 7000.-zugunsten der Rekurrentin.
Die Steigerungs bedingungen für die Liegenschaften sehen
vor : Sämtliche Grundstücke werden zuerst einzeln aus-
gerufen und nachher nochmals gesamthaft. Ergibt das
mtangebot einen höhern Preis, so fallen auch die
übrigen
Objekte in diesen Zuschlag.
Während deren Auflage führte die Rekurrentin Be-
schwerde mit dem Antrag, die Steigerungsbedingungen
Sehnldbetreibull(.!:s. und Konkursrecht. N0 3. 9
'seien dahin abzuändern, dass sämtliche getrennt verpfän-
deten Grundstücke im Einzelruf zu versteigern sind.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
21. November 1936 abgewiesen.
Darauf wurde am 23. November die Steigerung durch-
geführt. Während die Summe der einzelnen Angebote
Fr. 239,100.-betrug, wurde auf das Gesamtangebot der
Obwaldner Kantonalbank im Betrage von Fr. 250,100.-
der Zuschlag erteilt.
Hiegegen führte die Rekurrentin ebenfalls Beschwerde,
hauptsächlich
mit dem Antrag auf Aufhebung des Stei-
gerungsverfahrens und insbesondere des Zuschlages.
Auch diese Beschwerde wurde
von der kantonalen Auf-
sichtsbehörde
am 12. Dezember 1936 abgewiesen.
Inzwischen
hatte die Rekurrentin den ersten Beschwerde-
entscheid
an das Bundesgericht weitergezogen. Ebenso
hat sie gegen den zweiten Beschwerdeentscheid rekur-
riert.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Art. 108 (130) der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken bestimmt:
Getrennt verpfändete Grundstücke dürfen nur unter
der Voraussetzung samthaft oder gruppenweise versteigert
werden, dass vorgängig dem Gesamtruf oder Gruppenruf
ein Einzelruf stattfindet in der Weise, dass bei den einzel-
nen Rufen die Meistbieter bei ihren Angeboten behaftet
bleiben, das Betreibungsamt (die Konkursverwaltung) aber
sich die Nichtzusage vorbehält für den Fall, dass beim
nachfolgenden Gesamtruf oder Gruppenruf ein die Summe
der Ergebnisse der Einzelrufe übersteigendes Angenot
gemacht wird.
Dieses Verfahren ist, wenn immer möglich, in den
Steigerungsbedingungen vorzusehen ...
Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht erst gegen
eine ihr ungünstige Verteilung des Gesa.mtpreises gemäss
Sehll!dbetrt. ilH.Hlg 1.Ilul lionkursreeht. Xo :l.
Art. 118 VZG Beschwerde geführt, auch nicht erst gegen
den Gesamtzuschlag, der eine ihr ungünstige Verteilung
voraussehen lässt, sondern schon gegen die Steigerungs-
bedingungen, was dem Bundesgericht ermöglicht, die Zu-
lä.ssigkeit der Anordnung der gesamthaften Versteigerung
nachzuprüfen.
