BGE 63 III 39
BGE 63 III 39Bge10.07.1936Originalquelle öffnen →
38 Schuldbetreibnngs-und Koukursrooht. No 10_ der Gläubiger i der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung' eines solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstrcken, was bei mehreren Gläubigem zu Rechtsungleichheit führen würde. B. -Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gut- heissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu materieller Erledigung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist entscheidend, ob die Frist zur Anfechtung einer Kosten- forderung für den betreibenden Gläubiger, der eine de- taillierte Kostenrechnung gemäss Art. 17 GebTar verlangt, vom Tage des Empfanges dieser Rechnung, oder aber von dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da er von dem Total- betrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten hatte. Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung wird dem Sinne des Art. 17 GebTar nicht gerecht. Indem nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht zuerkannt wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird anerkannt, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, sich selber auf das Betreibungsamt zu begeben, um von der detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass sie ihr Beschwerderecht wahren, wenn sie i n n e r haI b der B e s c h wer d e fr ist die Abschrift verlangen. Demnach muss angenommen werden, dass allIallige Fehler in der Abrechnung noch während der seit Erlass der ver- langten Detailaufstellung laufenden Beschwerdefrist ge- rügt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass der Totalbetrag der Kostenrechnung angefochten werde, bevor die einzelnen Posten derselben bekannt sind. Von einer eigenmächtigen Erstreckung der Beschwerdefrist durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann daher nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. No H. 39 'Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. Ebensowenig ist der Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen, und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, so haben sie dies nur ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Da das Ende der demnach vom 9. September an lau- fenden Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September verlängert, sodass die am 21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 11. Entscheid. Tom aß. Februar 1987 i. S. Eanque National. d.e EuIgma. Gegen den Arrestvollzug kann der Arrestschuldner nicht B e s c h wer d e führen mit dem Antrag, das Bestehen des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten Forderung mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu ver- neinen. Le debiteur ne peut porter plainte contre l'execution du sequestre en demandant que le sequestre soit repute inexistant faute d'objet vu la eompensation de la creance sequestree avec des ereances contraires. Per il fatto ehe i beni sequestrati eompensano dei debiti eorri- spondenti, i1 debitore non puo inoltrare reclamo contro l' aooenuto sequestro chiedendone l'annullamento per maneanza d'oggetti sequestrabili. Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekurs- gegner in Basel « Guthaben der Schuldnerin bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Vermögens-
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N0 1I_
werte (Wertsen) der Schuldnerin in Depot bei der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich » arrestieren.
Diese
erklärte dass keinerlei der Rekurrentin gehörigen
Wertpapiere bei ihr im Depot erliegen, und dass ihre For-
derungen an die Rekurrentin deren Guthaben bei ihr bei
weitem übersteigen und « wir deshalb die Kompensation
einwenden resp. das Retentionsrecht gemäss Art. 895 :ff.
ZGB geltend machen. Wir stehen somit auf dem Stand-
punkt, dass der Arrest keinerlei~~Erfolg gezeitigt hat ».
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem An-
trag auf Aufhebung des Arrestes und der nachfolgenden
Betreibung. Ausserdem
hat sie Arrestaufhebungsklage
erhoben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Januar 1937
die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid h~t die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
In Erwägung:
dass nicht nach Betreibungsverfahrensrecht, sondern
nach materiellem Zivil-und allf"aIlig Betreibungsrecht zu
beurteilen ist, ob die von der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich an sich zugestandene Schuld an die
Rekurrentin wegen ihrer behaupteten höheren V'errechen-
baren Gegenforderungen nicht mehr bestand und daher
keine entsprechende Forderung der Rekurrentin als
arrestierbares Vermögensstück derselben vorhanden war,
dass daher nicht das Betreibungsamt, und folglich auch
nicht dessen Aufsichtsbehörden, darüber entscheiden
können, ob mangels Arrestgegenstandes kein Arrest
bestehe,
dass es
der Rekurrentin mit ihrer Beschwerde einzig
darum zu tun ist, einer Arrestprosequierungsklage auszu-
weichen,
dass sie zu diesem Zweck bereits Arrestaufhebungsklage
erhoben hat und, wenn diese nicht zum Ziele führen sollte,
in dem nachfolgenden Arrestprosequierungsprozess eine
Schuldhetreib.mgs-und Konknrnreflbt. No 12.
Gerichtsstandseinrede erheben könnte mit der Begründung,
der Gerichtsstand des Arrestortes setze das Vorhandensein
eines Arrestgegenstandes
voraus (vgl. Zeitschrift des Ber-
nischen Juristenvereins 55, 357).
dass es dem Betreibungsamt, und folglich auch seinen
Aufsichtsbehörden,
nicht zukommt, darüber zu befinden,
welcher dieser Rechtsbehelfe tauglich sei,
um der Rekur-
rentin den Arrestprosequierungsprozess (in der Haupt-
sache) zu ersparen, oder ob es keinen solchen Rechtsbehelf
gebe und ihr, wie die Vorinstanz annimmt, nichts anderes
übrig bleibe, als die Auseinandersetzung dem seinerzeitigen
Erwerber des Arrestgegenstandes einerseits und dem an-
geblichen Drittschuldner anderseits zu überlassen,
erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkll,rskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 25. Kirs 1937 i. S. Gubler.
Anfechtbarkeit der durch einen urteils-
fähigen Unmündigen vorgenommenen Be-
t r e i b u n g s h a n d I u n g.
Die von einem urteilsfähigen Unmündigen vorgenommene Betrei-
bungshandlung wird gültig wenn vor der recht."!kräftigen Auf-
hebung die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters
ausgesprochen wird.
Annulation de la poursuite exercee par un minew' capable de dis-
cernement.
L'acte de poursuite fait par le mineur capable de discernement
est valable des lors qu'il a Me ratifie par Ie representant legal
avant rl'avoir Me annuIe.
Annullamento di un atto d'esecw:ione compiuto da un minorenne
capace di discernimento.
Un atto d'esecuzione compiuto da un minorenne capace eii rH-
scernimento evalido, se vien approvato dal rappresentante
legale prima che sia annullato.
Am 10. Juli 1936 liess die 19h jährige Marie Rippstein
in Kienberg, vertreten durch ihren Anwalt, dem Emil
Gubler, ebenda, einen Zahlungsbefehl für Fr. 6500.-zu-
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