BGE 63 III 61
BGE 63 III 61Bge03.06.1937Originalquelle öffnen →
so Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
nach solothurnichem Prozessrecht anders sei. Aber vor-
liegend ist die Frage keine solche des kantonalen Rechtes.
Wenn das eidnössische Recht die sachliche Zuständig-
keit bestimmt, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beur-
teilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen.
Im Gebiete der örtlichen Zuständigkeit gibt es gegen die
Beurteilung durch einen unzuständigen Richter das
Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Ver-
letzung eidgenössischer Gerichtsstandsbestimmungen (Art.
87 Ziff. 3 OG) mit der Massgabe, dass die Unterlassung
dieses Rechtsmittels das UrteH der letzten kantonalen
Instanz bei Bestand lässt. Hinsichtlich der sachlichen
Zuständigkeit enthä1t es keine Regelung, was sich damit
erklärt, dass das eidgenössische Recht nur ganz ausnahms-
weise die sachliche Zuständigkeit kantonaler Instanzen
bestimmt. Aus ihrem Fehlen darf aber nicht geschlossen
werden, dass es die Regelung der Frage dem kantonalen
Recht überlassen wollte. Sie bleibt dem eidgenössischen
Recht vorbehalten lmd ist auf dem Boden desselben nach
al1gemeinen prozessualen Grundsätzen zu bestimmen. Es
ist aber, wie gesagt, ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass
das vom unzuständigen Richter gelallte Urteil kein Nicht-
urteil ist, sondern Rechtskraft wirkt und von den Voll-
streckungsbehörden beachtet werden muss, solange es
nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden ist.
Was die der Suval zugesprochenen Prozessentschädi-
gungen
anlangt, so handelt es sich um Massaschulden, die
nicht im Kollokationsplan, sondern in der Verteilungsliste
zu berücksichtigen sein werden.
2. -
Der Rekurs der Suval ist demnach hinsichtlich der
Hauptforderung .gutzuheissen, womit derjenige der Kon-
kursmasse. gegenstandslos wird. Wäre der erste unbegrün-
det, dann müsste aUerdings der zweite geschützt werden.
Denn die Anmerkung pro lllemoria einer öffentlich recht-
lichen Forderung im Kollokationsplan hat nur in denjeni-
gen Fällen Sinn, wo nicht der Gläubiger selbst das zur
Feststellung seiner Forderung, führende Verfahren bei der
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für die Entscheidung zuständigen Behörde in Gang zu
bringen hat. Wo das wie hier der Fall ist -die Suval
hat bei dem zuständigen Versicherungsrichter ihre Prä-
mienforderung einzuklagen -, Hegt für die Konkursver-
waltung nicht der mindeste Grund vor, anders als bei zivil-
rechtlichen
Forderungen vorzugehen, d. h. über die Aner-
kennung oder Nichtanerkennung der angemeldeten For-
derung im KoUokationsplan zu entscheiden und im Falle
der Nichtanerkennung dem Ansprecher zu überlassen,
binnen der für die Kollokationsklage gesetzten Frist von
10 Tagen die Klage auf Anerkennung bei der zuständigen
Behörde einzureichen. Der in BGE 48 In 228 publizierte
Entscheid befasst sich mit einer Steuerforderung, deren
Feststellung im Einschätzungsverfahren erfolgte und wo
es dem Schuldner oblag, das für die Korrektur einer un-
richtigen Einschätzung erforderliche Verfahren einzuleiten.
Das Vorgehen der Konkursverwaltung war also durchaus
korrekt, und es wäre an der Suval gewesen, die Klage beim
zuständigen Versicherungsgericht statt beim Konkurs-
gericht anzuheben.
Demnach erkennt die SchuJilbetr.-u. Konkurskammer :
Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt ........ wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die
Konkursverwaltung Adrian Kiefer ........ angewiesen
wird, ........ die Prämienforderung der Klägerin nebst
Zinsen in der 2. Klasse ........ zu kollozieren. Hin-
sichtlich der ....... , Parteientschädigungen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
Die Beschwerde
der Konkursverwaltung Adrian Kiefer
wird gegenstandslos erklärt.
