BGE 63 III 41
BGE 63 III 41Bge07.01.1937Originalquelle öffnen →
40 Schuldbetreihungs-lmd Konkursrecht_ N° H_ werte (Wertsc~ten) der Schuldnerin in Depot bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich » arrestieren. Diese erklärte; dass keinerlei der Rekurrentin gehörigen Wertpapiere bei ihr im Depot erliegen, und dass ihre For- derungen an die Rekurrentin deren Guthaben bei ihr bei weitem übersteigen und « wir deshalb die Kompensation einwenden resp. das Retentionsrecht gemäss Art. 895 11. ZGB geltend machen. Wir stehen somit auf dem Stand- punkt, dass der Arrest keinerlei~~Erfolg gezeitigt hat ». Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem An- trag auf Aufhebung des Arrestes und der nachfolgenden Betreibung. Ausserdem hat sie Arrestaufhebungsklage erhoben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Januar 1937 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. In Erwägung: dass nicht nach Betreibungsverfahrensrecht, sondern nach materiellem Zivil-und allfällig Betreibungsrecht zu beurteilen ist, ob die von der Bank für Internationalen Zablungsausgleich an sich zugestandene Schuld an die Rekurrentin wegen ihrer behaupteten höheren v-errechen- baren Gegenforderungen nicht mehr bestand und daher keine entsprechende Forderung der Rekurrentin als arrestierbares Vermögensstück derselben vorhanden war, dass daher nicht das Betreibungsamt, und folglich auch nicht dessen Aufsichtsbehörden, darüber entscheiden können, ob mangels Arrestgegenstandes kein Arrest bestehe, dass es der Rekurrentin mit ihrer Beschwerde . einzig darum zu tun ist, einer Arrestprosequierungsklage auszu- weichen, dass sie zu diesem Zweck bereits Arrestaufhebungsklage erhoben hat und, wenn diese nicht zum Ziele führen sollte, in dem nachfolgenden Arrestprosequierungsprozess eine Schuldhef.reiblmgs-und Konkn",re.eht. No 12. 41 Gerichtsstandseinrede erheben könnte mit der Begründung, der Gerichtsstand des Arrestortes setze das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes voraus (vgl. Zeitschrift des Ber- nischen Juristenvereins 55, 357). dass es dem Betreibungsamt, und folglich auch seinen Aufsichtsbehörden, nicht zukommt, darüber zu befinden, welcher dieser Rechtsbehelfe tauglich sei, um der Rekur- rentin den Arrestprosequierungsprozess (in der Haupt- sache) zu ersparen, oder ob es keinen solchen Rechtsbehelf gebe und ihr, wie die Vorinstanz annimmt, nichts anderes übrig bleibe, als die Auseinandersetzung dem seinerzeitigen Erwerber des Arrestgegenstandes einerseits und dem an- geblichen Drittschuldner anderseits zu überlassen, erkennt die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom 95. Kirl 1937 i. S. Gubler. Anfechtbarkeit der durch einen urteils- fähigen Unmündigen vorgenommenen Be- t r e i b u n g s h a n d I u n g_ Die von einem urteilsfähigen Unmündigen vorgenommene Betrei- bungshandlung wird gültig wenn vor der recht.<;kräftigen Auf- hebung die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters ausgesprochen wird. A.nnulation de la poursuite exercee par un mineUI' capable de dis- cernement. L'acte de poursuite fait par Ie mineur capable de discernement est valable des lors qu'il a eM rat.ifie par le rppresentant legal avant rl'avoil' ete annu!e. Annullamento di 1tn atto d'esecttzione compiuto da un minorenne capace di discernimenw. Un atto d'esecuzione compiuto da un minorenne capace di rH- scernimento evalido, se vien approvato dal rappresentante legale prima che sia annullato. Am 10. Juli 1936 liess die 19% jährige Marie Rippstein in Kienberg, vertreten durch ihren Anwalt, dem Emil Gubler, ebenda, einen Zahlungsbefehl für Fr. 6500.-zu-