Entgegen dem Wortlaut befasst sich Art. 108 VZG in
keiner Weise mit den Voraussetzungen der gesamthaften
Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke, sondern
regelt nur das dabei zu beobachtende Steigerungsver-
fahren. Bei der Bestimmung der materiellen Voraus-
setzungen darf nicht ausser Acht gelassen erden, dass
einerseits gemäss Art. 797 ZGB bei der Errichtung des
Grundpfandes das Grundstück, das verpfändet wird,
bestimmt anzugeben ist, anderseits gemäss Art. 816 ZGB
der Gläubiger ein Recht darauf hat, im Falle der Nicht-
befriedigung sich aus dem Erlöse des verpfändeten Grund-
stückes bezahlt zu machen. Letzteres Recht riskiert,
durch die gesamthafte Versteigerung getrennt verpfändeter
Grundstücke verkümmert zu werden insofern, als gar nicht
aus den einzeln verpfändeten Grundstücken ein Erlös
erzielt wird, sondern nur aus einer Mehrzahl solcher
Grundstücke. Welcher Erlös für jedes einzelne Grundstück
erzielt worden wäre, wenn sie einzeln versteigert worden
wären, steht dahin ; es mag sein, dass hiefür nicht einfach
der vorausgegangene Einzelruf massgebend ist, weil dessen
Höhe durch die Voraussicht eines nachfolgenden erfolg-
reichen Gesamtrufes beeinflusst werden kann. Umgekehrt
ist es nicht weniger eine Fiktion, den Erlös für die einzelnen
Grundstücke aus dem erzielten Gesamtpreis durch das
Verhältnis des im Lastenbereinigungsverfahren geschätzten
Wertes der einzelnen Grundstücke zur Summe aller'
Schätzungssummen zu bestimmen. Daher ist nicht aus-
geschlossen, dass die gesamthafte Versteigerung getrennt
verpfändeter Grundstücke zur Folge hat, dass der Inhaber
eines Pfandrechtes auf einem einzelnen Grundstück weniger
vom erzielten Gesamterlös zugeteilt erhält, als bei getrenn-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
'ter Verwertung dieses Pfandes wirklich erlöst worden wäre
und worauf er gemäss Art. 816 ZGB fiiglich Anspruch
machen dürfte. Insofern verträgt sich also die samthafte
Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke nicht
wohl mit dem von Art. 797 ZGB aufgestellten Grundsatze
der Spezialität des Grundpfandrechtes. Nichtsdestoweni-
ger wäre es verfehlt, den Gesamtruf an die Zustimmung
sämtlicher Inhaber von Pfandrechten auf den getrennt ver-
pfändeten Grundstücken knüpfen zu wollen, weil es nicht
dem Belieben der einzelnen Beteiligten anheimgestellt
werden darf, eine besonders vorteilhaft erscheinende und
durch die Umstände gebotene Art der Zwangsversteigerung
zu vereiteln oder von der Zusicherung von Sondervorteilen
abhängig zu machen. Indessen soll doch nur ausnahms-
weise aus zureichenden Gründen dazu geschritten werden,
insbesondere also nicht schon jedesmal dann, wenn voraus-
zusehen ist, dass ein Gesamtangebot die Summe der Ein-
zelangebote etwas übersteigen wird (wie im vorliegenden
Fall), weil dadurch nicht die mindeste Gewähr dafür
geboten wird, dass auch jeder einzelne Pfandgläubiger vom
höheren Gesamtangebot profitiert oder mindestens eben-
soviel erhält, wie er bei getrennter Versteigerung erhalten
würde. Wenn auch Art. 134 SchKG vorschreibt, die
Steigerungsbedingungen seien so einzurichten, dass sich
ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lasse, so darf
hierunter nicht einfa.ch das Gesamtergebnis verstanden
werden ohne Rücksicht darauf, ob es für einzelne Pfand-
gläubiger zwar günstiger ist, aber für andere nachteiliger,
deren wohlerworbene materielle Rechte daher beeinträch-
tigt würden. Vielmehr ist als Voraussetzung samthafter
Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke erfor-
derlich, dass sie Teile einer wirtschaftlichen Einheit bilden,
deren Zerstörung durch getrennte Versteigerung ihrer ein-
zeln verpf'andeten Teile eine starke Wertverminderung
derselben -oder wenigstens einzelner Teile -zur Folge
hätte. Nur unter solchen Umständen lässt es sich recht-
fertigen, einem einzelnen Pfandgläubiger durch samthafte
I:!
Schuldbetreibungs. und Konkul'!!l'eCht. N° :I.
Versteigerung sein Pfand aus den Händen zu winden.
ohne dass er Gelegenheit hat, durch sein eigenes Einzel-
angebot (bloss). auf sei n Pfand zur Steigerung des
daraus zu erzielenden Erlöses hinzuwirken. Zudem steht,
wie bereits in BGE 61 III l34 ausgesprochen worden ist,
nichts entgegen, die Steigerungsbedingungen dahin auszu-
gestalten, dass der Zuschlag auf das Gesamtangebot noch
von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werde, als
dass es bloss die Summe der Einzelangebote übersteige.