17. Entscheid vom ao. Mai 1937 i. S. Ackermann.
Die Beschwerde wegen Unp fä n d bar k e i t ist nicht aus-
geschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen
Vor p f ä n dun g der nämlichen Saehe. Art. 110 Abs. 3
SchKG.
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. Eine gewisse zur ;BerufsausübWlg unentbebrliche Menge Roh- m a t er i als' ist Wlpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Le moyen tire de' l'insaisissabilite peut etre invoque malgre Wle saisie anterieure, devenue inattaquable, du meme objet (art. HO, aI. 3. LP). Est insaisissable la quantite de matiere premiere indispensable au debiteur pour l'exercice de sa profession (art. 92, 30 LP ). L'impignorabilitd pub essere invocata anche se un pignoramento anteriore dello stesso oggetto e cresciuto in giudicato (Art. 110 cp. 3 LEF). Una certa quantita di materia greggia, necessaria all'esercizio deI mesticre e impignorabile (art. 92 cp.3 LEF). Die kantona1e Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde des Schreiners Heinrich Ackermann über die Pfändung von HoJzbrettern, die er zur Berufsausübung notwendig brau~ ehe, abgewiesen mit Hinweis auf eine bereits unangefochten bestehende Vorpfändung der nämlichen Bretter, . weshalb die neue Pfändung nur den allfälligen Mehrerlös ergreife. Der Schuldner hält mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an der Anfechtung der· Pfandung fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Verzicht auf Geltendmachung der Unpfändbarkeit, der u. a. auch in der Unterlassung rechtzeitiger Beschwer- deführung gegen eine Pfändung liegt, wirkt nicht über das betreffende Betreibungsverfahren hinaus. Wird die näm- liche Sache in einer neuen Betreibung wiederum gepfändet, so bleibt daher dem Schuldner die Berufung auf Unpfand - barkeit neuerdings vorbehalten. Die kantonale Aufsichts- behörde möchte diesen Grundsatz nur dann angewendet wissen, wenn bei der nochmaligen Prandung die frühere bereits dahingefallen ist. Mit Unrecht. Selbst wenn, wie die kantonale Behörde annimmt, nicht die vorgepfändete Sache nochmals, sondern nur der auf Grund der Vorpfän- dung allenfalls zu erzielende Erlös gepfändet werden könnte, wäre ihr nicht beizustimmen. Dem Schuldner müsste gestattet werden, sich der Pfändung dieses Mehr- erlöses zu erwehren, wenn er darzutun vermag, dass er Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 63 . dieses Geldes zur Beschaffung von zur Berufsausübung not- wendigen Ersatzgegenständen bedarf. Die neue Pfändung ist aber gar nicht bloss Pfändung des Mehrerlöses, sondern, wenn auch in nachgehendem Rang, Pfändung der Sache selbst, so dass der Gläubiger selbständig die Verwertung anbegehren kann und die Pfändung auch nach allfälligem Wegfall der Vorpfändung aufrecht bleibt und in den Rang der Vorpfändung nachrückt (BGE Sep.-Ausg. 5, 226). Im Hinblick darauf hat der Schuldner an der Anfechtung einer nachgehenden Pfändung ein gleichartiges Interesse wie gegenüber einer ersten Pfandung. Die Anfechtung ist hier begründet; denn geringe Men- gen Rohmaterials, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufsarbeit notwendig braucht und deren Aufarbeitung voraussichtlich nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen wird, sind gleich notwendigen Berufswerkzeugen unpfändbar (BGE 51 III25). Diese Voraussetzungen sind bei dem auf in8gesamt Fr. 120.-geschätzten Bretter- quantum im vorliegenden Falle gegeben. Demnach erkennt die Sch'liUlbetr.-u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändung eines Quantums Läden (Nr. 10 der Pfändungsurkunde für die Betreibungen Nr. 46211 und 46288) aufgehoben. 18. Entscheid vom 3. Juni 1937 i. S. Amerikaner.
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