42 Se.huldootreibungs. und Konkursrecht. N0 12. stellen. Am .23. Dezember 1936 verlangte der Anwalt des Schuldne;s Aufhebung der Betreibung, da er mangels Handlungsfähigkeit der Gläubigerin ungültig sei. Der Betreibungsbeamte antwortete, dass gemäss Art. 410 ZGB der gesetzliche Vertreter der Gläubigerin angefragt werde, ob er die eingeleitete Betreibung genehmige. Nachdem diese Genehmigung seitens der Mutter der Gläubigerin, die vom 15. Juli 1936 datierte, dem Betreibungsamt vorgelegt worden war, wies es durch Zuschrift vom 7. Januar 1937 das Begehren des Schuldners zurück. DerSchuldner erhob hiergegen Beschwerde und berief sich auf einen Entscheid des Bundesgerichtes in Archiv VI N 3, wonach die vom Handlungsfähigen selbständig angehobene Betreibung un- gültig sei. Die Vorinstanz lehnte diese Auffassung als durch das ZGB überholt ab, da das ZGB dem urteilsfähigen Unmündigen eine be~chränkte Handlungsfähigkeit zuer- kenne, so dass seine Betreibungshandlungen nicht absolut nichtig seien, sondern durch nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gemässArt. 410 ZGB konvales- zieren (JAEGER, Art. 67 N. 5). In seinem Rekurs gegen diese Entscheidung rügt der Schuldner, dass die Vorinstanz auf das Betreibungsver- fahren materiellrechtliche Vorschriften anwende. Dieses verlange ebenso wie das Prozessrecht, dass die Legitimation zum Verfahren bei Vornahme der betreffenden Verfahrens- handlung vorliege, und schliesse eine nachträgliche Ge- nehmigung aus. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Insoweit als das Zivilrecht einer Person Handlungsfähig- keit zuerkennt, ist auch ihre Prozessfähigkeit und damit ihre Fähigkeit, Betreibung anzuheben und betrieben zu werden, gegeben. Denn die Prozessf'ahigkeit ist nach schweizerischer Auffassung Teil der Handlungsfähigkeit . und keiner von ihr abweichenden Regelung zugänglich, BGE 42 II 555. Nun bestimmt Art. 410, dass der urteils- Sehuldootreibnugs. und Konkursre('ht. XO 11. fähige Bevormundete mit vorheriger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung Verpflichtungen eingehen und Rechte aufgeben kann. Dass er damit im Zusammenhang stehende Rechte erwerben kann, folgt aus der Zweiseitig- keit der meisten Verpflichtungsgeschäfte. Die Bestimmung räumt ihm also unter Mitwirkung des Vormundes Ge- schäftsfähigkeit schlechtweg ein, so dass darunter auch Prozess- und Betreibungshandlungen fallen, an die sich im allgemeinen Rechte und Pflichten knüpfen. Ob freilich das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 410 al. 2 ZGB in einem Prozess-oder Betreibungsverfahren nach der Natur derselben Platz hat, ist fraglich, mag aber hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann eine Prozess-oder Betreibungs- handlung von der zuständigen Behörde nicht mehr auf- gehoben werden, wenn vor der rechtskräftigen Aufhebung die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters aus- gesprochen worden ist. Diese Prozessfähigkeit des Urteils- fähigen mit Zustimmung oder Genehmigung des gesetz- lichen Vertreters ist übrigens keine Besonderheit des schweizerischen Rechtes. Die deutsche ZPO lässt die Prozesshandlungen jedes Handlungsunfähigen durch nach- trägliche Genehmigung· des gesetzlichen Vertreters heilen (vgl. STEIN DOPO § 54 I al. 3) und ähnlich ist die fran- zösische Praxis (vgl. PLANIOL et RIPERT, Droit civil I No. 267 und dortige Oitate); dies obschon beide Gesetz- gebungen nicht bloss Anfechtbarkeit, sondern Nichtigkeit der Prozessakte des Handlungsunfähigen annehmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-11,. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
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