Im vorliegenden Falle sind nicht genügend Anhaltspunkte
für die Annahme eines derart engen, nur unter empfind-
licher
Wertverminderung wieder trennbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhanges
der verschiedenen Liegenschaften
vorhanden, wie denn auch der Konkursverwalter nur
davon spricht, es sei nicht jegliche wirtschaftliche Einheit
zu verneinen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die
Diechtersmatt auf absehbare Zeit hinaus für den Betrieb
der ohnehin schon als zu gross aufgezogen erscheinenden
Parkettfabrik unerlässlich oder Inindestens von wesent-
lichem Nutzen sein könnte. Sodann kann eigener Wald-
besitz in der Nähe der Parkettfabrik nicht als unerlässliche
Voraussetzung
für den gedeihlichen Betrieb derselben an-
gesehen werden -wie ja das Unternehmen trotz dieses
Waldbesitzes zU8aDImengebrochen ist ; auf biosse Vorteile,
welche solcher
Waldbesitz dem Eigentümer der Parkett-
fabrik bieten mag, ohne dass er dessen Fehlen geradezu
als
schweren Nachteil empfinden und seine Sägerei deswe-
gen als minderwertig ansehen müsste, darf jedoch nach dem
Ausgeführten nicht abgestellt werden. SOInit sind die
Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Gesamtrufes
(ohne die
erwähnten Kautelen) nicht gegeben und ist auch
die auf Grund der. unzulässigen Steigerungsbedingungen
abgehaltene Steigerung aufzuheben.
Demnach erken'ftt die Sch'Uldbetr.-'11,. Konk'Ur8kammer.;
Die Rekurse werden begründet erklärt und die angefoch-
tene Steigerung wird (nebst der angefochtenen Steige-
rungsbedin:gung)
aufgehoben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ,No 4. 13
4. Entscheid. vom 30. Januar 1937 i. S. Huber.
SchKG Art. 70, Abs. 2 : Hat einer von z w e i g lei c h z e i t i g
betriebenen Mitschuldnern den andern zum
g e set z I ich e n Ver t r e t er, so sind zwei besondere
Zahlungsbefehle zuzustellen.
Art. 70, al. 2, LP : Lorsque l'un des deux eodebiteurs poursuivis
simultanement est le representant legal de I'autre, l'omee doit
notifier un eommandement de payer distinct a. chacun d'eux.
Art. 70, ep. 2, LEF : Qualora di due condebitori eseussi simulta:
neamente l'uno sia il reppresentante legale dell'altro, devonsl
notificare due precetti distinti.
Dem vom Rekurrenten gestellten Betreibungsbegebren
gegen Martin Walser, Landwirt, Weesen, für sich und
den Adoptivsohn Ernst Walser entsprach das Betrei -
bungsamt Weesen durch Ausfertigung eines einzigen Zah-
1ungsbefehls und Zustellung desselben an die Ehefrau des
Martin Walser. Auf das Fortsetzungsbegehren hin nahm
das Betreibungsamt folgende Pfändungsurkunde auf:
Schuldner besitzt keinerlei pfändbares Vermögen.
Schuldner ist verheiratet und lebt in Gütertrennung.
Schuldner ist seit Frühjahr 1936 arbeitslos. Auch der
Adoptivsohn soll kein Vermögen besitzen, da dasselbe auf-
gebraucht sei; zudem ist der Wohnort des Adoptivsohns
nicht bekannt, und kann daher bei ihm auch nicht ge-
pfandet werden. Gegenwärtige Urkunde dient als Verlust-
schein im Sinne von Art. 149 SchKG. Pfändungsvollzug,
Donnerstag, den l. Oktober 1936 nachmittags 4 Uhr in der
Wohnung des Schuldners, in dessen Beisein und seiner
Ehefrau I). Darauf verlangte der Rekurrent die Pfändung
eines Sparguthabens des Ernst Walser bei der st. gallischen
Kantonalbank in Wallenstadt, und als das Betreibungsamt
sie nicht vollzog, führte er Beschwerde mit dem Antrag,
das Betreibungsamt sei gehalten, die verlangte Pfändung
gegen den Mitschuldner Ernst Walser zu vollziehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Dezember
1936 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.