Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen) N0 8.
22 mai 1933. S'agissant d'une action revocatoire hora
faillite, elle
ne produit d'effets que pour la poursuite en
cours, en ce sens que la demanderesse pourra saisir et
realiser les immeubles cooes tout comme s'lls n'etaient pas
sortis du patrimoine de Joseph Debons et ce, a concurrence
du montant de sa creance en capital, inter8ts et frais, mais
sans que les immeubles aient besoin c;l'etre reportes au
chapitre du mari. Quant a la dette que Dame Debons a
reprise et pretend avoir payee a la Banque de Riedmatten
Oie, la defenderesse doit, conformement a 1'art. 291 LP,
s'adresser a son vendeur pour en obtenir le rembourse-
ment.
Par ces motifs, le Tribunal f61bal prononce :
Le recours est rejete et 1'arret da la Cour civile du Oanton
du Valais du 14 octobre 1936 est confirme. La partie du
dispositif ordonnant la radiation des inscriptions est toute-
fois supprimee dans le sens des motifs.
Lang Druck AG 3100 Bern (Schweiz)
A. Schuldbatreibungs-und Konknrarachl
Poursuite et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD-
BETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR1tTS
DE LA OHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
9. Entscheid vom a5. Januar 1937
i. S. Itellenberger, Itonkursmasse.
Gegen den Dritten (Nicht Mietzinsschuldner), der die aus den
Mieträumen fortgeschafften Gegenstände besitzt, sei es erst
seit der Fortschaffung oder schon seit vorher, und sich der
Rückverbringung widersetzt, kann nur auf gerichtlichem
Wege vorgegangen werden.
Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (ohne Beschlags-
wirkung gegenüber dem Dritten) ist dennoch zulässig, voraus-
gesetzt dass die Anbringen des Gläubigers den Bestand des
Retentionsrechtes als möglich erscheinen lassen.
Le tiers (non debiteur du Ioyer) qui se trouve en possession des
meubles enIeves des locaux Ioues, que ce soit depuis leur en-
levement ou deja auparavant, et qui se refuse a les faire rein-
tegrer ne peut etre mis en cause que par la voie de l'action
judiciaire.
La prise d'un inventaire des objets soumis au droit de retention
est toutefois adniissible, si les allegations du creancier permet.
tent de considerer conime possible l'existence du droit de reten-
tion. Cet inventaire n'aura cependant pas d'efiet a l'encontre
du tiers.
Contro il terzo ehe dal momento deI trasporto 0 gis anteriormente
e venuto in possesso degli oggetti asportati dai locali appi-
AB 63 m -193'1 3
34 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht N0 9.
gionati, e ehe si oppone a ehe siano reintegrati nei loeali stessi,
non pu esser proeeduto ehe per le vie giudiziarie.
Il ereditore puo' per ehiedere ehe l'uffieio stenda l'inventario
degli oggetto Vineolati da! diritto di ritenzione, se i sUoi asserti
rendono verosimile l'esistenza di siffatto diritto a suo favore.
L'inventario non produee effetti pignoratizi nei eonfronti deI
terzo.
Julius Eigenmann hat das Haus Herisauerstrasse Nr. 82
in Winkeln-St. Gallen zufolge Kaufes erworben und die
bestehenden Mietverträge
mit Zinsgenuss ab 1. Juli 1936
übernommen.
Es bestanden nun über den 1. Juli hinaus
einerseits eine Anzahl Stockwerksmieten weiter, so die von
Frau Kellenberger abgeschlossene Miete über das Erd-
geschoss mit Magazin, die auf Ende Juli gekündigt war.
Ferner hatte der frühere HauseigentÜIDer einen Mietver-
trag über das ganze Haus mit Beginn am 1. Juli abgeschlos-
sen
mit Niklaus Koller, der sich schon seit längerer Zeit
in dem im Erdgeschoss betriebenen Möbelgeschäft betä-
tigte, das bis zum Frühjahr 1936 auf den Namen der Frau
Kellenberger im Handelsregister eingetragen gewesen war J
unter Erteilung der Prokura an Koller, und seither ohne
Eintragung einer neuen Firma weitergeführt wurde.
Als
Frau Kellenberger Ende Juli auszog und die in den
Geschäftsräumen stehenden Möbel nach der Rosenberg-
strasse 46
schaffen liess, wo sie ebenfalls Geschäftsräume
gemietet
hatte und das Geschäft fortan auf ihren Namen
betrieb, verlangte und erwirkte Eigenmann gegenüber dem
Gesamtmieter Koller die Aufnahme einer Retentionsur-
kunde (in den Räumen an der Rosenbergstrasse, wohin
Koller
für einige Zeit auch zog ; dem Mietvertrag über diese
Räume war er als Garant beigetreten) sowie die Auffor-
derung zur Rückverbringung der weggeschafften Möbel.
Eine von Koller und von Frau Kellenberger (die ihrer-
seits
den Zahlungspflichten als Mieterin im Hause Eigen-
mann nachgekommen ist) gegen diese Massnahmen ange-
hobene Beschwerde
wurde von d,er ersten Beschwerdein-
stanz geschützt. Die. obere kantonale Aufsichtsbehörde
hat dann aber auf Rekurs des Gläubigers Eigenmann die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9.
