BGE 63 III 37
BGE 63 III 37Bge27.08.1936Originalquelle öffnen →
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&huldbetl'eibungs-lind Konkursrecht. No 9.
Stockwerksmiete; (freiwillig oder gezwungen) unberührt
liess. Beim Ablauf dieser Einzelmiete wurden aber die
Möbel auch nich.t etwa Koller als Besitznachfolger über-
lassen, sondern, wie dargetan, eben weggeschafft. Unter
diesen Umständen kann nur allenfalls dann davon die
Rede sein, dass Koller diese Möbel als Mieter in das Haus
des Retentionsgesuchstellers eingebracht habe, wenn er
trotz den geschilderten Besitz-und Mietverhältnissen tat-
sächlich deren Eigentümer war. Dies behauptet Eigen-
mann freilich auch noch, und es war daher seinem Begehren
um Aufnahme der Retentionsurkunde, soweit es sich über-
haupt in den neuen Geschäftsräumen der Frau Kellen-
berger noch ausführen liess, stattzugeben. Ob wirklich
Koller
Eigentümer sei, haben die Vollstreckungsbehörden
nicht zu untersuchen, wie es ihnen auch nicht zusteht,
darüber zu befinden, ob bei der von Eigenmann behaup-
teten materiellen Rechtslage vom 1. Juli hinweg ein so
gestalteter Besitz Kollers vorgelegen habe, dass er das
Retentionsrecht für die Ansprüche aus dem Gesamtmiet-
vertrag zu begründen vermochte. Die Retentionsurkunde
hält nun auch dem vorliegenden Rekurs stand. Gegen-
über der rekurrierenden Konkursmasse äussert sie ohnehin
keine Beschlagswirkungen, sondern sie
bildet lediglich die
Grundlage
für die gegen Koller in Gang gesetzte Betreibung
auf Pfandverwertung, indem sie die vom Gläubiger in
Anspruch genommenen Pfänder verzeichnet, während
gegenüber der Rekurrentin nur auf gerichtlichem Wege
vorgegangen werden
kann.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass die Rückverbringungsverfügung des Betreibungsamtes
aufgehoben
.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 10.
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10. Entscheid vom 6. Februa.r 1937 i. S. Tra.ne A.-G.
Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der
Beschwerdefrist seit Zustellung der d eta i I 1 i e r t e n K 0 -
s t e n r e c h nun g (Art_ 17 GebTarif) zulässig, sofern die
letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom
Globalbetrag der Kosten verlangt wurde.
La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans
le delai de plainte des la communication du oompte detaille des
frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait eM demande
dans le delai de plainte a partir de la date a laquelle le plaignant
a eu connaissance du montant global des frais.
Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate
entro il termine valevole per iI reclamo, apartire dal giorno in
cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17
della tariffa), purche quest'ultimo sia a sua volta stato richiesto
entro il termine valevole per il reclamo, apartire dal giorno in
cui se ne conobbe l'ammontare globale.
A. -In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger
ersteigerte die Rekurrentin das Pfand um Fr. 100-. Am
27. August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen
Pfandausfallschein zu, wonach
der Nettoerlös Fr. 16.80
betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom
gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re-
kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung
der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekw-
rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An-
trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens
Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde
wegen
Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen
Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends
vorgeschrieben,
in welcher Form die Kostenrechnung den
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei ; hier habe die
Gläubigerin
aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de
Höhe der Verwertungskostenersehen können; von diesem
Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht,
eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht
eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang
des verlangten Auszuges zur Folge haben, SOllst hätte es
38 Schuldbetreibungs-nnd Konkursrooht. No 10. der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung' eines solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstr~cken, was bei mehreren Gläubigern zu Rechtsungleichheit führen würde. B. -Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gut- heissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu materieller Erledigung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist entscheidend, ob die Frist zur Anfechtung einer Kosten- forderung für den betreibenden Gläubiger, der eine de- taillierte Kostenrechnung gemäss Art. 17 GebTar verlangt, vom Tage des Empfanges dieser Rechnung, oder aber von dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da er von dem Total- betrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten hatte. Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung wird dem Sinne des Art. 17 GebTar nicht gerecht. Indem nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht zuerkannt wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird anerkannt, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, sich selber auf das Betreibungsamt zu begeben, um von der detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass sie ihr Beschwerderecht wahren, wenn sie in n e rh alb der B e s c h wer d e fr ist die Abschrift verlangen. Demnach muss angenommen werden, dass allfaIlige Fehler in der Abrechnung noch während der seit Erlass der ver- langten Detailaufstellung laufenden Beschwerdefrist ge- rügt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass der TotaIbetrag der Kostenrechnung angefochten werde, bevor die einzelnen Posten derselben bekannt sind. Von einer eigenmächtigen Erstreckung der Beschwerdefrist durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann daher nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 11. 39 Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. Ebensowenig ist der Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen, und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, so haben sie dies nur ihTem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Da das Ende der demnach vom 9. September an lau- fenden Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September verlängert, sodass die am 21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 11. Entscheid "om aa. Februar 1987 i. S. Be.nque Nationale de Bulgarie. G e gen den A r res t voll zug kann der Arrestschuldner nicht B e s c h wer d e führen mit dem Antrag, das Bestehen des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten Forderung mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu ver- neinen. Le debiteur ne peut porter plainte contre l'execution du sequestre en demandant que le sequestre soit repute inexistant faute d'objet vu la compensation de la creance sequestree avec des creances contraires. Per il fatto che i beni sequestrati compensano dei debiti corn- spondenti, il debitore non puo inoltrarereclamo contro l' avvenuto sequestro chiedendone I'annullamento per mancanza d'oggetti sequestrabili. Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekurs- gegner in Basel « Guthaben der Schuldnerin bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Vermögens-
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