'betreibungsamtlichen Verfügungen mit Entscheid vom
10. Dezember 1936 bestätigt.
Die durch die Konkursverwaltung vertretene Masse der
inzwischen in Konkurs geratenen Frau Kellenberger zieht
diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter, indem sie
an Beschwerdebegehren festhält.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nachdem Frau Kellenberger im Moment der
Retentionsaufnahme Besitz an den Retentionsgegenstän-
den
hatte und, weil sie ja keinen Mietzins schuldet, als
Dritte im Sinne von Art. 284 erscheint, kann ihr der
Besinz dieser Sachen nur entzogen werden, wenn sie als
nicht gutgläubige Dritte behandelt werden kann. Nun
liegen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
allerdings Indizien dafür, dass sie von dem Bestande des
Retentionsrechtes Wissen hatte. Allein da sie dies be-
streitet, hat man es mit einem streitigen Falle im Sinne
des Art. 284 letzter Satz zu tun, über den nicht die Auf-
sichtsbehörden, sondern
nur der Richter im beschleunigten
Verfahren entscheiden
kann. Das Betreibungsamt und mit
ihm die Vorinstanz haben somit zu Unrecht sich als zu-
ständig zur Anordnung der Rückgabe gegenüber der Re-
kurrentin erklärt, und in diesem Punkte ist der Rekurs
daher begründet zu erklären.
-Es fragt sich somit nur mehr, ob die Retentionsur-
kunde als solche aufrecht zu bleiben habe. Eigenmann
glaubte sich zur Retentionsnahme schon allein auf Grund
der Eesitzverhältnisse berechtigt, wie sie sich seit dem
- Juli gestaltet haben. Mit Unrecht. Von diesem Zeit-
punkt hinweg blieben die Besitzverhältnisse bezüglich der
darüber hinaus vermieteten Stockwerke unverändert . im
besondern blieb Frau Kellenberger als Mieterin des Erd-
geschosses mit dem zugehörigen Magazin im Besitze der
dort befindlichen Möbel, ungeachtet des inzwischen in
Kraft getretenen Gesamtmietvertrages Kollers, der diese
36 Sehuldootreibungs-und Konkursrecht No 9.
Stockwerksmiet (freiwillig oder gezwungen) unberührt
liess. Beim Ablauf dieser Einzelmiete wurden aber die
Möbel auch nicht etwa Koller als Besitznachfolger über-
lassen, sondern, wie dargetan, eben weggeschafft. Unter
diesen Umständen kann nur allenfalls dann davon die
Rede sein, dass Koller diese Möbel als Mieter in das Haus
des Retentionsgesuchstellers eingebracht habe, wenn er
trotz den geschilderten Besitz-und Mietverhältnissen tat-
sächlich deren Eigentümer war. Dies behauptet Eigen-
mann freilich auch noch, und es war daher seinem Begehren
um Aufnahme der Retentionsurkunde, soweit es sich über-
haupt in den neuen Geschäftsräumen der Frau Kellen-
berger
noch ausführen liess, stattzugeben. üb wirklich
Koller
Eigentümer sei, haben die Vollstreckungsbehörden
nicht zu untersuchen, wie es ihnen auch nicht zusteht,
darüber zu befinden, ob bei der von Eigenmann behaup-
teten materiellen Rechtslage vom 1. Juli hinweg ein so
gestalteter Besitz Kollers vorgelegen habe, dass er das
Retentionsrecht für die Ansprüche aus dem Gesamtmiet-
vertrag zu begründen vermochte. Die Retentionsurkunde
hält nun auch dem vorliegenden Rekurs stand. Gegen-
über der rekurrierenden Konkursmasse äussert sie ohnehin
keine Beschlagswirkungen, sondern sie bildet lediglich die
Grundlage
für die gegen Koller in Gang gesetzte Betreibung
auf Pfandverwertung, indem sie die vom Gläubiger in
Anspruch genommenen Plander verzeichnet, während
gegenüber der Rekurrentin nur auf gerichtlichem Wege
vorgegangen werden
kann.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass die Rückverbringungsverfügung des Betreibungsamtes
aufgehoben
wird.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
- Entscheid vom G. Februar 1937 i. S. Trane 4.-0-.
Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der
Beschwerdefrist seit Zustellung der d eta i I I i e r t e n K 0
s te n r e c h nun g (Art. 17 GebTarif) zulässig, sofern die
letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom
Globalbetrag der Kosten verlangt wurde.
La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans
le delai de plainte des la communication du oompte detailU des
frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait eu' demande
dans le deIai de pIainte a partir de la date a laquelle le plaignant
a cu connaissance du montant global des frais.
Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate
entro il termine valevole per il reclamo, apartire dal giorno in
cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17
della tariffa), purche quest'ultimo sia a sua volta stato richiesto
entro il termine valevole per il recIamo, apartire dal giorno in
cui se ne conobbe l'ammontare globale.
A. -In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger
ersteigerte die Rekurrentin das Pfandlim Fr. 100.-. Am
- August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen
Pfandausfallschein zu,
wonach der Nettoerlös Fr. 16.a betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom
gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re-
kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung
der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekur-
rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An-
trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens
Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde
wegen
Verspätung nlcht ein, und die Vorinstanz hat diesen
Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends
vorgeschrieben,
in welcher Form die Kostenrechnung den
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei; hier habe die
Gläubigerin
aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de
Höhe der Verwertungskostenersehel1 können; von diesem
Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht,
eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht
eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang
des verlangten Auszuges zur Folge haben, sonst hätte es